Krankheit. Jede Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, hat der/die Beschäftigte am vierten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden, aus der die Arbeits- unfähigkeit ersichtlich ist.
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Krankheit. Jede Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bei einer ErkrankungErkran- kung, die länger als drei Tage dauert, hat der/der/ die Beschäftigte am vierten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden, aus der die Arbeits- unfähigkeit Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist.
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Krankheit. Jede Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, hat der/die Beschäftigte am vierten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden, aus der die Arbeits- unfähigkeit Arbeitsunfä- higkeit ersichtlich ist.
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