Common use of Krankheit Clause in Contracts

Krankheit. Erkrankte oder verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informieren. Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, ist ein Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate Absenzen, die weniger als 6 Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft auf die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Ende der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem Austrittsdatum. Analog Krankheit. Nur Mitarbeitende, welche 8 Stunden und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Mitarbeitende erhalten so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie wieder voll arbeitsfähig sind. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit und Unfall. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang der Wegleitung zur Unfallversicherung und auf S. 12 dieser Broschüre bei.

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Samples: www.staff.uzh.ch, www.staff.uzh.ch

Krankheit. Erkrankte oder verunfallte Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informieren. Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, ist ein Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate Absenzen, die weniger als 6 Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft auf die für die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung durch die UZH oder Ende der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem Austrittsdatum. Analog Krankheit. Nur Mitarbeitende, welche 8 Stunden und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichert. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Die/der Mitarbeitende erhalten erhält so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie sie/er wieder voll arbeitsfähig sindarbeits- fähig ist. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahltausbe- zahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit Krankheit und Unfall. Es besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang der Wegleitung zur Unfallversicherung und auf S. 12 dieser Broschüre bei.

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Samples: www.staff.uzh.ch

Krankheit. Erkrankte oder verunfallte Lohnfortzahlung Bei Krankheit (soweit versichert) haben die Mitarbeitenden den Anspruch auf Versicherungsleistungen und erhalten bis zum 30. Tag den vollen Lohn und ab dem 31. Tag 90% des monatlichen Bruttogehalts und Zulagen während maximal 730 Tagen. Für Mitarbeitende haben ihre vorgesetzte Stelle über ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informierenim Stunden- respektive Lektionenlohn berechnet sich die Lohnzahlung aus dem Durchschnitt des in den letzten 12 Monaten ausbezahlten Xxxxxx. Dauert Taggeldversich- erung Die EHL SSTH schliesst eine Taggeldversicherung ab. Die Prämien werden je zur Hälfte vom Mitarbeitenden und dem Arbeitgeber getragen. Während des Lohnanspruches fallen die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, ist ein Taggelder der EHL SSTH zu. Danach werden die Taggelder direkt an die Mitarbeitenden ausbezahlt. Arztzeugnis einzureichen. Vorgesetzte können auch für kürzere Abwesenheiten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Dauert eine Krankheit oder ein Unfall länger und ist der Zeitpunkt der Wiederauf- nahme der Arbeit ungewiss, kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlas- sen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Nichtberufsunfall bestehen folgende Lohnfortzahlungsan- sprüche (für das 1. und 2. Dienstjahr wird der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung empfoh- len): Im 1. Dienstjahr 100 % während 3 Monate 75 % während 3 weitere Monate Im 2. Dienstjahr Ab dem 3. Dienstjahr 100 % während 6 Monate 100 % während 12 Monate 75 % während 6 weitere Monate AbsenzenTag der Verhinderung der Arbeitsleistung kann die EHL SSTH ein Arztzeugnis verlangen, worin die weniger als 6 Monate auseinanderliegenArbeitsunfähigkeit bestätigt wird. In begründeten Fällen kann das zuständige Geschäftsleitungs-Mitglied ein Arztzeugnis auch vor Ablauf dieser Frist verlangen. Gutachten Die EHL SSTH hat das Recht, werden gesamthaft auf ihre Kosten die für Begutachtung der Arbeits- unfähigkeit durch einen Vertrauensarzt zu verlangen. Grobes Verschulden Ist die Lohnfort- zahlung vorgesehene Dauer angerechnet. Wird während 6 Monaten wieder mit vollem Pensum gear- beitet, werden frühere Absenzen nicht berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor der regulären Lohnfortzahlungspflicht (Entlassung Krankheit auf grobes Verschulden des Mitarbeitenden zurückzu- führen und kommt es zu Taggeldkürzungen durch die UZH oder Ende Versicherung, kann die EHL SSTH den Lohn bis zur maximalen Kürzung reduzieren. Der Entscheid liegt bei der befristeten Anstellung oder Entlassung invaliditätshalber), endet der Anspruch mit dem AustrittsdatumGeschäftsleitung. Analog KrankheitEntschädigungs- pflicht Entschädigt werden nur lohnpflichtige Tage. Nur MitarbeitendeRuhe- und Feiertage, welche 8 Stunden in die Abwesenheit fallen, dürfen nicht nachbezogen werden. Krankenkasse Die Mitarbeitenden haben sich selber bei einer anerkannten Krankenkasse für Krankenpflegekosten (ambulante und mehr pro Woche arbeiten, sind auch gegen Nichtberufs- unfall versichertstationäre Behandlung) zu versichern. Die Universität Zürich als Arbeitgeberin erhält von der Unfallversicherung (Axa Win- terthur) ein Taggeld gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches 80 % des versicherten Ver- dienstes (max. CHF 148’200.-) entspricht. Übersteigt das Taggeld den gekürzten Lohnanspruch, wird der Lohn bis zu den 80 % gemäss UVG ergänzt. Mitarbeitende erhalten so lange eine Leistung ausbezahlt, bis sie wieder voll arbeitsfähig sind. Nach Ausschöpfung der Lohnfortzahlung wird nur noch das Taggeld gemäss UVG ausbezahlt. Die Wegleitung zur Unfallversicherung für das Personal des Kantons Zürich finden Sie unter: Krank- heit und Unfall. Es besteht Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, eine freiwillige Ergänzungsversicherung abzuschliessen. Das Anmeldefor- mular liegt als Anhang dem Kollektiv- Heilungskosten-Rahmenvertrag der Wegleitung zur Unfallversicherung EHL SSTH freiwillig beizutreten und auf S. 12 dieser Broschüre beivon einem Rabatt zu profitieren.

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Samples: info.ehl.edu