Common use of Leistungsausschlüsse Clause in Contracts

Leistungsausschlüsse. Die folgenden Leistungen werden von der vorliegenden Police nicht gedeckt, mit Ausnahme der Leistungen, die in der dem vorliegenden Dokument beige- fügten Leistungstabelle als versichert aufgeführt werden: • Kosten für die Heilbehandlung von Vorerkrankungen einschließlich chro- nischer Erkrankungen, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehba- re Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor; • Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der versicherten Person bei Antritt des versicherten Aufenthaltes bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung des versicherten Auf- enthaltes aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen); • Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern, Prothesen, Sehhilfen und Hörgeräten; • Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusst- seinsstörungen, soweit diese auf Konsum von Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen; • Akupunktur, Fango und Massagen; • Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung; • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen, soweit diese nicht im Rahmen der oben genannten Leistungsbeschreibungen übernom- men werden, sowie Hypnose; • Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, wenn die Schwanger- schaft bereits vor Antritt des versicherten Aufenthaltes bestand, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und / oder Kind vor. Bei Heimaturlauben besteht ein Versicherungsschutz unter den folgenden Bedingungen: • während einer weniger als sechswöchigen Reise und ausschließlich für Kosten, die infolge eines Unfalls oder einer akut auftretenden Krankheit (gemäß der Definition dieser Begriffe unter Titel V) auftreten, wenn die Be- handlung von einem Allgemein- oder Facharzt vorgenommen wurde oder ein Krankenhausaufenthalt auf Grund des Notfallcharakters der Situation und innerhalb von 24 Stunden stattgefunden hat, • in sämtlichen anderen Fällen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Versicherer.

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Samples: www.dr-walter.com, www.aiesec-student-insurance.com, www.dr-walter.com

Leistungsausschlüsse. Die folgenden Leistungen werden von der vorliegenden Police nicht gedeckt, mit Ausnahme der Leistungen, die in der dem vorliegenden Dokument beige- fügten Leistungstabelle als versichert aufgeführt werden: • Kosten für die Heilbehandlung von Vorerkrankungen einschließlich chro- nischer Erkrankungen, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehba- re Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor; • Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, bei denen der versicherten Person bei Antritt des versicherten Aufenthaltes bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung des versicherten Auf- enthaltes aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen); • Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern, Prothesen, Sehhilfen und Hörgeräten; • Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusst- seinsstörungen, soweit diese auf Konsum von Alkohol, Drogen, Rausch- Rausch oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen; • Akupunktur, Fango und Massagen; • Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung; • psychoanalytische und psychotherapeutische BehandlungenBehandlung, soweit diese nicht im Rahmen der oben genannten Leistungsbeschreibungen übernom- men werden, sowie Hypnose; • Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, wenn die Schwanger- schaft bereits vor Antritt des versicherten Aufenthaltes bestand, es sei denn, es liegt eine akute und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und / oder Kind vor. Bei Heimaturlauben besteht ein Versicherungsschutz unter den folgenden Bedingungen: • während Während einer weniger als sechswöchigen Reise und ausschließlich für Kosten, die infolge eines Unfalls oder einer akut auftretenden Krankheit (gemäß der Definition dieser Begriffe unter Titel VVI) auftreten, wenn die Be- handlung von einem Allgemein- oder Facharzt vorgenommen wurde oder ein Krankenhausaufenthalt auf Grund des Notfallcharakters der Situation und innerhalb von 24 Stunden stattgefunden hat, • in sämtlichen anderen Fällen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Versicherer.

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