Krankheit. Bei Krankheiten von maximal sechs Wochen wird das Stipendium weitergezahlt. Die DFG muss nicht unterrichtet werden. Bei länger anhaltenden Erkrankungen ist die DFG in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen muss das Stipendium unterbrochen werden, sofern Arbeiten im Rahmen des Stipendi- ums nicht mehr möglich sind.
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