Kündigungsschutz. 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48) a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt. 62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49) a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. 62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50) 62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51) 62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52) 62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsschutz. 62.1 60.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulichmissbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit Persönlich- keit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Ar- beitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienstoder Zi- vilschutzdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet schweizerischen Zivildienst oder eine nicht freiwillig übernom- mene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 60.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)wird:
a) weil der Arbeitnehmende Arbeitnehmer einem Arbeitnehmendenverband Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen be- trieblichen oder in einer dem Unterneh- men Unternehmen angeschlossenen Einrichtung Einrich- tung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten be- gründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 60.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.50)auszurichten.
62.4 60.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetztUmstände festge- setzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden Arbeitneh- mers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen ande- ren Rechtstitel sind vorbehalten.51)vorbehalten.
62.5 60.5 Ist die Kündigung nach Art. 336 Absatz 2 Buchstabe c (OR) missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.
60.6 Wer gemäss diesen Bestimmungen gestützt auf Art. 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)erheben.
62.6 60.7 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden wor- den ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)verwirkt.
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Samples: Regionaler Gesamtarbeitsvertrag, Regionaler Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsschutz. 62.1 57.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulichmissbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienstMilitärdienst oder Schutzdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet schweizerischen Zivildienst oder eine nicht freiwillig übernom- mene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 57.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 57.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.50)auszurichten.
62.4 57.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51)vorbehalten.
62.5 57.5 Ist die Kündigung nach Art. 336.2 lit. c OR missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmenden für zwei Monate betragen.
57.6 Wer gemäss diesen Bestimmungen gestützt auf Art. 336 OR und 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)erheben.
62.6 57.7 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)verwirkt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Kündigungsschutz. 62.1 58.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulichmissbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft Kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienstMili- tärdienst, Zivil- und ZivilschutzdienstZivildienst, militärischen Zivilschutz, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt.erfüllt.3)
62.2 58.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)wird:
a) weil der Arbeitnehmende Arbeitnehmer einem Arbeitnehmendenverband Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit gewerkschaftliche Tätig- keit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Unternehmen ange- schlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen bewei- sen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.hatte.4)
62.3 1) Art. 335c Abs. 1 OR 3) Art. 336 Abs. 1 OR
2) Art. 335c Abs. 2 OR 4) Art. 336 Abs. 2 lit. a und b OR
58.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50auszurichten.1)
62.4 58.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel Rechtsgrund sind vorbehalten.51vorbehalten.2)
62.5 58.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52erheben.3)
62.6 58.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53verwirkt.4)
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Kündigungsschutz. 62.1 61.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulichmissbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienstMilitär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst Zivilschutzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 61.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber Arbeitgebenden ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist ist, und der Arbeitgeber Arbeitgebenden nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 61.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.50)auszurichten.
62.4 61.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51)vorbehalten.
62.5 61.5 Ist die Kündigung nach Art. 336 Absatz 2 lit. c OR missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmenden für zwei Monate betragen.
61.6 Wer gemäss diesen Bestimmungen gestützt auf Art. 336 OR und 336 a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)
62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)erheben.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Kündigungsschutz. 62.1 1 Nach Ablauf der Probezeit darf die zb das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a. während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutz- dienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage ge- dauert hat, während vier Wochen vorher und nachher;
b. während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr wäh- rend 60 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 360 Tagen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Pensionie- rung infolge Invalidität;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
d. während Mitarbeitende mit Zustimmung der zb an einer von der zuständigen Bundesbe- hörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen;
e. während den Ferien der Mitarbeitenden.
2 Die Kündigung, die während einer der Sperrfristen gemäss vorstehendem Absatz erklärt wird, ist nichtig.
3 Erfolgt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor Beginn einer Sperrfrist, ist missbräulichaber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fort- gesetzt.
4 Fällt das Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf ein Monatsende, so verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
5 Die zb bietet bei Nichtigkeit der Kündigung der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Partei zumutbare andere Arbeit an. Hält sie ausspricht:48)
a) wegen einer Eigenschaft, die aber trotz Nichtigkeit an der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 Die Kündigung Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50)
62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51)
62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)
62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnissesfest, so kann die Partei, muss sie nach Ablauf der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)Sperrfrist ein neues Kündigungsverfah- ren einleiten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsschutz. 62.1 54.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulichmissbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)
ausspricht: a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit Zusammenarbeit im Betrieb;
; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienstMilitärdienst oder Schutzdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet schweizerischen Zivildienst oder eine nicht freiwillig übernom- mene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 54.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)
wird: a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 54.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.50)auszurichten.
62.4 54.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51)vorbehalten.
62.5 54.5 Ist die Kündigung nach Art. 336.2 lit. c OR missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmenden für zwei Monate betragen.
54.6 Wer gemäss diesen Bestimmungen gestützt auf Art. 336 OR und 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)erheben.
62.6 54.7 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)verwirkt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsschutz. 62.1 10.1 Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach Art. 336c OR das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher.
b) Während die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2.–5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen.
c) Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
d) Während die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an einer von den zuständigen Bundesbehörden angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Die Kündigung, die während einer der im vorstehenden Absatz festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Xxxx für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
10.2 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulichnach Art. 336 OR missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft Eigen- schaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst dienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 . Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlichmiss- bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)wird:
a) weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmende Arbeitnehmer einem Arbeitnehmendenverband Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil sie bzw. er eine gewerkschaft- liche rechtmässige gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmende Arbeitnehmer gewählte Arbeitnehmervertreterin bzw. gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeit- nehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist ist, und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass sie bzw. er einen begründeten Anlass zur Kündigung hattehatte;
c) im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind. Der Schutz einer Arbeitnehmervertreterin bzw. eines Arbeitnehmervertreters nach voranstehendem Buchstaben b, deren bzw. dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet, besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.
62.3 10.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern anderen Partei nach Art. 336a OR eine Entschädigung auszurichten.50)
62.4 auszurichten. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel Rechtsmittel sind vorbehalten.51)vorbehalten. Ist die Kündigung nach Art. 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.
62.5 10.4 Wer gemäss diesen Bestimmungen gestützt auf Art. 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden bei der kündigenden Partei schriftlich Einsprache erheben.52)
62.6 erheben. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des ArbeitsverhältnissesArbeitsverhält- nisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)verwirkt. ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DER ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER
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Samples: Anstellungsbedingungen
Kündigungsschutz. 62.1 Die Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen sind in besonderem Maße gegen Kündigungen geschützt. Vor Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt haben, sonst ist missbräulichdie Kündigung unwirksam (§ 85 SGB IX). Menschen sind behindert, wenn eine Partei sie ausspricht:48ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe vom Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehinderung liegt vor, wenn der behinderte Mensch einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 besitzt (§ 2 Abs. 1 und 2 SGB IX)
a. Für das Vorliegen der Behinderung bzw. Schwerbehinderung kommt es allein auf die objektive Lage an. Die behördliche Feststellung durch das Versorgungsamt ist lediglich deklaratorisch. Wer einen GdB von mindestens 30 hat, kann auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sein Arbeitsplatz gefährdet ist (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Ist dies der Fall, gilt ab dem Zeitpunkt des Festellungsantrags der besondere Kündigungsschutz von Schwerbehinderten auch für die Gleichgestellten (§ 68 SGB IX). Hier genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer objektiv einen GdB von 30 hat. Der besonderer Kündigungsschutz entsteht erst mit der behördlichen Feststellung der Gleichstellung (Verwaltungsakt). Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht – ebenso wenig wie der allgemeine Kündigungsschutz aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG) wegen einer Eigenschaft– in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (sog. Wartezeit – § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Gleiches gilt, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit wenn im Betrieb;
b) weil Kündigungszeitpunkt die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübtEigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte (§ 90 Abs. 2a SGB IX). Der Nachweis der Schwerbehinderung muss nicht gegenüber dem Arbeitgeber geführt werden. Es genügt, es sei denn, dass die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 Die Kündigung Schwerbehinderung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber Arbeitnehmers behördlich festgestellt ist. Ein Nachweis ist im weiteren missbräuchlichentbehrlich, wenn sie ausgesprochen wird:49die Schwerbehinderung offenkundig ist (z.B. bei Rollstuhlfahrer)
a) weil . Läuft noch das Feststellungsverfahren, das noch nicht zum Abschluss gekommen ist, bleibt der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während Sonderkündigungsschutz nur bestehen (Voraussetzung: Antrag auf Feststellung der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und Schwerbehinderung wird später positiv beschieden), wenn der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat Antrag auf Feststellung der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50)
62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51)
62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)
62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Schwerbehinderung so kann die Partei, der gekündigt rechtzeitig gestellt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machendass bei einer ordnungsgemäßen Mitwirkung des Antragstellers eine Entscheidung vor dem Ausspruch der Kündigung möglich gewesen wäre. Wird Hierdurch soll ein Missbrauch des Sonderkündigungsschutzes verhindert werden. Arbeitnehmer, die – etwa durch den Betriebsrat – Kenntnis von einer bevorstehenden Kündigung erhalten, sollen davon abgehalten werden, von vornherein sinnlose Anerkennungsverfahren anzustrengen. Umgekehrt darf sich bei rechtzeitiger Antragstellung eine zögerliche Behandlung des Antrags durch die Verwaltung nicht innert 180 Tagen zu Lasten des schwerbehinderten Arbeitnehmers auswirken. Hat der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung (bzw. der Antragstellung) keine Kenntnis und spricht daher die Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts aus, muss der Schwerbehinderte dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen nach Beendi- gung dem Zugang der Kündigung seine Schwerbehinderung mitteilen (und Kündigungsschutzklage einreichen, § 4 S. 4 KSchG findet keine Anwendung, s.o.). Andernfalls ist die Kündigung nicht mangels Zustimmung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)Integrationsamts unwirksam.
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Samples: Arbeitsrecht
Kündigungsschutz. 62.1 66.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulichmissbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zustehtzu- steht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige beein- trächtige wesentlich die Zusam- menarbeit Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienstMilitärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine ei- ne nicht freiwillig übernom- mene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 66.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber Arbeitgebenden ist im weiteren weite- ren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen be- trieblichen oder in einer dem Unterneh- men Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 66.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei Par- tei eine Entschädigung auszurichten.50)auszurichten.
62.4 66.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetztUmstände festge- setzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel Rechtsteil sind vorbehalten.51)vorbehalten.
62.5 66.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden Kündi- genden schriftlich Einsprache erheben.52)erheben.
62.6 66.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung Fort- setzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung Been- digung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)ver- wirkt.
66.7 Sieht sich eine Firma gezwungen, den Betrieb zu schliessen, Massenentlassun- gen vorzunehmen oder den Betrieb oder einen Betriebsteil an einen Dritten zu übertra- gen, sind die Bestimmungen im Anhang 6 zu beachten.
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Kündigungsschutz. 62.1 Während der gesamten Schwangerschaft und bis zu 4 Monate nach der Geburt ist eine Kündigung nur zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde (in NRW: Bezirksregierungen) der Kündigung vorher ausnahmsweise zugestimmt hat. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss ferner den Kündigungsgrund angeben (§ 9 MuSchG). Die Schwangerschaft muss im Zeitpunkt der Kündigung objektiv bestanden haben. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus dem ärztlichen Attest über die Schwangerschaft. Von dem prognostizierten Entbindungstag ist missbräulichum 280 Tage zurückzurechnen, wenn eine Partei sie ausspricht:48)
awobei der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzählt. Exkurs Mutterschutz: Für die werdende Mutter besteht 6 Wochen vor der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ausnahme: Die werdende Mutter erklärt sich zur Arbeit ausdrücklich bereit. Das Beschäftigungsverbot beseht nach der Geburt für 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt das Beschäftigungsverbot 12 Wochen. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft oder Entbindung, wird er (logischerweise) wegen einer Eigenschaft, die Kündigung ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zustehtBehörde aussprechen. Die Kündigung ist dann trotzdem wirksam, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich denn die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil Schwangerschaft bzw. Entbindung wird ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt. Durch die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, Mitteilung wird die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen Kündigung rückwirkend unwirksam. Eine Überschreitung der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber 2-Wochen-Frist ist im weiteren missbräuchlichunschädlich, wenn sie ausgesprochen wird:49dies auf einem von der Schwangeren bzw. Mutter nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (§ 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG)
a) weil . Beispiel: Arbeitnehmerin A erfährt erst 3 Wochen nach Erhalt der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kannKündigung von ihrem Frauenarzt, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 Die Parteisie bereits seit 8 Wochen schwanger ist. Eine verschuldete Unkenntnis liegt erst dann vor, wenn die Schwangere zwingende Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft ignoriert. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigtab dem Zeitpunkt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50)
62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der von dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51)
62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)
62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt an Elternzeit verlangt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machenhöchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen (§ 18 BEEG). Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemachtEntsprechendes gilt ab dem Zeitpunkt der Ankündigung einer Pflegezeit (§ 5 PflegeZG) oder Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 3 FPflegeZG). Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Auch bei Eltern-, ist Pflege- und Familienpflegezeit gilt, dass die Kündigung ausnahmsweise von der Anspruch verwirkt.53)Behörde für zulässig erklärt werden kann. In der Kündigung selbst muss jedoch kein Kündigungsgrund angegeben werden.
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Samples: Arbeitsrecht
Kündigungsschutz. 62.1 Die 1Der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)
a) wegen einer Eigenschaftdurch die EP aus Gründen, die von der/dem Mitarbeitenden persönlich zu vertreten sind (ungenügende Leistungen, mangelhaftes Verhal- ten usw.), muss eine schriftliche Verwarnung mit Kündigungsandrohung vo- rausgegangen sein. Unterlässt die EP die Verwarnung, hat die/der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe betroffene Mitarbeitende infolge Verletzung dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in einem Zusammenhang der Höhe von zwei Monatslöhnen. Wenn nötig werden mit der/dem Arbeitsverhältnis betreffenden Mitarbeitenden Massnahmen zur Verbesserung der Leistung oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei dennÄnderung des Verhaltens vereinbart. Gleichzeitig kann eine Bewährungsfrist festgelegt werden. Tatsachen, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich zur Verwarnung geführt haben, können drei Jahre nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gegen die Zusam- menarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 Die Kündigung Mit- arbeitende/den Mitarbeitenden verwendet werden. 2Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die EP während Arbeitsunfä- higkeit in Folge Krankheit oder Unfall erfolgt unter Berücksichtigung der ge- setzlichen Sperrfristen (Art. 336c OR) frühestens auf den Arbeitgeber Zeitpunkt, in wel- chem der Anspruch der/des Mitarbeitenden auf volle Lohnfortzahlung endet. Vorbehalten bleibt die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt ei- ner vollständigen oder teilweisen Invalidität, die Anspruch auf Rentenleistun- gen der IV und der Pensionskasse gibt. 3In Ergänzung zu Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe b OR ist im weiteren eine Kündigung auch missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)
a) weil die/der Arbeitnehmende betroffene Mitarbeitende einem Arbeitnehmendenverband Mitwir- kungsorgan gemäss diesem Firmen-GAV angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während als Vertrauensperson einer vertragschliessenden Gewerkschaft der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist EP als solche gemeldet ist, und der Arbeitgeber die EP nicht beweisen kann, dass er sie einen begründeten Anlass zur Kündigung Kündi- gung hatte. In allen diesen Fällen beträgt die maximale Entschädigung 12 Monatslöhne. 4Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50)
62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51)
62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)
62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsschutz. 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit Per- sönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem ei- nem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst Rot- kreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)wird:
a) weil der Arbeitnehmende Arbeitnehmer einem Arbeitnehmendenverband Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige gewerkschaftliche, recht- mässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Unternehmen ange- schlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen bewei- sen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50)auszurichten.
62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche Schadener- satzansprüche aus einem anderen Rechtstitel Rechtsteil sind vorbehalten.51)vorbehalten.
62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)erheben.
62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)verwirkt.
62.7 Sieht sich eine Firma gezwungen, den Betrieb zu schliessen, Massenentlassungen vorzunehmen oder den Betrieb oder einen Betriebsteil an einen Dritten zu übertragen, sind die Bestimmungen im Anhang 5 und 6 dieses LGAV zu beachten.
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Kündigungsschutz. 62.1 64.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulichmissbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienstMilitärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 64.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber Arbeitgebenden ist im weiteren Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 64.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50)auszurichten.
62.4 64.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel Rechtsteil sind vorbehalten.51)vorbehalten.
62.5 64.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)erheben.
62.6 64.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)verwirkt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Das Maler Und Gipsergewerbe
Kündigungsschutz. 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)
a1 Nach Ablauf der Probezeit dürfen die Arbeitgebenden das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: (Art. 336c OR) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil _ während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienstoder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, Zivil- sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und Zivilschutzdienstnachher. _ während die Arbeitnehmenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. _ Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin. _ Während die Arbeitnehmenden mit Zustimmung der Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfülltHilfsaktion im Ausland teilnehmen.
62.2 2 Nach Ablauf der Probezeit dürfen die Arbeitnehmenden das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn Vorgesetzte oder Arbeitgebende selbst wegen der Verpflichtung, schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst zu leisten, an der Ausübung der Tätigkeit verhindert sind und die Arbeitnehmenden deren Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen haben. (Art. 336d OR )
3 Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 oder 2 festgesetzten Sperrfristen ausgesprochen wird, ist nichtig. Ist die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. (Art. 336c Abs. 2 und Art. 336d Abs. 2 OR)
4 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. (Art. 336c Abs. 3 OR).
5 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49auf Wunsch der gekündigten Partei schriftlich zu begründen. (Art. 335 Abs. 2 OR)
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50)
62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51)
62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)
62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsschutz. 62.1 66.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulichmissbräuchlich, wenn eine Partei Par- tei sie ausspricht:48)ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zustehtzu- steht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige be- ein-trächtige wesentlich die Zusam- menarbeit Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Arbeits- ver-hältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienstMilitärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 66.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber Arbeitgebenden ist im weiteren Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen be-trieblichen oder in einer dem Unterneh- men Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 66.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50)auszurichten.
62.4 66.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetztUmstände fest- gesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel Rechtsteil sind vorbehalten.51)vorbehalten.
62.5 66.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden Kündi- genden schriftlich Einsprache erheben.52)erheben.
62.6 66.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)An- spruch verwirkt.
66.7 Sieht sich eine Firma gezwungen, den Betrieb zu schliessen, Massenentlas- sungen vorzunehmen oder den Betrieb oder einen Betriebsteil an einen Dritten zu übertragen, sind die Bestimmungen im Anhang 6 zu beachten.
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Kündigungsschutz. 62.1 54.1 Bevor die Entlassung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters mit 10 vollendeten Dienstjahren (gemäss Art. 54 Abs. 7) oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades gegen seinen respektive ihren Willen entschieden wird, findet auf der Stufe der Direktion der Unternehmenseinheit ein Dialog zwischen den Sozialpartnern statt, um Alternativmassnahmen (wie Umschulung, interner Stellenwechsel, vorzeitige Pensionierung) zu prüfen. Die betroffene Person kann darauf verzichten.
54.2 Die Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses wird von der Arbeitgeberin schriftlich begründet. Für die Begründung einer Entlassung, die wegen eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens oder mangelhafter Leistungen erfolgt, können nur Sachverhalte verwendet werden, die im Personaldossier enthalten sind.
54.3 Gegen eine Entlassung besteht während 30 Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens eine Einsprachemöglichkeit bei der Direktorin oder beim Direktor. Das rechtliche Gehör der Mitarbeitenden ist gewährleistet; sie können sich verbeiständen lassen.
54.4 Bei Aufhebung der Entlassung wird das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt.
54.5 Bei einer Entlassung ab dem 3. Dienstjahr bezahlt die SRG bei Arbeitslosigkeit der betroffenen Person während längstens 3 Monaten die Differenz zwischen den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung und dem SRG-Lohn pro Arbeitstag (Taglohn). Der Taglohn entspricht dem aktuellen Jahresgehalt bei der SRG geteilt durch 260. Während der Wartezeit zahlt die SRG einen ganzen Taglohn pro Tag. Bei Einstellung der Anspruchsberechtigung bezahlt die SRG nichts. Für Mitarbeitende mit Stundenlohn wird das Jahresgehalt anhand der in den letzten 12 Monaten vor Austritt effektiv gearbeiteten Stunden und des aktuellen Stundenlohns berechnet, inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung.
54.6 Bei einer Entlassung infolge betrieblich bedingter Aufhebung des Arbeitsplatzes bezahlt die SRG ab dem 2. Dienstjahr im Falle von Arbeitslosigkeit der betroffenen Person während maximal eines Jahres die Differenz zwischen den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung und dem SRG- Lohn pro Arbeitstag (Taglohn). Es gelten die Bedingungen gemäss Art. 54.5.
54.7 Als Dienstjahre angerechnet wird die ununterbrochene Anstellung mit GAV und Kadervertrag.
54.8 Bei fristloser Entlassung (gemäss Art. 337 ff. OR) finden die Bestimmungen von Art. 54 GAV keine Anwendung.
54.9 Während eine SRG-Mitarbeiterin oder ein -Mitarbeiter das Amt der SSM-Zentralpräsidentin oder des -Präsidenten bekleidet, kann ihr oder ihm gegenüber keine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, ausser aus Gründen, die in der Person liegen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)
a) wegen einer Eigenschaftaus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten. Für die übrigen Mitglieder des nationalen Vorstandes SSM, die SRG-Mitarbeitende sind, wird die Kündigungsfrist um 6 Monate verlängert. Das SSM stellt der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze SRG jährlich eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen aktuelle Liste der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfülltMitglieder des nationalen SSM-Vorstandes zu.
62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50)
62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51)
62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)
62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsschutz. 62.1 65.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulichmissbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:48)ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit Per- sönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienstMili- tärdienst oder Schutzdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet schweizerischen Zivildienst oder eine nicht freiwillig übernom- mene übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
62.2 65.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49)wird:
a) weil der Arbeitnehmende Arbeitnehmer einem Arbeitnehmendenverband Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit gewerkschaftliche Tätig- keit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmenden- vertreter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Unternehmen ange- schlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen bewei- sen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
62.3 65.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50)auszurichten.
62.4 65.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche Scha- denersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51)vorbe- halten.
62.5 65.5 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Abs. 2 lit.c OR missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeit- nehmers für zwei Monate betragen.
65.6 Wer gemäss diesen Bestimmungen gestützt auf Artikel 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend gel- tend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52)Einspra- che erheben.
62.6 65.7 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)verwirkt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)