Common use of Leistungsausschlüsse Clause in Contracts

Leistungsausschlüsse. Die folgenden Leistungen werden von der vorliegenden Police nicht gedeckt, mit Ausnahme der Leistungen, die in der dem vorliegenden Dokument beige- fügten Leistungstabelle als versichert aufgeführt werden: • Kosten für die Heilbehandlung von Vorerkrankungen einschließlich chro- nischer Erkrankungen, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehba- re Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor; • Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der versicherten Person bei Antritt des versicherten Aufenthaltes bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung des versicherten Auf- enthaltes aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen); • Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern, Prothesen, Sehhilfen und Hörgeräten; • Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusst- seinsstörungen, soweit diese auf Konsum von Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen; • Akupunktur, Fango und Massagen; • Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung; • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen, soweit diese nicht im Rahmen der oben genannten Leistungsbeschreibungen übernom- men werden, sowie Hypnose; • Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, wenn die Schwanger- schaft bereits vor Antritt des versicherten Aufenthaltes bestand, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und / oder Kind vor. Bei Heimaturlauben besteht ein Versicherungsschutz unter den folgenden Bedingungen: • während einer weniger als sechswöchigen Reise und ausschließlich für Kosten, die infolge eines Unfalls oder einer akut auftretenden Krankheit (gemäß der Definition dieser Begriffe unter Titel V) auftreten, wenn die Be- handlung von einem Allgemein- oder Facharzt vorgenommen wurde oder ein Krankenhausaufenthalt auf Grund des Notfallcharakters der Situation und innerhalb von 24 Stunden stattgefunden hat, • in sämtlichen anderen Fällen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Versicherer.

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Samples: Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt

Leistungsausschlüsse. Die folgenden Leistungen werden 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für: - bei Vertragsschluss bereits beschädigte oder erkrankte Zähne, - bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht ersetzte Xxxxx, - Lückenschluss bei Fehlen von Zahnanlagen (nicht angelegte Zähne), - eine bereits vor Vertragsschluss bekannte oder medizinisch angeratene oder bereits begonnene Heilbehandlungsmaßnahme, - einen Eigenanteil, welcher aufgrund einer nicht planmäßig beendeten kie- ferorthopädischen Behandlung entsteht, - Aufwendungen oder Abrechnungen, die den Vorschriften der vorliegenden Police jeweils gül- tigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) nicht gedecktent- sprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze (3,5facher Gebühren- satz) überschreiten, mit Ausnahme der Leistungen- Kostenerstattungen für Heilbehandlungsmaßnahmen und zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, die in der dem vorliegenden Dokument beige- fügten Leistungstabelle als versichert aufgeführt werden: • Kosten einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen; in diesem Fall können wir unsere Versi- cherungsleistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, - Kostenerstattungen für Heilbehandlungsmaßnahmen und zahntech- nische Laborarbeiten und Materialien, die Heilbehandlung von Vorerkrankungen das medizinisch notwendige Maß übersteigen; in diesem Fall können wir unsere Versicherungslei- stungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, - vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle einschließlich chro- nischer Erkrankungenderen Folgen - sowie für solche Heilbehandlungsmaßnahmen einschließlich ihrer Folgen, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehba- re Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor; • Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der versicherten Person bei Antritt des versicherten Aufenthaltes bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung des versicherten Auf- enthaltes die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind. 5.2 Ansprüche auf Leistungen einer GKV oder eines sonstigen Dritten begrün- den keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen); • Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern, Prothesen, Sehhilfen und Hörgeräten; • Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusst- seinsstörungendiesem Versiche- rungsvertrag. 5.3 Die erstattungsfähigen Aufwendungen für erbrachte Heilbehandlungsmaß- nahmen im Ausland sind erstattungsfähig, soweit diese auf Konsum von Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen; • Akupunktur, Fango und Massagen; • Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung; • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen, soweit diese nicht die Gebühren im Rahmen der oben genannten Leistungsbeschreibungen übernom- men werden, sowie Hypnose; • Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, wenn die Schwanger- schaft bereits vor Antritt des versicherten Aufenthaltes bestand, es sei denn, es liegt jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen (3,5facher Gebührensatz) lie- gen. 5.4 Erstattet eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und / oder Kind vor. Bei Heimaturlauben besteht ein Versicherungsschutz unter den folgenden Bedingungen: • während einer weniger als sechswöchigen Reise und ausschließlich für Kosten, die infolge eines Unfalls oder einer akut auftretenden Krankheit (gemäß der Definition dieser Begriffe unter Titel V) auftreten, wenn die Be- handlung von einem Allgemein- oder Facharzt vorgenommen wurde GKV oder ein Krankenhausaufenthalt auf Grund des Notfallcharakters sonstiger Dritter eine Heilbehandlungsmaß- nahme nach den Ziffern 2.5 (Zahnbehandlungen) oder 2.7 (Zahnersatzmaß- nahmen) nicht, so werden wir als berücksichtigungsfähige Leistung einer GKV oder eines sonstigen Dritten einen Betrag anrechnen, der Situation und innerhalb von 24 Stunden stattgefunden hat, • in sämtlichen anderen Fällen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Versichererbei einer ver- gleichbaren Heilbehandlungsmaßnahme erstattet worden wäre.

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Samples: Zahnzusatzversicherung, Versicherungsbedingungen

Leistungsausschlüsse. Die folgenden Leistungen werden von der vorliegenden Police nicht gedeckt, mit Ausnahme der Leistungen, die in der dem vorliegenden Dokument beige- fügten Leistungstabelle als versichert aufgeführt werden: • Kosten für die Heilbehandlung von Vorerkrankungen einschließlich chro- nischer Erkrankungen, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehba- re Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor; • Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der versicherten Person bei Antritt des versicherten Aufenthaltes bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung des versicherten Auf- enthaltes aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen); • Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern, Prothesen, Sehhilfen und Hörgeräten; • Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusst- seinsstörungen, soweit diese auf Konsum von Alkohol, Drogen, Rausch- Rausch oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen; • Akupunktur, Fango und Massagen; • Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung; • psychoanalytische und psychotherapeutische BehandlungenBehandlung, soweit diese nicht im Rahmen der oben genannten Leistungsbeschreibungen übernom- men werden, sowie Hypnose; • Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, wenn die Schwanger- schaft bereits vor Antritt des versicherten Aufenthaltes bestand, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und / oder Kind vor. Bei Heimaturlauben besteht ein Versicherungsschutz unter den folgenden Bedingungen: • während Während einer weniger als sechswöchigen Reise und ausschließlich für Kosten, die infolge eines Unfalls oder einer akut auftretenden Krankheit (gemäß der Definition dieser Begriffe unter Titel VVI) auftreten, wenn die Be- handlung von einem Allgemein- oder Facharzt vorgenommen wurde oder ein Krankenhausaufenthalt auf Grund des Notfallcharakters der Situation und innerhalb von 24 Stunden stattgefunden hat, • in sämtlichen anderen Fällen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Versicherer.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungsausschlüsse. Die folgenden Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht: a) für Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten, die von einem anderen Versicherer zu decken sind, b) wenn die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen nicht zugelassenen Arzt oder Chiropraktiker ausge- stellt wurde, c) bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und Ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst, d) bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien und an- deren Gewalttätigkeiten, e) wenn trotz Mahnung bis Ablauf der Mahnfrist keine Zahlung seitens des Versicherungsnehmers erfolgt ist, f) nach Beendigung des Versicherungsvertrages, vorbehalten Nachleistung, g) während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes oder bei Freiheitsentzug infolge eines Straf- und Massnahmen- vollzugs, h) wenn die versicherte Person vorsätzlich unrechtmässig Leistungen werden bezieht oder zu beziehen versucht, i) bei Gesundheitsschädigung infolge ionisierender Strahlen, es sei denn die Strahlenbehandlung wurde ärztlich angeordnet. j) für die Dauer eines Auslandsaufenthalts bis zur Rückkehr in die Schweiz, sofern die versicherte Person Leistun- gen von elipsLife bezieht. Dasselbe gilt für Personen mit Wohnort im Ausland, die ihren bisherigen Wohnort oder dessen Umgebung verlassen. Allfällige Ausnahmen können von elipsLife geprüft werden, sofern die versi- cherte Person ihren Antrag mindestens 4 Wochen vor der vorliegenden Abreise mit einer ärztlichen Bestätigung einreicht. elipsLife behält sich das Recht vor, zusätzlich eine Empfehlung des beratenden Arztes einzuholen. Diese Ein- schränkung gilt nicht für die Dauer eines unvermeidbaren Spitalaufenthalts. k) für alle in der Police namentlich aufgeführten versicherten Personen gilt bei Mutterschaft oder Vaterschaft eine Karenzfrist von 270 Tagen nach Beginn der Versicherungsdeckung. Diese Frist gilt bei Krankheit aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden und für Ansprüche auf Geburtengeld. l) als Folge ärztlicher oder chirurgischer Eingriffe, die nicht gedeckt, mit Ausnahme der Leistungendurch ein versichertes Ereignis notwendig wurden. m) für Folgen von Unfällen und Krankheiten, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegeri- schen Ereignissen oder Unruhen stehen. Diese Einschränkung gilt nicht für Ereignisse, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen stehen, denen die versicherte Person während ihres Aufenthalts ausserhalb der dem vorliegenden Dokument beige- fügten Leistungstabelle als versichert aufgeführt werden: • Kosten Schweiz oder Liechtenstein ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Bestimmung bei freiwilligem Aufenthalt in einem Krisengebiet. n) für Folgen von Unfällen und Krankheiten, die Heilbehandlung sich in Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unru- hen in einer Region ereignen, in welche sich die versicherte Person trotz Vorliegen einer Reisewarnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) begeben hat bzw. welche die versi- cherte Person nicht innert 14 Tagen nach Erlass einer entsprechenden Warnung verlassen hat. (www.eda.ad- xxx.xx). Von der Versicherung ausgeschlossen sind zudem Unfälle: o) wenn diese absichtlich herbeigeführt wurden, p) infolge von Vorerkrankungen einschließlich chro- nischer ErkrankungenErdbeben in der Schweiz und in Liechtenstein, q) bei welchen die namentlich erwähnte Person einen Blutalkoholgehalt von 1,8 Gewichtspromillen oder mehr auf- weist, es sei denn, es liegt eine akute bestehe offensichtlich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Trunkenheit und unvorhersehba- re Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor; • Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmendem Unfall, r) als Folge von Wagnissen (Wagnisse sind Handlungen, bei mit denen sich die namentlich erwähnte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken). s) infolge von Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder dem Versuch dazu. Es besteht jedoch Deckung, wenn die namentlich erwähnte Person zur Zeit der versicherten Person bei Antritt des versicherten Aufenthaltes bekannt Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, dass sie bei planmäßiger Durchführung des vernunftgemäss zu han- deln oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Auf- enthaltes aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen); • Anschaffung und Reparatur Unfalls war. t) infolge ärztlich nicht verordneter Einnahme oder Injektion von Herzschrittmachern, Prothesen, Sehhilfen und Hörgeräten; • Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusst- seinsstörungen, soweit diese auf Konsum von AlkoholMedikamenten, Drogen, Rausch- Methadon und chemi- schen Produkten, u) bei Luftfahrten, wenn die namentlich erwähnte Person vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen; • Akupunktur, Fango und Massagen; • Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung; • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen, soweit diese nicht im Rahmen Besitz der oben genannten Leistungsbeschreibungen übernom- men werden, sowie Hypnose; • Leistungen bei Schwangerschaft amtlichen Ausweise und Entbindung, wenn die Schwanger- schaft bereits vor Antritt des versicherten Aufenthaltes bestand, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und / oder Kind vor. Bei Heimaturlauben besteht ein Versicherungsschutz unter den folgenden Bedingungen: • während einer weniger als sechswöchigen Reise und ausschließlich für Kosten, die infolge eines Unfalls oder einer akut auftretenden Krankheit (gemäß der Definition dieser Begriffe unter Titel V) auftreten, wenn die Be- handlung von einem Allgemein- oder Facharzt vorgenommen wurde oder ein Krankenhausaufenthalt auf Grund des Notfallcharakters der Situation und innerhalb von 24 Stunden stattgefunden hat, • in sämtlichen anderen Fällen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den VersichererBewilligungen ist.

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Samples: Krankentaggeldversicherung (Ktg)

Leistungsausschlüsse. Die folgenden Leistungen werden von Kein Versicherungsschutz besteht, 3.1 wenn der vorliegenden Police nicht gedeckt, mit Ausnahme Versicherungsfall bei Abschluss der Leistungen, die in Versicherung oder zum Zeitpunkt der dem vorliegenden Dokument beige- fügten Leistungstabelle als versichert aufgeführt werden: • Kosten Buchung für die Heilbehandlung von Vorerkrankungen einschließlich chro- nischer Erkrankungen, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehba- re Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor; • Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der versicherten Person bei Antritt des versicherten Aufenthaltes bekannt Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeu- tet, dass sie Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder da- mit rechnen mussten. 3.2 bei planmäßiger Durchführung des versicherten Auf- enthaltes aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen); • Anschaffung einer bestehenden Erkrankung, – wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Ver- sicherungsabschluss behandelt wurde oder – wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung erfolgte und Reparatur von Herzschrittmachern, Prothesen, Sehhilfen und Hörgeräten; • Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusst- seinsstörungen, soweit diese auf Konsum von Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen; • Akupunktur, Fango und Massagen; • Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung; • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen, soweit diese nicht im Rahmen die Erkrankung innerhalb der oben genannten Leistungsbeschreibungen übernom- men werden, sowie Hypnose; • Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindungletzten sechs Monate vor Reiseantritt behandelt wurde. Dies gilt auch, wenn die Schwanger- schaft Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reise- zeitpunkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht als Behandlung. 3.3 sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion – auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder Busunglück oder – auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen ist. 3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf – Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes – Behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Aus- nahme: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil C 1.2.1.3.), z. B. Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung – Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, wenn – diese Ereignisse schon bei Ihrer Einreise bestanden oder – Sie bei Ausbruch nicht in den ersten 14 Tagen nach Beginn des Er- eignisses ausgereist sind. Wenn Sie die Reise nicht beenden kön- nen aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen Zeitpunkt hinaus versichert. – Sie an diesen Ereignissen teilnehmen. – innere Unruhen. 3.5 wenn der Versicherungsfall im ursächlichen Zusammenhang mit einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutsch- land für das Reiseziel steht. Die Reisewarnung bestand bereits bei Ab- schluss der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung. Wenn Sie sich bei der Bekanntgabe einer Reisewarnung bereits vor Antritt des versicherten Aufenthaltes bestandOrt befinden, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und / oder Kind vorendet der Versicherungsschutz für diesen Versicherungsfall 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung. Bei Heimaturlauben besteht ein Versicherungsschutz unter Wenn Sie die Reise nicht been- den folgenden Bedingungen: • während einer weniger als sechswöchigen Reise und ausschließlich für Kostenkönnen aus Gründen, die infolge eines Unfalls Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen Zeitraum hinaus versichert. 3.6 wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den Grund oder einer akut auftretenden Krankheit (gemäß die Höhe der Definition dieser Begriffe unter Titel V) auftretenLeistung haben. 3.7 wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätz- lich herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahr- lässig herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3.8 für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing- Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen. 3.9 bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise- pass. 3.10 für – Heilkosten – Krankenrücktransportkosten – Kosten für eine Begleitperson – Überführungskosten – anteilige Unterkunftskosten, wenn die Be- handlung von einem Allgemein- oder Facharzt vorgenommen wurde oder ein Krankenhausaufenthalt auf Grund des Notfallcharakters der Situation und innerhalb von 24 Stunden stattgefunden hat, • in sämtlichen anderen Fällen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den VersichererSie z. B. wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes Ihre gebuchte Unterkunft nicht nutzen kön- nen.

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Samples: Reiserücktritts Versicherung