Common use of Leistungsfristen Clause in Contracts

Leistungsfristen. 3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Ausführung bzw. Lieferung so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat. Ist eine Anzahlung vereinbart, so ist die Frist gehemmt, bis die Anzahlung beim Verwender eingegangen ist. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Verwender von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Verwender von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung aus den o.a. Gründen frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 3.4. Sofern der Verwender schuldhaft Xxxxxx- oder Montagefristen nicht einhält, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Verwender schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. 3.5. Der Verwender ist zu Teilleistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen. 3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Ausführung Aus- führung bzw. Lieferung so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von sechs vier Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage Abschluss des Zugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hatVertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, so ist die Frist gehemmt, gehemmt bis die Anzahlung beim Verwender Anzah- lung bei dem Errichter eingegangen ist. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, ist die Frist bis deren Abklärung gehemmt. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei nachträglichen Änderungs-/Ergänzungswünschen des AG verlängert sich die Lieferzeit angemessen. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter unverschul- deter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten Energieversorgungs- schwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Verwender AN an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich, so wird der Verwender AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. und Leistungszeit oder wird der Verwender AN von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung aus den o.a. Gründen frei, so kann der Vertragspartner AG hieraus keine Schadensersatzansprüche Scha- denersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender AN nur berufen, wenn er den Vertragspartner AG unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners AG zum Rücktritt nach fruchtlosem fruchtlo- sem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 3.4. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszei t- raums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach dem Leistungs- abruf durch den AG bis zu vier Wochen. 3.5. Sofern der Verwender AN schuldhaft Xxxxxx- oder Montagefristen nicht einhält, ist der Vertragspartner AG verpflichtet, dem Verwender AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei zwei Wochen zu setzen. 3.53.6. Der Verwender AN ist zu Teilleistungen in für den Vertragspartner AG zumutbarem Umfang berechtigt.

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Samples: Werk Und Kaufvertrag

Leistungsfristen. 3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen Lieferfris- ten vereinbart sind, beginnt die Ausführung bzw. Lieferung so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem Tage Abschluss des Zugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hatVertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, so ist beginnt die Frist gehemmtnach Eingang der Zahlung beim AN. Stehen bei Vertragsab- schluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, bis beginnt die Anzahlung beim Verwender eingegangen istFrist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungs- wünschen des AG verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lie- ferfrist angemessen. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarerunvorhersehba- rer, außergewöhnlicher und unverschuldeter UmständeHindernisse, z.B. insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, BetriebsstörungenBe- triebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an TransportmittelnTransport- mitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. Energieversorgungsschwie- rigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten bzw. Nachunternehmern des AN eintreten - verlängert sich, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, sich die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist Lie- ferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen eine ange- messene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Verwender von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. und Leistungszeit oder wird der Verwender von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung aus den o.ao.g. Gründen freiGründen, so kann der Vertragspartner AG hieraus keine Schadensersatzansprüche Schadener- satzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender AN nur berufen, wenn er den Vertragspartner AG unverzüglich hier- über benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 3.4. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. die Leistung unmöglich, so wird der AN von der Ver- pflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. die Lieferung zu bewirken. Der AG hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 Abs. 5 BGB) bzw. diesen zu kündigen. Diese Rechte stehen beiden Vertragsparteien auch zu, wenn sich die Ausführungsfrist bzw. Lieferfrist aus den in Absatz 3.2. genannten Gründen um mehr als drei Monate verlän- xxxx. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Ver- tragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung ent- halten sind. 3.5. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertrag- lich vorgesehenen Ausführungszeitraums auf Grund nicht ge- gebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Be- ginn der Leistungen nach dem Leistungsabruf durch den AG bis zu vier Wochen. 3.6. Sofern der Verwender AN schuldhaft Xxxxxx- Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, ist der Vertragspartner AG verpflichtet, dem Verwender AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei zwei Wochen zu setzenset- zen, bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt. 3.5. Der Verwender ist zu Teilleistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen