Kostenregelung. Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite.
Kostenregelung. Studiengang Master of Business Administration (MBA) Wine, Sustainability and Sales
Kostenregelung. 17.1 Die Vergütung für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining wird in der Regel zwischen den Bundes- / Landesorganisationen der Xxxxxx von Rehabilitationssportgruppen / Funktionstrainingsgruppen und den Rehabilitations- trägern vertraglich geregelt. Die Vergütungen können pauschaliert werden.
17.2 Die Xxxxxx der Rehabilitationssportgruppen bzw. Funktionstrainingsgruppen haben eine pauschale Unfallversicherung für die Teilnehmer/-innen an den Übungsveran- staltungen abzuschließen, sofern nicht bereits eine Sportversicherung besteht.
17.3 Die Rehabilitationsträger übernehmen für die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung (z.B. Trainingsanzug, Sporthemd, Sporthose, Sportschuhe, Badebe- kleidung, Schläger) keine Kosten. Die für die Durchführung im Einzelfall erforderli- chen Hilfsmittel sowie deren für die Ausübung des Rehabilitationssports / des Funk- tionstrainings notwendige Anpassung werden nach den geltenden gesetzlichen Be- stimmungen erbracht. Die für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining notwendigen Sport-/Trainingsgeräte sind von der Rehabilitationssportgruppe / der Funktionstrainingsgruppe zu stellen. Die Kosten ihrer Anschaffung oder Benutzung werden durch die für die Übungsveranstaltungen zu zahlende Vergütung nach Ziffer 17.1 abgegolten.
17.4 Die Rehabilitationsträger begrüßen eine Mitgliedschaft in den Rehabilitationssport- gruppen bzw. Funktionstrainingsgruppen auf freiwilliger Basis, um die eigenverant- wortliche Durchführung des Bewegungstrainings zu fördern und nachhaltig zu si- chern. Eine Mitgliedschaft in der Gruppe, Selbsthilfegruppe oder im Verein ist je- doch für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining für die Dau- er der Verordnung zu Lasten eines Rehabilitationsträgers nicht verpflichtend.
17.5 Nach § 31 SGB I ist es nicht zulässig, neben der Vergütung des Rehabilitationsträ- gers für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining Zuzahlun- gen, Eigenbeteiligungen etc. oder Vorauszahlungen von den Teilnehmer/-innen zu fordern. Nach § 32 SGB I ist es unzulässig, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mitgliedsbeiträge bei freiwilliger Mitgliedschaft sind möglich.
Kostenregelung. Das Ambulante Pflegeteam stellt die vereinbarten Entgelte für die erbrachten Leistungen in Rechnung. Leistungen, die mit der Pflegekasse abzurechnen sind, werden dieser direkt in Rechnung gestellt. Leistungen, die die Leistungspflicht der gesetzlichen Kostenträger übersteigen, bzw. von diesen nicht abgegolten werden, zahlt der Leistungsnehmer selbst. Investitionskosten werden dem Leistungsnehmer direkt in Rechnung gestellt, soweit das Land Niedersachsen diese nicht mit einem Zuschuss fördert. (§19 NpflG) Grundlage für die Berechnung bildet der Entgeltkatalog in der jeweils gültigen Fassung (siehe Leistungs beschreibung). Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage der Leistungsnachweise am Beginn des Monats für den Vormonat. Die Rechnung ist innerhalb von 21 Tagen ohne Abzüge zu begleichen. Wird ein vereinbarter Pflegeeinsatz bis 14:00 Uhr des Vortages vom Leistungsnehmer abgesagt, darf dieser Einsatz nicht berechnet werden. Dies gilt auch ohne Einhaltung der Frist bei einem medizinischen Notfall. Wird der Pflegeeinsatz nicht fristgerecht abgesagt, so kann das Ambulante Pflegeteam die Vergütungen nur gegenüber dem Leistungsnehmer abrechnen. Das Ambulante Pflegeteam ist berechtigt, die Entgelte für die erbrachten und im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen entsprechend der gültigen Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI, die zwischen dem Xxxxxx des Ambulanten Pflegeteams und den Pflegekassen abgeschlossen worden ist, abzurechnen. Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Rechnungsgrundlage verändert hat. Dem Leistungsnehmer gegenüber ist die bezifferte Entgelterhöhung spätestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen. Änderungen der Leistungsentgelte werden dem Leistungsnehmer vom Ambulanten Pflegeteam mitgeteilt. Werden Leistungen nach § 36 SGB XI erbracht und mit der Pflegekasse abgerechnet, kann eine Nachberechnung durchgeführt werden, wenn zwischen dem Ambulanten Pflegeteam und der Pflegekasse das Inkrafttreten der Entgelterhöhung rückwirkend festgelegt wurde. Werden die Leistungen auf eigenen Wunsch erbracht und vom Leistungsnehmer selbst gezahlt, tritt die Erhöhung der Entgelte mit dem ersten des auf den Zugang der Ankündigung folgenden Monats in Kraft. Im Falle eine Entgelterhöhung ist der Leistungsnehmer berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Erbringt das Ambulante Pflegeteam im Notfall Pflegesachleistungen über den vere...
Kostenregelung. Die Kosten gemäß anliegender Kostenberechnung vom Datum, für die erstmalige Herstellung des Radwegs in Höhe von insgesamt voraussichtlich ca. Kostenschätzung trägt die Straßenbauverwaltung. Alternative Ziffer 1: Die Straßenbauverwaltung trägt die Kosten der erstmaligen Herstellung des Radwegs bis zu einer Ausbaubreite von … mit einer gemäß Planung vorgesehenen Befestigung. Die Kosten für die Befestigung einer Mehrbreite (a,aa m) auf (b,bb m) Befestigung des Radweges trägt …
Kostenregelung. (1) Dem Auftragsverarbeiter wird das Recht eingeräumt, etwaige Aufwände, die seinerseits durch diese Vereinbarung entstehen, dem Verantwortlichen in Rechnung zu stellen. Diese Regelung bezieht sich auf Aufwände im Zusammenhang mit
a) der Unterstützung des Verantwortlichen bei Datenschutz-Folgeabschätzungen gemäß §7 lit. e),
b) der Kontrolle im Geschäftsbetrieb des Auftragsverarbeiters gemäß §9 Abs. (1) und
c) der Löschung von Daten gemäß §12.
(2) Arbeiten auf Seiten des Auftragsverarbeiters werden mit 60 Euro/Stunde (zzgl. Umsatzsteuer) ange- setzt. Etwaige Fremdkosten werden nach Nachweis berechnet.
Kostenregelung. (vorbehaltlich einer entsprechenden Regelung auf Bundesebene)
Kostenregelung. 1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle re- sultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikon- kordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Aus- gaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Verein- barungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
Kostenregelung. 1. Der Pflegedienst stellt die Kosten der erbrachten Leistungen in Rechnung. Basis für die Berechnung bilden die mit den öffentlichen Kostenträgern ausgehandelten Entgelt- und Gebührenvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen sowie die dementsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Wenn eine Erhöhung von Leistungsentgelten angekündigt wurde, kann bei einer späteren Veränderung des Entgeltkataloges eine Nachberechnung bis rückwirkend zum Zeitpunkt der Mitteilung durchgeführt werden.
2. Wenn aufgrund einer kurzfristigen Absage (weniger als 24 Stunden vorher) eines Einsatzes durch den Klienten das vorgesehene Personal nicht anderweitig eingesetzt werden kann, sind die Kosten auch ohne Inanspruchnahme der Leistung zu tragen.
3. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
4. Pflege- bzw. Hauswirtschaftsleistungen nach 36, 38, 39 SGB XI werden bei Vorliegen einer Kostenzusage durch den Pflegedienst mit dem Kostenträger direkt abgerechnet. Gleiches gilt für Kosten, die von einem Sozialhilfeträger übernommen werden.
5. Betreuungsleistungen nach §45 SGB XI werden, bei Vorliegen einer Kostenzusage und Unterzeichnung einer Abtrittserklärung durch den Leistungsempfänger, ebenfalls direkt mit dem Kostenträger abgerechnet.
6. Zur Ermöglichung einer eventuellen Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger erklärt sich der Klient damit einverstanden, daß der Pflegedienst dem zuständigen Sozialhilfeträger die Erbringung der Leistung mitteilt.
7. Für den Fall, daß kein Kostenträger die Übernahme der Kosten erklärt, trägt der Klient - ab Ablehnung der Kostenübernahme (durch den Kostenträger) - alle anfallenden Kosten selbst.
Kostenregelung. 17.1 Die Vergütung für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining wird in der Regel zwischen den Bundes- / Landesorganisationen der Xxxxxx von Rehabilitationssportgruppen / Funktionstrainingsgruppen und den Rehabilitationsträgern vertraglich geregelt. Die Vergütungen können pauschaliert werden.
17.2 Die Xxxxxx der Rehabilitationssportgruppen bzw. Funktionstrainingsgruppen haben eine pauschale Unfallversicherung für die Teilnehmer/-innen an den Übungsveranstaltungen abzuschließen, sofern nicht bereits eine Sportversicherung besteht.
17.3 Die Rehabilitationsträger übernehmen für die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung (z.B. Trainingsanzug, Sporthemd, Sporthose, Sportschuhe, Badebekleidung, Schläger) keine Kosten. Die für die Durchführung im Einzelfall erforderlichen Hilfs- mittel sowie deren für die Ausübung des Rehabilitationssports/des Funktionstrainings notwendige Anpassung werden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erbracht. Die für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining notwendigen Sport-/ Trainingsgeräte sind von der Rehabilitationssportgruppe / der Funktionstrainingsgruppe zu stellen. Die Kosten ihrer Anschaf- fung oder Benutzung werden durch die für die Übungsveranstaltungen zu zahlende Vergütung nach Ziffer 17.1 abgegolten.
17.4 Die Rehabilitationsträger begrüßen eine Mitgliedschaft in den Rehabilitationssportgruppen bzw. Funktionstrainingsgruppen auf freiwilliger Basis, um die eigenverantwortliche Durchführung des Bewegungstrainings zu fördern und nachhaltig zu sichern. Eine Mitgliedschaft in der Gruppe, Selbsthilfegruppe oder im Verein ist jedoch für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining für die Dauer der Verordnung zu Lasten eines Rehabilitationsträgers nicht verpflichtend.
17.5 Es ist nicht zulässig, neben der Vergütung des Rehabilitationsträgers für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktions- training Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen etc. von den Teilnehmer/-innen zu fordern. Mitgliedsbeiträge bei freiwilliger Mitgliedschaft sind möglich.