Kumulklausel. 1.32.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 1.32.2 Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die - auf derselben Ursache oder - auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unter-schiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. 1.32.3 Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Kumulklausel. 1.32.1 1. Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz - nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/und/ oder Umweltschadensversicherungeiner Umweltschadens- versicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer UmweltschadensversicherungUmweltschadensversi- cherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen Versicherungs- summen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal maxi- mal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- Betriebshaftpflicht-, der Umwelthaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- oder der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
1.32.2 2. Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen abge- schlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate sepa- rate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Kon- zerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen Versiche- rungsfällen in Anspruch genommen, die - auf derselben Ursache oder - auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag Gesamt- betrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur VerfügungVerfü- gung. Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle Versicherungs- fälle in unter-schiedliche unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.,
1.32.3 3. Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (ExzedentExze- dent) bestehende Versicherungsdeckung gilt als eine VersicherungssummeVersiche- rungssumme.
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Kumulklausel. 1.32.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - Werden die Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi- cherte Unternehmen) aus Versicherungsfällen, die ▪ auf derselben Ursache oder - ▪ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang Zusammen- hang besteht, beruhen in Anspruch genommen und besteht Versicherungsschutz ▪ aus separaten Versicherungsverträgen der Chubb Gruppe oder deren Fronting-Partnern (nachfolgend „CHUBB“ genannt) oder ▪ für einen Teil oder Teile dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages so besteht für den anderen Teil jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste Versicherungs- schutz nur im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten istfür ihn vereinbarten Versicherungs- summe. Bestehen für Es findet keine Addition der Versicherungssummen aus den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden einzelnen Versicherungen statt. Die Gesamtleistung der CHUBB aus diesen Versicherungen ist auf die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
1.32.2 Werden mehrere Unternehmen aus höchste der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben, oder wird von der Versicherungsnehmer, CHUBB in einer der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die - auf derselben Ursache oder - auf Versicherungen gezeichneten Vertrags- versicherungssummen bzw. im Beteiligungsgeschäft den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei höchs- ten gezeichneten Anteil einer Vertragsversicherungssumme begrenzt. Bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme steht diese maxi- mal einmal zur Verfügung. Die unabhängig von den pro Versi- cherungsfall geltenden Versicherungssummen in den einzelnen Versicherungen festgelegten Jahreshöchstersatzleistungen wer- den von dieser Regelung nicht berührt. Zahlungen aus den separaten Versicherungsverträgen werden entsprechend dem Verhältnis der in den Verträgen zu Verfügung gestellten Versicherungssummen zueinander aufgeteilt. Eine aus Grund- (auch Lokalverträge) und Summenanschluss- oder Summendifferenzdeckung bestehende Versicherung gilt als eine Versicherungssumme im Sinne dieser Bestimmung. Sofern die in den jeweiligen Verträgen Versicherungen gedeckten Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle in unter-schiedliche unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
1.32.3 Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.
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Samples: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (It) Für Technologie Unternehmen
Kumulklausel. 1.32.1 1. Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- und/oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
1.32.2 2. Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die - auf derselben Ursache oder - auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unter-schiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
1.32.3 3. Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Kumulklausel. 1.32.1 1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - ‒ auf derselben Ursache oder - ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - ‒ nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, - ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- und/oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
1.32.2 2 Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die - ‒ auf derselben Ursache oder - ‒ auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unter-schiedliche unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
1.32.3 3 Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice