Common use of Krankenrücktransport Clause in Contracts

Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzent- rale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch ad- äquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohn- ort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Tod Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzent- rale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Über- führung der verstorbenen Person zum Bestattungsort. § 4 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstatten die Versicherer die Kosten bis zu 10.000,– Euro je Versicherungsfall. § 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck

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Samples: produktdatenbank.dr-walter.com, produktdatenbank.dr-walter.com, www.mdt-versicherung.de

Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzent- rale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch ad- äquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohn- ort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Tod Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzent- rale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Über- führung der verstorbenen Person zum Bestattungsort. § 4 Such-Such­, Rettungs- Rettungs­ und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstatten die ,erstattet der Versicherer die Kosten bis zu 10.000,– Euro je Versicherungsfall. § 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck

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Samples: www.reiseversicherung-vergleich.info

Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzent- Notrufzent­ rale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch ad- ad­ äquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohn- Wohn­ ort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Tod Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzent- Notrufzent­ rale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Über- Über­ führung der verstorbenen Person zum Bestattungsort. § 4 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstatten die Versicherer die Kosten bis zu 10.000,– Euro je Versicherungsfall. § 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck

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