Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Art. 336 c OR nicht kündigen: a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft einer Arbeitnehmerin; d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Art. 336 c 336c OR das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) während Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder o- der schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf 11 Tage dauert, während vier 4 Wochen vorher und nachher;.
b) während Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem 2. – 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem 6. Dienstjahr während 180 Tagen;.
c) während Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft Niederkunft einer Arbeitnehmerin;Arbeit- nehmerin.
d) während Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde den zuständi- gen Bundesbehörden angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 im vorstehenden Absatz festgesetzten Sperrfristen erklärt er- klärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist Kündigungs- frist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
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Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Art. 336 c OR nicht kündigen:
a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft Niederkunft einer ArbeitnehmerinAr- beitnehmerin;
d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen zu- ständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland Aus- land teilnimmt. Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist Kün- digungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.. ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DER ARBEITNEHMER
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Art. 336 c 336c OR nicht kündigen:
a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst Schutz- dienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.. ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Art. 336 c 336c OR das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet Zivilschutzdienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b) b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr Anstellungsjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c) c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d) d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 oben festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
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Samples: Bürgschaftsverpflichtung
Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das JCP das Arbeitsverhältnis nach gemäss Art. 336 c 336c OR nicht kündigen:
a) a. während die andere Partei schweizerischen der Arbeitnehmende obligatorischen Militär- Militärdienst, Zivilschutz, Militärischen Frau- endienst oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst Rotkreuzdienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung der Einsatz mehr als elf 11 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b) b. während der Arbeitnehmer Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr Anstellungs- jahr während 30 Tagendrei Wochen, ab zweitem dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr fünften Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr dem sechsten Anstellungsjahr während 180 Tagen;
c) c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft Niederkunft einer ArbeitnehmerinArbeit- nehmerin;
d) d. während der Arbeitnehmer Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers JCP an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion Hilfsaktionen im Ausland teilnimmt. Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen Ist die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
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Samples: Employment Agreement
Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Art. 336 c 336c OR das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) kündigen während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet Zivilschutzdienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b) ; während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr Anstellungsjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c) ; während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d) ; während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 oben festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
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Samples: Leih Arbeitsvertrag
Kündigungsschutz. Nach Das Arbeitsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Art. 336 c OR nicht kündigengekündigt werden:
a) während die andere Partei Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militär- Militär-, Zivil- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowieZivilschutz- dienst leisten, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft einer Arbeitnehmerin;
d) während der Arbeitnehmer Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmtteilneh- men;
c) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind und gemäss. Die Kündigung, die während einer der in Art. 336c Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen lit. b OR;
d) während den Ferien oder bezahltem Urlaub der Mitarbeitenden;
e) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Mitar- beiterin. Erfolgt die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgtSperrfrist nach Absatz 3.3.5, ist aber die Kündigungsfrist Kündigungs- frist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung Been- digung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin wie Fällt das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammennicht auf ein Monatsende, so verlängert sich diese die Frist bis zum nächstfolgenden EndterminMonatsende.
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Samples: Firmenarbeitsvertrag