Common use of Krankenrücktransport Clause in Contracts

Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist bzw. wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die voraussicht- liche Dauer des Krankenaufenthalts 14 Tage übersteigt, organi- siert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertrags- arztes mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person im Heimatland nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Beschafft die Assistance für die versicherte Person notwen- dige Arzneimittel? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimit- tel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten. § 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicher- ten Person? Stirbt die versicherte Person während des Aufenthalts im vereinbar- ten Geltungsbereich, organisiert die Assistance nach dem Wunsch der Angehörigen die Bestattung im vereinbarten Geltungsbereich oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort im Heimatland. Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung VB U 20 MST § 1 Was ist versichert? Was ist ein Unfall? 1. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen aus der ver- einbarten Versicherungssumme, wenn ein Unfall während des versicherten Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich zum Tod oder zu dauernder Invalidität der versicherten Person führt. 2. Ein Unfall liegt vor, a) wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund- heitsschädigung erleidet; b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk ver- renkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. § 2 Unter welchen Voraussetzungen besteht kein Versiche- rungsschutz? Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: 1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlagan- fälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; dies gilt auch, soweit der Zustand auf Alkohol- oder Drogenein- fluss zurückzuführen ist; 2. Unfälle, die der versicherten Person bei vorsätzlicher Ausführung einer Straftat zustoßen; 3. Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte) sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;

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Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll Falls der Versicherungsnehmer während der Reise nach einem Unfall oder einer plötzlichen Krankheit nach dem Urteil der Ärzte der Organisationsstruktur und vertretbar ist bzw. wenn nach der Prognose des im Einvernehmen mit dem behandelnden Arztes die voraussicht- liche Dauer des Krankenaufenthalts 14 Tage übersteigt, organi- siert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertrags- arztes mit den behandelnden Ärzten Arzt vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) Transport in das dem Wohnort der versicherten Person eine ausgestattete Krankenhauseinrichtung im Heimatland nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Beschafft die Assistance für die versicherte Person notwen- dige Arzneimittel? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimit- tel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten. § 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicher- ten Person? Stirbt die versicherte Person während Land des Aufenthalts im vereinbar- ten GeltungsbereichWohnsitzes des Versicherungsnehmers benötigt, organisiert die Struktur zulasten von Europ Assistance die Rückkehr mit dem Fahrzeug und zu dem Zeitpunkt, der von den Ärzten der Organisationsstruktur nach Besprechung mit dem Wunsch der Angehörigen die Bestattung behandelnden Arzt vor Ort für angemessen befunden wird. Dieses Fahrzeug kann sein: - Krankentransportflugzeug; - Linienflug in Economy Class, falls notwendig mit Krankenbahre; - Zug in erster Klasse, ggf. im vereinbarten Geltungsbereich Schlafwagen; - Krankenwagen (ohne Kilometerbegrenzung). Der Transport wird vollständig von der Struktur organisiert und beinhaltet den Beistand durch einen Arzt oder Pflegepersonal während der Reise, wenn es die Ärzte der Organisationsstruktur für notwendig halten. Europ Assistance hat das Recht, den eventuellen Fahrschein der Reise zu fordern, der für die Rückkehr des Versicherungsnehmers nicht verwendet wurde. Wenn der Versicherungsnehmer eine Überführung in die nächstgelegene Notaufnahme oder Krankenanstalt bzw. eine Überführung zur nächstgelegenen Krankenanstalt benötigt, die für die Behandlung geeignet ist, und er sich in einem örtlichen Krankenhaus befindet, das für die Behandlung der Erkrankung nicht geeignet ist, organisiert die Struktur die Überführung mit dem Fahrzeug und zu dem Zeitpunkt, der von den Ärzten der Organisationsstruktur nach Besprechung mit dem behandelnden Arzt vor Ort für angemessen befunden wird. In diesem Fall übernimmt Europ Assistance die Kosten bis höchstens Euro 7500,00. Bei Ableben des Versicherungsnehmers organisiert und übernimmt die Organisationsstruktur den Transport des Leichnams bis zur Grabstätte im Land des Wohnsitzes. Europ Assistance übernimmt die Kosten in Bezug auf den Transport des Leichnams bis höchstens Euro 5000,00 je Versicherungsnehmer; wenn die Leistung höhere Kosten mit sich bringt, greift Europ Assistance sofort ein, nachdem sie in Italien entsprechende Garantien in Bezug auf die Zahlung des Mehrbetrags erhalten hat. - Erkrankungen oder Verletzungen, die nach Urteil der Ärzte der Organisationsstruktur vor Ort behandelt werden können bzw. die den Versicherungsnehmer nicht daran hindern, die Reise fortzusetzen; - Infektionskrankheiten, wenn der Transport den Verstoß gegen nationale oder internationale Gesundheitsvorschriften mit sich bringt; - Die Kosten für die Beerdigung und die Kosten für die Suche nach Personen und/oder die Überführung eventuelle Bergung eines Leichnams; - Alle Fälle, in denen der verstorbenen Person zum Bestattungsort im Heimatland. Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung VB U 20 MST § 1 Was ist versichert? Was ist ein Unfall? 1. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen Versicherungsnehmer auf eigenen Wunsch oder durch Familienangehörige auf eigene Verantwortung entgegen der Meinung der Ärzte aus der ver- einbarten VersicherungssummeStruktur entlassen wird, wenn ein Unfall während des versicherten Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich zum Tod oder zu dauernder Invalidität in welcher der versicherten Person führtVersicherungsnehmer stationär aufgenommen ist. 2. Ein Unfall liegt vor, a) wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund- heitsschädigung erleidet; b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk ver- renkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. § 2 Unter welchen Voraussetzungen besteht kein Versiche- rungsschutz? Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: 1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlagan- fälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; dies gilt auch, soweit der Zustand auf Alkohol- oder Drogenein- fluss zurückzuführen ist; 2. Unfälle, die der versicherten Person bei vorsätzlicher Ausführung einer Straftat zustoßen; 3. Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte) sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;

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Samples: Versicherungsbedingungen

Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist bzw. wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die voraussicht- liche Dauer des Krankenaufenthalts 14 Tage übersteigt, organi- siert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertrags- arztes mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person im Heimatland nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Beschafft die Assistance für die versicherte Person notwen- dige Arzneimittel? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimit- tel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten. § 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicher- ten Person? Stirbt die versicherte Person während des Aufenthalts im vereinbar- ten Geltungsbereich, organisiert die Assistance nach dem Wunsch der Angehörigen die Bestattung im vereinbarten Geltungsbereich oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort im Heimatland. Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung – Tarif Comfort & Classic plus – MAWISTA Student (kurz: VB U 20 MST 18 MS) § 1 Was ist versichert? Was ist ein Unfall? 1. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen aus der ver- einbarten Versicherungssumme, wenn ein Unfall während des versicherten Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich zum Tod oder zu dauernder Invalidität der versicherten Person führt. 2. Ein Unfall liegt vor, a) wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund- heitsschädigung erleidet; b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk ver- renkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. § 2 Unter welchen Voraussetzungen besteht kein Versiche- rungsschutz? Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: 1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlagan- fälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; dies gilt auch, soweit der Zustand auf Alkohol- oder Drogenein- fluss zurückzuführen ist; 2. Unfälle, die der versicherten Person bei vorsätzlicher Ausführung einer Straftat zustoßen; 3. Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte) sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;

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Krankenrücktransport. Sobald Xxxxxx es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist bzw. wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die voraussicht- liche voraussichtliche Dauer des Krankenaufenthalts 14 Tage übersteigt, organi- siert organisiert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertrags- arztes Vertragsarztes mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich einschließ- lich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person im Heimatland nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Beschafft die Assistance für die versicherte Person notwen- dige Arzneimittel? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt Haus- arzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimit- tel ver- ordneter Arzneimittel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten. § 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicher- ten Person? Stirbt die versicherte Person während des Aufenthalts im vereinbar- ten vereinbarten Geltungsbereich, organisiert die Assistance nach dem Wunsch der Angehörigen die Bestattung im vereinbarten Geltungsbereich oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort im Heimatland. Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung VB U 20 MST § 1 Was ist versichert? Was ist ein Unfall?. 1. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen aus der ver- einbarten vereinbarten Versicherungssumme, wenn ein Unfall während des versicherten Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich zum Tod oder zu dauernder Invalidität Invalidi- tät der versicherten Person führt. 2. Ein Unfall liegt vor, a) wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig unfreiwil- lig eine Gesund- heitsschädigung Gesundheitsschädigung erleidet; b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk ver- renkt Ge- lenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. § 2 Unter welchen Voraussetzungen besteht kein Versiche- rungsschutz? Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: 1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlagan- fälleSchlaganfälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; dies gilt auch, soweit der Zustand Zu- stand auf Alkohol- oder Drogenein- fluss Drogeneinfluss zurückzuführen ist; 2. Unfälle, die der versicherten Person bei vorsätzlicher Ausführung einer Straftat zustoßen; 3. Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte) sowie als sonstiges Besatzungsmitglied Besatzungs- mitglied eines Luftfahrzeugs;

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