Leistungsbeschreibung. § 1 Was ist versichert? (1) Wird die versicherte Person während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig im Sinne des § 2, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungen: a) Vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur wei- teren Prämienzahlung für die gesamte Versicherung, soweit eine solche Verpflichtung bei Beginn des Leis- tungsanspruchs noch besteht; b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Diese Rente zahlen wir jeweils zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den Bezugsberechtigten. Wenn der Rentenbeginn nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfällt, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- termin. Sofern Sie mit uns vereinbart haben, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres). In der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen ein, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus der vorheri- gen Leistungspflicht erhalten. (2) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente ent- steht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist. (3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst, wenn sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen: a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standen. c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit. (4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform beantragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehen, sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungen. (5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
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Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung, Risikoversicherung Auf Den Todesfall Mit Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung
Leistungsbeschreibung. § 1 Was ist versichert?
(1) Wird Die Leistungsbeschreibung hat die versicherte Person während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig Leistung eindeutig und so erschöpfend zu be- schreiben, dass alle Bewerber die Anforderungen im gleichen Sinne verstehen müs- sen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (§ 7 Abs. 1 VOL/A und § 8 Abs. 1 EG-VOL/A). Damit ist in der Leistungsbeschreibung konkret anzu- geben, welche Leistungen zu erbringen sind. Die gedankliche Vorwegnahme der Leistung ist unerlässlich. Der Auftraggeber muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, welche Leistung er verlangt, ohne dass es Auslegungs- und In- terpretationsspielräume gibt. Eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung liegt beispielsweise nicht vor, wenn folgende Leistung gefordert wird: Unterhaltsreinigung – Reini- gung der Bodenbeläge. Der Begriff „Reinigung“ kann von den Bietern unterschied- lich ausgelegt werden. Aus der Leistungsbeschreibung geht nicht eindeutig her- vor, ob nur aufliegende oder auch anhaftende Verschmutzungen zu beseitigen sind. Auch kann nicht von einer erschöpfenden Leistungsbeschreibung gespro- chen werden, da offen bleibt, ob auch Flecken zu entfernen sind. Eine aussage- kräftige Leistungsbeschreibung für die Unterhaltsreinigung könnte so aussehen: Unterhaltsreinigung – Bodenbeläge; Beseitigung haftender und nicht haftender Verschmutzungen sowie von Fremdstoffen. Da auch die Beseitigung von Fremd- stoffen erwähnt wird, ist klar, dass nicht nur Verschmutzungen zu entfernen sind, sondern auch andere Medien, die zu Beeinträchtigungen führen. Von der Beschreibung der Leistung ist die Arbeitsmethode zu unterscheiden. Die Auswahl der Arbeitsmethode obliegt – soweit besondere Umstände nichts ande- res erfordern – dem Auftragnehmer, da er die Leistung unter eigener Verantwor- tung nach dem Vertrag auszuführen hat (§ 4 Nr. 1 Abs.1 VOL/B). Insoweit hat der Auftragnehmer auch darüber zu entscheiden, wie er die vertraglich geschuldete Leistung erfolgreich erbringt. Hier sind Vorgaben des Auftraggebers selten hilf- reich, da in den normierten Verantwortungsbereich des Auftragnehmers eingegrif- fen wird. Damit könnten auch haftungsrechtliche Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verbunden sein. Allerdings kann sich der Auftraggeber ein Xxxx- oder Anordnungsrecht vorbehalten, wenn die Eigenart der Leistung dies erfordert. Bei zweifelhaften Leistungsbeschreibungen kommt es auf die in den §§ 2133 (der überall gilt) und 157 BGB festgelegten Grundsätze über die Auslegung von Willens- erklärungen und Verträgen an. Willenserklärungen sind nur dann einer Auslegung zugänglich, wenn die Parteien nicht übereinstimmen und eine auslegungsfähige, also nicht eindeutige Willenserklärung vorliegt. Willenserklärungen sind dann so auszulegen, wie sie der (objektive) Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte verstehen musste. Grundsätzlich kommt es auf den Empfängerhorizont an. Allerdings kann der Empfänger nicht ei- nen für ihn günstigen Sinn unterstellen. Der Empfänger hat nach Treu und Glauben mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat, dabei muss er die ihm erkennbaren Umstände berücksichtigen. Auf ein Vergabeverfahren Leistungsbeschreibung 3 übertragen bedeutet dies, dass es auf das Verständnis eines sachkundigen und sorgsam tätigen Auftragnehmers ankommt. Hat der Bieter Zweifel, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungen:
a) Vollständige Befreiung von muss er sie klären, bevor er sein Angebot abgibt. Unklare und unvollständige Leistungsbeschreibungen führen in der Verpflichtung Regel dazu, dass die Angebote nicht hinreichend miteinander verglichen werden können und nach Auftragserteilung Auseinandersetzungen über die zu erbringende Leistung entstehen. Am Ende steht dann oft die Auflösung des Vertrags, ein Rechtsstreit und die erneute Ausschreibung der Leistung. Bei der Leistungsbeschreibung hat der Auftragnehmer allerdings Grenzen zu ak- zeptieren. Angaben, die sich nicht vorausberechnen lassen, kann der Auftraggeber nicht zur wei- teren Prämienzahlung für die gesamte VersicherungVerfügung stellen, soweit eine solche Verpflichtung bei Beginn des Leis- tungsanspruchs noch besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrentesodass dem Auftragnehmer in dieser Hinsicht kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet wird. Es ist ausschließlich sein gewöhnliches Wagnis betroffen, wenn diese mitversichert ist. Diese Rente zahlen wir jeweils zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den Bezugsberechtigtenmithin sein Kalkulationsrisiko. Wenn der Rentenbeginn Auftragnehmer in die- sem Zusammenhang – ohne sich auf in den Vergabeunterlagen eindeutig vorhan- dene Informationen stützen zu können – für sich günstige Bedingungen annimmt und ins Blaue hinein kalkuliert, wirkt sich dies nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfälltzu Lasten des Auftraggebers aus. Dem Auftragnehmer stehen also keine zusätzlichen Ansprüche zu, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- terminwenn er wie beschrieben kalkuliert und seine Annahmen nicht eintreffen. Sofern Sie mit uns vereinbart habenIn den Vergabeunterlagen wird oftmals eine Ortsbesichtigung vorausgesetzt, wei- tergehend wird zuweilen gefordert, dass sich die Besichtigung mit der Abgabe des Angebots nachzuweisen ist und ohne einen entsprechenden Beleg das Angebot unberücksichtigt bleiben kann. Dem ist eine Absage zu erteilen, da nach Eintritt der Berufsunfähigkeit §7 Abs.1 VOL/A und §8 Abs.1 EG-VOL/A die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben werden muss. Eine Übertragung dieser Pflichten auf den Beginn Bieter ist nicht zulässig, da es sich bei den Bestimmungen des §7 Abs.1 VOL/A und §8 Abs.1 EG-VOL/A um zwingende Normen handelt, die nur den Auftraggeber verpflichten. Es ist sicherlich zweckmäßig, dem Bieter eine Besichtigung zu ermöglichen, da- mit er sich von den örtlichen Verhältnissen ein Bild machen kann. Zwischen dieser angebotenen Möglichkeit und der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres)vergaberechtswidrigen Forderung, eine Besich- tigung vorzunehmen, liegen jedoch Welten. In Selbst wenn einige Verbände die For- derung nach einer zwingenden Besichtigung unterstützen, ändert dies an den vergaberechtlichen Bestimmungen nichts. Ist ausnahmsweise keine Leistungsbeschreibung vorhanden, hat der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen einAuftragneh- mer die Leistung so zu bewirken, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus der vorheri- gen Leistungspflicht erhalten.
(2) Der Anspruch auf Prämienbefreiung wie Treu und Rente ent- steht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist.
(3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch Glauben mit Rücksicht auf die Versicherungsleistungen erst, wenn sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen BerufsunfähigkeitVer- kehrssitte es erfordern.
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standen.
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit.
(4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform beantragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehen, sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungen.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
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Samples: Vertragsbestandteile
Leistungsbeschreibung. § 1 Was 2.1 Foodbite räumt den registrierten LN das Recht ein, Menufairy zugunsten des eigenen Unternehmens, zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder Abtretung an Dritte ist versichert?nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung gestattet.
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig 2.2 Der registrierte LN erwibt das Recht, Menufairy im Sinne Zeitraum der Vertragsbindung, mindestens 1 Jahr, zu nutzen. Die Vergütung für die Nutzung wird gesondert vereinbart.
2.3 Nach Abschluss einer der Vertragsoptionen verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend um jeweils ein Jahr, falls es nicht durch eine Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragslaufzeit gekündigt wird. Näheres regelt Ziffer 5 dieser AGB.
2.4 Der LG überprüft die vom LN in Menufairy veröffentlichten Inhalte weder auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit und übernimmt hier keine Garantie oder Haftung. Insbesondere wird der LN darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnung der Gerichte, sowohl bei der gedruckten als auch in der(n) Online-Speisekarte(n) des § 2LN, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungen:nicht auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit geprüft werden. Der LN stellt den LG von allen Schadensersatzansprüchen von Kunden frei, die aufgrund falscher Angaben des LN in Menufairy, entstanden sind. Die Verwendung und Darstellung in der Onlinespeisekarte obliegt einzig dem LN. Die vom LN mittels Menufairy veröffentlichten Inhalte stellen auch nicht die Meinung des LG dar. Es ist dem LN daher verboten gesetzeswidrige, verunglimpfende oder rechtsradikale oder anderweitig diskriminierende Inhalte, die im Rahmen der Nutzung von Menufairy veröffentlich werden, in das Programm einzustellen. Der LN stellt den LG in den unter 2.4 genannten Punkten von jeder Haftung frei.
a) Vollständige Befreiung 2.5 Ein Verstoß des LN gegen die Regelungen von 2.4 können ohne Einhaltung einer notwendigen Fristsetzung, zur sofortigen Sperrung des Accounts führen. Die Sperrung steht im Ermessen des LG und der LN stellt auch hierbei den LG von jeder Haftung frei. Der LG behält es sich unabhängig von der Verpflichtung zur wei- teren Prämienzahlung für Sperrung das Recht vor, Schadenersatzansprüche gegen den LN geltend zu machen.
2.6 Der LG ist berechtigt, die gesamte Versicherung, soweit eine solche Verpflichtung bei Beginn des Leis- tungsanspruchs noch besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Diese Rente zahlen wir jeweils vom LN erstellten Inhalte technisch so zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den Bezugsberechtigten. Wenn der Rentenbeginn nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfällt, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- termin. Sofern Sie mit uns vereinbart habenbearbeiten, dass sich nach Eintritt diese auf der Berufsunfähigkeit die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten Menufairy Endkunden-App und ggf. auch auf den Beginn der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres). In der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen ein, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus der vorheri- gen Leistungspflicht erhaltenweiteren Softwareapplikationen dargestellt werden können.
(2) 2.7 Der LG ist bestrebt, die Foodbite-Dienste weiterzuentwickeln. Im Zusammenhang mit den Weiterentwicklungen werden einzelne Anwendungen kontinuierlich verbessert und/oder erweitert werden. Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente ent- steht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit Nutzung der Menufairy Anwendung besteht nur im Sinne Rahmen des aktuellen Stands der Technik. In diesem Zusammenhang kann es bisweilen erforderlich sein, Leistungen innerhalb der Foodbite Anwendung zeitweilig zu beschränken im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen im Interesse einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Die berechtigten Interessen der LN wird der LG berücksichtigen, wie z.B. im Fall von geplanten Wartungsarbeiten durch eine Vorabankündigung auf der Website. Die Bestimmungen nach Ziffer 7 dieser Bedingungen eingetreten istNutzungsbedingungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
(3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht 2.8 Des weiteren bedient sich der Anspruch auf LG zur Leistungserbringung Serverkapazitäten von Dritten. Der LG garantiert hierbei ausdrücklich nicht die Versicherungsleistungen erst, wenn sämtliche ständige Verfügbarkeit von Menufairy und der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufenOnline- Speisekarte. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum Der LG garantiert ebensowenig Serverstabilität und Datensicherheit. Schäden von dem Tag an, an dem LN die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standen.
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit.
(4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung durch Serverausfälle oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform beantragenDatenverlust entstanden sind, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch ausdrücklich nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehen, sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungenvom LG übernommen.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung. § 1 Was ist versichert?
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer die- ser BerufsunfähigkeitsVersicherungsdauer dieser Berufsunfähig- keits-Versicherung Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne des § 2, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungen:
a) Vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur wei- teren Prämienzahlung Leis- tungen: - Beitragsbefreiung: Sie müssen für die gesamte Versicherungden gesamten Vertrag keine weiteren Beiträge mehr zahlen. Dies gilt, soweit eine solche Verpflichtung zur Beitragszahlung bei Beginn des Leis- tungsanspruchs Leistungsanspruchs noch besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn . - Berufsunfähigkeits-Rente: Wenn diese mitversichert ist. Diese Rente , zahlen wir eine garantier- te Berufsunfähigkeits-Rente jeweils zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den BezugsberechtigtenZahlungsterminen. Wenn der Rentenbeginn nicht mit dem einem der vereinbarten Rentenzahlungstermin Zahlungstermine zusammenfällt, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- terminZahlungstermin. Sofern Zusätzlich zu der garantierten Berufsunfähigkeits-Rente kann eine Leistung aus der Überschuss- beteiligung anfallen (§ 9).
(2) Wenn Sie mit uns vereinbart eine garantierte Rentensteigerung im Versicherungsfall verein- bart haben, dass gilt: - Die gezahlte Berufsunfähigkeits-Rente erhöht sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte Rentensteigerung)Prozentsatz. Diesen finden Sie im Abschnitt "Vertragsübersicht" der Individuellen Kundeninformation. - Wir erhöhen die Berufsunfähigkeits-Rente erstmals zu Beginn des Versicherungs- jahrs, erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten das auf den Beginn der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres)Zahlung folgt. In der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt - Wenn die versicherte Person nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit be- rufsunfähig im Sinne der Bedingungen eindes § 2 wird, so bleiben bereits gilt: Bereits erfolgte Erhöhungen aus der vorheri- gen Leistungspflicht bleiben erhalten.
(23) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente ent- steht Leistungen entsteht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit versi- cherte Person berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen eingetreten des § 2 geworden ist. Für die Leistungen sind die zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente und Beitragshöhe des gesamten Vertrags maßgeblich.
(34) Ist Wenn Sie eine Karenzzeit vereinbartvereinbart haben, entsteht der haben Sie erst Anspruch auf die Versicherungsleistungen erstLeis- tungen, wenn sämtliche der nachfolgenden alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) zutreffen: - Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
b) - Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat versicherte Person war bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standen.
c) berufs- unfähig im Sinne des § 2. - Die Berufsunfähigkeit dauert versicherte Person ist bei Ablauf der Karenz- zeit noch anKarenzzeit weiterhin berufsunfähig im Sin- ne des § 2. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeitKarenzzeit, wird werden keine Leistung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit. Eine Karenzzeit ist ein vereinbarter Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfä- higkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen. Tritt nach einer beendeten Be- rufsunfähigkeit erneut eine Berufsunfähigkeit aufgrund derselben medizinischen Ursa- che ein, rechnen wir bereits zurückgelegte Karenzzeiten an.
(45) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen entschieden wurde, ob wir leisten, müssen Sie die Prämien Beiträge in voller Höhe weiter entrichtenwei- terzahlen. Wenn wir leisten, wir werden jedoch erhalten Sie die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kanngezahl- ten Beiträge zurück. Wenn Sie es in Textform beantragen(beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) bean- tragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien Beiträge bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden. Für diese Stundung erheben wir keine Zinsen. Bei einer Karenzzeit müssen Sie auch dann bis zum Ende der Karenzzeit Beiträge zah- len, ohne hierfür Stundungszinsen zu erhebenwenn wir die Berufsunfähigkeit anerkannt haben. Sollten Somit können wir Ihre Beiträge für diesen Zeitraum weder erstatten noch stunden. Wenn wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen dagegen gerichtlich vorgehenvor- gehen, gilt: Wir sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen einer zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände Stundung angewachsenen Beitragsrückstände und die weiter fälligen Prämien Beiträge zu stunden. Dies müssen Sie in Textform (beispielsweise Brief, ohne hierfür Stundungszinsen zu erhebenFax, E-Mail) beantragen. Für diese Stundung erheben wir keine Zinsen. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung rechtskräftigen Entschei- dung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruchLeistungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind Beiträge müssen Sie zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlender Stundung nachzahlen, soweit Sie während der Stundung keinen Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit hatten. Auf Wunsch kann ver- einbart werdenSie können mit uns vereinbaren, dass der nachzuzahlende Sie den Betrag inner- halb eines Zeitraumes innerhalb von maximal 12 höchstens zwölf Monaten in halb- jährlichenhalbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungen.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
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Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung
Leistungsbeschreibung. § 1 Was Der Mieter erwirbt für die Dauer der Mietzeit das Recht, den Mietgegenstand zum Befahren der in dem Mietvertrag bezeichneten und in einer Einweisung durch den Vermieter genannten Gewässer und Bereiche zu nutzen. Der Vermieter ist versichert?
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig im Sinne Umfang des § durch den Mieter gebuchten Arrangements verpflichtet Bewirtungsleistungen zu erbringen. Der Vermieter ist berechtigt, die Bewirtungsleistungen durch Dritte nach seiner Xxxx erbringen zu lassen. Ein Verbringen des Mietgegenstandes an einen anderen Ort oder in ein anderes Gewässer ist nicht gestattet. Eine Untervermietung ist nicht zulässig. Änderungen an dem Mietgegenstand, insbesondere durch Verdeckung eventuell angebrachter Werbung, sind nicht zulässig. Den Mietpreis entnehmen Sie der aktuellen Preisliste. Die Preise verstehen sich als Barzahler Preise vor Ort. In diesem ist ein Rabatt von 2% berücksichtigt. Der Mieter hat bei der Abnahme & Übergabe des BBQ Donuts, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungen:
a) Vollständige Befreiung von zu seiner Sicherheit und die des Unternehmens, mit dem beauftragten Mitarbeiter der Verpflichtung zur wei- teren Prämienzahlung für Firma grill&chill eine schnelle Schadensregulierung herbei zu führen. Der Mieter kann keinen Anspruch auf die gesamte Versicherung, soweit eine solche Verpflichtung bei Beginn Reservierung des Leis- tungsanspruchs noch besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrenteim Vertrag unterschriebenen Bootes erheben, wenn diese mitversichert istder Mietvertrag nicht nach der Reservierung unterschrieben wurde. Diese Rente zahlen wir jeweils Der Mieter hat die Pflicht, das vorhanden sein des auf der Inventarliste aufgeführte Inventar, sowie die für das Fahrwasser zugehörige Sicherheitsausrüstung zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen kontrollieren. Sollte das an den Bezugsberechtigten. Wenn der Rentenbeginn Bord befindliche Inventar nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfällt, zahlen wir auf der Inventarliste aufgeführten Inventar übereinstimmen oder sollte sich die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- termin. Sofern Sie mit uns vereinbart haben, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres). In der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen einSicherheitsausrüstung als unvollständig oder untauglich erweisen, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus hat der vorheri- gen Leistungspflicht erhalten.
(2) Der Anspruch Mieter den Vermieter davon vor der Abfahrt zu unterrichten. Vor der Abfahrt müssen beide Parteien die in Punkt 5 genannte Abnahme & Übergabeliste, sowie die Inventarliste, als Zeichen Ihres Einverständnisses unterzeichnen. Eine Rechnungsanpassung auf Prämienbefreiung Grund einer Änderung, jeglicher Art, des Mieters wird mit einer Gebühr von 10,00 € berechnet. Gern informieren wir Sie über Preisänderungen, Neuigkeiten und Rente ent- steht frühestens an dem Tagunternehmensbezogene Anpassungen. Sollten Sie nicht informiert werden wollen, an dem die Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist.
(3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst, wenn sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standen.
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies dann teilen wir dem Anspruchsberechtigten Sie uns dies per Mail unter xxxx@xxxxxxxxxxxxx.xx mit.
(4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform beantragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehen, sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungen.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
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Samples: Mietvertrag
Leistungsbeschreibung. § 1 Was ist versichert?
(1) Wird Die Leistungsbeschreibung hat die versicherte Person während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig Leistung eindeutig und so erschöpfend zu be- schreiben, dass alle Bewerber die Anforderungen im gleichen Sinne verstehen müs- sen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (§ 7 Abs. 1 VOL/A und § 8 Abs. 1 EG-VOL/A). Damit ist in der Leistungsbeschreibung konkret anzu- geben, welche Leistungen zu erbringen sind. Die gedankliche Vorwegnahme der Leistung ist unerlässlich. Der Auftraggeber muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, welche Leistung er verlangt, ohne dass es Auslegungs- und In- terpretationsspielräume gibt. Eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung liegt beispielsweise nicht vor, wenn folgende Leistung gefordert wird: Unterhaltsreinigung – Reini- gung der Bodenbeläge. Der Begriff „Reinigung“ kann von den Bietern unterschied- lich ausgelegt werden. Aus der Leistungsbeschreibung geht nicht eindeutig her- vor, ob nur aufliegende oder auch anhaftende Verschmutzungen zu beseitigen sind. Auch kann nicht von einer erschöpfenden Leistungsbeschreibung gespro- chen werden, da offen bleibt, ob auch Flecken zu entfernen sind. Eine aussage- kräftige Leistungsbeschreibung für die Unterhaltsreinigung könnte so aussehen: Unterhaltsreinigung – Bodenbeläge; Beseitigung haftender und nicht haftender Verschmutzungen sowie von Fremdstoffen. Da auch die Beseitigung von Fremd- stoffen erwähnt wird, ist klar, dass nicht nur Verschmutzungen zu entfernen sind, sondern auch andere Medien, die zu Beeinträchtigungen führen. Von der Beschreibung der Leistung ist die Arbeitsmethode zu unterscheiden. Die Auswahl der Arbeitsmethode obliegt – soweit besondere Umstände nichts ande- res erfordern – dem Auftragnehmer, da er die Leistung unter eigener Verantwor- tung nach dem Vertrag auszuführen hat (§ 4 Nr. 1 Abs. 1 VOL/B). Insoweit hat der Auftragnehmer auch darüber zu entscheiden, wie er die vertraglich geschuldete Leistung erfolgreich erbringt. Hier sind Vorgaben des Auftraggebers selten hilf- reich, da in den normierten Verantwortungsbereich des Auftragnehmers eingegrif- fen wird. Damit könnten auch haftungsrechtliche Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verbunden sein. Allerdings kann sich der Auftraggeber ein Xxxx- oder Anordnungsrecht vorbehalten, wenn die Eigenart der Leistung dies erfordert. Bei zweifelhaften Leistungsbeschreibungen kommt es auf die in den §§ 2133 (der überall gilt) und 157 BGB festgelegten Grundsätze über die Auslegung von Willens- erklärungen und Verträgen an. Willenserklärungen sind nur dann einer Auslegung zugänglich, wenn die Parteien nicht übereinstimmen und eine auslegungsfähige, also nicht eindeutige Willenserklärung vorliegt. Willenserklärungen sind dann so auszulegen, wie sie der (objektive) Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte verstehen musste. Grundsätzlich kommt es auf den Empfängerhorizont an. Allerdings kann der Empfänger nicht ei- nen für ihn günstigen Sinn unterstellen. Der Empfänger hat nach Treu und Glauben mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat, dabei muss er die ihm erkennbaren Umstände berücksichtigen. Auf ein Vergabeverfahren Leistungsbeschreibung 3 übertragen bedeutet dies, dass es auf das Verständnis eines sachkundigen und sorgsam tätigen Auftragnehmers ankommt. Hat der Bieter Zweifel, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungen:
a) Vollständige Befreiung von muss er sie klären, bevor er sein Angebot abgibt. Unklare und unvollständige Leistungsbeschreibungen führen in der Verpflichtung Regel dazu, dass die Angebote nicht hinreichend miteinander verglichen werden können und nach Auftragserteilung Auseinandersetzungen über die zu erbringende Leistung entstehen. Am Ende steht dann oft die Auflösung des Vertrags, ein Rechtsstreit und die erneute Ausschreibung der Leistung. Bei der Leistungsbeschreibung hat der Auftragnehmer allerdings Grenzen zu ak- zeptieren. Angaben, die sich nicht vorausberechnen lassen, kann der Auftraggeber nicht zur wei- teren Prämienzahlung für die gesamte VersicherungVerfügung stellen, soweit eine solche Verpflichtung bei Beginn des Leis- tungsanspruchs noch besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrentesodass dem Auftragnehmer in dieser Hinsicht kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet wird. Es ist ausschließlich sein gewöhnliches Wagnis betroffen, wenn diese mitversichert ist. Diese Rente zahlen wir jeweils zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den Bezugsberechtigtenmithin sein Kalkulationsrisiko. Wenn der Rentenbeginn Auftragnehmer in die- sem Zusammenhang – ohne sich auf in den Vergabeunterlagen eindeutig vorhan- dene Informationen stützen zu können – für sich günstige Bedingungen annimmt und ins Blaue hinein kalkuliert, wirkt sich dies nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfälltzu Lasten des Auftraggebers aus. Dem Auftragnehmer stehen also keine zusätzlichen Ansprüche zu, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- terminwenn er wie beschrieben kalkuliert und seine Annahmen nicht eintreffen. Sofern Sie mit uns vereinbart habenIn den Vergabeunterlagen wird oftmals eine Ortsbesichtigung vorausgesetzt, wei- tergehend wird zuweilen gefordert, dass sich die Besichtigung mit der Abgabe des Angebots nachzuweisen ist und ohne einen entsprechenden Beleg das Angebot unberücksichtigt bleiben kann. Dem ist eine Absage zu erteilen, da nach Eintritt der Berufsunfähigkeit § 7 Abs. 1 VOL/A und § 8 Abs. 1 EG-VOL/A die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben werden muss. Eine Übertragung dieser Pflichten auf den Beginn Bieter ist nicht zulässig, da es sich bei den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 VOL/A und § 8 Abs. 1 EG-VOL/A um zwingende Normen handelt, die nur den Auftraggeber verpflichten. Es ist sicherlich zweckmäßig, dem Bieter eine Besichtigung zu ermöglichen, da- mit er sich von den örtlichen Verhältnissen ein Bild machen kann. Zwischen dieser angebotenen Möglichkeit und der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres)vergaberechtswidrigen Forderung, eine Besich- tigung vorzunehmen, liegen jedoch Welten. In Selbst wenn einige Verbände die For- derung nach einer zwingenden Besichtigung unterstützen, ändert dies an den vergaberechtlichen Bestimmungen nichts. Ist ausnahmsweise keine Leistungsbeschreibung vorhanden, hat der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen einAuftragneh- mer die Leistung so zu bewirken, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus der vorheri- gen Leistungspflicht erhalten.
(2) Der Anspruch auf Prämienbefreiung wie Treu und Rente ent- steht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist.
(3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch Glauben mit Rücksicht auf die Versicherungsleistungen erst, wenn sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen BerufsunfähigkeitVer- kehrssitte es erfordern.
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standen.
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit.
(4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform beantragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehen, sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungen.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
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Samples: Vertragsbestandteile
Leistungsbeschreibung. § 1 Was ist versichert?
(1) Wird Stirbt die versicherte Person während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig im Sinne des § 2, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungen:
a) Vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur wei- teren Prämienzahlung für die gesamte Versicherung, soweit eine solche Verpflichtung bei Beginn des Leis- tungsanspruchs noch besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Diese Rente zahlen wir jeweils zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den Bezugsberechtigten. Wenn der Rentenbeginn nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfälltVertrags- dauer, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- terminfür den Todesfall vereinbarte Ver- sicherungsleistung. Sofern Sie mit uns vereinbart habenErlebt die versicherte Person den Ablauf der Vertragsdauer, dass sich nach Eintritt wird die Versicherungsleis- tung nicht fällig und die Versicherung erlischt.
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unab- hängig davon, auf welcher Ursache der Berufsunfähigkeit die Zahlung Versicherungs- fall beruht und wo er eintritt. Bei folgenden Ursachen gelten jedoch Einschränkungen der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres). In der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen ein, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus der vorheri- gen Leistungspflicht erhaltenLeistungspflicht.
(2) Der Anspruch Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Er- eignissen beschränkt sich die für den Todesfall verein- barte Leistung auf Prämienbefreiung und Rente ent- steht frühestens an dem Tagdie Auszahlung des für den Todestag gemäß § 14 Absatz 3 berechneten Rückkaufswertes Ih- rer Versicherung nach Abzug des Stornoabschlags. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt nicht, an dem wenn die Berufsunfä- higkeit versicherte Person in unmittelbarem oder mit- telbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes im Sinne dieser Bedingungen eingetreten istAus- land ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war (z. B. im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen, wie beispielsweise Ärzte ohne Grenzen).
(3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung der Anspruch Erstprämie oder seit Wiederin- kraftsetzung der Versicherung nach vorheriger Prämi- enfreistellung beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Versicherungsleistungen erstAuszahlung des für den Todestag gemäß § 14 Absatz 3 berechneten Rückkaufswertes Ihrer Versiche- rung nach Abzug des Stornoabschlags. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt nicht, wenn sämtliche uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufenGeistestätigkeit begangen wor- den ist. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standen.
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit.
(4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform können beantragen, werden wir Ihnen die noch Ihre Versicherung vollständig oder teilweise in eine andere Versicherung umzutau- schen. Dabei können Sie zwischen einer Rentenversi- cherung, auf Wunsch mit Hinterbliebenenrente, einer Kapital bildenden Versicherung, einer fondsgebunde- nen Versicherung und einer Risikoversicherung mit ver- längerter Versicherungsdauer für den Todesfall nach dem jeweils dann für das Neugeschäft gültigen Tarif wählen. Nähere Einzelheiten, insbesondere zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stundenFristen und Voraussetzungen für das Umtauschrecht, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehen, sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten LeistungenKundeninformation entnehmen.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
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Samples: Risikoversicherung Auf Den Todesfall Mit Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung
Leistungsbeschreibung. § 1 Was ist versichert?? Geltungsbereich
(1) Wird Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
(2) Wenn die versicherte Person während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig Versicherungsdauer in mindestens einer ihrer versicherten körperlichen oder geistigen Fähigkeiten im Sinne des § 22 beeinträch- tigt wird, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungen:
a) Vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur wei- teren Prämienzahlung gilt: - Beitragsbefreiung: Wir übernehmen die Beitragszahlung für die gesamte Versicherungden gesamten Ver- trag. Dies gilt, soweit eine solche Verpflichtung zur Beitragszahlung bei Beginn des Leis- tungsanspruchs noch besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Diese - Grundfähigkeits-Rente: Wir zahlen die garantierte Grundfähigkeits-Rente zahlen wir jeweils zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den BezugsberechtigtenZahlungsterminen. Wenn Die Höhe der Rentenbeginn nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfällt, zahlen wir garantierten Grundfähigkeits- Rente und die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- termin. Sofern Zahlungstermine finden Sie mit uns vereinbart haben, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres). In der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit im Sinne Abschnitt "Vertragsübersicht" der Bedingungen ein, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen Indi- viduellen Kundeninformation. Zusätzlich zu der garantierten Grundfähigkeits-Rente kann eine Leistung aus der vorheri- gen Leistungspflicht erhalten.
(2) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente ent- steht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten istÜberschussbeteiligung erfolgen.
(3) Ist Wenn Sie mit uns eine Karenzzeit vereinbartgarantierte Steigerung der Grundfähigkeits-Rente im Versicherungsfall vereinbart haben, entsteht gilt: - Die gezahlte Grundfähigkeits-Rente erhöht sich jährlich um einen vereinbarten Pro- zentsatz. Diesen finden Sie im Abschnitt "Vertragsübersicht" der Anspruch Individuellen Kun- deninformation. - Wir erhöhen die Grundfähigkeits-Rente erstmals zu Beginn des Versicherungsjahrs, das auf die Versicherungsleistungen erst, wenn sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum den Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf Zahlung folgt. - Wenn die versicherte Person nach einem Ende einer Beeinträchtigung der Karenzzeit ununterbrochen be- standen.
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf körperli- chen oder geistigen Fähigkeiten erneut in ihren körperlichen oder geistigen Fähig- keiten beeinträchtigt wird, gilt: Bereits erfolgte Erhöhungen aus der Karenz- zeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mitvorherigen Leis- tungspflicht bleiben erhalten.
(4) Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die versicher- te Person in ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten im Sinne des § 2 beeinträch- tigt wird. Für die Leistungen sind die zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Grundfähigkeits- Rente und Beitragshöhe des gesamten Vertrags maßgeblich.
(5) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen entschieden wurde, ob wir leisten, müssen Sie die Prämien Beiträge in voller Höhe weiter entrichtenwei- terzahlen. Wenn wir leisten, wir werden jedoch erhalten Sie die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kanngezahl- ten Beiträge zurück. Wenn Sie es in Textform beantragen(beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) bean- tragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien Beiträge bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten Für diese Stundung erheben wir keine Zinsen. Wenn wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen dagegen gerichtlich vorgehenvor- gehen, gilt: Wir sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen einer zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände Stundung angewachsenen Beitragsrückstände und die weiter fälligen Prämien Beiträge zu stunden. Dies müssen Sie in Textform (beispielsweise Brief, ohne hierfür Stundungszinsen zu erhebenFax, E-Mail) beantragen. Für diese Stundung erheben wir keine Zinsen. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung rechtskräftigen Entschei- dung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruchdie von Ihnen beanspruchte Leistung. Die Zum Ablauf der Stundung müssen Sie die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werdenBeiträge in einer Summe nach- zahlen, dass soweit Sie während der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen Stundung keinen Anspruch auf Leistungen wegen Be- einträchtigung der körperlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wirdgeistigen Fähigkeiten hatten. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums ge- stundeten Beiträge nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch Da- durch verringern sich die versicherten Leistungen. Wenn die Grundfähigkeits-Rente nach der Verrechnung nicht den Mindestbetrag erreicht, erlischt der Vertrag, ohne dass ein Rückkaufswert fällig wird. Den Mindestbetrag finden Sie im Abschnitt "Verlaufswer- te" der Individuellen Kundeninformation.
(56) Der Ihr Anspruch auf Prämienbefreiung Beitragsbefreiung und Grundfähigkeits-Rente er- lischtendet, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen die ver- sicherte Person nicht mehr vorliegt (siehe hierzu in ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beeinträch- tigt ist. Bitte beachten Sie auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung einer Be- einträchtigung der Be- rufsunfähigkeit)körperlichen oder geistigen Fähigkeiten. Der Anspruch erlischt ferner endet auch mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ab- lauf der vereinbarten Leistungsdauer. Den Ablauftermin finden Sie im Abschnitt "Ver- tragsübersicht" der Individuellen Kundeninformation.
(7) Wenn - Sie mit uns Versicherungsschutz aus dem Baustein Schwere Erkrankungen verein- bart haben, - die versicherte Person nach Ablauf der vertraglichen LeistungsdauerWartezeit und während der Versicherungs- dauer im Sinne des § 3 schwer erkrankt und - die versicherte Person 28 Tage nach dem Zeitpunkt der Diagnose noch lebt, erhalten Sie die garantierte Kapitalleistung bei schwerer Erkrankung. Ob Sie mit uns Versicherungsschutz aus dem Baustein Schwere Erkrankungen vereinbart haben, so- wie die Höhe der garantierten Kapitalleistung finden Sie im Abschnitt "Vertragsüber- sicht" der Individuellen Kundeninformation. Zusätzlich zu der garantierten Kapitalleis- tung kann eine Leistung aus der Überschussbeteiligung erfolgen.
(8) Für den Versicherungsschutz aus dem Baustein Schwere Erkrankungen gilt eine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn. Den Versicherungsbeginn finden Sie im Abschnitt "Vertragsübersicht" der Individuellen Kundeninformation. Wenn die versicherte Person während der Wartezeit, also beispielsweise einen Monat nach Ver- sicherungsbeginn, schwer erkrankt. ist dies nicht versichert. Wenn Sie den Versicherungsschutz aus dem Baustein Schwere Erkrankungen nach- träglich in Ihren Vertrag eingeschlossen haben, indem Sie das Recht auf Erweiterung Ihrer Grundfähigkeits-Versicherung ausgeübt haben, gilt: Für den Beginn der Wartezeit ist nicht der Versicherungsbeginn des ursprünglichen Vertrags maßgebend, sondern der Versicherungsbeginn des Bausteins Schwere Erkrankungen. Diesen Zeitpunkt fin- den Sie im Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein.
(9) Wenn die versicherte Person gleichzeitig in mehreren ihrer körperlichen oder geisti- gen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, gilt: Das hat keinen Einfluss auf die Höhe der versi- cherten Leistungen. Wir zahlen die Grundfähigkeits-Rente auch in diesem Fall nur in einfacher Höhe.
(10) Wenn die versicherte Person gleichzeitig mehrere schwere Erkrankungen erleidet, gilt: Das hat keinen Einfluss auf die Höhe der versicherten Leistungen. Wir zahlen die Kapitalleistung bei schwerer Erkrankung auch in diesem Fall nur in einfacher Höhe. Sie können eine Kapitalleistung aus dem Baustein Schwere Erkrankungen mehrfach im Vertragsverlauf beanspruchen. Aus jeder der in § 3 genannten Krankheitsgruppen er- halten Sie allerdings höchstens einmal eine Kapitalleistung. Nach Eintritt eines Versi- cherungsfalls beginnt eine neue Wartezeit von zwölf Monaten.
(11) Wenn die versicherte Person - während einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten schwer erkrankt, - gleichzeitig mit einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten schwer erkrankt oder - nach einer schweren Erkrankung in ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt wird, zahlen wir sowohl die Beitragsbefreiung und die Grundfähigkeits-Rente als auch die Kapitalleistung bei schwerer Erkrankung.
(1) In Ihrem Vertrag haben Sie die versicherte Person gegen verschiedene Beeinträch- tigungen der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten versichert. Dabei haben Sie zusätzlich zu den im Baustein Basisschutz versicherten Beeinträchti- gungen Versicherungsschutz aus weiteren Bausteinen mit uns vereinbaren können. Die darin enthaltenen Beeinträchtigungen sind dann ebenfalls versichert. Die Baustei- ne, aus denen Sie mit uns Versicherungsschutz vereinbart haben, nennen wir im Ab- schnitt "Vertragsübersicht" der Individuellen Kundeninformation. Was eine versicherte Beeinträchtigung ist, erläutern wir Ihnen in den folgenden Absät- zen: - Baustein Basisschutz (Absätze 4 bis 15) - Baustein Büro- und Bildschirmtätigkeit (Absätze 16 bis 19) - Baustein Körperliche Tätigkeit (Absätze 20 bis 25) - Baustein Autofahren (Absatz 26) - Baustein Grüne Mobilität (Absätze 27 bis 30) - Baustein Sinne und Infektionen (Absätze 31 bis 33) - Xxxxxxxx Xxxxxx (Absätze 34 und 35)
(2) Für eine versicherte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten müssen außerdem immer alle folgenden Voraussetzungen zutreffen: - Die Beeinträchtigung ist Folge einer Krankheit, einer Körperverletzung oder eines Kräfteverfalls. Die Krankheit, die Körperverletzung oder den Kräfteverfall müssen Sie ärztlich nachweisen. - Nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen lässt sich erwarten, dass der Zustand mindestens sechs Monate ununterbrochen anhalten wird. Oder er dau- ert seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen an. In diesem Fall gilt der Zu- stand von Beginn an als Beeinträchtigung. Für Beeinträchtigungen in Bezug auf Eigenverantwortliches Handeln - Notwendig- keit der Betreuung und in Bezug auf Autofahren sowie durch ein Tätigkeitsverbot aufgrund von Infektionen und aus dem Baustein Psyche ist diese Voraussetzung nicht von Bedeutung. In den zugehörigen Absätzen finden Sie abweichende Rege- lungen. Insbesondere ist dort das jeweilige Eintrittsdatum der Beeinträchtigung fest- gelegt.
(3) Grundsätzlich ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind alle Beeinträchtigun- gen in Folge psychischer Krankheiten. Dies gilt jedoch nicht für die folgenden Beein- trächtigungen: - Beeinträchtigung aufgrund von Pflegebedürftigkeit - Geistige Leistungsfähigkeit - Beeinträchtigung aufgrund von Demenz - Eigenverantwortliches Handeln - Notwendigkeit der Betreuung - Beeinträchtigung aufgrund von Schizophrenie - Beeinträchtigung aufgrund von schwerer Depression
(4) Die versicherte Person ist in ihrem Sehvermögen stark beeinträchtigt. Sie hat - auf jedem Auge nur noch ein Sehvermögen von höchstens 5 % oder - eine Einschränkung des Gesichtsfeldes in alle Richtungen auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum. Eine Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn diese auch bei Nutzung geeigneter und zu- mutbarer Hilfsmittel besteht. Solche Hilfsmittel sind beispielsweise Brillen und Kontakt- linsen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Grundfähigkeits Versicherung
Leistungsbeschreibung. 1. Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1 Was ist versichert?IV Ziffer 4 für maximal sechs versicherte Personen leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen eingetreten ist
(1a) Wird Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
b) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reise- buchung arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Arbeitsaufnahme eines Schülers;
c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/ Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/ Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt. Nicht versichert ist jedoch die Nichtteilnahme an einer Prüfung, welche dann als nicht bestanden gewertet wird;
e) Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist.
2. Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1 IV Ziffer 4 auch dann leistungspflichtig, wenn während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig im Sinne des § 2, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungenVer- sicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist:
a) Vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur wei- teren Prämienzahlung für die gesamte Versicherung, soweit eine solche Verpflichtung bei Beginn des Leis- tungsanspruchs noch bestehtUnerwartet schwere Erkrankung;
b) Zahlung einer BerufsunfähigkeitsrenteTod, wenn diese mitversichert istschwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit;
3. Diese Rente zahlen wir jeweils zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den Bezugsberechtigten. Wenn der Rentenbeginn nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfällt, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- termin. Sofern Sie mit uns vereinbart haben, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres). In der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen ein, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus der vorheri- gen Leistungspflicht erhalten.
(2) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente ent- steht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist.
(3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst, wenn sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegenRisikopersonen sind:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag anversicherte Personen untereinander, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben;
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standen.die Angehörigen einer versicherten Person, hierzu zählen: Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit noch andiejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versi- cherten Person betreuen. Endet Haben mehr als sechs Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit.
(4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform beantragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehen, sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungen.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod jeweiligen Ange- hörigen der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauerderen Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsbeschreibung. 1. Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1 Was ist versichert?
(1) Wird die IV Ziffer 4 für maximal sechs versicherte Person Personen leistungspflichtig, wenn während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig im Sinne des § 2, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungenVersicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen eingetreten ist:
a) Vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur wei- teren Prämienzahlung für die gesamte VersicherungVerlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, soweit eine solche Verpflichtung bei Beginn betriebsbedingten Kündigung des Leis- tungsanspruchs noch bestehtArbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
b) Zahlung Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Arbeitsaufnahme eines Schülers;
c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer BerufsunfähigkeitsrenteSchule, wenn diese mitversichert Universität/ Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/ Studiums zu vermeiden oder den Schul-/ Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist. Diese Rente zahlen wir jeweils zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den Bezugsberechtigten. Wenn der Rentenbeginn nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfällt, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- termin. Sofern Sie mit uns vereinbart haben, dass sich nach Eintritt die versicherte Reise vor dem Termin der Berufsunfähigkeit nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Zahlung Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt. Nicht versichert ist jedoch die Nichtteilnahme an einer Prüfung, welche dann als nicht bestanden gewertet wird;
e) Schaden am Eigentum der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht Person infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (garan- tierte Rentensteigerungz.B. Einbruchdiebstahl), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten auf den Beginn sofern der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres). In der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit Schaden im Sinne Verhältnis zu der Bedingungen ein, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus der vorheri- gen Leistungspflicht erhalten.
(2) Der Anspruch auf Prämienbefreiung wirtschaftlichen Lage und Rente ent- steht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten Vermögen des Geschädigten erheblich ist.
(3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst2. Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1 IV Ziffer 4 auch dann leistungspflichtig, wenn sämtliche während der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegenDauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.Unerwartet schwere Erkrankung;
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standenTod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit.
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit.
(4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform beantragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehen, sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungen.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
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Samples: Kreditkartenbedingungen
Leistungsbeschreibung. § 1 Was ist versichert?
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-dieser Berufsunfähigkeits- Versicherung berufsunfähig im Sinne des § 2, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungenVersicherungs- leistungen:
a) Vollständige Befreiung von der Verpflichtung Verpflich- tung zur wei- teren weiteren Prämienzahlung für die gesamte Versicherung, soweit eine solche Verpflichtung bei Beginn des Leis- tungsanspruchs Leistungsan- spruchs noch besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Diese Rente zahlen wir jeweils zu den vereinbarten ver- einbarten Rentenzahlungsterminen an den Bezugsberechtigten. Wenn der Rentenbeginn nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin Rentenzahlungs- termin zusammenfällt, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- terminRentenzah- lungstermin. Sofern Sie mit uns vereinbart haben, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten versicher- ten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen ei- nen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte garantierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals erstmals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Berufsunfähigkeitsrente folgen- den Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes eines Versicherungsjahres). In der Kundeninformation Kundeninforma- tion nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz Pro- zentsatz der Er- höhungErhöhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit Be- rufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen ein, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus der vorheri- gen vorherigen Leistungspflicht erhalten.
(2) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente ent- steht entsteht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist.
(3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen Versicherungsleistun- gen erst, wenn sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit Be- rufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn Be- ginn der Leistungen wegen BerufsunfähigkeitBerufsunfähig- keit.
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit Karenz- zeit ununterbrochen be- standenbestanden.
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit Karenzzeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf Ab- lauf der Ka- renzzeitKarenzzeit, wird keine Leistung wegen we- gen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit.
(4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Leistungs- pflicht müssen Sie die Prämien in voller Höhe Hö- he weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten gezahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht Leistungs- pflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung Prämienstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform beantragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht Leistungs- pflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen Stundungszin- sen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehenaus an- deren Gründen als Rücktritt, sind wir auf Antrag in Textform bereitAnfechtung, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungen.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen Vertragsanpassung gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.19 Absatz 4 VVG oder Ausschluss gemäß § 3 Absätze 2
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Samples: Besondere Bedingungen Für Die Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung
Leistungsbeschreibung. § 1 Was ist versichert?
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig im Sinne des § 2, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungen:
a) Vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur wei- teren Prämienzahlung für die gesamte Versicherung, soweit eine solche Verpflichtung bei Beginn des Leis- tungsanspruchs noch besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Diese Rente zahlen wir jeweils zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den Bezugsberechtigten. Wenn der Rentenbeginn nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfällt, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- termin. Sofern Sie mit uns vereinbart haben, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht (garan- tierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag (Beginn ei- nes Versicherungsjahres). In der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen ein, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus der vorheri- gen Leistungspflicht erhalten.
(2) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente ent- steht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist.
(3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst, wenn sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der in Monaten vereinbarte Zeitraum von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standen.
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit.
(4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform beantragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehen, sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruch. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlen. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass der nachzuzahlende Betrag inner- halb eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten Leistungen.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Rentenversicherung
Leistungsbeschreibung. § 1 Was ist versichert?
a. Der Servicegeber Werkstatt am Seerhein stellt dem Nutzer einen Büroarbeitsplatz (1ausgestattet mit Tisch, Stuhl, Strom und Internetzugang per W-LAN) Wird die versicherte Person während der Dauer die- ser Berufsunfähigkeits-Versicherung berufsunfähig im Sinne des § 2, so erbringen wir folgende Versiche- rungsleistungen:
a) Vollständige Befreiung von vertraglich vereinbarten Umfang zur Verfügung. Die Nutzung der Verpflichtung zur wei- teren Prämienzahlung für die gesamte Versicherunggesamten Einrichtung ist auf den Zweck als Büronutzung gegen Entgelt beschränkt. Der Nutzer wird alle mit seinem Betrieb in Verbindung stehenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen auf eigene Kosten einholen, soweit eine solche Verpflichtung bei diese auf die Person des Nutzers und dessen Unternehmen bezogen sind. Der Servicegeber Werkstatt am Seerhein gewährt keinerlei Konkurrenzschutz.
b. Der Servicegeber Werkstatt am Seerhein stellt dem Nutzer verschiedene Leistungen und Nutzungszeiträume zur Verfügung. Die jeweils aktuellen Leistungsbeschreibungen können auf der Internetseite (xxx.xxxxxx-xx.xx) eingesehen werden.
c. Der Nutzer hat die Ausstattung vor Beginn des Leis- tungsanspruchs noch besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert istVertragsverhältnisses überprüft und deren Funktionsfähigkeit anerkannt. Diese Rente zahlen wir jeweils zu den vereinbarten Rentenzahlungsterminen an den Bezugsberechtigten. Wenn der Rentenbeginn nicht mit dem vereinbarten Rentenzahlungstermin zusammenfällt, zahlen wir die erste Rente anteilig bis zum nächsten Rentenzahlungs- termin. Sofern Sie mit uns vereinbart habenEs steht im alleinigen Verantwortungsbereich des Nutzers, dass sich der Arbeitsplatz sowie die Leistungen im Coworking Space für den vereinbarten Zweck wirtschaftlich eignen.
d. Der Coworking Space besteht aus einem Bereich, der Tagesgäste aufnimmt und dieser ist auch der Öffentlichkeit zugänglich. („Open Space“) und einem geschlossenen Bereich, in dem Nutzer von Werkstatt am Seerhein ihre dauerhaften Arbeitsplätze mieten („Private Space“).
e. Derzeit werden folgende Modelle angeboten: – Day-Pass – Möglichkeit, einen beliebigen freien Platz in dem Open Space für einen Tag anzumieten. – Flex-Seat – Möglichkeit, eine monatliche Nutzung eines wechselnden Arbeitsplatzes in der Community Area inklusive 24/7- Zugang zu vereinbaren. – Fix-Seat – Möglichkeit, eine monatliche Nutzung eines festen Arbeitsplatzes in der Community Area inklusive 24/7-Zugang zu vereinbaren. – Virtual Office – Möglichkeit, einen Briefkasten zu mieten und Firmen- und Geschäftsadresse anzumelden. – Zusätzliche Möglichkeit, Meetingräume, Seminarräume und Private Team Rooms separat anzumieten. (Meeting Space)
f. Werkstatt am Seerhein kann in Zukunft weitere oder abweichende Modelle anbieten. Es gilt der mit dem Nutzer im schriftlichen Vertrag vereinbarte Nutzungs- und Leistungsumfang.
g. Im Day-Pass und Flex-Seat Modell besteht keine Gewähr oder ein Anspruch für die Verfügbarkeit eines bestimmten Platzes. In dem Open Space Bereich kann jeder freie Sitzplatz genutzt werden – es besteht kein Anspruch auf einen Einzelarbeitsplatz. In Ausnahmefällen ist Werkstatt am Seerhein im Fix-Seat Modell berechtigt, dem Nutzer einen alternativen Platz in vergleichbarer Größe und Qualität im Coworking Space bereitzustellen.
h. Soweit der Nutzer kein Fix-Seat Paket bucht, hängt die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes von der Verfügbarkeit ab. Mit Ausnahme des Private Spaces und Meetingräume handelt es sich um Großraumarbeitsplätze, die nicht physisch getrennt oder separat abschließbar sind.
i. Der Nutzer darf im üblichen Maß gemeinsame Bürotechnik wie Laserdrucker, Scanner und Kopierer im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen. Ein darüberhinausgehender Gebrauch wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Es stehen im Coworking Space Kaffee, Wasser sowie Sanitäranlagen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Private Gegenstände, insbesondere elektrische Geräte wie Kaffeemaschinen Toaster etc. dürfen weder kurzfristig noch langfristig abgestellt bzw. genutzt werden. In den Fix- und Flex-Seat Modellen kann nach Eintritt Absprache mit Werkstatt am Seerhein die Adresse des Coworking Spaces als offiziellen Firmensitz des Nutzers angeben werden. Voraussetzung für die Annahme als Firmensitzadresse ist in jedem Fall die Anmietung eines Schließfaches und eine längere Vertragslaufzeit. Für die Anerkennung der Berufsunfähigkeit Geschäftsadresse durch Dritte übernimmt Werkstatt am Seerhein keine Gewähr.
j. Der Meeting Space kann gegen zusätzliche Vergütung gebucht werden und darf nicht weiter untervermietet werden.
k. Dem Nutzer ist bekannt, dass Werkstatt am Seerhein Veranstaltungen selbst durchführt oder Räume für Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Werkstatt am Seerhein veranstaltet sowohl öffentliche und auch für die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz erhöht Community (garan- tierte Rentensteigerung), erfolgt diese Erhöhung erst- mals zum nächsten auf den Beginn der Berufsunfähig- keitsrente folgenden Versicherungsstichtag Flex- und Fix-Seat Nutzer) exklusive Veranstaltungen (Beginn ei- nes Versicherungsjahres„Community Events“). In der Kundeninformation nennen wir Ihnen den vereinbarten Prozentsatz der Er- höhung. Tritt nach einem Wegfall der Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit Die Ausgestaltung, Häufigkeit und Teilnehmerzahl dieser Community Events liegt im Sinne Ermessen von Werkstatt am Seerhein. Die Nutzer werden im Vorhinein (mindestens 1 Woche) über anstehende Community Events informiert. Der Nutzer erkennt an, dass es durch Community Events zu einer eingeschränkten Nutzung der Bedingungen einEinrichtung, so bleiben bereits erfolgte Erhöhungen aus Lärmbelästigung und andere Störungen kommen kann. Werkstatt am Seerhein versucht diese Störungen auf ein angemessenes Maß zu beschränken, weist aber darauf hin, dass Community Events ein Bestandteil des Coworking Space Modells und daher bei der vorheri- gen Leistungspflicht erhaltenNutzung zu akzeptieren sind. Sollte dem Nutzer für die Dauer der Veranstaltung kein dem gebuchten Leistungsmodul entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden können, kann er für die Dauer der Beeinträchtigung den Mietbetrag verhältnismäßig mindern.
(2) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente ent- steht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfä- higkeit l. Außer im Sinne dieser Bedingungen eingetreten istDay-Pass Modell erhebt Tink Tank eine Kaution in Höhe eines Monatstarifes. Die Kaution ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu zahlen.
(3) Ist m. In den Flex und Fix Modellen sowie bei Anmietung des Meeting Spaces ist Werkstatt am Seerhein berechtigt, eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst, wenn sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Die vereinbarte Karenzzeit ist abgelaufen. Karenzzeit ist der Schlüsselkaution in Monaten vereinbarte Zeitraum Höhe von dem Tag an, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, bis zum Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
b) Die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen hat bis zum Ablauf der Karenzzeit ununterbrochen be- standen.
c) Die Berufsunfähigkeit dauert bei Ablauf der Karenz- zeit noch an. Endet die Berufsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Ka- renzzeit, wird keine Leistung wegen Berufsunfähigkeit fällig. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit.
(4) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müs- sen Sie die Prämien in voller Höhe weiter entrichten, wir werden jedoch die über den Leistungsbeginn hinaus ge- zahlten Prämien bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Bei einer vereinbarten Karenzzeit besteht auch bei Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Karenzzeit die Verpflichtung zur Prämienzah- lung, so dass eine Prämienerstattung oder eine Prämi- enstundung für diesen Zeitraum nicht erfolgen kann. Wenn Sie es in Textform beantragen, werden wir Ihnen die noch zu zahlenden Prämien bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht stunden, ohne hierfür Stundungszinsen zu erheben. Sollten wir Ihren Leistungsanspruch nicht anerkennen können und sollten Sie hiergegen gerichtlich vorgehen, sind wir auf Antrag in Textform bereit, Ihnen die aus ei- ner etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachse- nen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien zu stunden, ohne hierfür Stundungszinsen 20 € per Spind-Schlüssel zu erheben. Die zinslose Stundung gewähren wir bis zur rechtskräf- tigen Entscheidung Kaution ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu zahlen.
n. Für den Hauptschlüssel muss eine Kaution in Höhe von 30 € hinterlegt werden.
o. Das Mitbringen von Haustieren ist nur nach vorheriger Absprache gestattet. Werkstatt am Seerhein kann nach Ermessen über Ihren vermeintlichen Leis- tungsanspruchdie Zulässigkeit von Haustieren im Coworking Space entscheiden. Die gestundeten Prämien sind zum Ablauf des Stun- dungszeitraums nachzuzahlenZustimmung kann von Werkstatt am Seerhein einseitig jederzeit widerrufen werden. Auf Wunsch kann ver- einbart werden, dass Ein Widerruf der nachzuzahlende Betrag inner- halb Zustimmung begründet kein Sonderkündigungsrecht eines Zeitraumes von maximal 12 Monaten in halb- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ge- leistet wird. Wenn Sie die gestundeten Prämien nach Ablauf des Stundungszeitraums nicht nachzahlen, verrechnen wir sie mit dem Deckungskapital, sofern dies in ausreichen- der Höhe vorhanden ist. Dadurch verringern sich die versicherten LeistungenVertragsverhältnisses durch den Nutzer.
(5) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente er- lischt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt (siehe hierzu auch die Regelungen gemäß § 6 über die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit). Der Anspruch erlischt ferner mit dem Tod der versicherten Person und spätestens bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.
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