Leistungshindernisse Musterklauseln

Leistungshindernisse. Kommt inet mit einer ihr obliegenden Leistungspflicht aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, in Verzug, kann inet eine angemessene Frist zur Leistungserfüllung verlangen. Der inet hierdurch entstehende Kosten sind ihr vom Kunden zu ersetzen.
Leistungshindernisse. Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
Leistungshindernisse. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn VOL-Stahl vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist VOL-Stahl erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, so ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn VOL-Stahl nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.
Leistungshindernisse. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die RGPE berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 8.2 die Leistung der RGPE dauerhaft unmöglich, so wird die RGPE von ihren Vertragspflichten frei.
Leistungshindernisse. 5.1 Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zurückzubehalten, wenn der Kunde seinen Ver- pflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zu uns, ganz oder teilweise, nicht erfüllt und wir ihm bereits ei- ne angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt haben.
Leistungshindernisse. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Waury Fördertechnik vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist die Waury Fördertechnik erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, so ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Waury Fördertechnik nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.
Leistungshindernisse. Soweit die für die Beratungsleistung vorgesehenen Mitarbeiter oder Partner des Beraters ausfallen, ist der Berater berechtigt, zur Erfüllung der Vertragsverpflichtung die Mitarbeiter oder Partner, gegen entsprechend qualifizierte Ersatzpersonen auszuwechseln. Der Berater ist wahlweise berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen, um die Dauer der Verhinderung angemessen hinauszuschieben. Der erste Abschnitt gilt entsprechend bei Eintritt von höherer Gewalt oder von anderen bei Vertragsschluß unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Berater die vereinbarten Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleichgestellt sind Streik und ähnliche Umstände, die den Berater mittelbar oder unmittelbar betreffen, sofern er diese nicht beseitigen kann. Soweit durch Hindernisse der im ersten oder zweiten Abschnitt bezeichneten Art dem Berater die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf unabsehbare Dauer unmöglich wird, wird er von seinen Vertragspflichten frei. Soweit Verzögerungen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 1 oder 2 für den Auftraggeber unzumutbar werden, kann der Auftraggeber dem Berater eine angemessene Frist zur Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen. Der Vergütungsanspruch des Beraters für bereits geleistete Leistungen bleibt hiervon unberührt. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von dem Berater zu vertreten sind, bestimmt sich seine Haftung nach den Regelungen in Ziffer 9.
Leistungshindernisse. Bei nach Vertragsschluss auftretenden Leistungshindernissen behalten wir uns das Recht vor, die Fahrt umzubuchen. Soweit Ihnen dies nicht zumutbar ist oder wir von unserem Umbuchungsrecht keinen Gebrauch machen, steht Ihnen und uns das Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen. Gründe dafür sind nicht mehr zulassende Wetter- und Bodenverhältnisse x.X. xxxxxxx oder lang anhaltendem Regen, Schneefall oder Glatteis. Wir werden den Kunden und/oder den Nutzer hierüber unverzüglich informieren, Sie stellen sicher, dass Sie und der Nutzer vor Beginn der gebuchten Fahrt telefonisch oder per E-Mail erreichbar sind.
Leistungshindernisse. (1) Kann Anbieter trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen (Sturm, Blitz, Feuer), kriegerischen Ereignissen, Streik, Virenangriffen, Störungen in der öffentlichen Kommunikationsinfrastruktur etc. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Während der Dauer des Ereignisses ruhen die vertraglichen Verpflichtungen von Anbieter.
Leistungshindernisse. Bei höherer Gewalt (z.B. Kälte) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung. Besteht der Kunden trotz höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen auf Durchführung des Auftrags, so gibt Firma Stick9 Premium Wrapping keinerlei Gewähr auf die Verarbeitung und Folie. Sobald das Leistungshindernis nicht mehr gegeben ist, bemüht sich Stick9 Premium Wrapping innerhalb von angemessener Zeit den Auftrag auszuführen. Stick9 Premium Wrapping haftet in solchen Fällen nicht für entstandene Kosten. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter wird nicht gehaftet. Tritt der Kunde ohne vorherige schriftliche Absage von seinem Auftrag zurück, so sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis die entstandenen Materialkosten und Ausfallzeiten als Entschädigung einzufordern bzw. einzubehalten. Wir stellen dabei in der Regel 35% der Auftragssumme, mindestens jedoch den Materialpreis in Rechnung. Verzögerungen der Leistungserbringung wegen Lieferverzögerungen des Folienlieferanten oder Zulieferer der Zusatzteile nach Ziffer 9 berechtigt dem Kunden nicht zum gelten machen von Schadenersatzansprüchen.