Leistungsempfänger. Grundsätzlich sind allein Sie berechtigt, die Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen. Sie können jedoch die →versicherte Person uns gegenüber in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) als empfangsberechtigt für die Versicherungsleistungen benennen. In diesem Fall ist allein die versicherte Person berechtigt, ihre Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen. Sie können die Empfangsberechtigung wi- derruflich oder unwiderruflich erteilen.
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