Leistungskürzung. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
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Leistungskürzung. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit Ob- liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ver- letzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
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Leistungskürzung. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehenbeste- hen.
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Leistungskürzung. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
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Leistungskürzung. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nachWird nachgewiesen, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hatworden ist, bleibt der Versicherungsschutz bestehenbe- stehen.
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Leistungskürzung. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.. XX 000-00
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Leistungskürzung. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Schwe- re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
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