Leistungsstaffel Musterklauseln

Leistungsstaffel. Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative Behandlung und Funktionsdiagnos- tik werden ab Versicherungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte Person für die ersten vier Kalenderjahre auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt: – in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.000,– Euro – in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.500,– Euro – in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 3.000,– Euro. Die maximalen Erstattungsbeträge gelten nicht für Leistungen aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach Versicherungsbeginn ereignet haben. Als Unfall gilt nicht, wenn der Versi- cherungsfall durch die Nahrungsaufnahme eintritt. Das erste Kalenderjahr endet zum Ende des Jahres, in dem die Versicherung nach diesem Tarif beginnt.
Leistungsstaffel. Die Kosten für Behandlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Funktionsdiagnos- tik sowie für orale Implantate und augmentative Behandlungen – jeweils einschließlich Material- und Laborleistungen – werden ab Versicherungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte Person für die ersten fünf Kalenderjahre – das Jahr des Versicherungsbe- ginns gilt als erstes Kalenderjahr – auf folgende maximale Erstattungsbeträge be- grenzt: – im ersten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.000,– Euro – in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro – in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 3.000,– Euro – in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 4.000,– Euro – in den ersten fünf Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 5.000,– Euro Ab dem sechsten Kalenderjahr werden die Kosten für zahnärztliche Leistungen nach Satz 1 je Leistungsperiode insgesamt bis zu 10.000,– Euro erstattet. Jede Leistungs- periode umfasst zwei aufeinander folgende Kalenderjahre. Das sechste Kalenderjahr gilt als erstes Kalenderjahr der ersten Leistungsperiode. Bei einem Versicherungsfall infolge eines Unfalls entfallen die maximalen Erstattungs- beträge. Als Unfall gilt nicht, wenn der Versicherungsfall durch die Nahrungsaufnahme eintritt.
Leistungsstaffel. Innerhalb der ersten 4 Kalenderjahre ab Versicherungsbeginn sind die Leistungen für Zahnersatz je Person und Kalenderjahr insgesamt auf die folgenden Beträge begrenzt: - im 1. Kalenderjahr 1.000 EUR, - im 2. Kalenderjahr 2.000 EUR, - im 3. Kalenderjahr 3.000 EUR, - im 4. Kalenderjahr 4.000 EUR. Ab dem 5. Kalenderjahr und bei Behandlungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind, entfällt diese Begrenzung.
Leistungsstaffel. Der Erstattungsbetrag für die Aufwendungen nach Nrn. 1 bis 4 beträgt insgesamt je Person - im 1. Kalenderjahr maximal 250 EUR, - im 2. Kalenderjahr maximal 500 EUR. Ab dem 3. Kalenderjahr (das 1. Kalenderjahr ist das des Versicherungsbeginns) gilt keine Begrenzung. Die Begrenzung entfällt jeweils für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind.
Leistungsstaffel. Nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit sind die Leistungen je nach abgeschlossenem Leistungs- paket insgesamt begrenzt auf: in den ersten 12 Monaten 500 € 0.000 € in den ersten 24 Monaten 1.000 € 0.000 € in den ersten 36 Monaten 1.500 € 0.000 € in den ersten 48 Monaten 2.000 € 0.000 € Ansonsten Höchstleistung je Jahr 00.000 € unbegrenzt Entfall der Wartezeit und der Begrenzungen der Leistungsstaffel nach einem Unfall Die Wartezeit und die Begrenzungen der Leistungsstaffel in den ersten 48 Monaten entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen auf einen Unfall zurückzuführen sind. Heil- und Kostenplan Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag 0.000 €, wird empfohlen, rechtzeitig vor Be- handlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan sowie den Bewilligungsbescheid der GKV in Kopie einzureichen. Änderung der Beitragsgruppe
Leistungsstaffel. Die Leistung von ottonova beträgt • in den ersten 12 Monaten nach Versicherungsbeginn maximal 800 Euro, • in den ersten 24 Monaten nach Versicherungsbeginn maximal 1.600 Euro, • in den ersten 36 Monaten nach Versicherungsbeginn maximal 2.400 Euro, • in den ersten 48 Monaten nach Versicherungsbeginn maximal 3.200 Euro. Erfolgt die zahnärztliche Behandlung aufgrund eines Unfalls, der nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, entfällt diese Begren- zung. Die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen werden bei einer späteren, unfallunabhängigen Behandlung nicht auf die vorstehende Leistungsstaffel angerechnet. Nach Ablauf von 48 Monaten nach Versicherungsbeginn gibt es keine Begrenzungen gemäß der vorherstehenden Leistungsstaffel mehr. Wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss dieses Vertra- ges eine Zahnzusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversi- cherung mit Zahnersatzleistungen bei einem anderen Versicherer bestand, entfallen die Begrenzungen gemäß der vorherstehenden Leistungsstaffel bereits nach Ablauf von 24 Monaten.
Leistungsstaffel. Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative Behandlung und Funktionsdiagnostik werden ab Versiche- rungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte Person für die ersten vier Kalenderjahre auf folgende maximale Er- stattungsbeträge begrenzt: Versicherungsbeginn ereignet haben. Als Unfall gilt nicht, wenn der Versicherungsfall durch die Nahrungsaufnahme eintritt. Das erste Kalenderjahr endet zum Ende des Jahres, in dem die Versicherung nach diesem Tarif beginnt.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

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