Common use of Leistungsfristen Clause in Contracts

Leistungsfristen. 3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Aus- führung bzw. Lieferung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Frist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch ent- sprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG ver- längert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemessen. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschul- deter Hindernisse, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörun- gen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energiever- sorgungsschwierigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten des AN eintreten - verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit. 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit aus den o.g. Gründen, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hierüber benachrichtigt 3.4. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszeit- raums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach dem Leistungs- abruf durch den AG bis zu vier Wochen. 3.5. Sofern der AN schuldhaft Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, ist der AG verpflichtet, dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt

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Samples: General Terms and Conditions

Leistungsfristen. 3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Aus- führung Ausführung bzw. Lieferung so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von vier sechs Wochen nach Abschluss Vertragsschluss, d.h. dem Tage des VertragesZugangs der Auftragsbestätigung des Verwenders beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt so ist die Frist nach Eingang der Zahlung gehemmt, bis die Anzahlung beim AN. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Frist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch ent- sprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG ver- längert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemessenVerwender eingegangen ist. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschul- deter Hindernisseunverschuldeter Umstände, insbesondere z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörun- genBetriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energiever- sorgungsschwierigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten des AN eintreten - verlängert sich sich, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Verwender von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und bzw. Leistungszeit oder wird der Verwender von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung aus den o.go.a. GründenGründen frei, so kann der AG Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN Verwender nur berufen, wenn er den AG Vertragspartner unverzüglich hierüber benachrichtigt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 3.4. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszeit- raums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach dem Leistungs- abruf durch den AG bis zu vier Wochen. 3.5. Sofern der AN Verwender schuldhaft Liefer- Xxxxxx- oder Montagefristen nicht einhält, ist der AG Vertragspartner verpflichtet, dem AN Verwender schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei drei Wochen zu setzen, bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt. 3.5. Der Verwender ist zu Teilleistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen. 3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Aus- führung Ausführung bzw. Lieferung spätestens innerhalb von vier sechs Wochen nach Abschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Frist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch ent- sprechende entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG ver- längert verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemessen. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschul- deter unverschuldeter Hindernisse, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörun- genBetriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energiever- sorgungsschwierigkeitenEnergieversorgungsschwierigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten bzw. Nachunternehmern des AN eintreten - verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der AN im Verzug befindet. 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit aus den o.g. Gründen, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hierüber benachrichtigt. 3.4. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. die Leistung unmöglich, so wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. die Lieferung zu bewirken. Der AG hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Diese Rechte stehen beiden Vertragsparteien auch zu, wenn sich die Ausführungsfrist bzw. Lieferfrist aus den in Absatz 3.2. genannten Gründen um mehr als drei Monate verlängert. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. 3.5. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszeit- raums Ausführungszeitraums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach dem Leistungs- abruf Leistungsabruf durch den AG bis zu vier Wochen. 3.53.6. Sofern der AN schuldhaft Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, ist der AG verpflichtet, dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen. 3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Aus- führung bzw. Lieferung so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt ist die Frist nach Eingang der Zahlung beim ANgehemmt bis die Anzah- lung bei dem Errichter eingegangen ist. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt ist die Frist nach bis deren FestlegungAbklärung gehemmt. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch ent- sprechende entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen nachträglichen Änderungs-/Ergänzungswünschen des AG ver- längert verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist Lieferzeit angemessen. 3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschul- deter HindernisseUmstände, insbesondere z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörun- genBetriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energiever- sorgungsschwierigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern Energieversorgungs- schwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten des AN eintreten - verlängert sich sich, wenn der AN an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich, so wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. 3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit oder wird der AN von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung aus den o.go.a. GründenGründen frei, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche Scha- denersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hierüber benachrichtigt. Das Recht des AG zum Rücktritt nach fruchtlo- sem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 3.4. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszeit- Ausführungszei t- raums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach dem Leistungs- abruf durch den AG bis zu vier Wochen. 3.5. Sofern der AN schuldhaft Liefer- Xxxxxx- oder Montagefristen nicht einhält, ist der AG verpflichtet, dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt. 3.6. Der AN ist zu Teilleistungen in für den AG zumutbarem Umfang berechtigt.

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Samples: Werk Und Kaufvertrag