Leistungshindernisse. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn VOL-Stahl vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist VOL-Stahl erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, so ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn VOL-Stahl nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.
Leistungshindernisse. Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
Leistungshindernisse. Kommt inet mit einer ihr obliegenden Leistungspflicht aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, in Verzug, kann inet eine angemessene Frist zur Leistungserfüllung verlangen. Der inet hierdurch entstehende Kosten sind ihr vom Kunden zu ersetzen.
Leistungshindernisse. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die RGPC berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 8.2 die Leistung der RGPC dauerhaft unmöglich, so wird die RGPC von ihren Vertragspflichten frei.
Leistungshindernisse. 5.1 Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zurückzubehalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zu uns, ganz oder teilweise, nicht erfüllt und wir ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt haben.
5.2 Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn:
5.21 der Kunde mit seiner Zahlungspflicht aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist;
5.22 der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden erheblich gefährdet erscheinen, dass z. B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden durch einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o. ä. gefährdet sind oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
Leistungshindernisse. 8.1. Sollten wir durch höhere Gewalt, Krieg, Terror, Naturgewalten, Arbeitskampfmaßnahmen bei uns bzw. unseren Zulieferbetrieben, Beschädigung der Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- oder Kommunikationsanlagen oder Computerhard- und Software, Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in unserer Macht liegen bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, ruhen unsere Leistungspflichten, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. Wir werden in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass wir unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag so schnell wie möglich wieder nachkommen können.
8.2. Der Kunde kann in solchen Fällen keinen Schadensersatz von uns beanspruchen.
8.3. Der Kunde wird seinerseits während der Zeit des Ruhens unserer Leistungspflichten von seinen Gegenleistungspflichten frei.
Leistungshindernisse. 14.1 In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer Ereignisse, die der Dienstleister trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, wie z.B. Krieg, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks, Aussperrungen oder behördliche Anordnung, verlängern sich Leistungsfristen/- termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Dienstleistung, ohne dass der Dienstleister dies zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar, so ist der Dienstleister berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen den Dienstleister zu. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
14.2 Wird der Dienstleister selbst nicht beliefert, obwohl der Dienstleister bei zuverlässigen Lieferanten Bestellungen aufgegeben hat, wird der Dienstleister von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Der Dienstleister ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Dienstleistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
Leistungshindernisse. 1. Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher, nicht in den Machtbereich der Vertragsparteien fallender Umstände, bewirken zunächst eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit. Die genannten Umstände entheben die Vertragspartien für die Dauer der Behinderung von der Vertragserfüllung. Besteht ein Hindernis länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Gleiches gilt, wenn bestehende bzw. geplante Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten unvorhersehbar nicht mehr oder nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.
Leistungshindernisse. Sollte der von der Firma X-LS gestellte Dolmetscher aus schwerwiegenden Gründen an der Erfüllung des Vertrags gehindert sein, so hat die Firma X-LS nach besten Kräften, Sorge dafür zu tragen, dass ihn ein qualifizierter Kollege vertritt. Dessen Verpflichtung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
Leistungshindernisse. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Leistungshindernisse unverzüglich auszuräumen. Er hat, insbesondere bei Ausfall von Fahrzeugen, Ersatzfahrzeuge auf eigene Kosten einzusetzen oder die sonstigen Betriebsstörungen umgehend zu beseitigen. Ist die Verwertung der PPK-Mengen in den im Angebot benannten Verwertungsanlagen vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, hat der Auftragnehmer für eine anderweitige zulässige Verwertung Sorge zu tragen. Die vereinbarten Vergütungen bleiben hiervon unberührt. Der reibungslose Ablauf der Übernahme darf in solchen Fällen nicht gefährdet werden. Weisungen des Auftraggebers zur Beseitigung des Leistungshindernisses sind uneingeschränkt umzusetzen.