Leistungsvereinbarung. 5 Personenkreis und Leistungsangebot (1) Dieser Vertrag gilt für Personen, für die ein Sozialhilfeträger im Geltungsbereich des SGB XII festgestellt hat, dass ambulante Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 8 Ziffer 4 SGB XII zu gewähren sind. Für diese Personenkreise steht ein differenziertes Angebot an Leistungen zur Verfügung. Dafür werden landesweite Rahmenleistungsvereinbarungen abgeschlossen, auf denen die individuellen Leistungsvereinbarungen der Dienste aufbauen. (2) Zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung stellen die Leistungsanbieter ihre Leistungen schriftlich dar. Form, Inhalte und Mindestanforderungen beschreibt die Rahmenleistungs- vereinbarung. (3) Konkrete Leistungsangebote nach Abs. 2 sind auch möglich, soweit für eine Leistung noch keine Rahmenleistungsvereinbarung vorliegt. (4) Bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 bleiben die bisher vereinbarten Leistungen unverändert, soweit dies im Rahmen der vereinbarten Vergütungen möglich ist. Beabsichtigte Leistungsveränderungen sind dem Bezirk mitzuteilen. (1) Das Leistungsangebot ist darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten entsprechend ihrem notwendigen Bedarf und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Hilfe sachgerecht zu betreuen, zu beraten, zu bilden, zu erziehen oder zu fördern. (2) Die Leistung beinhaltet - die Assistenz, Betreuung, Beratung, Bildung, Erziehung, Förderung, und - die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung. (3) Die Dienste leisten die Hilfe entsprechend dem im Kostenübernahmebescheid bewilligten individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten. Die Leistungen müssen gem. § 76 Abs.1 Satz 3 SGB XII ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
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Samples: Rahmenvertrag Für Ambulante Dienste
Leistungsvereinbarung. 5 Personenkreis 2 Grundsatz § 3 Hilfearten, Leistungstypen und LeistungsangebotHilfebedarfsgruppen
(1) Dieser Vertrag gilt für Personen, für die ein Sozialhilfeträger im Geltungsbereich des Einrichtungsleistungen richten sich nach den in den Kapiteln 6 bis 9 SGB XII festgestellt hat, dass ambulante Leistungen beschriebenen Hilfearten unter Berücksichtigung der Sozialhilfe gemäß § 8 Ziffer 4 Leistungsgrundsätze des Zweiten Kapitels SGB XII zu gewähren sind. Für diese Personenkreise steht ein differenziertes Angebot an Leistungen zur Verfügung. Dafür werden landesweite Rahmenleistungsvereinbarungen abgeschlossen, auf denen die individuellen Leistungsvereinbarungen der Dienste aufbauenXII.
(2) Zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung Für die Hilfearten nach dem SGB XII werden differenziert nach Zielgruppen Leistungstypen gebildet (Anlage 2). Sie stellen in Bezug auf die Leistungsanbieter ihre Leistungen schriftlich wesentlichen Leistungsmerkmale (Zielgruppe, Ziel, und Qualität der Leistung, personelle und sächliche Ausstattung, Qualifikation des Personals sowie betriebsnotwendige Anlagen) typisierte Leistungsangebote dar. FormSie bilden den Bezugsrahmen für die Beschreibung des konkreten Leistungsangebots einer Einrichtung und dienen der Vergleichbarkeit von Inhalt, Inhalte Umfang und Mindestanforderungen beschreibt die Rahmenleistungs- vereinbarung.
(3) Konkrete Leistungsangebote nach Abs. 2 sind auch möglich, soweit für eine Leistung noch keine Rahmenleistungsvereinbarung vorliegt.
(4) Bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 bleiben die bisher vereinbarten Leistungen unverändert, soweit dies im Rahmen Qualität der vereinbarten Vergütungen möglich ist. Beabsichtigte Leistungsveränderungen sind dem Bezirk mitzuteilen.
(1) Das Leistungsangebot ist darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten entsprechend ihrem notwendigen Bedarf und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Hilfe sachgerecht zu betreuen, zu beraten, zu bilden, zu erziehen oder zu fördern.
(2) Die Leistung beinhaltet - die Assistenz, Betreuung, Beratung, Bildung, Erziehung, Förderung, und - die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer AusstattungLeistung.
(3) Die Dienste leisten Zielgruppe eines Leistungstyps bestimmt sich grundsätzlich nach qualitativ vergleichbarem Hilfebedarf als Grundlage für die Hilfe entsprechend dem Kalkulation einer einheitlichen Maßnahmepauschale. Unterscheiden sich innerhalb dieser Zielgruppe die Hilfebedarfe in einem wesentlichen Umfang auch quantitativ, sind mittels geeigneter standardisierter Verfahren1 Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Hilfebedarf (=
1 Im Leistungsbereich Wohnen findet für die Zielgruppe der körperlich, geistig und mehrfach behinderten Menschen das HMB-W-Verfahren, für die Zielgruppe der psychisch und der sucht- kranken Menschen das IBRP-Verfahren Anwendung (HMB-W = Hilfebedarf für Menschen mit Hilfebedarfsgruppen) als Grundlage für die Kalkulation differenzierter Maßnahmepauschalen zu bilden. Dies gilt namentlich für die Zielgruppe der körperlich, geistig und mehrfach behinderten sowie der psychisch kranken Menschen im Kostenübernahmebescheid bewilligten individuellen Bedarf Leistungsbereich Wohnen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. Ausgenommen sind Hilfen nach § 67 SGB XII.
(4) Bedarfsnotwendige strukturelle Leistungsunterschiede zwischen nach Zielgruppe sowie Art und Inhalt vergleichbaren Leistungstypen, die nicht in der Differenzierung nach Hilfebedarfsgruppen zum Ausdruck kommen, werden durch ergänzende Leistungsmodule als zusätzlicher Kalkulationsgrundlage erfasst2.
(5) In der Leistungsvereinbarung beschreibt die Einrichtung ihr Leistungsangebot und ordnet dies einem oder mehreren im Rahmenvertrag vereinbarten Leistungstypen zu.
(6) Sollen Leistungen vereinbart werden, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp (Anlage 2) entsprechen, kann hierfür ein eigenständiger Leistungstyp vereinbart werden. Soweit neue Leistungstypen entwickelt werden, orientieren sie sich an den Grundsätzen des LeistungsberechtigtenSozialhilferechts Die Beschreibung neuer Leistungstypen und die Aufnahme in den Rahmenvertrag erfolgt durch die Vertragskommission nach § 28. Die Leistungen müssen gem. § 76 Abs.1 Satz 3 SGB XII ausreichend, zweckmäßig Bis zur Aufnahme eines neuen Leistungstyps in den Rahmenvertrag (Anlage 2) sind Individualvereinbarungen zwischen Einrichtungs- und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreitenSozialhilfeträger abzuschließen.
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Samples: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 79 Abs. 1 SGB Xii
Leistungsvereinbarung. 5 Personenkreis und Leistungsangebot
(1) Dieser Vertrag gilt für Personen, für die ein Sozialhilfeträger im Geltungsbereich des SGB XII festgestellt hat, dass ambulante Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 8 Ziffer 4 SGB XII zu gewähren sind. Für diese Personenkreise steht ein differenziertes Angebot an Leistungen zur Verfügung. Dafür werden landesweite Rahmenleistungsvereinbarungen abgeschlossen, auf denen die individuellen Leistungsvereinbarungen der Dienste aufbauen.
(2) Zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung stellen die Leistungsanbieter ihre Leistungen schriftlich dar. Form, Inhalte und Mindestanforderungen beschreibt die Rahmenleistungs- vereinbarung.
(3) Konkrete Leistungsangebote nach Abs. 2 sind auch möglich, soweit für eine Leistung noch keine Rahmenleistungsvereinbarung vorliegt.
(4) Bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 bleiben die bisher vereinbarten Leistungen unverändert, soweit dies im Rahmen der vereinbarten Vergütungen möglich ist. Beabsichtigte Leistungsveränderungen sind dem Bezirk mitzuteilen.Leistungsgrundsätze
(1) Das Leistungsangebot der Einrichtung ist auf der Grundlage Ihrer Konzeption nach Art, Inhalt, Umfang und Qualität darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten nach Maßgabe Ihres Bedarfs fachlich qualifiziert zu fördern und zu betreuen. Dies gilt entsprechend ihrem notwendigen Bedarf und unter Berücksichtigung der Zielsetzung für die bedarfsgerechte Ausgestaltung der Hilfe sachgerecht zu betreuen, zu beraten, zu bilden, zu erziehen oder zu fördernim Einzelfall.
(2) Die Leistung beinhaltet - die Assistenz, Betreuung, Beratung, Bildung, Erziehung, Förderung, und - die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung.
(3) Die Dienste leisten die Hilfe entsprechend dem im Kostenübernahmebescheid bewilligten individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten. Die vereinbarten Leistungen müssen gem. § 76 Abs.1 Satz 3 SGB XII ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dem Umfang nach ausreichend sind Leistungen dann, wenn der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf jedes Hilfeempfängers in der Maßnahme vollständig gedeckt werden kann. Zweckmäßig sind Leistungen dann, wenn sie geeignet sind, die für die Leistungen konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen. Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie bzw. ohne qualitativ oder quantitativ vergleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe nicht erfüllt werden können. Ausreichende, zweckmäßige und notwendige Leistungen sind dann wirtschaftlich, wenn sie in der vereinbarten Qualität zu einem vertretbaren Aufwand erbracht werden.
(3) Die Einrichtung gestaltet die jeweils individuell notwendige bedarfsgerechte Hilfe. Die Grundlage bilden:
a) der individuelle Hilfeplan, der von der Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem Leistungsberechtigten und seinen Vertrauenspersonen aufgestellt, überprüft und fortgeschrieben wird,
b) der Gesamtplan zur Durchführung der Maßnahme gemäß § 58 SGB XII.
(4) Soweit die Einrichtung im Einzelfall Personen betreuen soll, deren Hilfebedarf nicht durch das vereinbarte Leistungsangebot gedeckt werden kann, können Sondervereinbarungen getroffen werden.
(1) Der Xxxxxx der Einrichtung benennt entsprechend seiner Konzeption den Personenkreis (Zielgruppe), für den er ein Leistungsangebot unterbreitet.
(2) Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, im Rahmen des vereinbarten Leistungs- angebotes und der vereinbarten Kapazität Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen (§ 76 Abs. 1 SGB XII).
(3) Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten (§ 9 SGB XII) wird durch diese Regelung nicht berührt.
(1) Das Leistungsangebot ist darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten ent- sprechend ihrem individuellen Hilfebedarf und im Hinblick auf die Zielsetzung der notwendigen Hilfe zu fördern und zu betreuen.
(2) Die Einrichtung stellt ihre Leistungen schriftlich dar. Diese Darstellung enthält insbesondere Angaben über: - Unterkunft und Verpflegung (§ 8) - Maßnahmen (§ 9) - Räumliche und sächliche Ausstattung (§ 10)
(1) Zur Unterkunft und Verpflegung gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in einer Einrichtung ermöglichen. Hierbei soll den Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
(2) Die Einzelheiten über das Leistungsangebot sind in der Leistungsvereinbarung zu beschreiben.
(3) Die Leistungen beinhalten insbesondere, soweit die Leistungsvereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht: - Zubereitung und Bereitstellung von Getränken und Speisen (Verpflegung), - Wäscheversorgung der hauseigenen und persönlichen Wäsche, soweit sie maschinenwasch- und bügelbar ist, - Hausreinigung, - Versorgung mit Wasser, Energie sowie Entsorgung von Abwasser und Abfall, - Wartung und Unterhaltung der Wohn-, Gemeinschafts- und Funktionsräume, der technischen Anlagen und Außenanlagen. Inhalt der Maßnahmen sind im Einzelfall erforderliche Hilfen, insbesondere - Hilfen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung (§§ 53 ff. SGB XII) - Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII), - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII).
(1) Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger vereinbaren die räumliche und sächliche Ausstattung unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung.
(2) Die Leistungen beinhalten die Bereitstellung, Instandhaltung und Instandsetzung von - allen erforderlichen Gebäuden und Räumen, - den erforderlichen Grundstücken und sonstigen Anlagegütern einschließlich Inventar.
(1) Die personelle Ausstattung der Einrichtung und die Qualifikation des Personals richten sich nach dem Hilfebedarf der Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung. Sie müssen den allgemeinen fachlichen Erkennt- nissen und Notwendigkeiten für die Maßnahmen für die jeweilige Gruppe von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf entsprechen.
(2) Die Vereinbarungspartner entwickeln und vereinbaren Kriterien für die personelle Ausstattung bezogen auf Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf und die jeweiligen Leistungstypen. Dabei sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen: - Beratung, Betreuung, Begleitung, Förderung und Versorgung der Leistungsberechtigten, - fachliche Anforderungen an die Qualifikation des Personals, - tarifliche Bindungen, - leitende, administrative und organisatorische Aufgaben sowie zeitlicher Aufwand für Kooperation und Koordination.
(3) Für die notwendigen Leistungen für Leitung, Verwaltung, Hauswirtschaft und –technik ist geeignetes Personal in erforderlichem Umfang zu beschäftigen, soweit die Einrichtung die Leistung selbst erbringt.
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Samples: Landesrahmenvertrag
Leistungsvereinbarung. 5 Personenkreis 2 Grundsatz § 3 Hilfearten, Leistungstypen und LeistungsangebotHilfebedarfsgruppen
(1) Dieser Vertrag gilt für Personen, für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe richten sich nach den Kapiteln 4 und 6 SGB IX unter Berücksichtigung der Leistungsgrundsätze des Zweiten Kapitels SGB IX. Das hier beschriebene Leistungssystem stellt ein Sozialhilfeträger im Geltungsbereich des SGB XII festgestellt hat, dass ambulante Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 8 Ziffer 4 SGB XII zu gewähren sind. Für diese Personenkreise steht ein differenziertes Angebot an Leistungen zur Verfügung. Dafür werden landesweite Rahmenleistungsvereinbarungen abgeschlossen, auf denen die individuellen Leistungsvereinbarungen der Dienste aufbauenzeitlich befristetes Übergangsmodell dar.
(2) Zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung Für die Leistungen nach dem SGB IX sind für den Übergangszeitraum, differenziert nach Zielgruppen, Leistungstypen gebildet (Anlage 2). Sie stellen in Bezug auf die Leistungsanbieter ihre Leistungen schriftlich wesentlichen Leistungsmerkmale (Zielgruppe, Ziel und Qualität der Leistung, personelle und sächliche Ausstattung, Qualifikation des Personals sowie betriebsnotwendige Anlagen) typisierte Leistungsangebote dar. FormSie bilden den Bezugsrahmen für die Beschreibung des konkreten Leistungsangebots eines Leistungserbringers und dienen der Vergleichbarkeit von Inhalt, Inhalte Umfang und Mindestanforderungen beschreibt die Rahmenleistungs- vereinbarung.
(3) Konkrete Leistungsangebote nach Abs. 2 sind auch möglich, soweit für eine Leistung noch keine Rahmenleistungsvereinbarung vorliegt.
(4) Bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 bleiben die bisher vereinbarten Leistungen unverändert, soweit dies im Rahmen Qualität der vereinbarten Vergütungen möglich ist. Beabsichtigte Leistungsveränderungen sind dem Bezirk mitzuteilen.
(1) Das Leistungsangebot ist darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten entsprechend ihrem notwendigen Bedarf und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Hilfe sachgerecht zu betreuen, zu beraten, zu bilden, zu erziehen oder zu fördern.
(2) Die Leistung beinhaltet - die Assistenz, Betreuung, Beratung, Bildung, Erziehung, Förderung, und - die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer AusstattungLeistung.
(3) Die Dienste leisten Zielgruppe eines Leistungstyps bestimmt sich grundsätzlich nach qualitativ vergleichbarem Bedarf als Grundlage für die Hilfe entsprechend dem Kalkulation einer einheitlichen Maßnahmepauschale. Unterscheiden sich innerhalb dieser Zielgruppe die Hilfebedarfe in einem wesentlichen Umfang auch quantitativ, sind mittels geeigneter standardisierter Verfahren2 Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Hilfebedarf (= Hilfebedarfsgruppen) als Grundlage für die Kalkulation differenzierter Maßnahmepauschalen zu bilden. Dies gilt namentlich für die Zielgruppe der körperlich, geistig und mehrfach behinderten sowie der psychisch kranken Menschen und suchtkranken Menschen im Kostenübernahmebescheid bewilligten individuellen Bedarf Leistungsbereich Wohnen.
(4) Bedarfsnotwendige strukturelle Leistungsunterschiede zwischen nach Zielgruppe sowie nach Art und Inhalt vergleichbaren Leistungstypen, die nicht in der Differenzierung nach Hilfebedarfsgruppen zum Ausdruck kommen, werden durch ergänzende Leistungsmodule als zusätzlicher Kalkulationsgrundlage erfasst3.
(5) In der Leistungsvereinbarung beschreibt der Leistungserbringer sein Leistungsangebot und ordnet dies einem oder mehreren im Rahmenvertrag vereinbarten Leistungstypen zu.
(6) Sollen Leistungen vereinbart werden, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp (Anlage 2) entsprechen, kann hierfür ein eigenständiger Leistungstyp vereinbart werden. Soweit neue Leistungstypen entwickelt werden, orientieren sie sich an den Grundsätzen des LeistungsberechtigtenSGB IX. Die Leistungen müssen gemBeschreibung neuer Leistungstypen und deren Aufnahme in den Rahmenvertrag erfolgt durch die Vertragskommission nach § 29. § 76 Abs.1 Satz 3 SGB XII ausreichend, zweckmäßig Bis zur Aufnahme eines neuen Leistungstyps in den Rahmenvertrag (Anlage 2) sind Individualvereinbarungen zwischen Leistungserbringer und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreitenüberörtlichen Xxxxxx der Eingliederungshilfe abzuschließen.
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Samples: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix
Leistungsvereinbarung. 5 Personenkreis und Leistungsangebot2 Grundsatz § 3 Art der Leistung
(1) Dieser Vertrag gilt für Personen, für Für die ein Sozialhilfeträger im Geltungsbereich des Hilfen nach SGB XII festgestellt hatwerden in diesem Rahmenvertrag differenziert nach Zielgruppen Leistungstypen gebildet. Der Katalog der landesweit vereinbarten Leistungstypen mit den entsprechenden Leistungsbeschreibungen (wird in Anlage 1 geregelt) ist Bestandteil des Rahmenvertrages. Leistungstypen sind in Bezug auf die wesentlichen Leistungsmerkmale (Zielgruppe, dass ambulante Ziel, Art, Inhalt und Umfang der Leistung, personelle und sächliche Ausstattung sowie Leistungs- und Qualitätsanforderungen) typisierte Leistungsangebote. Ein Leistungstyp ist wesentlich durch den spezifischen Hilfebedarf einer bestimmten Zielgruppe definiert. Zielgruppen sind Gruppen von Leistungsberechtigten mit qualitativ vergleichbarem Hilfebedarf, der durch gleiche oder ähnliche Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 8 Ziffer 4 SGB XII zu gewähren sindgedeckt werden kann bzw. Für diese Personenkreise steht ein differenziertes Angebot an Leistungen zur Verfügung. Dafür werden landesweite Rahmenleistungsvereinbarungen abgeschlossen, auf denen die individuellen Leistungsvereinbarungen der Dienste aufbauenmuss.
(2) Zum Abschluss einer Zur Vorbereitung der Leistungsvereinbarung stellen stellt die Leistungsanbieter ihre Leistungen schriftlich Einrichtung ihr Leistungsangebot aufbauend auf ihrer Konzeption dar. Form, Inhalte und Mindestanforderungen beschreibt die Rahmenleistungs- vereinbarung.
(3) Konkrete Leistungsangebote nach AbsUnter Berücksichtigung der Systematik der Leistungstypen definiert die Einrichtung ihr konkretes Leistungsangebot, das sie mit dem Xxxxxx der Sozialhilfe vereinbaren will. 2 Als Ergebnis der Verhandlungen hierüber sind auch möglichfolgende Konstellationen denkbar:
1. Die vereinbarten Leistungen der Einrichtung entsprechen einem oder mehreren einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstypen (Anlage 1).
2. Die vereinbarten Leistungen können zwar grundsätzlich einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstypen zugeordnet werden, soweit für eine Leistung noch keine Rahmenleistungsvereinbarung vorliegtbeinhalten aber Abweichungen.
3. Entsprechen die vereinbarten Leistungen keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp, kann hierfür ein eigenständiger Leistungstyp vereinbart werden.
(4) Bis zum Abschluss von Vereinbarungen Die Beschreibung neuer Leistungstypen und die Aufnahme in den Rahmenvertrag er- folgt durch die Kommission nach AbsAbschnitt V. Die in der Anlage 1 festgelegten Leistungstypen können jährlich überprüft und aufgrund der Entwicklungen ggf. 1 und 2 bleiben die bisher vereinbarten Leistungen unverändertaktualisiert, soweit dies im Rahmen der vereinbarten Vergütungen möglich ist. Beabsichtigte Leistungsveränderungen sind dem Bezirk mitzuteilenaufgehoben oder ergänzt werden.
(15) Das Leistungsangebot ist darauf auszurichtenIst bei vereinbarten Leistungstypen eine weitere Differenzierung nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit quantitativ vergleichbarem Hilfebedarf erforderlich, die sollen eine Basisgruppe und Ergänzungsgruppen vorgesehen werden. Die Basisgruppe soll den überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten entsprechend ihrem notwendigen Bedarf und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Hilfe sachgerecht zu betreuen, zu beraten, zu bilden, zu erziehen oder zu fördernim jeweiligen Leistungstyp umfassen.
(26) Zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs und zur Gruppenbildung werden zwischen den Vertragsparteien geeignete empirische Verfahren vereinbart. Dabei sollen für die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen Elemente der Plausibilität erhoben werden, die auch extern nachvollziehbar sind. Die Leistung beinhaltet - Zuständigkeit für die AssistenzErmittlung des individuellen Hilfebedarfs liegt beim Sozialhilfeträger. Festlegungen zur Durchführung vereinbarter Verfahren werden durch die Kommission nach Abschnitt V getroffen. Bei der Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs sind der Leistungsberechtigte, Betreuung, Beratung, Bildung, Erziehung, Förderung, sein gesetzlicher Vertreter und - ggf. die Bereitstellung entsprechenden Erfahrungen und Beurteilungen der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattungbetreuenden Einrichtung einzubeziehen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse entscheidet der Xxxxxx der Sozialhilfe über die Anspruchsberechtigung sowie die Zuordnung zur maßgeblichen Hilfebedarfsgruppe.
(37) Die Dienste leisten die Hilfe entsprechend dem Sind für Leistungsberechtigte trotz Differenzierung nach Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen im Kostenübernahmebescheid bewilligten individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten. Die Einzelfall Leistungen müssen gem. § 76 Abs.1 Satz 3 SGB XII ausreichenderforderlich, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreitendie vom vereinbarten Leistungsumfang einer Einrichtung abweichen, kann einzelfallbezogen eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen werden.
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Samples: Rahmenvertrag
Leistungsvereinbarung. 5 Personenkreis 2 Grundsatz § 3 Hilfearten, Leistungstypen und LeistungsangebotHilfebedarfsgruppen
(1) Dieser Vertrag gilt für Personen, für die ein Sozialhilfeträger im Geltungsbereich des Einrichtungsleistungen richten sich nach den in den Kapiteln 6 bis 9 SGB XII festgestellt hat, dass ambulante Leistungen beschriebenen Hilfearten unter Berücksichtigung der Sozialhilfe gemäß § 8 Ziffer 4 Leistungsgrundsätze des Zweiten Kapitels SGB XII zu gewähren sind. Für diese Personenkreise steht ein differenziertes Angebot an Leistungen zur Verfügung. Dafür werden landesweite Rahmenleistungsvereinbarungen abgeschlossen, auf denen die individuellen Leistungsvereinbarungen der Dienste aufbauenXII.
(2) Zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung Für die Hilfearten nach dem SGB XII werden differenziert nach Zielgruppen Leistungstypen gebildet (Anlage 2). Sie stellen in Bezug auf die Leistungsanbieter ihre Leistungen schriftlich wesentlichen Leistungsmerkmale (Zielgruppe, Ziel, und Qualität der Leistung, personelle und sächliche Ausstattung, Qualifikation des Personals sowie betriebsnotwendige Anlagen) typisierte Leistungsangebote dar. FormSie bilden den Bezugsrahmen für die Beschreibung des konkreten Leistungsangebots einer Einrichtung und dienen der Vergleichbarkeit von Inhalt, Inhalte Umfang und Mindestanforderungen beschreibt die Rahmenleistungs- vereinbarung.
(3) Konkrete Leistungsangebote nach Abs. 2 sind auch möglich, soweit für eine Leistung noch keine Rahmenleistungsvereinbarung vorliegt.
(4) Bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 bleiben die bisher vereinbarten Leistungen unverändert, soweit dies im Rahmen Qualität der vereinbarten Vergütungen möglich ist. Beabsichtigte Leistungsveränderungen sind dem Bezirk mitzuteilen.
(1) Das Leistungsangebot ist darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten entsprechend ihrem notwendigen Bedarf und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Hilfe sachgerecht zu betreuen, zu beraten, zu bilden, zu erziehen oder zu fördern.
(2) Die Leistung beinhaltet - die Assistenz, Betreuung, Beratung, Bildung, Erziehung, Förderung, und - die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer AusstattungLeistung.
(3) Die Dienste leisten Zielgruppe eines Leistungstyps bestimmt sich grundsätzlich nach qualitativ vergleichbarem Hilfebedarf als Grundlage für die Hilfe entsprechend dem Kalkulation einer einheitlichen Maßnahmepauschale. Unterscheiden sich innerhalb dieser Zielgruppe die Hilfebedarfe in einem wesentlichen Umfang auch quantitativ, sind mittels geeigneter standardisierter Verfahren1 Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Hilfebedarf (= Hilfebedarfsgruppen) als Grundlage für die Kalkulation differenzierter Maßnahmepauschalen zu bilden. Dies gilt namentlich für die Zielgruppe der körperlich, geistig und mehrfach behinderten sowie der psychisch kranken Menschen im Kostenübernahmebescheid bewilligten individuellen Bedarf Leistungsbereich Wohnen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. Ausgenommen sind Hilfen nach § 67 SGB XII.
(4) Bedarfsnotwendige strukturelle Leistungsunterschiede zwischen nach Zielgruppe sowie Art und Inhalt vergleichbaren Leistungstypen, die nicht in der Differenzierung nach Hilfebedarfsgruppen zum Ausdruck kommen, werden durch ergänzende Leistungsmodule als zusätzlicher Kalkulationsgrundlage erfasst2.
(5) In der Leistungsvereinbarung beschreibt die Einrichtung ihr Leistungsangebot und ordnet dies einem oder mehreren im Rahmenvertrag vereinbarten Leistungstypen zu.
(6) Sollen Leistungen vereinbart werden, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp (Anlage 2) entsprechen, kann hierfür ein eigenständiger Leistungstyp vereinbart werden. Soweit neue Leistungstypen entwickelt werden, orientieren sie sich an den Grundsätzen des LeistungsberechtigtenSozialhilferechts Die Beschreibung neuer Leistungstypen und die Aufnahme in den Rahmenvertrag erfolgt durch die Vertragskommission nach § 28. Die Leistungen müssen gem. § 76 Abs.1 Satz 3 SGB XII ausreichend, zweckmäßig Bis zur Aufnahme eines neuen Leistungstyps in den Rahmenvertrag (Anlage 2) sind Individualvereinbarungen zwischen Einrichtungs- und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreitenSozialhilfeträger abzuschließen.
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Samples: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 79 Abs. 1 SGB Xii
Leistungsvereinbarung. 5 Personenkreis 2 Einrichtungstyp
1. Der ambulante Pflegedienst ist eine Einrichtung, die selbständig wirtschaftend, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegeleistungen im Rahmen der "Anderen Verrichtungen" gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erbringen und Leistungsangebot
dies durch den Strukturbogen (Anlage 1) Dieser Vertrag gilt für nachweist.
2. Der ambulante Pflegedienst muss einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Elftes Buch Sozial- gesetzbuch (SGB XI) abgeschlossen oder einen Kooperationsvertrag mit einem derartigen ambulanten Pflegedienst haben.
3. Ambulante Pflegedienste, die keinen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI haben, sich aber in einem Kooperationsverhältnis mit einem solchen ambulanten Pflegedienst befinden, habe den Kooperationsvertrag vorzulegen, bevor sie berechtigt sind, Leistungen gemäß dieser Vereinbarung zu er bringen.
1. Zielgruppe dieser Leistungen sind pflegebedürftige Personen, für die ein Sozialhilfeträger im Geltungsbereich des SGB XII festgestellt hat, dass ambulante Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 8 Ziffer 4 SGB XII zu gewähren sind. Für diese Personenkreise steht ein differenziertes Angebot an Leistungen zur Verfügung. Dafür werden landesweite Rahmenleistungsvereinbarungen abgeschlossen, auf denen die individuellen Leistungsvereinbarungen der Dienste aufbauen.
(2) Zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung stellen die Leistungsanbieter ihre Leistungen schriftlich dar. Form, Inhalte und Mindestanforderungen beschreibt die Rahmenleistungs- vereinbarung.
(3) Konkrete Leistungsangebote nach Abs. 2 sind auch möglich, soweit für eine Leistung noch keine Rahmenleistungsvereinbarung vorliegt.
(4) Bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 bleiben die bisher vereinbarten Leistungen unverändert, soweit dies im Rahmen der vereinbarten Vergütungen möglich ist"Anderen Verrichtungen" gemäß § 61 Abs. Beabsichtigte Leistungsveränderungen sind dem Bezirk mitzuteilen1 Satz 2 SGB XII erforderlich sind. Näheres über die Leistungen ist in der Anlage 3 geregelt.
(1) Das Leistungsangebot 2. Im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes ist darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten entsprechend ihrem notwendigen Bedarf und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Hilfe sachgerecht zu betreuen, zu beraten, zu bilden, zu erziehen oder zu fördern.
(2) Die ambulante Pflegedienst zur Leistung beinhaltet - die Assistenz, Betreuung, Beratung, Bildung, Erziehung, Förderung, und - die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung.
(3) Die Dienste leisten die Hilfe entsprechend verpflichtet. Sollten dem im Kostenübernahmebescheid bewilligten individuellen Bedarf Einzelfall erhebliche Gründe entgegenstehen, so sind diese von der Einrichtung gegenüber der bewilligenden Dienststelle des LeistungsberechtigtenTrägers der Sozial- hilfe darzulegen und es ist eine Einigung herbeizuführen.
1. Voraussetzung für die Abrechnung der vereinbarten Vergütungen ist eine Bedarfsfeststellung im Einzelfall und die entsprechende Bewilligung durch die zuständigen Dienststellen des Trägers der Sozialhilfe.
2. Die Leistungserbringung ist monatlich gemäß Anlage 2 (Leistungsnachweis) zu dokumen- tieren. Soweit die Anlage 2 aus technischen Gründen nicht durch den ambulanten Pflege- dienst benutzt werden kann, sind sämtliche Angaben aus ihr in einer möglichst angenäherten Form zu erstellen.
3. Die Rechnung für die erbrachten Leistungen müssen gemist monatlich zu erstellen; eine Kopie des Leistungsnachweises ist beizufügen. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Eingang bei der zuständigen Dienststelle des Trägers der Sozialhilfe. Bei Bezahlung durch Überweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wurde.
4. In Ausnahmefällen wird die zuständige Dienststelle des Trägers der Sozialhilfe aufgrund eines entsprechend begründeten Antrages des Hilfeempfängers eine vorläufige Bewilligung schnellstmöglich vornehmen, ohne die abschließende Bewilligung hierdurch zu präjudizieren.
5. Soweit dem Verband oder dem ambulanten Pflegedienst personenbezogene Daten bekannt werden, unterliegen diese den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 76 Abs.1 35 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I). Ziel der Leistungen ist es, durch Übernahme der Kosten für im Einzelfall erforderliche Hilfen im Rahmen der "Anderen Verrichtungen" das Verbleiben hilfsbedürftiger Menschen in ihrer eigenen häuslichen Umgebung zu ermöglichen, und damit die Unterbringung in einer statio- nären Einrichtung zu vermeiden.
1. Die Leistung umfasst nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 2 SGB XII die Erbringung von ein- zelnen, ausgewählten Verrichtungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, die in § 14 Abs. 4 SGB XI, bzw. in § 61 Abs. 5 SGB XII nicht enthalten sind.
2. Die Hilfen im Einzelnen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung gemäß § 8 dieser Vereinbarung in Verbindung mit der Anlage 3 und der bewilligten Leistung gemäß § 4 dieser Vereinbarung.
3. Der Umfang der Leistung im Einzelfall erfolgt gegenüber dem Personenkreis nach § 3 dieser Vereinbarung und wird ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das erbracht. Das Maß des Notwendigen wird nicht überschritten. Die Leistung wird unter Wahrung der Förderung der eigenständigen Lebensführung der Klientinnen und Klienten und lediglich in dem Umfang erbracht, der zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Zu prüfen ist, ob durch andere geeignete Maßnahmen, insbesondere auch vorrangiger Kostenträger, die mit den Leistungen verbundenen Ziele bereits erreicht werden. Leistungen von Kostenträgern, deren Leistungen denen des Trägers der Sozialhilfe vor- rangig sind, sind im vollen Umfang einzusetzen. Für die personelle Ausstattung und Qualifikation, die räumliche und sächliche Ausstattung und die Qualität der Leistungen gelten analog die "Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI" in der jeweils geltenden Fassung. Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügige Beschäftigt erbracht wird, sollte 20 % möglichst nicht überschreiten. Der ambulante Pflegedienst erbringt Leistungen nach Anlage 3.
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Leistungsvereinbarung. 5 Personenkreis und Leistungsangebot3 Grundsätzliches
(1) Dieser Vertrag gilt für PersonenInhalt, für die ein Sozialhilfeträger im Geltungsbereich des SGB XII festgestellt hat, dass ambulante Leistungen Umfang und Qualität der Sozialhilfe gemäß nach § 8 Ziffer 4 SGB XII zu gewähren sind. Für diese Personenkreise steht ein differenziertes Angebot an Leistungen zur Verfügung. Dafür werden landesweite Rahmenleistungsvereinbarungen abgeschlossen, auf denen die individuellen Leistungsvereinbarungen der Dienste aufbauen.
(2) Zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung stellen die Leistungsanbieter ihre Leistungen schriftlich dar. Form, Inhalte und Mindestanforderungen beschreibt die Rahmenleistungs- vereinbarung.
(3) Konkrete Leistungsangebote nach Abs. 2 sind auch möglich, soweit für eine Leistung noch keine Rahmenleistungsvereinbarung vorliegt.
(4) Bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach 78b Abs. 1 SGB VIII zu vereinbarenden Leistungsangebote richten sich nach den Zielen, Kriterien und 2 bleiben die bisher vereinbarten Leistungen unverändert, soweit dies Maßstäben der jeweiligen Hilfearten und -formen im Rahmen der vereinbarten Vergütungen möglich istAnwendungsbereich dieses Vertrages (§ 1 Abs. Beabsichtigte Leistungsveränderungen sind dem Bezirk mitzuteilen.
(1) Das Leistungsangebot ist darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten entsprechend ihrem notwendigen Bedarf und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Hilfe sachgerecht zu betreuen, zu beraten, zu bilden, zu erziehen oder zu fördernSatz 2).
(2) Die Leistungsangebote müssen ausreichend, geeignet, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; dem Xxxxxx der Einrichtung obliegt es, dies zu gewährleisten.
(3) Dem Umfang nach ausreichend sind Leistungsangebote, wenn der anerkannte Bedarf des in der jeweiligen Einrichtung zu betreuenden Personenkreises gedeckt werden kann. Geeignet und zweckmäßig sind sie, wenn der durch sie konkret angestrebte Handlungserfolg rechtlich und tatsächlich erreicht werden kann. Wirtschaftlich sind sie, wenn die mit ihnen verbundenen Kosten in einem möglichst günstigen Verhältnis zur Leistung beinhaltet stehen.
(1) Grundlage für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung ist das jeweilige Leistungsangebot der Einrichtung. Leistungsvereinbarung und Betriebserlaubnis müssen miteinander vereinbar sein.
(2) In der Leistungsvereinbarung werden grundsätzlich folgende Angebotsmerkmale näher beschrieben, um die Struktur-, Prozess- und nach Möglichkeit auch die Ergebnisqualität zu verdeutlichen: - die Assistenz, Betreuung, Beratung, Bildung, Art der Einrichtung - fachliche Ausrichtung - zu betreuender Personenkreis einschließlich rechtlicher Anspruchsgrundlagen - Einrichtungsstruktur und Betreuungsformen - Leistungsbereiche (Erziehung, FörderungSchule, und Ausbildung) - die Bereitstellung personelle Ausstattung einschließlich Qualifikation des Personals - Sachausstattung - betriebsnotwendige Anlagen Zur Vereinheitlichung ist das in der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer AusstattungAnlage 1 dargestellte Raster für eine Leistungsbeschreibung zu verwenden.
(3) Die Dienste leisten Einrichtung verpflichtet sich zur Leistung für alle Kinder und Jugendlichen, die Hilfe entsprechend dem von ihr zu betreuenden Personenkreis angehören, solange ihr durch die Personal- und Sachausstattung bestimmtes Leistungsvermögen 3 noch nicht ausgeschöpft ist.
(4) Im Rahmen der Möglichkeiten des vereinbarten Leistungsangebots gestaltet die Einrichtung die Hilfen nach dem im Kostenübernahmebescheid bewilligten individuellen Bedarf des Leistungsberechtigtenjeweiligen Einzelfall angeerkannten Bedarf. Die Leistungen müssen gem. Grundlage dafür ist der Hilfeplan nach § 76 Abs.1 Satz 3 36 SGB XII ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreitenVIII.
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Samples: Rahmenvertrag Nach § 78 F SGB Viii