Kostenregelung. Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite.
Kostenregelung. Studiengang Master of Business Administration (MBA) Wine, Sustainability and Sales
Kostenregelung. 17.1 Die Vergütung für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining wird in der Regel zwischen den Bundes- / Landesorganisationen der Xxxxxx von Rehabilitationssportgruppen / Funktionstrainingsgruppen und den Rehabilitations- trägern vertraglich geregelt. Die Vergütungen können pauschaliert werden.
17.2 Die Xxxxxx der Rehabilitationssportgruppen bzw. Funktionstrainingsgruppen haben eine pauschale Unfallversicherung für die Teilnehmer/-innen an den Übungsveran- staltungen abzuschließen, sofern nicht bereits eine Sportversicherung besteht.
17.3 Die Rehabilitationsträger übernehmen für die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung (z.B. Trainingsanzug, Sporthemd, Sporthose, Sportschuhe, Badebe- kleidung, Schläger) keine Kosten. Die für die Durchführung im Einzelfall erforderli- chen Hilfsmittel sowie deren für die Ausübung des Rehabilitationssports / des Funk- tionstrainings notwendige Anpassung werden nach den geltenden gesetzlichen Be- stimmungen erbracht. Die für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining notwendigen Sport-/Trainingsgeräte sind von der Rehabilitationssportgruppe / der Funktionstrainingsgruppe zu stellen. Die Kosten ihrer Anschaffung oder Benutzung werden durch die für die Übungsveranstaltungen zu zahlende Vergütung nach Ziffer 17.1 abgegolten.
17.4 Die Rehabilitationsträger begrüßen eine Mitgliedschaft in den Rehabilitationssport- gruppen bzw. Funktionstrainingsgruppen auf freiwilliger Basis, um die eigenverant- wortliche Durchführung des Bewegungstrainings zu fördern und nachhaltig zu si- chern. Eine Mitgliedschaft in der Gruppe, Selbsthilfegruppe oder im Verein ist je- doch für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining für die Dau- er der Verordnung zu Lasten eines Rehabilitationsträgers nicht verpflichtend.
17.5 Nach § 31 SGB I ist es nicht zulässig, neben der Vergütung des Rehabilitationsträ- gers für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining Zuzahlun- gen, Eigenbeteiligungen etc. oder Vorauszahlungen von den Teilnehmer/-innen zu fordern. Nach § 32 SGB I ist es unzulässig, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mitgliedsbeiträge bei freiwilliger Mitgliedschaft sind möglich.
Kostenregelung. Die Kosten gemäß anliegender Kostenberechnung vom Datum, für die erstmalige Herstellung des Radwegs in Höhe von insgesamt voraussichtlich ca. Kostenschätzung trägt die Straßenbauverwaltung. Alternative Ziffer 1: Die Straßenbauverwaltung trägt die Kosten der erstmaligen Herstellung des Radwegs bis zu einer Ausbaubreite von … mit einer gemäß Planung vorgesehenen Befestigung. Die Kosten für die Befestigung einer Mehrbreite (a,aa m) auf (b,bb m) Befestigung des Radweges trägt …
Kostenregelung a) Der Leistungserbringer stellt die vereinbarten Entgelte (außer A/A1) für die erbrachten Leistungen in Rechnung. Grundlage für die Berechnung bildet der Entgeltkatalog in der jeweils gültigen Fassung (siehe Anlage 1). Eine Erhöhung von Leistungsentgelten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Erhöhung von Leistungsentgelten für weitere privat vereinbarte Leistungen (z.B. die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit die Pflegekasse für sie nicht oder nicht in voller Höhe aufkommt; Kosten für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bzw. § 82 Abs. 4 SGB XI) ist jedoch nur zulässig, wenn dem Leistungsnehmer die Erhöhung vier Wochen vorher angekündigt wurde.
b) Wird ein vereinbarter Einsatz nicht spätestens 48 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Pflegedienst die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlan- gen, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Hat die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer den Ausfall nicht zu vertreten, so entfällt die ver- einbarte Vergütung ab dem dritten Tag des Einsatzausfalles.
c) Für die Zahlung der Entgelte wird die Zustimmung zum Lastschrifteinzug erteilt. Entgelte nach A/A1 sind monatlich im Voraus zu begleichen und werden bis zum 3. Bankarbeitstag des Monates fällig. Rechnungen über Zusatzleistungen werden mit einer Zahlfrist von 14 Tagen eingezogen.
d) Die Leistungen, die die Krankenkasse, die Pflegekasse oder ein anderer Sozialleistungsträger genehmigt oder übernommen hat, rechnet der Leistungserbringer direkt mit diesem ab.
e) Leistungen nach §§ 37 und 38 SGB V bzw. § 36 SGB XI werden bei Vorliegen einer Kostenzusage im Auftrag des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. gesetzlichen Pflegeversicherung erbracht und mit diesem abgerechnet. Kosten, die von einem Sozialhilfeträger übernommen werden, kann der Leistungserbringer direkt mit diesem abrechnen, wenn die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer hierein einwilligt.
f) Für den Fall, dass kein Kostenträger die Kostenübernahme erklärt, trägt die Leistungsnehmerin/der Leistungsnehmer selbst die Kosten.
Kostenregelung. Der Landkreis zahlt der Stadt für die Durchführung der Aufgaben jeweils zum 01.02. eines Jahres einen Pauschalbetrag i. H. v. 14.300,00 €, der sich auf den Zeitraum vom 01.08. des vergange- nen Jahres bis zum 31.07. des jeweils laufenden Jahres bezieht. Hiermit sind Aufwendungen al- ler Art (z. B. Personalkosten, Sachmittel, Raum- und Gebäudekosten, Fahrtkosten) vollständig abgegolten. Wird die Zweckvereinbarung während des laufenden Vertragsjahres außerordentlich gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben, zahlt der Landkreis der Stadt den vorgenannten Pauschalbetrag für die laufende Zeit bis zum Wegfall der Vereinbarung anteilig. Nach den Erfah- rungen der Vertragspartner ist der vorgenannte Pauschalbetrag zur Erfüllung der Aufgabe kos- tendeckend.
Kostenregelung a) Der Leistungserbringer stellt die vereinbarten Entgelte für die erbrachten Leistungen und für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel in Rechnung. Grundlage für die Berechnung bildet der mit den öffentlich- rechtlichen Kostenträgern ausgehandelte Entgeltkatalog in der jeweils gültigen Fassung (siehe Anlage). Wenn dem Leistungsnehmer eine Erhöhung von Leistungsentgelten angekündigt wurde, kann bei einer späteren Veränderung des Entgeltkataloges eine Nachberechnung bis rückwirkend zum Zeitpunkt der Mitteilung durchgeführt werden. Darüber hinaus fallen ggf. Investitionskosten an (siehe Preisliste). Leistungen die im Bereich der Häuslichen Krankenpflege erbracht werden und als Privatabrechnung oder über eine private Krankenversicherung abgerechnet werden, werden mit dem 1,7-fachen des mit den öffentlich - rechtlichen Kostenträgern ausgehandelten Vergütungssatzes berechnet.
b) Wenn aufgrund einer kurzfristigen Absage eines Einsatzes durch den Leistungsnehmer das vorgesehene Personal nicht anderweitig eingesetzt werden kann, sind die Kosten auch ohne Inanspruchnahme der Leistung zu tragen.
c) Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
d) Die Leistungen, die die Krankenkasse, die Pflegekasse oder ein anderer Sozialleistungsträger genehmigt oder übernommen hat, rechnet der Leistungserbringer direkt mit diesem ab.
e) Zur Ermöglichung einer eventuellen Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger erklärt sich der Leistungsnehmer damit einverstanden, daß der Leistungserbringer dem zuständigen Sozialhilfeträger die Erbringung der Leistung mitteilt.
f) Für den Fall, daß kein Kostenträger die Kostenübernahme erklärt, trägt der Leistungsnehmer selbst die Kosten.
Kostenregelung. Über die Arbeitszeiten als Verhinderungsstellvertreter im Rahmen dieses Vertrages ist ein einfacher Zeit- nachweis zu führen.
Kostenregelung. In einer Vollstreckungsakte werden sämtliche öffentlich-rechtliche Forderungen gegen einen Schuldner zusammengefasst. Die Anzahl der zu vollstreckenden Hauptforderungen ist hierbei unerheblich.
Kostenregelung. Es gelten die Preise gemäss Preisliste treuhänderische Verwaltung von Register-Schuldbriefen mit folgenden Einschränkungen. Lässt der Teilnehmer entgegen Ziff. 6 Register-Schuldbriefen, deren zugrundeliegende Hypothekarkredite in den eigenen Büchern geführt werden, durch SIX SIS AG treuhänderisch verwalten, so entfallen sämtliche Regelungen gemäss nachstehenden Ziff. 7.1 bis 7.4 ab dem Zeitpunkt, an welchem die besagten Register-Schuldbriefe als verwaltet gelten:
7.1. Grundentgelt Nominee (Preisliste Ziff. 2.2)
7.2. Minimalentgelt Nominee (Preisliste Ziff. 3)