Common use of Krankheit Clause in Contracts

Krankheit. Erkrankte oder verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informieren. Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, ist ein Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate Absenzen, die weniger als 6 Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft auf die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Ende der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem Austrittsdatum. Analog Krankheit. Nur Mitarbeitende, welche 8 Stunden und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Mitarbeitende erhalten so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie wieder voll arbeitsfähig sind. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit und Unfall. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang der Wegleitung zur Unfallversicherung und auf S. 12 dieser Broschüre bei.

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Samples: Öffentlich Rechtliche Anstellungsbedingungen, Öffentlich Rechtliche Anstellungsbedingungen

Krankheit. Erkrankte oder verunfallte Lohnfortzahlung Bei Krankheit (soweit versichert) haben die Mitarbeitenden den Anspruch auf Versicherungsleistungen und erhalten bis zum 30. Tag den vollen Lohn und ab dem 31. Tag 90% des monatlichen Bruttogehalts und Zulagen während maximal 730 Tagen. Für Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informierenim Stunden- respektive Lektionenlohn berechnet sich die Lohnzahlung aus dem Durchschnitt des in den letzten 12 Monaten ausbezahlten Xxxxxx. Dauert Taggeldversich- erung Die EHL SSTH schliesst eine Taggeldversicherung ab. Die Prämien werden je zur Hälfte vom Mitarbeitenden und dem Arbeitgeber getragen. Während des Lohnanspruches fallen die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, ist ein Taggelder der EHL SSTH zu. Danach werden die Taggelder direkt an die Mitarbeitenden ausbezahlt. Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate AbsenzenTag der Verhinderung der Arbeitsleistung kann die EHL SSTH ein Arztzeugnis verlangen, worin die weniger als 6 Monate auseinanderliegenArbeitsunfähigkeit bestätigt wird. In begründeten Fällen kann das zuständige Geschäftsleitungs-Mitglied ein Arztzeugnis auch vor Ablauf dieser Frist verlangen. Gutachten Die EHL SSTH hat das Recht, werden gesamthaft auf ihre Kosten die für Begutachtung der Arbeits- unfähigkeit durch einen Vertrauensarzt zu verlangen. Grobes Verschulden Ist die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung Krankheit auf grobes Verschulden des Mitarbeitenden zurückzu- führen und kommt es zu Taggeldkürzungen durch die UZH oder Ende Versicherung, kann die EHL SSTH den Lohn bis zur maximalen Kürzung reduzieren. Der Entscheid liegt bei der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem AustrittsdatumGeschäftsleitung. Analog KrankheitEntschädigungs- pflicht Entschädigt werden nur lohnpflichtige Tage. Nur MitarbeitendeRuhe- und Feiertage, welche 8 Stunden in die Abwesenheit fallen, dürfen nicht nachbezogen werden. Krankenkasse Die Mitarbeitenden haben sich selber bei einer anerkannten Krankenkasse für Krankenpflegekosten (ambulante und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichertstationäre Behandlung) zu versichern. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Mitarbeitende erhalten so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie wieder voll arbeitsfähig sind. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit und Unfall. Es besteht Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang dem Kollektiv- Heilungskosten-Rahmenvertrag der Wegleitung zur Unfallversicherung EHL SSTH freiwillig beizutreten und auf S. 12 dieser Broschüre beivon einem Rabatt zu profitieren.

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Samples: Mitarbeiterreglement

Krankheit. Erkrankte oder verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informieren. a) Das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit muss am ersten Tag so frühzeitig als möglich, spätestens zum Zeitpunkt des vorgesehenen Arbeitsbeginns mittels Telefonanruf, wenn zumutbar persönlich, den Vorgesetzten gemeldet werden. b) Für die Belegung von Krankheitsabsenzen gilt folgende Regelung: Krankheit bis 2 Tage: Telefonische Abmeldung an die/den Vorgesetzten Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung Krankheit länger als 2 Tage: Die/der Mitarbeitende muss die/den Vorgesetzte/n über die erwartete Dauer der Krankheitsabsenz orientieren und dem Personaldienst (BSH) innert 14 Tagen zudem ab 3.Tag eine Wocheärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit über die gesamte Absenzdauer abgeben (allenfalls sind mehrere Bestätigungen notwendig). c) Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen verlangen, ist dass der/die Mitarbeitende ab der nächsten Krankheitsabsenz und bis auf Weiteres ein Arztzeugnis einzureichenab dem ersten Krankheitstag einreicht. Vorgesetzte Ohne rechtzeitig eingereichtes Arztzeugnis gilt die Krankheitsabsenz als unentschuldigt und es erfolgt keine Lohnzahlung. Wiederholte unentschuldigte Absenzen können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangendisziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen. d) Bei vorschriftsgemässer Erfüllung von lit. Dauert eine b und vorausgesetzt, dass die Krankentaggeldversicherung der Leistungspflicht nachkommt wird die Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Basissalär plus fixe Zulagen) ausbezahlt. Ab dem 91. Tag beträgt die Salärzahlung 90%. e) Alle diesem GAV unterstellten Mitarbeitenden werden obligatorisch einer Salärausfallversicherung angeschlossen. Im Anschluss an die Lohnfortzahlung der Swissport Basel gemäss Punkt c) bezahlt die Salärausfallversicherung bei Krankheit oder ein Unfall länger 90% des vertraglichen Salärs und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann allenfalls mitversicherten Zulagen. Insgesamt wird die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- senLohnfortzahlung gemäss Punkt c) und d) während längstens 24 Monaten ausgerichtet. Das Einkommen darf im Krankheitsfall nicht höher sein als bei voller Arbeitsfähigkeit. Die Leistungen von anderen Sozialversicherungen werden verrechnet. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit rückwirkend ausgerichteten Leistungen der IV oder anderen Sozialversicherungen wird eine Verrechnung der Rentennachzahlung ausdrücklich vorbehalten. Ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der eidg. Invalidenversicherung muss der Swissport International AG, Human Resources Basel, unverzüglich mitgeteilt werden. In diesem Fall wird ab Beginn des Rentenanspruchs die Leistung der Swissport Basel um den Betrag der Invalidenrente gekürzt. Die bis dahin zu viel erbrachten Leistungen werden von der Swissport Basel zurückgefordert. Hierbei steht es der Swissport Basel frei, diese Rückforderungen beim Mitarbeitenden oder bei der Invalidenversicherung direkt zu stellen. f) Der Arbeitgeber übernimmt 50% der Prämien für die Salärausfallversicherung. g) Sofern der Unterbruch zwischen der letzten und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate Absenzen, die neuen Erkrankung weniger als 6 Monate auseinanderliegenbeträgt, werden gesamthaft die früheren Krankheitstage auf die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer gesamte Leistungsdauer von 24 Monaten angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Ende der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem Austrittsdatum. Analog Krankheit. Nur Mitarbeitende, welche 8 Stunden und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Mitarbeitende erhalten so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie wieder voll arbeitsfähig sind. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit und Unfall. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang der Wegleitung zur Unfallversicherung und auf S. 12 dieser Broschüre bei.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Krankheit. Erkrankte oder verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informieren. Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, ist ein Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate Absenzen, die weniger als 6 Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft auf die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Ende der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem Austrittsdatum. Analog Krankheit. Nur Mitarbeitende, welche 8 Stunden und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Die/der Mitarbeitende erhalten erhält so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie sie/er wieder voll arbeitsfähig sindarbeits- fähig ist. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahltausbe- zahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit Krankheit und Unfall. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang der Wegleitung zur Unfallversicherung und auf S. 12 dieser Broschüre bei.

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Samples: Öffentlich Rechtliche Anstellungsbedingungen

Krankheit. Erkrankte oder verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich Wird der Mitarbeiter ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er Anspruch auf den darauf entfallenden Lohn für eine beschränkte Zeit gemäss nachfolgender Tabelle: Anstellungsjahr Lohnfortzahlung 1. 100% während 1 Monat, danach 80% während maximal 700 Tagen 2. bis 5. 100% während 3 Monaten, danach 80% während maximal 640 Tagen ab dem 6. 100% während 6 Monaten, danach 80% während maximal 550 Tagen Umfang, Dauer und weitere Bedingungen der Leistungen richten sich in jedem Fall nach den jeweils gültigen Policen sowie allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankentaggeldversicherung. Die Prämie für die Krankentaggeld-Versicherung wird von Mitarbeiter und Arbeitgeber zu informierenje 50% übernommen. Dauert Die Verrechnung erfolgt mit der monatlichen Lohnzahlung. Für Zusatzversicherungen, die den vollen Lohn decken, sind die Arbeitnehmenden selber verantwortlich. Teilarbeitsunfähigkeit wird als volle oder teilweise Dienstaussetzung Arbeitsunfähigkeit gerechnet, d. h., die Lohnfortzahlung wird durch die Teilarbeitsfähigkeit nicht verlängert. Sämtliche Absenzentage wegen Krankheit, Unfall und Niederkunft werden kumuliert und bei der Berechnung des Anspruchs gesamthaft miteinbezogen. Angebrochene Absenzentage gelten als volle. Die Lohnfortzahlung der Firma endet in jedem Fall mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ferner endet sie im Ausmass des jeweiligen IV-Grades im Zeitpunkt der Zuerkennung von IV-Renten. Während der Lohnfortzahlungsperiode anfallende Lohnersatzleistungen Dritter sowie Rentennachzahlungen werden mit dem Lohn verrechnet, soweit sie diesen nicht übersteigen. Auf Taggelder der Unfall- und Krankentaggeldversicherung sind keine AHV-, IV, EO, ALV- und UV-Beiträge zu bezahlen. Die EO-Entschädigung, die Mutterschaftsentschädigung, die IV-Taggelder und Militärversicherungsleistungen sind von UV-Beiträgen befreit. Falls die Entschädigung der Versicherung den regulären Nettolohn übersteigt, erfolgt ein Nettolohnausgleich. Erkrankungen sind dem zuständigen Vorgesetzten möglichst rasch zu melden. Dauern sie länger als eine Wochedrei Arbeitstage, ist ein Arztzeugnis ärztliches Zeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten Die Arbeitgeberin behält sich vor, bereits ab dem 1. Absenztag ein ärztliches Zeugnis Arztzeugnis zu verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und Die Firma ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewissin jedem Falle berechtigt, kann die Arbeitgeberin eine ihr notwendig erscheinenden Kontrollen durchzuführen sowie vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- senUntersuchungen anzuordnen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate Absenzen, die weniger als 6 Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft auf die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Ende der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem Austrittsdatum. Analog Krankheit. Nur Mitarbeitende, welche 8 Stunden und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Mitarbeitende erhalten so lange Krankheitsfalle muss eine Leistung ausbezahlt, bis sie wieder voll arbeitsfähig sind. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit und Unfall. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang der Wegleitung zur Unfallversicherung und auf S. 12 dieser Broschüre beizumutbare anderweitige Arbeit angenommen werden.

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Samples: Personalreglement

Krankheit. Erkrankte 1 Erkrankt ein Arbeitnehmer oder verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV- Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Kran- kenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedin- gungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. 2 Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt. 3 Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch: · für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geld- wertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen, · für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geld- wertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen, · für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen inner- halb von 360 Tagen. 4 Bei Vorbehalten bezüglich vorbestehender Krankheiten sind die allgemeinen Bedingun- gen der Versicherungsgesellschaften massgebend. Der Arbeitnehmende ist über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Dauert Bei Erkrankung muss der Arbeitneh- mende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine WocheEinsatzfirma, ist ein Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate Absenzenbenachrichtigen. 5 Für alle Leistungen, die weniger als 6 Monate auseinanderliegendurch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleih- betrieb definiert sind, werden gesamthaft auf Einsätze, die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 innerhalb von 12 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitetbei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Ende der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem Austrittsdatum. Analog Krankheit. Nur Mitarbeitende, welche 8 Stunden und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Mitarbeitende erhalten so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie wieder voll arbeitsfähig sind. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit und Unfall. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang der Wegleitung zur Unfallversicherung und auf S. 12 dieser Broschüre beizusammengezählt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag