Common use of Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Clause in Contracts

Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche- rungsort gemeldet sind. 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungs- falles (siehe § A 1 Nr. 1), b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Re- paratur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § A 1 Nr. 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Be- trages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.

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Samples: Hausratversicherung

Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und LebenspartnerschaftenLebenspart- nerschaften, sofern beide Partner am Versiche- rungsort Versicherungsort gemeldet sind. 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert Versicherungs- wert (siehe Abschnitt A 1, § A 9 11 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungs- falles (siehe Abschnitt A 1, § A 1 Nr. 1),; b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Re- paratur Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe Abschnitt A 1, § A 9 11 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A 1, § A 1 Nr. 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Be- trages Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.

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Samples: Hausratversicherung

Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften Lebensgemein- schaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner Part- ner am Versiche- rungsort Versicherungsort gemeldet sind. 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungs- falles (siehe § A 1 Nr. 1), b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Re- paratur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § 1); b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos- ten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich ei- ner durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versiche- rungswert (siehe Abschnitt A 1 § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer ei- ner Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung Beein- trächtigung durch Zahlung des Be- trages auszugleichenBetrages auszuglei- chen, der dem Minderwert entspricht.

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Samples: Hausratversicherung

Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und LebenspartnerschaftenLebenspart- nerschaften, sofern beide Partner am Versiche- rungsort Versicherungsort gemeldet sind. 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Abschnitt A 1, § A 9 14 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungs- falles Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A 1, § A 1 Nr. 1),; b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Re- paratur Reparatur nicht auszugleichenden auszu- gleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe Abschnitt A 1 § A 9 14 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A 1, § A 1 Nr. 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt beein- trächtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Be- trages Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entsprichtent- spricht.

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Samples: Hausratversicherung

Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche- rungsort gemeldet sind. 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert Versiche- rungswert (siehe § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungs- falles Versicherungsfalles (siehe § A 1 Nr. 1), b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Re- paratur Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § A 1 Nr. 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter SchönheitsschadenSchönheits- schaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Be- trages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.

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Samples: Hausratversicherung

Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften Lebensge- meinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche- rungsort Versicherungsort gemeldet sind. 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungs- falles (siehe § A 1 Nr. 1), b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Re- paratur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1). b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparatur- kosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versiche- rungswert (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter soge- nannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung Beeinträchti- gung durch Zahlung des Be- trages Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.

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Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche- rungsort Versicherungsort gemeldet sind. 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert Versiche- rungswert (siehe Abschnitt A § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungs- falles Versiche- rungsfalles (siehe Abschnitt A § A 1 Nr. 1),; b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Re- paratur Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § A 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § A 1 Nr. 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung Nut- zung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter SchönheitsschadenSchönheitsscha- den), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Be- trages Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung

Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften. Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften Lebensgemein- schaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche- rungsort Versicherungsort gemeldet sind. 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § A 9 Nr. Nr 1) bei Eintritt Ein- tritt des Versicherungs- falles Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § A 1 Nr. Nr 1),. b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten Reparaturko- sten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Re- paratur Reparatur nicht auszugleichenden WertminderungWertmin- derung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § A 9 Nr. Nr 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § A 1 Nr. Nr 1). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter soge- nannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung Beeinträchti- gung durch Zahlung des Be- trages Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.

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Samples: Insurance Contract