Leistungsentgelte. Die Entgelte werden ausschließlich in Verhandlungen zwischen den öffentlichen Leistungs- trägern (Pflegekassen, Sozialhilfeträgern) und dem Xxxxxx der Einrichtung festgelegt. Das Ergebnis dieser Verhandlungen, die Vergütungsvereinbarung, kann jederzeit eingesehen wer- den. Die Preisbestandteile sind: - Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen (inkl. Soziale Betreuung) - Entgelt für Unterkunft (inkl. hauswirtschaftlicher Leistungen) - Entgelt für Verpflegung (inkl. hauswirtschaftlicher Leistungen) - Entgelt für die Ausbildung im Pflegebereich (Ausbildungsumlage) - Entgelt für Investitionsaufwendung - ggf. Einzelzimmerzuschlag Die Höhe der aktuellen einzelnen Entgelte entnehmen Sie bitte dem Kapitel 2.0.
Leistungsentgelte a) Das für die in Ziffer 1) aufgeführten Leistungen berechnete Entgelt richtet sich nach der mit dem sachlich zuständigen Eingliederungshilfeträger nach § 125 Abs. 3 SGB IX jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarung. Danach setzt sich das Entgelt zurzeit aus folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen: ⮚ Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und ggf. Hil- febedarfsgruppen (Entgeltpauschale Fachleistung) ⮚ Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (In- vestitionsbetrag Fachleistung).
Leistungsentgelte. Die Leistungsentgelte werden ausschließlich in Verhandlungen zwischen den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträgern) und dem Xxxxxx der Einrichtung festgelegt. Das Ergebnis dieser Verhandlungen, die Vergütungsvereinbarung, kann jederzeit eingesehen werden. Die Preisbestandteile sind: - Entgelt für Unterkunft (inkl. hauswirtschaftlicher Leistungen) - Entgelt für Verpflegung (inkl. hauswirtschaftlicher Leistungen) - Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen (inkl. soziale Betreuung, Ehrenamtszuschlag und Ausbildungszuschlag) - Entgelt für Investitionsaufwendungen Die derzeitigen Leistungsentgelte ergeben sich aus der beigefügten Preisliste.
Leistungsentgelte. Die Entgelte werden ausschließlich in Verhandlungen zwischen den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekasse und Sozialhilfeträgern) und dem Einrichtungsträger festgelegt. Die Entgelte für Investitionsaufwendungen sind ebenfalls mit dem Sozialhilfeträge vertraglich geregelt. Die Entgeltbestandteile und aktuellen Entgelte sind zurzeit in der stationären Pflege pro Tag: (Stand: 01.11.2022) Entgelte für Unterkunft (inkl. hauswirtschaftlicher Leistung) 11,55 € Entgelte für Verpflegung (inkl. hauswirtschaftlicher Leistung) 13,25 € Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen (inkl. Sozialer Betreuung) Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 45,88 65,19 81,37 98,23 105,79 € € € € € Entgelte für Investitionsaufwendungen Einzelzimmer Doppelzimmer 18,89 14,39 € € Ausbildungsvergütung (Ausbildung alt, gemäß AltPflG) täglich 0,00 € Ausbildungsumlage (Ausbildung neu, gemäß PflBG) täglich 3,54 € Das Gesamtentgelt richtet sich nach dem zugewiesenen Pflegegrad und dem von Ihnen gemieteten Wohnraum, z. B. im Pflegegrad 2 im Doppelzimmer ist ein Gesamtentgelt von 107,92 € pro Tag zu entrichten.
Leistungsentgelte. (1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Leistungsentgelte als Endpreise und ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Schulungskatalog oder aus dem angenommen Angebot bzw. Vertrages.
(2) Bei E-Learning fällt das Leistungsentgelt unmittelbar nach Eingang der Angebotsannahmeerklärung durch die Einladung des Teilnehmenden an. Die vollständige Gebühr fällt beim Start des Angebots an.
(3) Das Leistungsentgelt für die Veranstaltung oder das E-Learning-Angebot ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Leistungsentgelte. Die Entgelte werden ausschließlich in Verhandlungen zwischen den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekasse und Sozialhilfeträger) und dem Einrichtungsträger festgelegt. Das Heimentgelt (Stand 01.07.2020) gliedert sich in folgende Bestandteile: Pflegebedingte Aufwendung incl. sozialer Betreuung: Pflegegrad 1 37,27 EUR Pflegegrad 2 44,63 EUR Pflegegrad 3 60,81 EUR Pflegegrad 4 77,67 EUR Pflegegrad 5 85,23 EUR Unterkunft: 12,80 EUR Verpflegung: 8,54 EUR Einzelzimmer mit Nasszelle 19,45 EUR Einzelzimmer mit get. Nasszelle 18,95 EUR Doppelzimmer 18,45 EUR Ausbildungszulage: 1,02 EUR Ausbildungsumlagezuschlag: 1,94 EUR Das Gesamtentgelt richtet sich nach der zugewiesenen Pflegegrad und dem von Ihnen gemieteten Zimmer, z. B. in der Pflegegrad 2 ist im Doppelzimmer ein Heimentgelt von 91,56 € pro Tag zu entrichten. Die Pflegesätze für die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 werden in Höhe des dem Leistungsbescheid der Pflegekasse entsprechenden Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Er beträgt für die Pflegrade 2 bis 5 derzeit 23,50 EUR / täglich zusätzlich 1,02 EUR/ täglich Ausbildungszulage und 1,94 EUR / täglich Ausbildungsumlagezuschlag.
Leistungsentgelte. Die Entgelte werden ausschließlich in Verhandlungen zwischen den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekasse und Sozialhilfeträgern) und dem Einrichtungsträger festgelegt. Die Entgelte für Investitionsaufwendungen sind ebenfalls mit dem Sozialhilfeträge vertraglich geregelt. Die Entgeltbestandteile und aktuellen Entgelte sind zurzeit in der stationären Pflege pro Tag: (Stand 24.02.2023) Entgelte für Unterkunft (inkl. hauswirtschaftlicher Leistung) 11,33 € Entgelte für Verpflegung (inkl. hauswirtschaftlicher Leistung) 12,29 € Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen (inkl. Sozialer Betreuung) o Pflegegrad 1 o Pflegegrad 2 o Pflegegrad 3 o Pflegegrad 4 o Pflegegrad 5 44,44 63,54 79,71 96,58 104,14 € € € € € Entgelte für Investitionsaufwendungen o Einzelzimmer o Doppelzimmer 16,50 13,50 € Ausbildungsvergütung (Ausbildung alt, gemäß AltPflG) täglich 00,76 € Ausbildungsumlage (Ausbildung neu, gemäß PflBG) täglich 03,92 € Das Gesamtentgelt richtet sich nach dem Pflegegrad und dem von Ihnen gemieteten Wohnraum, z. B. im Pflegegrad 2 im Doppelzimmer ist ein Gesamtentgelt pro Tag zu entrichten. 105,34 € Zusätzlich bezuschusst die gesetzliche Pflegeversicherung gemäß § 43 c SGB XI in Abhän- gigkeit von der bisherigen Dauer der Leistungen vollstationärer Dauerpflege nach § 43 SGB XI den EEE mit einem Leistungszuschlag in Höhe von: 5% bei Inanspruchnahme dieser Leistungen bis einschließlich 12 Monate, 25 % bei Inanspruchnahme dieser Leistungen seit mehr als 12 Monaten, 45 % bei Inanspruchnahme dieser Leistungen seit mehr als 24 Monaten, 70 % bei Inanspruchnahme dieser Leistungen seit mehr als 36 Monaten. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse direkt mit dem Heim verrechnet. Gerne berechnen wir Ihnen Ihren individuellen Zuschlag und somit die Verringerung ihres Eigenanteils. Die Entgeltbestandteile und aktuellen Entgelte sind zurzeit in der Kurzzeitpflege pro Tag: (Stand 24.02.2023) Entgelte für Unterkunft (inkl. hauswirtschaftlicher Leistung) 11,33 € Entgelte für Verpflegung (inkl. hauswirtschaftlicher Leistung) 12,29 € Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen (inkl. Sozialer Betreuung) Pflegegrad 2 - 5 84,09 € Entgelte für Investitionsaufwendungen o Einzelzimmer o Doppelzimmer 16,50 13,50 € Ausbildungsvergütung (Ausbildung alt, gemäß AltPflG) täglich täglich 00,76 € Ausbildungsumlage (Ausbildung neu, gemäß PflBG) täglich täglich 03,92 € Der davon vom Kurzzeitpflegegast zu zahlende Eigenanteil beträgt im Doppelzimmer zurzeit täglich: 37,12 € Freigabe Version Datum Se...
Leistungsentgelte. 6.1. Für die Versendung gelten, soweit nicht individuell einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist, die Mastertarife mit dem dortigen aufwandsgerechten Preisgefüge in ihrer jeweils neuesten Fassung. Maßgeblich sind die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise. Diese Mastertarife werden auf Anfrage vorgelegt.
6.2. Sofern Entgelte für einen zeitlich begrenzten Zeitraum individuell vereinbart sind, kann jede Vertragspartei für den Folgezeitraum (oder etwaige weitere Folgezeiträume) jederzeit schriftlich die Anpassung der Tarife verlangen. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung auf den Abschluss einer neuen Vergütungsregelung oder stellt keine Partei ein Anpassungsverlangen, erhöhen sich die vereinbarten Preise nach Ende des vereinbarten Preiszeitraumes im gleichen prozentualen Verhältnis, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt festgesetzte Nominallohnindex im Vergleich zum Vorjahr erhöht.
6.3. Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
6.4. Eine individuell vereinbarte Vergütung gilt auf Basis der in der Preisvereinbarung entsprechend festgelegten Mindestkonditionen. Sofern einer oder mehrere der entsprechend genannten maßgeblichen Parameter für die Preiskalkulation innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Monaten um mehr als 5 % von den vereinbarten Zahlen abweichen, kann ThermoMed eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen. Preisanpassungen müssen dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt werden.
6.5. Die vereinbarten Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Dritte, von denen ThermoMed zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendige Neben- oder Vorleistungen (z.B. Treibstoff) bezieht, ihre Preise erhöhen. Ferner sind Preiserhöhungen in dem Maße möglich, in dem es durch eine Erhöhung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder öffentliche Lasten, also insbesondere Umsatzsteuer Kfz-Steuern, Mautgebühren, Mindestlohn veranlasst ist. Preiserhöhungen müssen dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt werden.
6.6. Leistungen, die über den Leistungsumfang in den Punkten 1.1 und 4 hinausgehen, berechtigen ThermoMed zur Berechnung des entstehenden Mehraufwandes.
6.7. Verpackungs- und Palettengewichte gehören zum frachtpflichtigen Gewicht.
6.8. Umverfügungen werden gesondert berechnet.
6.9. Bei Falschdeklaration der Sen...
Leistungsentgelte. Das für die in Absatz (1) b) aufgeführten Leistungen berechnete Entgelt richtet sich nach der mit dem sachlich zuständigen Eingliederungshilfeträger nach § 125 Abs. 3 SGB IX jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarung. Danach setzt sich das Entgelt zurzeit aus den folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen:
a. Entgeltpauschale Fachleistung: 0,00 € / täglich (Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen)
b. Investitionsbetrag Fachleistung: 0,00 € / täglich (Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung) Insgesamt täglich: 0,00 € Insgesamt monatlich: 0,00 €1 Sollten die vereinbarten Entgelte von jenen Entgelten abweichen, die Leistungserbringerin derzeit noch mit den Trägern der Eingliederungshilfe mit Wirkung zum 01.01.2020
1 Für die Monatsbetrachtung werden 30,42 Tage als Berechnungsgrundlage angenommen verhandelt, verändern sich die Entgelte des Vertrages automatisch für die Laufzeit der mit den Kostenträgern abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung. Die zusätzlich zu entrichtenden Entgelte für die zum Teil über die Erbringung von Fachleistungen angebotenen Versorgungsleistungen ergeben sich aus Anlage 3. Datum, Ort leistungsberechtigte Person Datum, Ort rechtliche Betreuung/ bevollmächtigte Person Datum, Ort Leistungserbringerin #KlientName, #KlientVorname
Leistungsentgelte. Die Entgelte werden ausschließlich in Verhandlungen zwischen den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekassen, Sozial- hilfeträgern) und dem Xxxxxx des St. Johannis festgelegt. Das Ergebnis dieser Verhandlungen, die Vergütungsvereinbarung, kann jederzeit eingesehen werden. Die Preisbestandteile sind: • Entgelt für Unterkunft (inkl. hauswirtschaftlicher Leistungen) • Entgelt für Verpflegung (inkl. hauswirtschaftlicher Leistungen) • Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen (inkl. sozialer Betreuung) • Entgelt für Investitionsaufwendungen ENTGELTERHÖHUNGEN Preiserhöhungen erfolgen, wenn im Rahmen tarifrechtlicher Verhandlungen die Löhne nach dem Tarif des KTD erhöht wer- den, die Ausbildungsgehälter sich erhöhen und dann nach den jährlichen Pflegesatzverhandlungen neue Leistungsentgelte verhandelt werden. Der Anteil der Bewohneranteile ändert sich nicht, wenn sich der Pflegegrad verändert. Die Entgelte werden immer für einen bestimmten Zeitraum zwischen dem Xxxxxx des St. Johannis, den Pflegekassen und den Sozialhil- feträgern vereinbart. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die Sätze neu verhandelt werden. Diese Erhöhung muss vier Wochen vorher angekündigt werden.