Common use of Leistungsbegrenzungen Clause in Contracts

Leistungsbegrenzungen. Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder an- geratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf maximal • 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr, • 2.500 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf max. • 300 Euro im ersten Kalenderjahr, • 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nach- weislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gel- ten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr. Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versiche- rungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. Wenn Sie in der GKV nach § 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistun- gen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die zustehenden Leistungen der GKV oder des sons- tigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.B. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstat- tungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt.

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Samples: www.diebayerische.de, www.ihre-zahnzusatzversicherung.de

Leistungsbegrenzungen. Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder an- geratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf maximal max. • 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr, • 2.500 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf max. maximal • 300 Euro im ersten Kalenderjahr, • 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nach- weislich nachweis- lich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gel- ten gelten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr. Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versiche- rungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. Wenn Sie in der GKV nach § 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistun- gen Vorleis- tungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten eingereich- ten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die zustehenden Leistungen der GKV oder des sons- tigen sonstigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.B. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstat- tungsfähigen erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt.

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Samples: Produktinformationsblatt Für Die Zusatzversicherung Zahn Prestige

Leistungsbegrenzungen. Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder an- geratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf maximal • 1.250 1.500 Euro im ersten Kalenderjahr, • 2.500 3.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 3.750 4.500 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 5.000 6.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf max. • 300 Euro im ersten Kalenderjahr, • 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nach- weislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gel- ten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr. Besteht für die versicherte Person bis zum Versicherungs- beginn des Tarifs ZAHN Prestige Plus ein identischer Versi- cherungsschutz oder seit mindestens 3 Jahren eine Zahn- Zusatzversicherung mit geringerem Leistungsumfang bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen, verzichten wir auf die Leistungsbegrenzung im vierten Kalen- derjahr. Eventuelle Leistungen, die bei dem anderen privaten Kran- kenversicherungsunternehmen in der Vorversicherungszeit in Anspruch genommen wurden, bleiben unberücksichtigt. Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versiche- rungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. Wenn Sie in der GKV nach § 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistun- gen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die zustehenden Leistungen der GKV oder des sons- tigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.B. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 4030% des erstat- tungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt.

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Samples: www.todentta.de

Leistungsbegrenzungen. Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder an- geratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf maximal • 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr, • 2.500 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf max. • 300 Euro im ersten Kalenderjahr, • 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nach- weislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gel- ten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr. Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versiche- rungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. Wenn Sie in der GKV nach § 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistun- gen Vorleis- tungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten eingereich- ten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die zustehenden Leistungen der GKV oder des sons- tigen sonstigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.B. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstat- tungsfähigen erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt.

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Samples: Produktinformationsblatt Für Die Zusatzversicherung Zahn Prestige

Leistungsbegrenzungen. Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder an- geratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn fehlendenZahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf maximal • 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr, • 2.500 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.6 ab Versicherungsbeginn auf max. • 300 Euro im ersten Kalenderjahr, • 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nach- weislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vorliegtvor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gel- ten gelten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr. Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versiche- rungsleistungen Versicherungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. Wenn Sie in der GKV nach § 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistun- gen Vorleistungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die zustehenden Leistungen der GKV oder des sons- tigen sonstigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.B. bei einem Behandler einemBehandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstat- tungsfähigen erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt.

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Samples: www.todentta.de

Leistungsbegrenzungen. Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder an- geratenen angeratenen Behandlungen besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Falls Sie bei Vertragsabschluss keinen oder einen fehlenden Zahn haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern 2.1 2.1, 2.3 und 2.3 bis 2.6 2.4 ab Versicherungsbeginn auf maximal • 1.250 Euro im ersten Kalenderjahr, • 2.500 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 3.750 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 5.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Falls Sie bei Vertragsabschluss zwei oder drei fehlende Zähne haben, begrenzen wir die Erstattung nach den Ziffern Ziffern 2.1 2.1, 2.3 und 2.3 bis 2.6 2.4 ab Versicherungsbeginn auf max. maximal • 300 Euro im ersten Kalenderjahr, • 600 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren, • 900 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und • 1.200 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Diese Höchstsätze entfallen, wenn die Leistungen nach- weislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Die vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gel- ten jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt Ihre Versicherung nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr. Bei Aufwendungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 2.4 werden die Vorleistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers (z. B. freie Heilfürsorge oder Beihilfe) von unseren Versiche- rungsleistungen abgezogen. So können Sie die Leistungen maximal zu 100% erstattet bekommen. .Wenn Sie in der GKV nach § 53 SGB V oder in der freien Heilfürsorge/Beihilfe einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. Er kann also nicht erstattet werden. Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistun- gen Vorleis- tungen durch einen Erstattungsvermerk auf den eingereichten eingereich- ten Kostenbelegen nach. Sie können sich auch für eine Behandlung entscheiden, bei der Sie die zustehenden Leistungen der GKV oder des sons- tigen sonstigen Kostenträgers nicht in Anspruch nehmen (z.B. bei einem Behandler ohne Kassenzulassung). In diesem Fall rechnen wir einen pauschalen Betrag in Höhe von 40% des erstat- tungsfähigen erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. Das gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV oder ein sonstiger Kostenträger keine Vorleistung erbringt.

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Samples: Produktinformationsblatt Für Die Zusatzversicherung Zahn Prestige