Leistungen Dritter. Werden Entschädigungen für die Heilungskosten oder für Taggelder zur Deckung des Verdienstausfalls von einem haft- pflichtigen Dritten bzw. dessen Versicherer, der UVG-Versicherung, IV oder MV oder von weiteren Versicherungen übernommen, so werden diese von den Leistungen von elipsLife in vollem Umfange in Abzug gebracht. Die Leistungen für Heilungskosten, Spitaltaggeld und Taggeld werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines versicherten Unfalls ist. Hingegen werden die Leistungen für Tod und Invalidität gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung durch unfallfremde Faktoren beeinflusst wurde. Die Kürzungen erfolgen aufgrund einer ärztlichen Beurteilung.
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Leistungen Dritter. Werden Entschädigungen für die Heilungskosten oder für Taggelder zur Deckung des Verdienstausfalls Verdienstausfalles von einem haft- pflichtigen haftpflichtigen Dritten bzw. dessen Versicherer, der UVG-Versicherung, IV oder MV oder von weiteren Versicherungen übernommen, so werden diese von den Leistungen von elipsLife in vollem Umfange in Abzug gebracht. Die Leistungen für Heilungskosten, Spitaltaggeld und Taggeld werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines versicherten Unfalls ist. Hingegen werden die Leistungen für Tod und Invalidität gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung durch unfallfremde Faktoren beeinflusst wurde. Die Kürzungen erfolgen aufgrund einer ärztlichen Beurteilung.
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Leistungen Dritter. Werden Entschädigungen für die Heilungskosten oder für Taggelder zur Deckung des Verdienstausfalls von einem haft- pflichtigen haftpflichtigen Dritten bzw. dessen Versicherer, der UVG-Versicherungobligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung, IV der Invalidenversicherung, der Militärversicherung oder MV einer anderen Versicherung erstat- tet oder von weiteren Versicherungen direkt übernommen, so werden diese von den Leistungen von reduziert sich der Anspruch gegenüber elipsLife in vollem Umfange in Abzug gebrachtim entsprechenden Umfang. Die Leistungen für Heilungskosten, Spitaltaggeld und Taggeld werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines versicherten Unfalls ist. Hingegen werden die Leistungen für Tod und Invalidität gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung durch unfallfremde Faktoren beeinflusst wurde. Die Kürzungen erfolgen aufgrund einer ärztlichen Beurteilung.
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