Common use of Kraftfahrzeuge Clause in Contracts

Kraftfahrzeuge. 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestell- te oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziffer IV. 1 genannten Personen an einem Kfz oder Kfz Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Halten und Besitz sowie des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Gebrauch von eigenen und fremden 4.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden nicht versicherungspflichtigen Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 4.2 nicht versicherungspflichtigen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht versicherungspflich- tig, unabhängig davon, ob sie gelegentlich oder regelmäßig auf be- schränkt öffentlichen oder öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden; 4.3 nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsma- schinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h. 4.4 nicht versicherungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs oder eine eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Kraftfahr- zeuganhänger besteht. 4.5 Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, wenn sie gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene sonstige mitversicherte Person zugelassen ist und auch nicht in deren Eigentum steht oder von diesen geleast wurde (Non-Ownership). Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als 4.6 Falls besonders vereinbart sind mitversichert - abweichend von Ziffer IV. 4.1 - Ansprüche wegen Schäden aus Besitz, Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen, aber nicht zulassungspflichti- gen oder von der Zulassungspflicht befreiten Kraftfahrzeugen aller Art, auch Stapler sowie Arbeitsmaschinen und Anhänger, soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb eigener oder frem- der Betriebsgrundstücke oder mit einer behördlichen Ausnahmege- nehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraft- fahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese spezielle oder abweichende Regelungen enthalten. 5. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 6. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Kraftfahrzeuge. 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestell- te oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oderoder Kfz- Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziffer Teil X. Xxxxxx IV. 1 genannten Personen an einem Kfz oder Kfz Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungBe- stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Halten und Besitz sowie des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Gebrauch von eigenen und fremden 4.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden nicht versicherungspflichtigen Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 4.2 nicht versicherungspflichtigen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht versicherungspflich- tig, unabhängig davon, ob sie gelegentlich oder regelmäßig auf be- schränkt öffentlichen oder öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden; 4.3 nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsma- schinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h. 4.4 nicht versicherungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs oder eine eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Kraftfahr- zeuganhänger besteht. 4.5 Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, wenn sie gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene sonstige mitversicherte Person zugelassen ist und auch nicht in deren Eigentum steht oder von diesen geleast wurde (Non-Ownership). Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als 4.6 Falls besonders vereinbart sind mitversichert - abweichend von Ziffer Teil X. Xxxxxx IV. 4.1 - Ansprüche wegen Schäden aus Besitz, Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen, aber nicht zulassungspflichti- gen zulassungs- pflichtigen oder von der Zulassungspflicht befreiten Kraftfahrzeugen aller Art, auch Stapler sowie Arbeitsmaschinen und Anhänger, soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb eigener oder frem- der Betriebsgrundstücke oder mit einer behördlichen Ausnahmege- nehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraft- fahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese spezielle oder abweichende Regelungen enthalten.soweit 5. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 6. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren

Kraftfahrzeuge. 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestell- te oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oderoder Kfz- Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziffer IVTeil X. Xxxxxx III. 1 genannten Personen an einem Kfz oder Kfz Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungBe- stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Halten Halten, Besitz und Besitz sowie des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Gebrauch von eigenen und fremden 4.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden nicht versicherungspflichtigen Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 4.2 nicht versicherungspflichtigen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht versicherungspflich- tig, unabhängig davon, ob sie gelegentlich oder regelmäßig auf be- schränkt öffentlichen oder öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden; 4.3 nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsma- schinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h. 4.4 nicht versicherungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit sie nicht Versicherungsschutz über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einem Kfz verbunden sind oder sich während des ziehenden Fahrzeugs oder eine eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Kraftfahr- zeuganhänger bestehtGe- brauchs von diesem lösen und sich noch in Bewegung befinden. 4.5 Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, wenn sie gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene sonstige mitversicherte Person zugelassen ist und auch nicht in deren Eigentum steht oder von diesen geleast wurde (Non-Ownership). Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als 4.6 Falls besonders vereinbart sind mitversichert - abweichend von Ziffer IVTeil X. Xxxxxx III. 4.1 - Ansprüche wegen Schäden aus Besitz, Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen, aber nicht zulassungspflichti- gen zulassungs- pflichtigen oder von der Zulassungspflicht befreiten Kraftfahrzeugen aller Art, auch Stapler sowie Arbeitsmaschinen Art und AnhängerAnhängern, soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen Ver- kehrsflächen innerhalb eigener oder frem- der fremder Betriebsgrundstücke oder mit einer behördlichen Ausnahmege- nehmigung Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraft- fahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese spezielle oder abweichende Regelungen enthalten. 5. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.Wissen 6. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.

Appears in 2 contracts

Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren

Kraftfahrzeuge. 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestell- te oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziffer IV. 1 1. genannten Personen an einem Kfz oder Kfz Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Halten und Besitz sowie des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Gebrauch von eigenen und fremden 4.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden nicht versicherungspflichtigen Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.. Hinweis: 4.2 nicht versicherungspflichtigen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht versicherungspflich- tig, unabhängig davon, ob sie gelegentlich oder regelmäßig auf be- schränkt öffentlichen oder öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden; 4.3 nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsma- schinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h.h. Hinweis: 4.4 nicht versicherungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs oder eine eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Kraftfahr- zeuganhänger besteht. 4.5 Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, wenn sie gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene sonstige mitversicherte Person zugelassen ist und auch nicht in deren Eigentum steht oder von diesen geleast wurde (Non-Ownership). Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als 4.6 Falls besonders vereinbart sind mitversichert - abweichend von Ziffer IV. 4.1 1. - Ansprüche wegen Schäden aus Besitz, Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen, aber nicht zulassungspflichti- gen oder von der Zulassungspflicht befreiten Kraftfahrzeugen aller Art, auch Stapler sowie Arbeitsmaschinen und Anhänger, soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb eigener oder frem- der Betriebsgrundstücke oder mit einer behördlichen Ausnahmege- nehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraft- fahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese spezielle speziellere oder abweichende Regelungen enthalten. 5. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 6. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.

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Samples: Sv Vereinspolice

Kraftfahrzeuge. 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestell- te oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziffer IV. 1 1. genannten Personen an einem Kfz oder Kfz Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Halten und Besitz sowie des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Gebrauch von eigenen und fremden 4.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden nicht versicherungspflichtigen Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.. Hinweis: 4.2 nicht versicherungspflichtigen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht versicherungspflich- tig, unabhängig davon, ob sie gelegentlich oder regelmäßig auf be- schränkt öffentlichen oder öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden; 4.3 nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsma- schinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h.h. Hinweis: 4.4 nicht versicherungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen zulassungspflichti- gen Kraftfahrzeuganhängern, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs oder eine eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Kraftfahr- zeuganhänger Kraft- fahrzeuganhänger besteht. 4.5 Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, wenn sie gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene sonstige mitversicherte Person zugelassen ist und auch nicht in deren Eigentum steht oder von diesen geleast wurde (Non-Ownership). Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als 4.6 Falls besonders vereinbart sind mitversichert - abweichend von Ziffer IV. 4.1 - Ansprüche wegen Schäden aus Besitz, Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen, aber nicht zulassungspflichti- gen oder von der Zulassungspflicht befreiten Kraftfahrzeugen aller Art, auch Stapler sowie Arbeitsmaschinen und Anhänger, soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb eigener oder frem- der Betriebsgrundstücke oder mit einer behördlichen Ausnahmege- nehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraft- fahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese spezielle speziellere oder abweichende Regelungen enthalten. 5. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 6. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Photovoltaik

Kraftfahrzeuge. 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestell- te oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziffer IV. 1 1. genannten Personen an einem Kfz oder Kfz Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Halten und Besitz sowie des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Gebrauch von eigenen und fremden 4.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden nicht versicherungspflichtigen Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.. Hinweis: 4.2 nicht versicherungspflichtigen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht versicherungspflich- tig, unabhängig davon, ob sie gelegentlich oder regelmäßig auf be- schränkt öffentlichen oder öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden; 4.3 nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsma- schinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h.h. Hinweis: 4.4 nicht versicherungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs oder eine eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Kraftfahr- zeuganhänger besteht. 4.5 Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, wenn sie gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene sonstige mitversicherte Person zugelassen ist und auch nicht in deren Eigentum steht oder von diesen geleast wurde (Non-Ownership). Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als 4.6 Falls besonders vereinbart sind mitversichert - abweichend von Ziffer IV. 4.1 1. - Ansprüche wegen Schäden aus Besitz, Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen, aber nicht zulassungspflichti- gen oder von der Zulassungspflicht befreiten Kraftfahrzeugen aller Art, auch Stapler sowie Arbeitsmaschinen und Anhänger, soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb eigener oder frem- der Betriebsgrundstücke oder mit einer behördlichen Ausnahmege- nehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraft- fahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese spezielle speziellere oder abweichende Regelungen enthalten. 5. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 6. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Wohnungswirtschaft / Hausverwaltungen