Common use of Kosten für kosmetische Operationen Clause in Contracts

Kosten für kosmetische Operationen. Sie haben sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erschei- nungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild. Die kosmetische Operation muss nach Abschluss der Heilbe- handlung durch einen Arzt erfolgen und ist bei Erwachsenen innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchzuführen. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung ver- pflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Wir erstat- ten − nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Arzthonorare und − sonstige Operationskosten, − notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus sowie − Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe. Die Versicherungssumme beträgt, soweit nicht an- ders vereinbart, 5.000,– EUR je versicherte Person. Bei Tarifen für erdgebundene Reisen (z. B. Auto-, Bahn- und Busreisen) sind die Kosten für kosmetische Operationen nicht versichert. Ihnen sind nach einem Unfall Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich or- ganisierten Rettungsdiensten oder für den ärztlich an-geord- neten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik entstanden? Wir erstatten nachgewiesene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme, wenn die Kosten − nicht von Dritten oder − nicht von uns aus anderen Versicherungen übernommen werden. Die Versicherungssumme beträgt, so- weit nicht anders vereinbart, 5.000,– EUR je versicherte Per- son. Bei Tarifen für erdgebundene Reisen (z. B. Auto-, Bahn- und Busreisen) sind die Kosten für Such-, Bergungs- oder Ret- tungseinsätze nicht versichert.

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Samples: www.ruf-klassenfahrten.de, www.ruf.de

Kosten für kosmetische Operationen. Sie haben sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erschei- nungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild. Die kosmetische Operation muss nach Abschluss der Heilbe- handlung durch eine/einen Ärztin/Arzt erfolgen und ist bei Erwachsenen Er- wachsenen innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen Min- derjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchzuführendurchzufüh- ren. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung ver- pflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Wir erstat- ten − nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Arzthonorare Hono- rare von Ärztinnen bzw. Ärzte und − sonstige Operationskosten, − notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus sowie − Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe. Die Versicherungssumme beträgt, soweit nicht an- ders vereinbart, 5.000,– EUR je versicherte Person. Bei Tarifen für erdgebundene Reisen (z. B. Auto-, Bahn- und Busreisen) sind die Kosten für kosmetische Operationen nicht versichert. Ihnen sind nach Bestehen für Sie bei der HanseMerkur Versicherungsgruppe mehrere Unfallversicherungen, können die nachstehenden Kosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Haben Sie einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall Kosten für Such-erlitten, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich or- ganisierten Rettungsdiensten oder für den ärztlich an-geord- neten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik entstanden? Wir erstatten nachgewiesene Kosten insgesamt ersetzen wir bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme, wenn rungssumme die entstandenen Kosten − nicht von Dritten oder − nicht von uns aus anderen Versicherungen übernommen werden. Die Versicherungssumme beträgt, so- weit nicht anders vereinbart, 5.000,– EUR je versicherte Per- son. Bei Tarifen für erdgebundene Reisen (z. B. Auto-, Bahn- und Busreisen) sind die Kosten für Such-, Bergungs- oder Ret- tungseinsätze nicht versichert.für:

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Samples: www.abidays.de

Kosten für kosmetische Operationen. Sie haben sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erschei- nungsbilds Erscheinungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild. Die kosmetische Operation muss nach Abschluss der Heilbe- handlung Heilbehandlung durch einen Arzt erfolgen und ist bei Erwachsenen innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchzuführen. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. KrankenkasseX. Xxxxxxxxxxxx, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung ver- pflichtet verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Wir erstat- ten − Die HanseMerkur erstattet nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus sowie Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs- summeVersicherungssumme. Die Versicherungssumme beträgt, soweit nicht an- ders vereinbart, anders vereinbart 5.000,– EUR je versicherte Person. Bei Tarifen für erdgebundene Reisen (z. B. Auto-, Bahn- und Busreisen) sind die Kosten für kosmetische Operationen nicht versichert. Ihnen sind nach einem Unfall Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich or- ganisierten organisierten Rettungsdiensten oder für den ärztlich an-geord- neten angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik entstanden? Wir erstatten . Die HanseMerkur erstattet nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme, wenn die Kosten − nicht von Dritten oder − nicht von uns aus anderen Versicherungen übernommen werdenVersicherungssumme. Die Versicherungssumme beträgt, so- weit soweit nicht anders vereinbart, 5.000,– EUR je versicherte Per- sonPerson. Bei Tarifen für erdgebundene Reisen (z. B. Auto-, Bahn- und Busreisen) sind die Kosten für Such-, Bergungs- oder Ret- tungseinsätze Rettungseinsätze nicht versichert.

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Samples: www.abi-splash.de