Lieferdatum Musterklauseln

Lieferdatum. Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.
Lieferdatum. Für die Dokumentation und Engineering-Leistungen gilt als Lieferdatum das jeweilige Datum des AG-Eingangsstempels bzw. der nachweislichen Übernahmebestätigung des AG, wenn sie im Sinne der Bestellung vollständig und richtig vorgelegt wurde. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Lieferdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gemäß Bestellung einschließlich der vollständigen und richtigen Dokumentation.
Lieferdatum. Soweit nicht anders angegeben, entspricht das Lieferdatum bei Barbelegen dem Rechnungsdatum.
Lieferdatum. 2.1. OERLIKON METCO AG, WOHLEN liefert den LIEFERGEGENSTAND an den in der BESTELLUNG spezifizierten und in der Auftragsbestätigung bestätigten Lieferdaten. Die Lieferfrist beginnt am Datum der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG durch OERLIKON METCO AG, WOHLEN, oder, sofern eine Anzahlung vereinbart wurde, fünf (5) Tage nach Eingang der betreffenden Anzahlung.
Lieferdatum. Der Verkäufer ist verpflichtet die Ware im Zeitraum wie im Vertrag angegeben, nach Bestellungsbestätigung, zu liefern. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist das Datum der Warenübergabe am Aufenthaltsplatz des Verkäufers, bei Transportübergabe oder auf dem Postweg, am Tag der Übergabe an diese Person gültig, und oder bei Warenverfrachtungsvorbereitung des Tages am Firmensitz.
Lieferdatum. 2.1. OERLIKON AM liefert den LIEFERGEGENSTAND zu den in der BESTELLUNG spezifizierten und in der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG bestätigten Lieferdaten. Die Lieferfrist beginnt am Datum der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG durch OERLIKON AM oder, sofern eine Anzahlung vereinbart wurde, fünf Tage nach Eingang der betreffenden Anzahlung.
Lieferdatum. Der Lieferant ist bemüht, die Produkte zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum zu liefern. Sofern mit dem Lieferanten nicht schriftlich anders vereinbart ist, werden dem Käufer die Lieferbedingungen und -termine in der Auftragsbestätigung nur als Referenz zur Verfügung gestellt und sind unverbindlich. Schadenersatzansprüche aus verspäteten Lieferungen sind ausgeschlossen.
Lieferdatum. Soweit keine Termine vereinbart wurden, bestimmt der AN diese nach eigenem billigen Ermessen. Alle Leistungen des AN sind vom Kunden nach Erhalt binnen einer Woche zu überprüfen und freizugeben. Sie gelten als abgenommen und freigegeben, wenn der AG dazu innerhalb der Frist keine Stellung nimmt und keine berechtigten Ansprüche auf Korrektur vorbringt. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Korrekturansprüche steht dem AG das Recht auf Nachbesserung durch den AN zu. Dem AN steht ausdrücklich das Recht einer zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.