Leistungsunterlagen. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuwei- sen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV bestätigt sein muss. Wenn die GKV nachweis- lich keine Leistung erbringt, müssen die Rechnungen im Original vorgelegt werden. Die Rech- nungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapotheke bezogen, ist neben der Arznei- mittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorge- hen; bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung ausweisen. Ein Leistungsvermerk der GKV ist in die- sem Fall nicht erforderlich. Bei stationärer Heilbehandlung sind die Mehrkosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
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Leistungsunterlagen. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuwei- sennachzu- weisen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV bestätigt sein muss. Wenn die GKV nachweis- lich nachweislich keine Leistung erbringt, müssen die Rechnungen im Original vorgelegt werdenwer- den. Die Rech- nungsbelege Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthaltenent- halten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapotheke bezogen, ist neben der Arznei- mittelrechnung Arz- neimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorge- henhervorgehen; bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung ausweisen. Ein Leistungsvermerk der GKV ist in die- sem diesem Fall nicht erforderlich. Bei stationärer Heilbehandlung sind die Mehrkosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen Krankenhausleis- tungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
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Leistungsunterlagen. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuwei- sen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV bestätigt sein muss. Wenn die GKV nachweis- lich nach- weislich keine Leistung erbringt, müssen die Rechnungen im Original vorgelegt werden. Die Rech- nungsbelege Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapotheke bezogen, ist neben der Arznei- mittelrechnung Arz- neimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorge- henher- vorgehen; bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung ausweisen. Ein Leistungsvermerk der GKV ist in die- sem diesem Fall nicht erforderlich. Bei stationärer Heilbehandlung sind die Mehrkosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen Krankenhausleis- tungen des gewählten Krankenhauses nachzuweisen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
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Leistungsunterlagen. Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuwei- sennachzuweisen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV bestätigt sein muss. Wenn die GKV nachweis- lich nachweislich keine Leistung erbringt, müssen die Rechnungen Rech- nungen im Original vorgelegt werden. Die Rech- nungsbelege Rechnungs- belege müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapotheke Versanda- potheke bezogen, ist neben der Arznei- mittelrechnung Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entstehenentste- hen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das verordnete ver- ordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorge- henhervorgehen; bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung ausweisen. Ein Leistungsvermerk Lei- stungsvermerk der GKV ist in die- sem diesem Fall nicht erforderlich. Bei stationärer Heilbehandlung sind die Mehrkosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen des gewählten Krankenhauses Kran- kenhauses nachzuweisen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind.
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