Leistungsausschlüsse. Keine Leistungspflicht besteht zum Beispiel – Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; – Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für kur- und sanatoriumsmä- ßige Rehabilitationsmaßnahmen; – Zahnersatz einschl. Kronen (Ausnahme: einfache Reparaturen), Inlays und Onlays sowie für Kieferorthopädie und Prophylaxe (Näheres s. § 12 AVB-18PW); – Schäden aus der Haltung oder Nutzung eines Kfz; – vorsätzlich herbeigeführte Schäden; – Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten (Näheres s. 7. Ausschlüsse AHB 2008); – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; – Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen; – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereig- nisse verursacht sind (Näheres s. § 2 AUB 2008); – Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; – Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegs- ereignisse verursacht sind; – Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (Näheres s. 3 AVB Reisegepäck 2008).
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Leistungsausschlüsse. Keine Leistungspflicht besteht zum Beispiel – Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; – Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für kur- und sanatoriumsmä- ßige Rehabilitationsmaßnahmen; – Zahnersatz einschl. Kronen (Ausnahme: einfache Reparaturen), Inlays und Onlays sowie für Kieferorthopädie und Prophylaxe (Näheres s. § 12 AVB-18PW); – Schäden aus der Haltung oder Nutzung eines Kfz; – vorsätzlich herbeigeführte Schäden; – Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten (Näheres s. 7. Ausschlüsse AHB 2008); – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; – Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen; – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereig- nisse verursacht sind (Näheres s. § 2 AUB 2008); – sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürch- tung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist; – bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese schubwei- se auftreten, sowie bei Suchterkrankungen (Näheres s. VI PROTRIP-WORLD Zusatzassistance 2014); – Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; – Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegs- ereignisse verursacht sind; – Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (Näheres s. 3 AVB Reisegepäck 2008).
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Leistungsausschlüsse. Keine Leistungspflicht besteht zum Beispiel – Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; – Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für kur- und sanatoriumsmä- ßige Rehabilitationsmaßnahmen; – Zahnersatz einschl. Kronen (Ausnahme: einfache Reparaturen), Inlays und Onlays sowie für Kieferorthopädie und Prophylaxe (Näheres s. § 12 AVB-18PW); – Schäden aus der Haltung oder Nutzung eines Kfz; – vorsätzlich herbeigeführte Schäden; – Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten (Näheres s. 7. Ausschlüsse AHB 2008); – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; – Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen; – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereig- nisse verursacht sind (Näheres s. § 2 AUB 2008); – sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürch- tung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist; – bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese schubwei- se auftreten, sowie bei Suchterkrankungen (Näheres s. VI PROTRIP-WORLD-GRUPPE Zusatzassistance 2014); – Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; – Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegs- ereignisse verursacht sind; – Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (Näheres s. 3 AVB Reisegepäck 2008).
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Leistungsausschlüsse. Keine Leistungspflicht besteht zum Beispiel – Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; – Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für kur- und sanatoriumsmä- ßige Rehabilitationsmaßnahmen; – Zahnersatz einschl. Kronen (Ausnahme: einfache Reparaturen), Inlays und Onlays sowie für Kieferorthopädie und Prophylaxe (Näheres s. § 12 AVB-18PW); – Schäden aus der Haltung oder Nutzung eines Kfz; – vorsätzlich herbeigeführte Schäden; – Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten (Näheres s. 7. Ausschlüsse AHB 2008); – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; – Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen; – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereig- nisse verursacht sind (Näheres s. § 2 AUB 2008); – Schädensofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die unmittelbar Befürch- tung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sindTerrorakten ist; – Schädenbei chronischen psychischen Erkrankungen, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegs- ereignisse verursacht sind; – Schäden durch Beschlagnahmeauch wenn diese schubwei- se auftreten, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie bei Suchterkrankungen (Näheres s. 3 AVB Reisegepäck 2008VI PROTRIP-WORLD-GRUPPE Zusatzassistance 2014).;
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Leistungsausschlüsse. Keine Leistungspflicht besteht zum Beispiel – Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; Entwöhnungsbehandlungen – Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für kur- und sanatoriumsmä- ßige Rehabilitationsmaßnahmen; Rehabilitationsmaßnahmen – Zahnersatz einschl. Kronen (Ausnahme: einfache Reparaturen), Inlays und Onlays sowie für Kieferorthopädie und Prophylaxe (Näheres s. § 12 AVB-18PW); AVB-14PW) – Schäden aus der Haltung oder Nutzung eines Kfz; KFZ – vorsätzlich herbeigeführte Schäden; – herbeigeführten Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten (Näheres s. 7. Ausschlüsse § 7 AHB 2008); 0372 01.2009) – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; – Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen; sind – Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar auf Drogenkonsum beruhen – Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Infektionen, Versiche- rungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch vorhersehbare Kriegsereig- nisse verursacht eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind (Näheres s. § 2 AUB 88 Fassung 2008); . – Schädensofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die unmittelbar Befürch- tung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; Terrorakten ist – Schädenbei chronischen psychischen Erkrankungen, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegs- ereignisse verursacht sind; – Schäden durch Beschlagnahmeauch wenn diese schubwei- se auftreten, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie bei Suchterkrankungen (Näheres s. 3 AVB Reisegepäck 2008§ VI PROTRIP-WORLD-GRUPPE Zusatzassistance 2014).
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