Leistungsumfang und Leistungserbringung Musterklauseln

Leistungsumfang und Leistungserbringung. 3.1 Die vom AN konkreten zu erbringenden Leistungen, die Vergütung und etwaige spezielle vertragliche Vereinbarungen ergeben sich aus dem Angebot des AN 3.2 Der AN wird die Ausführung der Leistungen grundsätzlich zu den vereinbarten Regelleistungszeiten, d.h. an Arbeitstagen von Montag bis Xxxxxxx zwischen 07.00 Uhr und 16.00 Uhr, erbringen. 3.3 In den ersten 6 Monaten der Leistungserbringung erfolgt eine detaillierte Bestandsaufnahme der gebäudetechnischen Anlagen, die Gegenstand der Leistungserbringung sind. Dabei festgestellte Leistungsmehrungen aufgrund zusätzlicher Anlagen bzw. abweichender Beschaffenheit der Anlagen im Vergleich zu den dem AN zur Kalkulation zur Verfügung gestellter Informationen werden als Leistungsänderung behandelt. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall, z.B. bei der Stilllegung von Anlagen. 3.4 Zu den Leistungen des AN gehören die laufenden Instandhaltungsvorgänge Wartung und Inspektion. Hingegen gehören Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund eines Abbaus des Abnutzungsvorrats oder aufgrund von unzureichender Instandhaltung zu den gesondert zu vereinbarenden Leistungen. Ebenso zählen hierzu besondere Instandhaltungsvorgänge, welche die Behebung von Abweichungen aufgrund von Überlastung und Zweckentfremdung, Bedienungsfehlern, äußerer Gewalteinwirkung oder verfahrens- oder produktspezifischer Änderungen z.B. durch Rohstoffwechsel umfassen, als auch nicht beeinflussbare Instandhaltungsvorgänge, z.B. Vorgänge aufgrund Katastrophen bzw. außergewöhnlicher Witterungs- und Umwelteinflüsse sowie geänderter gesetzlicher Vorgaben, als auch sonstige technische Dienstleistungen, z.B. Neubauten und Neuinstallationen, Umbauten, Konstruktionsänderungen oder technische Verbesserungen. 3.5 Der Leistungsumfang beinhaltet nicht die vom AG kostenfrei zur Verfügung zu stellenden Leistungen (a) Energie (z.B. Strom und Brennstoffe), (b) Medien (z.B. Wasser und Abwasser), (c) Betriebs- und Verbrauchsmittel (z.B. Schmieröle, Batteriesäure, Korrosionsschutzmittel, Frostschutzmittel, Filter), (d) Verschleiß- und Ersatzteile, (e) Entsorgung verbrauchter Betriebs- und Verbrauchsmitteln und ausgebauter Anlagenteile sowie Übernahme von Verpackungsmaterial des AN, (f) Objekt- und anlagenspezifische Software und Netzwerke sowie Telekommunikationsanschlüsse, (g) Räumlichkeiten (insbesondere Sozialräume, Lagerräume, Büros und sanitären Einrichtungen) sowie Parkplätze. Werden diese Leistungen oder Teile hiervon durch den AN erbracht, werden diese zusätzlich berechnet....
Leistungsumfang und Leistungserbringung. 2.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot sowie ggf. weiteren Vertragsdokumenten. 2.2. Anforderungen des Kunden an die vertragsgegenständlichen Leistungen von Widas gibt der Kunde zunächst schriftlich vor, z.B. in Form einer Anforderungsbeschreibung oder eines Pflichtenhefts. Die Umsetzung der Anforderungen muss anschließend schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, damit sie Vertragsbestandteil wird. 2.3. Etwaige Analyse-, Planungs-, Konzeptions- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Vertrag sind durch Widas nur zu erbringen, wenn diese Leistungen ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind. 2.4. Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung des Vertrages, insbesondere der vertragsgegenständlichen Leistungen, kann Widas Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn Widas sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. Widas wird den Kunden auf diese Wirkung jeweils hinweisen. 2.5. Soweit vertragsgegenständliche Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein Widas ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur dem jeweiligen Projektleiter von Widas Vorgaben machen, nicht jedoch unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern. 2.6. Widas behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Einen Wechsel der Mitarbeiter wird Widas dem Kunden mitteilen, sofern der Mitarbeiter unmittelbar mit dem Kunden in Kontakt steht. Widas kann Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragsdurchführung einsetzen. 2.7. Kann Widas vereinbarte Leistungen aus Gründen, die dem Kunden zurechenbar sind, nicht erbringen, so steht Widas die Vergütung dennoch zu, es sei denn, Widas kann das freie Leistungsvolumen anderweitig einsetzen.
Leistungsumfang und Leistungserbringung. (1) Der von WEFRA zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich jeweils aus dem Angebot, auf Basis dessen die konkrete Beauftragung durch den Vertragspartner erfolgt. (2) WEFRA ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Erfüllungs- gehilfe einzusetzen. Dies können auch Drittunternehmen außerhalb der WEFRA Life Gruppe sein.
Leistungsumfang und Leistungserbringung. 4.1 Der Kunde ist verpflichtet, zur vereinbarten Zeit im Salon zu erscheinen. Sein Anspruch auf Leistungserbringung durch den Salon erlischt 30 Minuten nach der vereinbarten Zeit. Sofern der Kunde den ORGÆNIC Salon über eine Verzögerung informiert, bemüht sich der Salon im Rahmen der Kulanz – also ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein – den Termin zu verlegen, um die Vertragserfüllung zu ermöglichen. Ist das nicht möglich oder erscheint der Kunde unentschuldigt nicht, so berechnet der Salon die Anzahlung und dem ihm zustehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen des Ausbleibens des Kunden und dem entgangenen Gewinn bei der vereinbarten Leistung.
Leistungsumfang und Leistungserbringung. 23.1 Für den Umfang der Leistung ist allein die Be- stellung von Xxxx maßgebend, es sei denn, Abwei- chungen, Änderungen oder Ergänzungen sind von Elma in Textform bestätigt worden.‌ 23.2 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers und die daraufhin in der Bestellung aufgeführten Preise sind verbindlich. Vor Beginn von darüberhinausge- henden Kosten verursachenden Arbeiten hat der Auf- tragnehmer Elma ein neues verbindliches Preisange- bot in Textform zu unterbreiten. 23.3 Der Auftragnehmer hat die Leistung mit äu- ßerster Sorgfalt und unter Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik zu erbringen. 23.4 Der Auftragnehmer darf zur Erbringung seiner Leistung Nachunternehmer nur mit vorheriger Xxxxxx- xxxx xxx Xxxx in Textform hinzuziehen. Elma darf die Zustimmung nur zur Wahrung berechtigter Be- lange verweigern. 23.5 Ausschließlich der Auftragnehmer ist seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt und hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals im Betrieb von Elma er- folgt. 23.6 Sofern nicht abweichend vereinbart, wird der Auftragnehmer Xxxx fortlaufend über den Xxxxxxxx der Arbeiten berichten.
Leistungsumfang und Leistungserbringung. 1.1. Maßgebend für den Umfang und die Art der Beratungs- und Serviceleistungen sowie der Erstellung und/oder Überlassung von Softwarelösungen („Software“) und sonstiger Leistungen durch Widas Technologie Services (zusammenfassend auch „vertragsgegenständliche Leistungen“) ist der zwischen den Vertragspartnern geschlossene Vertrag. 1.2. Anforderungen des Kunden an die vertragsgegenständlichen Leistungen von Widas Technologie Services gibt der Kunde schriftlich vor, z.B. in Form einer Anforderungsbeschreibung oder eines Pflichtenhefts. Die Umsetzung der Anforderungen muss schriftlich vertraglich zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein. 1.3. Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung des Vertrages, insbesondere der vertragsgegenständlichen Leistungen, kann Widas Technologie Services Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn Widas Technologie Services sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht. Widas Technologie Services wird den Kunden auf diese Wirkung jeweils hinweisen. 1.4. Soweit vertragsgegenständliche Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein Widas Technologie Services ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur dem jeweiligen Projektleiter von Widas Technologie Services Vorgaben machen, nicht jedoch unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern. 1.5. Widas Technologie Services behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Einen Wechsel der Mitarbeiter wird Widas Technologie Services dem Kunden mitteilen, sofern der Mitarbeiter unmittelbar mit dem Kunden in Kontakt steht. Widas Technologie Services kann Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragsdurchführung einsetzen. 1.6. Kann Widas Technologie Services vereinbarte Leistungen aus Gründen, die dem Kunden zurechenbar sind, nicht erbringen, so steht Widas Technologie Services Xxxxxxxxx Xxxxxxx die Vergütung dennoch zu, es sei denn, Widas Technologie Services kann das freie Leistungsvolumen anderweitig einsetzen.
Leistungsumfang und Leistungserbringung. 2.1 Für den Umfang der Leistung ist allein die Bestellung von AVT maßgebend, es sei denn Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen sind von AVT in Textform bestätigt. 2.2 Kostenvoranschläge des Lieferanten und die daraufhin in der Bestellung aufgeführten Preise sind verbindlich. Vor Beginn von darüber hinausgehenden, Kosten verursachenden Arbeiten hat der Lieferant ein neues verbindliches Preisangebot in Text- form zu unterbreiten. 2.3 Der Lieferant hat die Leistung mit äußerster Sorgfalt und unter Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Tech- nik zu erbringen. 2.4 Der Lieferant darf zur Erbringung seiner Leistung Subunternehmer nur hinzuziehen, wenn AVT zuvor in Textform zugestimmt hat. AVT darf die Zustimmung nur zur Wahrung berechtigter Interessen verweigern. 2.5 Ausschließlich der Lieferant ist seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt und hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in den Betrieb von AVT erfolgt. 2.6 Sofern nicht abweichend vereinbart, wird der Lieferant AVT fortlaufend über den Xxxxxxxx der Arbeiten berichten.
Leistungsumfang und Leistungserbringung. 3.1 Vaillant erbringt die Dienstleistungen auf Basis dieser Ser- vicebedingungen zu folgenden Dienstzeiten (Normalarbeits- und zusätzliche Bereitschaftszeiten): Für die Marke „Vaillant“: – Ganzjährig: Mo bis So von 07:30–20:00 Uhr Für die Marke „Saunier Duval“: – Normalarbeitszeit von 01.04. bis 30.09.: Mo–Do 7:30–16:15, Fr 7:30–14:00; von 01.10. bis 31.03.: Mo–Do 7:30–16:30, Fr 08:00–12:00 – Notdienst von 01.10. bis 31.03.: Fr 14:00–16:30, Sa, So und Feiertage von 07:30–12:00 Uhr 3.2 Vaillant erbringt Lieferungen und Leistungen nur an bzw. für Geräte mit CE/DACH-Kennzeichnung, welche von der Vaillant Group Austria GmbH in Verkehr gebracht und in Österreich durch einen konzessionierten Fachhandwerker in- stalliert wurden. Vaillant ist berechtigt, vom Kunden hierüber einen Nachweis z.B. durch Vorlage der Rechnung in Bezug auf das relevante Gerät anzufordern. 3.3 Der Umfang, der durch Vaillant zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den von Vaillant gemeinsam mit der gültigen Preisliste publizierten Leistungskatalogen bzw. dem jeweili- gen Kostenvoranschlag, welcher dem Kunden nach Begutach- tung des jeweiligen Gerätes vor Ort ausgestellt wird. 3.4 Die Leistungserbringung durch Vaillant erfolgt am Installa- tionsort des Gerätes unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ausnahmen hiervon gelten für die Erbringung von Digitalen Services ge- mäß Punkt 4 dieser Servicebedingungen. 3.5 Geräte an denen Leistungen durch Vaillant erbracht werden, müssen den einschlägigen Installationsvorgaben der Vaillant Group zu entsprechen. Wird durch den Vaillant Mitarbeiter vor Ort festgestellt, dass diese nicht eingehalten wurden, so trifft dieser die Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise. Sollte aus diesem Grund eine Erbringung der Dienstleistung nicht möglich sein, so kommen die von Vaillant für diesen Fall in der gültigen Preisliste publizierten Verrechnungssätze zur Anwendung. 3.6 Für die Durchführung von Leistungen erforderliche Ersatztei- le werden von Vaillant ausschließlich mittels der Lieferketten der Vaillant Group beschafft und laut gültiger Preisliste ver- rechnet. Seitens des Kunden beigestellte Ersatzteile werden von Vaillant aus Haftungs- sowie Qualitätssicherungsgründen nicht eingebaut. 3.7 Für die Erbringung der Leistungen vor Ort ist der freie Zugang zum Gerät erforderlich. Die Installationshöhe des Gerätes darf 2,5 m über Boden nicht überschreiten. Bei Gerä- teinstallationen über 2,5 m Höhe gelten besondere ...

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  • Leistungserbringung 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgen. 4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen. 4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen. 4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen. 4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun. 4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt. 4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen. 4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen. 4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein. 4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards). 4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes: a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung. b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin. c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll. x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus. 4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.

  • Leistungsumfang 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO. 4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. 4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.