Common use of Leistungsfristen Clause in Contracts

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. 8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und tech- nischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind. 8.3 Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, be- ginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- gen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigt. 8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. 8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht nicht, bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und tech- nischen techni- schen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden erfül- lenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere ins- besondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige not- wendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind. 8.3 Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, be- ginnt beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung Än- derung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche AusführungsfristAusfüh- rungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- genVorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungenNachunternehmerleistun- gen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigtberücksichtigt. 8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst zu- nächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessenun- angemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen Pflichtverletzungwegen Pflichtverlet- zung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung Re- gelung in Ziff. 20.

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Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden3.1. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. 8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens jedoch Ausführung bzw. Lieferung nach schriftlicher Beauftragung und technischer Klärung innerhalb von sechs vier Wochen nach VertragsschlussAbschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, d.hbeginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und tech- nischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Leistung vollständig vorliegenFrist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemessen. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Hindernisse, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemieursachen – und folgen, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten des AN eintreten - verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sindeine angemessene Anlaufzeit. 8.3 Soweit 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit aus den o.g. Gründen, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hierüber benachrichtigt 3.4. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszeitraums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, be- ginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung dem Leistungsabruf durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- gen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigtAG bis zu vier Wochen. 8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 Gerät 3.5. Sofern der AN in Verzug mit der Leistungschuldhaft Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, muss ist der AG verpflichtet, dem AN zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestensmindestens zwei Wochen zu setzen, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20.bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. 8.2 . Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. d. h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht nicht, bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und tech- nischen technischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind. 8.3 . Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, be- ginnt beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- genVorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungenNachunternehmerleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigt. 8.4 berücksichtigt. Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 . Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 2017.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden3.1. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. 8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens jedoch Ausführung bzw. Lieferung spätestens innerhalb von sechs vier Wochen nach VertragsschlussAbschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, d.hbeginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und tech- nischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Leistung vollständig vorliegenFrist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemessen. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Hindernisse, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten des AN eintreten - verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sindeine angemessene Anlaufzeit. 8.3 Soweit 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit aus den o.g. Gründen, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hierüber benachrichtigt 3.4. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszeitraums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, be- ginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung dem Leistungsabruf durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- gen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigtAG bis zu vier Wochen. 8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 Gerät 3.5. Sofern der AN in Verzug mit der Leistungschuldhaft Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, muss ist der AG verpflichtet, dem AN zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestensmindestens zwei Wochen zu setzen, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten.einzuhalten.‌ 8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht nicht, bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und tech- nischen techni- schen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden erfül- lenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere ins- besondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige not- wendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind. 8.3 Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, be- ginnt beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung Än- derung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche AusführungsfristAusfüh- rungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- genVorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungenNachunternehmerleistun- gen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigtberücksichtigt. 8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst zu- nächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessenun- angemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen Pflichtverletzungwegen Pflichtverlet- zung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung Re- gelung in Ziff. 20.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden3.1. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. 8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens jedoch Ausführung bzw. Lieferung spätestens innerhalb von sechs vier Wochen nach VertragsschlussAbschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, d.hbeginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und tech- nischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Leistung vollständig vorliegenFrist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klä- rung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemes- sen. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unver- schuldeter Hindernisse, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs- störungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten des AN eintreten - verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sindeine angemessene Anlaufzeit. 8.3 Soweit 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit aus den o.g. Gründen, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hierüber benachrichtigt 3.4. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungs- zeitraums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, be- ginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung dem Leistungsabruf durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- gen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigtAG bis zu vier Wochen. 8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 Gerät 3.5. Sofern der AN in Verzug mit der Leistungschuldhaft Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, muss ist der AG verpflichtet, dem AN zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestensmindestens zwei Wochen zu setzen, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20.bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt

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Samples: Werk Und Kaufvertrag

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich schrift- lich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. 8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung Auftragsbe- stätigung des AN beim AG, jedoch nicht nicht, bevor alle wirtschaftlichenwirtschaft- lichen, logistischen und tech- nischen technischen Einzelheiten der Leistungsausführung Leis- tungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen Voraus- setzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind. 8.3 Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, be- ginnt beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung Bestäti- gung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- genVorberei- tungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungenNachunternehmerleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigtberücksichtigt. 8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. 8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht nicht, bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und tech- nischen technischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind. 8.3 Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, be- ginnt beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- genVorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungenNachunternehmerleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigtberücksichtigt. 8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20.

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Samples: General Terms and Conditions

Leistungsfristen. 8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden3.1. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten. 8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine Ausführungs- bzw. Lieferfris- ten vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spä- testens jedoch Ausführung bzw. Lieferung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach VertragsschlussAbschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, d.hbeginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und tech- nischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen Stehen bei Vertragsab- schluss vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Frist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungs- wünschen des AG verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lie- ferfrist angemessen. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehba- rer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Hindernisse, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Be- triebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transport- mitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwie- rigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten bzw. Nachunternehmern des AN eintreten - verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lie- ferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine ange- messene Anlaufzeit. 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit aus den o.g. Gründen, so kann der AG hieraus keine Schadener- satzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hier- über benachrichtigt. 3.4. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. die Leistung vollständig vorliegenunmöglich, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen so wird der AN von der Ver- pflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. die Lieferung zu bewirken. Der AG hat in diesem Fall das Recht, vom AG vollständig erbracht Vertrag zurückzutreten (§ 326 Abs. 5 BGB) bzw. diesen zu kündigen. Diese Rechte stehen beiden Vertragsparteien auch zu, wenn sich die Ausführungsfrist bzw. Lieferfrist aus den in Absatz 3.2. genannten Gründen um mehr als drei Monate verlän- xxxx. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Ver- tragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung ent- halten sind. 8.3 Soweit 3.5. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertrag- lich vorgesehenen Ausführungszeitraums auf Grund nicht ge- gebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Be- ginn der Leistungen nach dem Leistungsabruf durch den AG bis zu vier Wochen. 3.6. Sofern der AN schuldhaft Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, ist der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangtverpflichtet, be- ginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstel- lung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlun- gen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunterneh- merleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berück- sichtigt. 8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. 8.5 Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestensmindestens zwei Wochen zu set- zen, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Ver- streicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche we- gen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen