Finanzderivate Musterklauseln

Finanzderivate. Die Gesellschaft kann Derivate innerhalb der Grenzen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 zu Anlagezwecken, zu Absicherungszwecken und zur effizienten Portfolioverwaltung verwenden. Unter keinen Umständen darf die Nutzung dieser Instrumente und Techniken einen Fonds veranlassen, von seiner Anlagepolitik abzuweichen. Jeder Fonds darf innerhalb der in unten stehender Ziffer 1. A) (vii) genannten Grenzen in Finanzderivate investieren, sofern das Risiko in Verbindung mit den Basiswerten insgesamt nicht über die in Ziffer 1. D) (i) bis (v) festgelegten Anlagegrenzen hinausgeht. Wenn ein Fonds in indexbasierte Finanzderivate investiert, müssen diese Anlagen im Hinblick auf die unter Ziffer 1. D) festgelegten Grenzen nicht zusammengefasst werden. Wenn ein übertragbares Wertpapier oder Geldmarktinstrument ein Derivat einschließt, muss Letzteres im Zusammenhang mit der Einhaltung der Anforderungen dieser Beschränkung berücksichtigt werden. Die Gesellschaft kann für den jeweiligen Fonds nur Swap-Kontrahenten wählen, die vom Verwaltungsrat ausgewählte erstklassige Finanzinstitute sind, die einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegen, die den von der CSSF für außerbörsliche Derivategeschäfte zugelassenen Kategorien angehören und die auf diese Art von Transaktionen spezialisiert sind. Von jedem Fonds in Bezug auf außerbörsliche Derivategeschäfte erhaltene Sicherheiten können ggf. zum Ausgleich des Nettoengagements gegenüber dem Kontrahenten verwendet werden, sofern sie die Kriterien der geltenden Gesetze, Vorschriften und die von der CSSF von Zeit zu Zeit veröffentlichten Rundschreiben insbesondere in Bezug auf Liquidität, Bewertung, Kreditqualität des Emittenten, Korrelation, Risiken in Verbindung mit der Verwaltung von Sicherheiten und Durchsetzbarkeit erfüllen. Bei den Sicherheiten handelt es sich in erster Linie um Barmittel und hoch bewertete Staatsanleihen. Der Wert der Sicherheiten wird um einen Prozentsatz (einen „Abschlag“) reduziert, der Raum für kurzfristige Wertschwankungen der Sicherheiten bietet. Welche Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten in Frage kommen, hängt vom Vertrag mit der jeweiligen Gegenpartei ab. In der Regel handelt es sich um liquide Mittel, US-Schatzanweisungen oder US-Agency-Anleihen, die durch die Finanzhoheit und Kreditwürdigkeit der US-Regierung gedeckt sind, und/oder Xxxxxx- oder Agency-Anleihen der Eurozone. Die zulässigen Sicherheiten und entsprechenden Abschläge für die einzelnen Anlagearten entsprechen den Vorgab...
Finanzderivate. Finanzderivate lassen sich wie folgt unterteilen: • Standardisierte Derivate – d.h. an Börsen (Exchange traded derivatives) und anderen Handelsplätzen gehandelt und • nicht standardisierte Derivate – d.h. außerhalb von Handelsplätzen gehandelt. Berenberg bietet die Ausführung unter anderem in Zinsderivaten, Währungsderivaten, Aktien- und Indexderivaten sowie Zertifikaten und Optionsscheinen an. Berenberg führt Aufträge in Finanzderivaten im Wege der Kommission aus. Darüber hinaus bietet Berenberg die Möglichkeit, ein Geschäft in Finanzderivaten – insbesondere bei den nicht standardisierten Deri- vaten – zwischen Berenberg und dem Kunden zu individuellen Vereinbarungen, geltenden Recht und bestehenden Verträgen abzu- schließen (Festpreisgeschäft).
Finanzderivate. Hierunter fallen Termingeschäfte, die nach standardisierten Bedingungen an einer Börse gehandelt werden (Futures und Options/F&O-Geschäfte) oder die außerbörslich (Over-the-Counter/OTC-Geschäfte) zwischen Kunde und Bank individuell vereinbart werden. Je nach Finanzinstrument kommen hierfür besondere Bedingungen oder spezielle Verträge zum Einsatz (Sonderbedingungen für Termingeschäfte, Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte). Xxxxxxxxxxxxxxxx Derivate: Ausführung an der Börse, an welcher der Kontrakt gehandelt wird Außerbörsliche (OTC) Derivate Geschäft zwischen Kunde und Bank (Termingeschäfte auf alle in § 2 (Festpreisgeschäft/Eigenhändlergeschäft) Abs. 2 WpHG genannten Basiswerte, z.B. Zins-, Währungs-, Waren- und Kredit-Derivate in der Form von Options-, Forward- und Swapgeschäften)
Finanzderivate. (Zins-, Kredit-, Währungs-, Aktien-, Rohstoffderivate und Derivate von Emissionszertifikaten) Bank in solchen Fällen eine konkrete Weisung. Die Bank kann im Einzelfall die Auftragsannahme ablehnen, wenn die Ab- trument an mehreren Ausführungsplätzen zur gleichen Zeit gehandelt, ermittelt die Bank den Ausführungsplatz, an dem 1 Organisierter Markt, multilaterales Handelssystem oder organisiertes Handelssystem.
Finanzderivate. Nicht verbriefte Finanzderivate umfassen Termin- und Optionskontrakte sowie Swaps und alle anderen Derivatekontrakte in Bezug auf Zinssätze und zinsbezogene Größen, Währungen, Wertpapiere, finanzielle Indizes und Kennzahlen oder Derivatekontrakte für den Transfer von Kreditrisiken, die nach standardisierten Bedingungen im Wege der Kommission an einer Börse gehandelt werden oder die außerbörslich zwischen Kunde und Bank individuell vereinbart werden. Bei der Ausführung von nicht verbrieften standardisierten und nichtstandardisierten Derivaten kommen je nach Finanzinstrument besondere Bedingungen oder spezielle Verträge zum Einsatz.
Finanzderivate. 3.1 Mit dem Grundgeschäft - Optionen + Ankauf + Verkauf - sonstige Derivate + Ankauf + Verkauf 3.2 Ohne Grundgeschäft - Optionen + Ankauf + Verkauf - sonstige Derivate + Ankauf + Verkauf 0 348 477 0 0 0 0 0
Finanzderivate. Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, der alle der drei folgenden Merkmale auf- weist: 1.) Sein Wert ändert sich infolge einer Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Preises eines Finanzinstruments, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen. 2.) Es erfordert entweder keine Anschaffungsauszahlung oder eine Anschaffungsauszahlung, die geringer ist als bei anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Ände- rungen der Marktbedingungen reagieren. 3.) Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen. Die Gesellschaft setzt derivative Finanzinstrumente wie beispielsweise Devisenterminkontrakte ein, um sich gegen Zins- und Währungsrisiken abzusichern. Es handelt sich bei diesen Derivaten um Finanztitel, die ausschließlich außerhalb der Börse zwischen der Dürr AG und Kreditinstituten abgewickelt werden, so genannte Over-the-Counter-Produkte (OTC-Produkte). Geschäfte: Nominalbetrag wert wert vorhanden) erfasst) Devisentermin- geschäfte Mit Banken 524 kCHF - 44 Tsd. € - - 16.000 kCZK - 2 Tsd. € - - 55.227 kDKK - 17 Tsd. € - - 7.806 kDKK - 11 Tsd. € - - 15.382 kDKK - 13 Tsd. € - - 275 kDKK 1 Tsd. € - - - 2.995 kAUD - 15 Tsd. € - - 710 kAUD 5 Tsd. € - - - 1.508 kCAD - 2 Tsd. € - - 3.650 kCHF 69 Tsd. € - - - Sonstige 82.633 kCZK - 10 Tsd. € - 10 Tsd. € Rückstellungen Sonstige 163.496 kDKK - 154 Tsd. € - 4 Tsd. € Rückstellungen 5.924 kDKK 2 Tsd. € - - - 4.563 kGBP - 91 Tsd. € - - 6.867 kGBP 124 Tsd. € - - - 6.569.676 kIDR - 8 Tsd. € - 8 Tsd. € Sonstige Rückstellungen 8.264.135 kIDR 12 Tsd. € - - - 513.515 kJPY 60 Tsd. € - - - 56.786 kMXN - 55 Tsd. € - - 642.136 kMXN 1.456 Tsd. € - - - 1.447 kMYR - 6 Tsd. € - 6 Tsd. € Sonstige Rückstellungen 4.045 kMYR 2 Tsd. € - - - 365 kNZD 1 Tsd. € - - - Sonstige 104.485 kPLN - 133 Tsd. € - 91 Tsd. € Rückstellungen 0 kSGD - - - - 0 kSGD - - - - 3.424 kUSD - 18 Tsd. € - - 58.225 kUSD 1.515 Tsd. € - - - 0 kGBP - - - - 2.861 kGBP - 53 Tsd. € - - Der Zeitwert der Finanzinstrumente wurde auf Basis der folgenden Methoden und Annahmen ermittelt: Bei Devisentermingeschäften wurden die Zeitwerte als Barwert der Zahlungsströme unter Berücksichtigung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Terminkurse und des Terminkurses am Bilanzstichtag ermittelt. Die Zeitwerte der Zinssicherungskontrakte ergeben sich aus den erwarteten abgezinsten zukünftigen Zah- lungsströmen, basierend auf aktuellen Marktparametern. Währu...
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  • Finanzen Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter ist für die ordnungsgemässe Abrechnung der Pauschalbeiträge verantwortlich. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnet. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach den Richtlinien der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug der HFSV. Der Bildungsanbieter reicht die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisen.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.