Common use of Lieferung und Gefahrübergang Clause in Contracts

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung Auftrags- bestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde Besteller zwei Wochen nach Ablauf Ab- lauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene angemes- sene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst begin- nen in keinem Fall zu laufen, wenn bevor der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen Besteller sei- ne etwaigen Mitwirkungs- oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istAnzahlungspflichten erfüllt hat. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 77.4 bis 7.7. Der nach Ziff. 7. danach von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung (Teil-) Lie- ferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und AussperrungAus- sperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sindist (Selbstbelieferungsvor- behalt), und bei sonstigen nicht von uns zu vertre- tenden Leistungshindernissen können wir die Lieferung Liefe- rung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen an- gemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern Handelt es sich voraussichtlich nicht nur um ein dauerndes vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis handeltinfolge der höheren Gewalt länger als zwei Monate an, steht uns das Recht zu, sind die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigernParteien zum Rücktritt berechtigt. Dem Kunden stehen in In diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist der Besteller nicht zur Erbringung der (teilweisen) Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete ge- leistete Anzahlung unverzüglich zurück; Schadens- ersatzansprüche stehen ihm daraus nicht zu. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigtund Teilleistung berech- tigt, soweit dies für den Kunden Besteller zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Erfüllungsort ist am Sitz der jeweiligen Gesellschaft der Stern-Wywiol Gruppe. 4.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart istgilt Ziff. Bei 4.8 bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechendentspre- chend. 4.6 4.7 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010)der je- weiligen Gesellschaft der Stern-Wywiol Gruppe. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, Ver- 4.8 Gefahrübergang tritt auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht ZiffAnnahmeverzug des Bestellers ein. 4.7 eingreiftLagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern Unbeschadet unserer weiteren Ansprü- che sind wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde eine Partei weist einen höheren oder geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen5.1 Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager, die welches dem Besteller in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns mitgeteilt wird. Kosten der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung Versendung der Ware ganz oder teilweise sind vom Besteller zu verweigerntragen. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.Zölle, u. ä. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. 5.2 Die Gefahr geht in dem im Fall des Vertragsschluss mit einem Unternehmer spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, auch bei Teillieferungendass wir ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernehmen. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, auf obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs. Bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache während der Versendung erst mit der Übergabe der Ware an den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen5.3 Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Jegliche Lieferfristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Unterlieferanten, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der Kunde weist einen geringeren Schaden nachdurch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung unseres Geschäftsbetriebes. Außerdem können Die vorbezeichneten Umstände sind nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden Besteller baldmöglichst mitteilen. 5.4 Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kommen wir durch eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens sechs Wochen nach ergebnislosem Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle jeglichen leicht fahrlässig verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB auf höchstens 5 % des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden, begrenzt. 5.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind. 5.6 Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung oder technische Details unserer Geräte zu verändern, sofern dies für den Besteller zumutbar ist oder sich nur um unwesentliche Abweichungen handelt. 5.7 Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen oder durch sonstige Vereinbarung dem Besteller eingeräumt werden. Der Besteller erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software, dem Vertragszweck und -umfang entsprechend, gemäß gesondert abzuschließenden Softwarelizenzvertrag zu nutzen. 5.8 Holt der Besteller eine abzuholende Ware nicht zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin ab, gerät er in Annahmeverzug. Im Falle einer annähernd vereinbarten Richtzeit sind wir berechtigt, dem Besteller die Abholmöglichkeit einer abzuholenden Ware mit einer Frist vom Vertrag zurücktreten von zwei Wochen vorher anzukündigen; holt der Besteller die Ware zu diesem Zeitpunkt nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Die Abholung einer abzuholenden Ware ist eine Hauptleistungspflicht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf 15 % des Auftragswerts pauschaliert; der Nachweis eines geringeren oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenhöheren Schadens bleibt vorbehalten. 5.9 Wir behalten uns vor, für Rücksendungen ggf. eine Einlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwerts zu erheben

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminenSofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindLieferung „ex works“ Hattingen (Incoterms 2020). Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), sondern nur annähernd gelten, kann uns trägt der Kunde zwei Wochen alle dadurch entstehenden Kosten. Uns steht die Xxxx der Art der Versendung (insbesondere Transportweg, Transportunternehmen, Verpackung) nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istpflichtgemäßem Ermessen frei. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies wenn (i) die Teillieferung für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,(ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist stets Lemgound (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). 4.5 Ist Lieferung 4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf Abruf vereinbartden Kunden über. Dies gilt auch, müssen wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft) und für die Abrufe innerhalb Rücksendung von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo Waren oder Leergut (EXW Lemgo Incoterms® 2010Mehrwegtransportverpackungen). Versand und Transport erfolgen stets auf Beim Versendungskauf geht die Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fallzufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, auch bei Teillieferungendann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben, auf den Kunden über, sobald die Sendung Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, soweit ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Soweit nicht Ziffanders vereinbart, wird die Abnahme in unserem Werk durchgeführt. 4.7 eingreiftDer Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir Wird die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung Abnahme aus sonstigen Gründen, die beim der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so gilt das Werk mit dem Abnahmetermin bzw. eine Woche nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft als abgenommen. 4.4 Bei Lieferungen frei Haus/Lager geht die Gefahr, auch bei Teillieferung, auf den Kunden liegenüber, erfolgt Gefahrübergang sobald die Ware an seinem Geschäftsbetrieb/an seinem Lager abladebereit eingetroffen ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Kunden in ausreichender Zahl zu stellende Arbeitskräfte und Entlademittel zu erfolgen. Wartezeiten werden von uns branchenüblich berechnet. Scheitert die Anfahrt zum Bestimmungsort aus Gründen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit Beginn des Annahmeverzugs des Scheitern der Anfahrt auf den Kunden über. Dies gilt auch bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, Ziffer 4.4 gilt entsprechend. 4.5 Transportschäden hat der Kunde weist einen geringeren Schaden nachuns sofort bei Empfang der Ware schriftlich nach Art und Umfang zu melden. Außerdem können wir dem Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen zu seinen Lasten und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenfür seine Rechnung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferung Und Lohnfertigung

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen(1) Die bestellten Waren werden, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert. Die Lieferung erfolgt ausschließlich innerhalb der in Ziffer 2 (1) bezeichneten Länder, aus dem Lager des Verkäufers. (2) Die Verfügbarkeit der einzelnen Waren ist in den Artikelbeschreibungen angegeben. Für am Lager vorhandene Waren beträgt die Lieferfrist, sofern in der Auftragsbestätigung Artikelbeschreibung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindabweichend angegeben, sondern 5 Kalendertage ab Vertragsschluss (bei Vorkasse durch Überweisung: 5 Kalendertage ab Anweisung der Zahlung durch den Kunden). (3) Der Verkäufer behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufendann, wenn der Kunde seinen VerpflichtungenVerkäufer das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer hat das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, wie z. B. soweit rechtzeitig mit dem Zulieferer ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Beschaffung von Genehmigungen oder Vertragspflichten abgeschlossen wurde. Wird die Ware nicht geliefert, wird der Freigabe von ProduktzeichnungenVerkäufer den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren und einen bereits gezahlten Kaufpreis sowie Versandkosten erstatten. (4) Der Verkäufer behält sich vor, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/odereine Teillieferung vorzunehmen, sofern schriftlich vereinbart, dies für eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Erfüllungsort ist stets LemgoDurch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf 5) Die Gefahr des Kunden. Die Gefahr zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert Ist der Kunde Unternehmer, so geht beim Versendungskauf die Annahme Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder verzögert sich die sonst zur Ausführung der Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenbestimmte Person über.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind grundsätzlich einzuhalten. Sie dürfen ohne Vereinbarung eines entsprechenden Nachteilsausgleichs von unserem Vertragspartner nicht einseitig verschoben werden. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten oder Ausführungen dargestellt oder beide Parteien über alle Teile des Geschäfts einig sind und bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Fertigstellung in unserem Werk. Sie verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten auftreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und -terminenLiefertermine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die in Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. 2. Von der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Bestellung abweichende Liefermengen sind innerhalb einer Toleranz von (+/-)10% zulässig und gelten als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur vertragsgemäße Erfüllung. Lieferung setzen. Erst mit vor Ablauf der Nachfrist geraten wir Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Sie werden gesondert in VerzugRechnung gestellt und sind mit Fälligkeit zu zahlen. 3. Lieferfristen beginnen erst Die Produkte werden branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird gesondert berechnet. Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk, ohne Verbindlichkeiten für die günstigste Versandart. Andernfalls wird die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand bereitgestellt. Versandbereit gemeldete Xxxx ist unverzüglich zu laufenübernehmen; sie wird ansonsten auf Kosten des Abnehmers zwischengelagert und kann nach Fristsetzung durch uns nach eigener Xxxx versandt werden. 0245-B 4. Mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers bzw. mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige geht die Gefahr auf unseren Vertragspartner über, und selbst dann dann, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen Lieferung "frei" oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen "frei Haus" vereinbart ist. 4.2 Im Falle 5. Bei erstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist unser Vertragspartner berechtigt, bezüglich des Lieferverzuges oder nichterfüllten Teils des Vertrags vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen. 6. Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen unsererseits hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern wir die Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. zur Erbringung der Leistung angezeigt haben. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden Partner ist begrenzt auf 0,5 % zum Rücktritt nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns Liefertermins zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung haben und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht er uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückerfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 5.1. Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aus- drücklich als verbindlich vereinbart worden fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene ange- messene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 5.2. Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 76 dieser AVB. Der nach Ziff. 7. 6 dieser AVB von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 5.3. Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, TransportverzögerungenTransportverzögerun- gen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen angemesse- nen Anlaufzeit danach hinausschieben. 5.4. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Wir setzen den Kunden schriftlich davon in Kenntnis, wenn ein solches Ereignis eintritt. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen ge- gen uns zu. Er ist nicht zur wird von der Erbringung der Gegenleistung verpflichtet frei. Wenn und erhält die von soweit er diese bereits erbracht hat, wird sie ihm geleistete Anzahlung zurückzurückerstattet. 4.4 5.5. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies wenn die Teillieferung für den Kunden zumutbar im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Liefe- rung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erfüllungsort ist stets LemgoWien. 4.5 5.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 5.8 dieser AVB entsprechend. 4.6 5.7. Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010)Werk. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem jedem Fall, auch bei TeillieferungenTeillieferun- gen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende ausführen- de Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu un- serem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versen- dung Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 5.8 dieser AVB eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 5.8. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung Ver- sendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal pau- schal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 vierzehn (14) Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminenDie Gefahr geht mit Verlassen des Betriebsgrundstückes der Firma Kettnaker auf den Käufer über. Erfolgt der Transport der bestellten Möbel durch eigene Fahrzeuge bzw. eigenes Personal der Firma Kettnaker, wird die in Firma Kettnaker Erstattungsansprüche der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oderbestehenden Haftpflichtversicherung an den Kunden weiterleiten, sofern schriftlich vereinbartVersicherungsschutz besteht. Für den Fall, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istdass der Transport durch beauftragte Spediteure erfolgt, tritt die Firma Kettnaker Schadensersatzansprüche gegen die Spediteure an den Käufer ab. Xxxxxxx die Firma Kettnaker mit eigenen Fahrzeugen bzw. mit einer von ihr beauftragten Spedition Möbel im Betriebsgrundstück des Käufers an, so ist der Käufer verpflichtet, Personal und technische Vorrichtungen (Gabelstabler etc. 4.2 ) für die Abladung der Möbel in ausreichendem Umfang auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Lieferverzuges oder Verstoßes gegen die Verpflichtung, ist die Firma Kettnaker berechtigt, die Anlieferung der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe Waren zurückzuhalten. 4.2 Die Firma Kettnaker ist zu Teillieferungen von Ziffkompletten funktionsfähigen Einzelstücken bzw. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungeinzelnen zusammengehörenden Möbelgruppen in zumutbarem Umfang berechtigt. 4.3 Bei Eintritt höherer GewaltLieferung ins Ausland gehen auch bei vereinbarter Frei-Haus- Lieferung grundsätzlich alle anfallenden Zusatzkosten, etwa Betriebsstörungeninsbesondere Zollkosten, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen LeistungshindernissenGebühren für Porti-Papiere, die nicht von uns Einfuhr-umsatzsteuer usw., zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschiebenLasten des Käufers. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückDies gilt auch für zusätzliche Transportkosten ab Grenze. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigtSofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, soweit dies für den Kunden zumutbar istkönnen bei Lieferung in höhere als das 3. Erfüllungsort ist stets LemgoStockwerk, die hierdurch zusätzlich anfallenden Kosten berechnet werden. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbartder Käufer bzw. dessen Kunde trotz vorheriger Ankündigung zum Liefertermin nicht anwesend und hat er dies vorab nicht unverzüglich mitgeteilt, müssen so ist die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgenFirma Kettnaker berechtigt, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart istalle dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere für evtl. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziffweitere Anlieferungsversuche oder Lagerkosten gem. 4.7 entsprechendden Sätzen in Ziffern 8.3., 8.4., zu verlangen. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo Der Käufer haftet für alle Angaben des Endkunden unabhängig davon, ob diese über den Verkäufer mitgeteilt oder direkt der Firma Kettnaker übermittelt werden. Tel. +00 (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.0)0000 00 00-0 Fax +00 (0)0000 0000-00 xxxx@xxxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxx.xxx

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen 1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Bad Mergentheim, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Ver- langen und -terminenKosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist Würth berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese zumutbar sind. Als zumutbar im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere die nachfolgenden Fälle: (a) Die Teillieferung ist für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar. (b) Die Lieferung der restlichen bestellten Ware ist sichergestellt. (c) Dem Besteller entsteht hierdurch kein erheblicher Mehraufwand. 3. Unter Berücksichtigung der Interessenlage und im Rahmen des Zumutbaren behält sich Würth im Einzelfall Mehr– und Minderlieferungen vor. Dabei ist Würth insbesondere be- rechtigt, die nächstgrößere Verpackungseinheit zu beliefern und zu berechnen, sofern die vom Besteller gewünschte Verpackungseinheit nicht verfügbar ist. Zudem sind innerhalb der einzelnen Verpackungseinheiten geringfügige, toleranzbedingte Mengenabweichungen für diejenigen Produkte zulässig, welche üblicherweise mittels gewichtsbasierter Verwiegepro- zesse in Verpackungseinheiten überführt werden. 4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindzufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht je- doch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, sondern nur annähernd gelten, kann uns den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzenVersendung bestimmte Person oder Anstalt über. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufenDer Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. Besteller im Verzug der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen Annahme ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden Soweit nach dem geschlossenen Vertrag von uns dem Kunden auch elektronische Dateien zur Verfügung zu stellen sind, sondern nur annähernd geltenso sind wir lediglich zur Überlassung der Dateien in den Formaten Word, kann uns Excel, tif, pdf, dwg, dxf, step und jpg verpflichtet. Wünscht der Kunde die Zurverfügungstellung der Dateien in anderen Formaten, so hat er uns die uns dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. 4.2 Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß Auftragsbestätigung. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen durchgeführter Abnahme. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzentechnischen Fragen geklärt sind, der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat und nach der Abnahme keine Änderungswünsche des Kunden mehr umgesetzt werden müssen. Erst mit Ablauf Ist dies nicht der Nachfrist geraten Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir in Verzugdie Verzögerung zu vertreten haben. 4.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Lieferfristen beginnen erst zu laufenDies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Über Verzögerungen werden wir den Kunden unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. 4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Kunde seinen VerpflichtungenLiefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft bzw. Abholbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, wie z. B. ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Beschaffung Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Auf dem Transport abhandengekommen oder beschädigte Waren entbinden den Kunden in keinem Fall von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle Bezahlung der Rechnung. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich Liefergegenstandes aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen LeistungshindernissenGründen verzögert, die nicht von uns der Kunde zu vertreten sindhat, können wir die Lieferung um die Dauer so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschiebenVersand- bzw. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zuAbnahmebereitschaft, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält durch die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets LemgoVerzögerung entstandenen Kosten berechnet. 4.5 Ist Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung auf Abruf „ab Werk“ vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport der Ware erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist Ware unser Haus verlässt oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen der Kunde bei vereinbarter Selbstabholung in Annahmeverzug gerät. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, soweit nicht Ziffgeht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir Der Termin für die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert Abnahme ist für den Gefahrübergang auch dann maßgeblich, wenn der Kunde die Annahme Abnahme unberechtigterweise verweigert. Versicherungen gegen Transportschäden übernehmen wir bei ausdrücklichem Auftrag des Kunden auf dessen Rechnung nach bestem Ermessen. Abweichungen von dem Lieferschein oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim zu melden. Die Verpackung wird dem Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. 4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, Lagerkosten solange die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden und dem Kunden dies nicht unzumutbar ist. Teillieferungen innerhalb der Lieferzeit können jeweils separat in Rechnung gestellt werden. ASM Hasemo GmbH Telefon: +49 7232 – 73566-0 Sparkasse Pforzheim Calw Xxxxxxxxxxx 00 Telefax: +49 7232 – 73566-21 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 00000 Xxxxxxxxxx-Xxxxx Email: xxxx@xxx-xxxxxx.xx BIC: XXXXXX00XXX 4.7 Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach Gefahrübergang pauschal mit den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages Preises für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei dennTeil der Leistungen, der Kunde weist einen geringeren Schaden nachwegen des Verzugs nicht zweckdienlich eingesetzt wer- den konnte. Außerdem können wir Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Darüber hinaus haften wir auf Verzögerungsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist abgelaufen ist. 4.8 Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt wegen Überschreitung von Lieferfristen hat der Leistung verlangenKunde nur, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und in dieser Zeit keine Lieferung durch uns erfolgt ist. Das gilt nicht, wenn nach § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in 1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Eine von uns gesondert schriftlich zu bestätigende verbindliche Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns bzw. mit Eingang einer etwa vereinbarten An- oder Vorauszahlung oder Sicherheit und ist eingehalten mit der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzendem Be- steller mitgeteilten Versandbereitschaft. Erst mit Ablauf Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istVertragspflichten durch den Besteller voraus. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges 2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten ver- tretenden Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, begründen keine Ansprüche des Bestellers. Dazu gehören insbesondere Krieg, Aufruhr, be- hördliche Anordnungen, Energiemangel, nachträglich eingetretene Schwierigkeiten der Mate- rialbeschaffung sowie Störungen sowohl des eigenen als auch fremder Betriebe, von denen die fristgerechte Lieferung abhängt (Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel/Versagen von Transportmitteln etc.). Auch verbindlich vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesen Fällen um angemessene Zeit. 3. Xxxx ein bereits bestätigter Auftrag abgeändert, beginnt mit der Bestätigung der Auftragsände- rung durch uns eine erneute Lieferfrist. 4. lst die Lieferverzögerung durch uns zu vertreten, kann der Besteller nach Eintritt des Verzugs nur nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung vom Vertrag zurücktreten oder etwaige sonstige Rechte geltend machen. 5. Teillieferungen sind zulässig. Angelieferte Waren sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handeltauch wenn sie unwesentliche Mängel auf- weisen, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückvom Besteller entgegenzunehmen. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden6. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, jedem Fall auf den Kunden Besteller über, sobald die Sendung Ware unseren Betrieb verlässt. Mangels besonderer Weisung des Bestellers schulden wir den Versand nicht in billigster oder schnellster Form. Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an die auf den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht ZiffBesteller über. 4.7 eingreift. Auf Wunsch Eine Transportversicherung wird durch uns nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Bestellers und auf dessen Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abeingedeckt. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen 6.1. Warenanlieferungen haben an die auf dem Leistungsauftrag angegebene Anlieferadresse, bei Fehlen dieser Angabe am Geschäftssitz des AG, und -termineninnerhalb der genannten Zeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglich. Im Falle einer internationalen Warenlieferung gilt, die in der Auftragsbestätigung soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindabweichend vereinbart, sondern nur annähernd geltenDDP Geschäftssitz des AG gem. Incoterms 2010.‌ 6.2. Der AN ist verpflichtet die Ware nach den Vorgaben (Palettenplan) des AG anzuliefern und zu verpacken. 6.3. Sofern der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibt, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine ist die für den AG günstigste Transportmöglichkeit zu wählen. 6.4. Bei Frachtsendungen ist dem AG eine angemessene Frist zur Lieferung setzenVersandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.‌ 6.5. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in VerzugDer AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Lieferfristen beginnen erst zu laufenVoraus-, wenn der Kunde seinen VerpflichtungenTeil-, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oderMehrlieferungen werden, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist. 4.2 Im Falle 6.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die auf der Bestellung des Lieferverzuges oder AG angegebene Kostenstelle, die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben. 6.7. Auf Anforderung sind dem AG entsprechende Prüfzertifikate einschließlich der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe Datenblätter sowie der Sicherheitsdatenblätter hinsichtlich der verwendeten Materialien in deutscher Sprache vorzulegen.‌ 6.8. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme auf den AG über. 6.9. Eine Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Qualitätsstand. Bei Drucksachen und Verpackungsmaterialien werden vom AG keine Unterlieferungen akzeptiert. Überlieferungen von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf mehr als 5 % des Wertes wird der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgenAG, sofern nicht etwas anderes schriftlich anders vereinbart ist. Bei und durch den AG in Textform bestätigt, nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand akzeptieren und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abAN zurücksenden. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen Die Lieferung (einschließlich Gefahrübergang) richtet sich nach den in der Automobilindustrie üblichen und -terminenin der Bestellung bzw. dem Rahmenauftrag, also dem Lie- fervertrag spezifizierten Handelsklauseln (insbesondere Incoterms 2010) an der genannten Empfangsstelle bzw. Abholstelle („Lieferadresse“). Soweit die Parteien die In- coterms vereinbaren, hat die Lieferung im Zweifel DDP (Incoterms 2010) an in der Bestellung bzw. im Rahmen- auftrag genannte Lieferadresse zu erfolgen. 4.2 Alle Teile müssen entsprechend der Verpackungsver- ordnung von BREMA-WERK, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindBestellung bzw. dem Rah- menauftrag benannt ist, sondern nur annähernd geltenordnungsgemäß verpackt, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen ge- kennzeichnet und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzenunter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt in einer Weise versandt werden, die die niedrigs- ten Transportkosten sicherstellt. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufenDie Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, wenn der Kunde seinen Verpflichtungenwelches keine Ein- wegverpackung ist, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle erfolgt auf Kosten des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) LieferungLieferanten. 4.3 Bei Eintritt höherer GewaltDer Lieferant ist verpflichtet, etwa Betriebsstörungeneine Lieferantenerklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001 (ABl. v. 21.06.2001, TransportverzögerungenL 165/1) über den präferenz- rechtlichen Ursprung der Teile zur Verfügung zu stellen. Spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung muss eine zerti- fizierte jährliche Lieferantenerklärung (Langzeit- Lieferantenerklärung) abgegeben werden. Diese Erklä- rung muss unaufgefordert vor Ablauf dieses Zeitraums verlängert werden. Jede Änderung im Hinblick auf den Ursprung der Teile muss BREMA-WERK unverzüglich angezeigt werden. Der Lieferant muss BREMA-WERK alle gemäß den anwendbaren Zollvorschriften erforderli- chen Unterlagen (insbesondere Zollbescheinigungen und Zollrückvergütungsunterlagen) unverzüglich, Streik vollständig und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger ordnungsgemäß zur Verfügung stellen. Soweit zu- sätzliche offizielle Dokumente für die Nutzung der Teile gemäß ihren Spezifikationen für die Ausfuhr oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten Einfuhr der Teile erforderlich sind, können wir die Lieferung um die Dauer verpflichtet sich der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschiebenLieferant, BREMA-WERK diese Dokumente zur Verfügung zu stel- len bzw. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise diese unverzüglich zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückbeschaffen. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen1. Unsere Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestä- tigung, die in der Auftragsbestätigung jedoch nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern vor vollständiger Mitteilung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Besteller. Eine vorvertragliche Vereinbarung über Lieferzeiten oder Liefertermine ist nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufenwirksam, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern sie durch uns schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istbestätigt wird. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff2. 7. Der nach Ziff. 7. von Teillieferungen sind uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der gestattet und können vom Besteller nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnenzurückgewiesen werden, es sei denn, dass er an der Kunde weist einen geringeren Schaden nachTeillieferung kein Interesse hat. 3. Außerdem können wir Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Die Abladung der Ware ist Sa- che des Bestellers und geht zu seinen Lasten. 4. Wir behalten uns die vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. 5. Wir kommen nicht in Verzug, solange der Besteller seinerseits uns gegenüber mit einer Verpflichtung aus dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und betreffenden Auftrag in Verzug ist. Im Falle des Verzugs richtet sich der Schadensersatzan- spruch des Bestellers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach ergebnislosem Ablauf Maßgabe der Frist vom Vertrag zurücktreten oder nachfolgenden Regelungen: Der Schadensersatz statt des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung verlangenist für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5 %, insgesamt maximal 5 % des von dem Liefer- verzug betroffenen Netto-Auftragswertes beschränkt. Diese Begren- zung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Ei- ne Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. 6. Ist eine Abholung durch den Besteller vereinbart, ist für die Einhaltung unserer Lieferzeiten der Zeitpunkt der Fertigmeldung maßgebend. Im Übrigen ist für die Einhaltung unserer Lieferzeiten der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer maßgebend. Fertigge- meldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Andernfalls sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. 7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte- rung unserer Lieferungen, einschließlich der Gefahr einer Beschlag- nahme, geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Besteller über.

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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen 1. Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich. 2. Eine von uns stets schriftlich zu bestätigende Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und -terminendies dem Kunden mit- geteilt wurde. Montageleistungen sind – auch wenn sie von uns schriftlich übernommen wurden – nicht innerhalb der Lieferfrist auszuführen. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. 3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von uns nicht zu vertretender Ereignisse, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern etwa verbindlich vereinbart worden sindvereinbarte Lieferfristen um angemesse- ne Zeit. Hierzu zählen insbesondere auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, sondern nur annähernd geltenBetriebsstörungen, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzenbehördlichen Anordnungen, etc. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufenEbenso wird die Lieferfrist angemessen verlängert, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istauf Wunsch des Kunden bereits bestätigte Aufträge mit unserer Zustimmung geändert werden. 4.2 4. Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. eines von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes vertretenden Lieferverzuges kann der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes Kunde nur nach ange- messener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der verspäteten (Teil-) LieferungAblehnung der Leistung vom Vertrag zurücktreten. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt5. Weitergehende Ansprüche, etwa Betriebsstörungeninsbesondere Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerung sind ausgeschlossen, Transportverzögerungensofern uns kein grobes Verschulden zur Last fällt. Das Rücktrittsrecht des Kunden entfällt jedoch, Streik sofern die bestellte Ware speziell für ihn gefertigt wird und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten Fertigung bereits begonnen hat. 6. Teillieferungen sind zulässig. Angelieferte Waren sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handeltauch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem vom Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückentgegenzunehmen. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden7. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist das Werk oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziffdas Lager verlässt. 4.7 eingreift. Auf Wird auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir der Versand oder die Lieferung durch Zustellung verzögert oder ist eine Transportversicherung abbesondere Weisung des Kunden abzuwarten, geht die Gefahr auf diesen mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden Soweit nach dem geschlossenen Vertrag von uns dem Kunden auch elektronische Dateien zur Verfügung zu stellen sind, sondern nur annähernd geltenso sind wir lediglich zur Überlassung der Dateien in den Formaten word, kann uns excel, tif, pdf, dwg, dxf, step und jpg verpflichtet.Wünscht der Kunde die Zurverfügungstellung der Dateien in anderen Formaten, so hat er uns die uns dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. 4.2 Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß Auftrags-bestätigung. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen durchgeführter Abnahme. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kauf- männischenundtechnischen Fragengeklärtsind, der KundealleihmobliegendenVerpflichtungenerfüllthatundnachder Abnahme keine Änderungswünsche des Kunden mehr umgesetzt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 4.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Über Verzögerungen werden wir den Kunden unverzüglich informieren und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzengleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufenXxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx-Xxxxx Xxxxxxx + 00 (0)0000 00000 - 0 + 00 (0)0000 00000 - 21 xxx.xxx-xxxxxx.xx xxxx@xxx-xxxxxx.xx 4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Kunde seinen VerpflichtungenLiefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder Versand- bereitschaft bzw. Abholbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, wie z. B. ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Beschaffung Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Auf dem Transport abhandengekommen oder beschädigte Waren entbinden den Kunden in keinem Fall von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle Bezahlung der Rechnung. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich Liefergegenstandes aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen LeistungshindernissenGründen verzögert, die nicht von uns der Kunde zu vertreten sindhat, können wir die Lieferung um die Dauer so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschiebenVersand- bzw. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zuAbnahmebereitschaft, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält durch die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets LemgoVerzögerung entstandenen Kosten berechnet. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung„ab Werk“ vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport der Ware erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist Ware unser Haus verlässt oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen der Kunde bei vereinbarter Selbstabholung in Annahmeverzug gerät. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, soweit nicht Ziffgeht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. 4.7 eingreiftDer Termin für die Abnahme ist für den Gefahrübergang auch dann maßgeblich, wenn der Kunde die Abnahme unberechtigterweise verweigert. Auf Wunsch und Kosten Versicherungen gegen Transportschäden übernehmen wir bei ausdrücklichem Auftrag des Kunden sichern wir auf dessen Rechnung nach bestem Ermessen. Abweichungen von dem Lieferschein oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu melden. Die Verpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. 4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange die Lieferung durch eine Transportversicherung abrestlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden und dem Kunden dies nicht unzumutbar ist. Teillieferungen inn erhalb der Lieferzeit können jeweils separat in Rechnung gestellt werden. 4.7 Verweigert Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungs- schäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistungen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich eingesetzt wer- den konnte. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Darüber hinaus haften wir auf Verzögerungsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist. 4.8 Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag wegen Überschreitung von Lieferfristen hat der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der nur, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und in dieser Zeit keine Lieferung aus sonstigen Gründendurch uns erfolgt ist Das gilt nicht, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kundenwenn nach § 323 Abs. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden 2 BGB eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenFristsetzung entbehrlich ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen1. Die Lieferung erfolgt nach den Konditionen des Angebots oder der Auf- tragsbestätigung. 2. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat die Verkäuferin das Recht, die von ihr zu liefernden Sachen phasenweise zu liefern (Teillieferungen), wobei zu jeder Lieferung eine gesonderte Rechnungstellung erfolgt. 3. Die Verkäuferin behält sich die üblichen Toleranzen vor in Bezug auf Men- gen und technische Daten wie Maße, Gewichte, Farb(echtheit), Bowing, Poolfinish, Shading u. dgl. 4. Die Verkäuferin ist berechtigt, bis maximal 10 % über oder unter den an- gegebenen Mengen zu liefern. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Xxxxx. 5. Der Vertragspartner hat die Pflicht, die gekauften Sachen dann abzu- nehmen, wenn sie ihm geliefert oder vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden. Falls der Auftragsbestätigung Vertragspartner die Sachen nicht, nicht ausdrücklich rechtzei- tig oder nicht am vereinbarten Ort abnimmt, nicht die dazu erforderliche Mitarbeit leistet oder sich ein anderes Hindernis von seiner Seite aus ergibt, ist der Vertragspartner von Rechts wegen in Verzug, und die Ver- käuferin hat das Recht, die Sachen ab dem vorgesehenen Ort und Zeit- punkt der Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners an einen von der Verkäuferin zu bestimmenden Ort zu bringen und dort zu lagern. Der Verkäuferin steht hierauf eine Vergütung des von ihr erlittenen Schadens zu, wozu in jedem Fall die Lagerkosten gezählt werden. Die Ver- gütung beträgt mindestens 15 % des Nettorechnungsbetrags, und zwar unbeschadet des Rechts, höheren Schadenersatz zu verlangen. 6. Falls die Sachen nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Anbietung zur Lieferung vom Vertragspartner in Empfang genommen wurden, hat die Verkäuferin das Recht, den der Lieferung zugrunde liegenden Vertrag ohne Gerichtsentscheid zu lösen und die zu liefernden Sachen an Dritte zu verkaufen oder zurückzunehmen. Die hiermit verbundenen Kosten, der entgangene Gewinn und/oder der eventuelle Minderertrag der Sachen gehen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. 7. Die Gefahr bezüglich Verlust, Beschädigung oder ganzer oder teilweiser Vernichtung der zu liefernden Sachen trägt der Vertragspartner ab dem Zeitpunkt der Lieferung. 8. Genannte Lieferfristen sind nie als verbindlich vereinbart worden sindEndfristen anzusehen, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/odersind in- dikativer Art, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas nichts anderes schriftlich vereinbart istwurde. Bei nicht fristgerechtem Abruf verspä- teter Lieferung hat der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechendVertragspartner die Verkäuferin deshalb schriftlich in Verzug zu setzen. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei 5.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von ALEXION schriftlich als "verbindlich" bestätigt worden sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Versandes. Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und -terminenordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen, etwaiger Bestätigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung, deren Eingang bei ALEXION. ALEXION ist berechtigt, auch vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern. 5.2 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird ALEXION trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die in ALEXION nicht zu vertreten hat, so ist ALEXION zum Rücktritt berechtigt. ALEXION verpflichtet sich, den Besteller bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die ALEXION zu vertreten hat, so hat der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine Besteller ALEXION schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung Nachfrist zu setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufenDies gilt nicht, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist. 4.2 Im Falle 5.3 Unvorhergesehene Ereignisse wie Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von ALEXION-Lieferanten, Ausfall von Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, schwerwiegende Transportstörungen und höhere Gewalt, soweit sie von ALEXION nicht verschuldet sind, und sonstige außerhalb des Lieferverzuges oder Einflussbereiches von ALEXION liegende und von ALEXION nicht zu vertretene Ereignisse entbinden ALEXION für ihre Dauer von der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung Störung, vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Xxxxxx vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich ALEXION zum Zeitpunkt des Eintritts der Störung in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen. 5.4 Kommt ALEXION in Verzug, hat der Besteller ALEXION eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschiebenist erst nach Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. 5.5 ALEXION kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handeltNimmt ALEXION eine Teillieferung vor, steht uns das Recht zuso trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes. 5.6 Produkte in Versandeinheiten abgegeben werden, ist ALEXION berechtigt, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückBestellung nach Rücksprache mit dem Besteller entsprechend anzupassen. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen 3.1. Die Leistungsfristen bzw. -termine werden von innoHD nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und -terminenverstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung. Vom Kunden geforderte Fixtermine werden seitens innoHD nicht anerkannt, die es sei denn, diese werden ausdrücklich und schriftlich in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istFixtermin bestätigt. 4.2 3.2. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden jeweiligen Auftrages ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete WocheinnoHD einseitig berechtigt, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungeinen allenfalls vereinbarten Liefertermin neu festzusetzen. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt3.3. Sofern nicht anders vereinbart, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen LeistungshindernissenRechnung des Kunden. 3.4. innoHD behält sich das Recht vor, die nicht Waren in Teillieferungen zu versenden. Punkt 3.3. bleibt davon unberührt. 3.5. Treten Umstände ein, welche eine Lagerung oder Aufbewahrung von uns zu vertreten vertragsgegenständlichen Waren erfordern, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, können wir so hat der Kunde sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen. 3.6. Treten von innoHD unbeeinflussbare oder unvorhersehbare Umstände ein, welche die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handeltLeistungserbringung negativ beeinflussen, steht uns innoHD das Recht zu, die Auslieferung Vertragsleistung im Rahmen einer angemessenen Lieferfristüberschreitung und bei Bedarf in einer für beide Vertragsteile angemessenen angepassten Form zu erbringen, oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. innoHD behält sich das Recht vor, unter anteiliger Vergütung, nur Teile der Ware ganz oder teilweise Vertragsleistung zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückerbringen, welche durch diese Umstände unbeeinflusst sind. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt3.7. innoHD steht es frei, soweit dies für bei Warenversendungen die Art der Versendung und das Transportmittel sowie den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung Transportdienstleister auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abauszuwählen. 4.7 Verweigert 3.8. Bei Versendung von Waren ist Erfüllungsort stets der Geschäftssitz von innoHD. 3.9. Der Kunde hat rechtzeitig vor Erbringung der Vertragsleistung geeignete Vorbereitungsmaßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Dies umfasst einen den technischen Erfordernissen entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen sowie die Annahme der Ware oder verzögert sich Sicherstellung freier Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort. innoHD wird auf Wunsch des Kunden durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Wird die Versendung der Lieferung aus sonstigen GründenLeistungserbringung mangels Mithilfe des Kunden unmöglich, so ist innoHD berechtigt, sowohl die vereinbarte Vergütung als auch allenfalls Schadenersatz zu verlangen. 3.10.Warenlieferungen von innoHD, welche vor Installation beim Kunden liegeneintreffen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn sind vom Kunden entgegenzunehmen, ordnungsgemäß zu lagern und bereitzuhalten. Der Kunde trägt die Gefahr des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zufälligen Untergangs oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenallfälliger Beschädigung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Liefer Und Dienstleistungsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen 5.1 Die Lieferung (einschließlich Gefahrüber- gang) richtet sich nach den in der Automo- bilindustrie üblichen und -terminenin dem Lieferplan bzw. Lieferabruf bzw. der Bestellung und/oder dem Rahmenvertrag spezifizier- ten Handelsklauseln (insbesondere In- coterms 2010) an der genannten Emp- fangsstelle bzw. Abholstelle („Lieferad- resse“). Soweit die Parteien die Incoterms vereinbaren, hat die Lieferung innerhalb des Gebietes der Europäischen Union im Zweifel DAP (Incoterms 2010), außerhalb der Europäischen Union im Zweifel DDP (Incoterms 2010) an in dem Lieferplan bzw. Lieferabruf bzw. der Bestellung oder im Rahmenvertrag genannte Lieferadresse zu erfolgen. 5.2 Alle Teile müssen ordnungsgemäß ver- packt, gekennzeichnet und unter Beach- tung handelsüblicher Sorgfalt in einer Weise versandt werden, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sinddie niedrigsten Transportkosten sicherstellt. Die Rücksen- dung von Leergut und Verpackungsmate- rial, sondern nur annähernd geltenwelches keine Einwegverpackung ist, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen isterfolgt auf Kosten des Lieferanten. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges 5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferun- gen die zugehörigen Frachtpapiere (insbe- sondere Lieferschein und Frachtbrief) bei- zufügen. Auf den Lieferscheinen sind die Lieferplan- oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe Bestellnummer von Ziff. 7Röchling, die Teilenummer und die Liefe- rantennummer anzugeben. Der nach ZiffFrachtbrief muss den Bestimmungen des Übereinkom- mens über den Beförderungsvertrag im in- ternationalen Straßengüterverkehr (CMR) genügen. 7Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so hat der Lieferant für die hieraus entstehenden Verzögerungen bei der Bearbeitung einzustehen und sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten zu tra- gen. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt Verursachen fehlende oder falsche In- formationen auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Wochedem Lieferschein zusätzli- che Kosten, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungkönnen diese dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt5.4 Der Lieferant hat die Teile, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik Packmittel und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), Verpackungen wie durch Röchling ange- wiesen und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns sonst entsprechend dem an- wendbaren Recht und den Standards der Automobilindustrie zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschiebenkennzeichnen. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hatKenn- zeichnungen sollen, soweit nicht Ziffim to price, discounts, technology, quality, terms and conditions of payment, delivery periods or other terms and conditions (hereinafter the “Terms”), Röchling shall inform the supplier of this. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abIf the supplier is not able to offer Röch- ling the same Terms, Röchling is entitled to terminate the relevant Supply Agreement and/or master agreement without notice. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. 2. Den Ort der Übergabe, die Art der Lieferung und der Gefahrübergang regelt der jeweils mit unserem Kunden abgeschlossene Vertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir Frei Frachtführer (FCA - Incoterms 2010). Der Gefahrübergang findet also bei Übergabe der Ware an den Frachtführer in der Auftragsbestätigung nicht unserem Werk statt. 3. Von uns genannte Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt und ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindbezeichnet haben. 4. Ist eine Lieferfrist oder ein Liefertermin verbindlich, sondern nur annähernd geltenso setzt die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins die Vereinbarung aller technischen Details, kann den Rückerhalt einer genehmigten Ausführungszeichnung von unserem Kunden, den Eingang sämtlicher weiterer vom Besteller zu liefernden Unterlagen und erforderlichen Genehmigungen bei uns und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch unseren Kunden voraus. Bei Sonderkonstruktionen muss uns die geprüfte Statik zwei Wochen vor Produktionsaufnahme vorgelegt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die vereinbarte Lieferfrist bzw. der vereinbarte Liefertermin angemessen verlängert. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. 5. Soweit wir die Lieferung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, muss der Kunde uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist zur Lieferung Nachfrist von regelmäßig mindestens 12 Werktagen setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn Ansonsten ist der Kunde seinen Verpflichtungennicht berechtigt, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istvom Vertrag zurückzutreten. 4.2 6. Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. Xxxxxx XX. 7. Der nach ZiffSoweit wir Lieferfristen oder Liefertermine wegen Fällen höherer Gewalt (d.h. 7. unvorhergesehene, von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Kriege, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) nicht einhalten können, wird hierdurch für jede vollendete Wochedie Zeit ihrer Dauer und den Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung unterbrochen. Dies gilt auch, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungwenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt8. Sofern wir mit unserem Lieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft Geschlossen haben, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht stehen von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung mit dem Kunden vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine zudem unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückordnungsgemäßer Selbstbelieferung. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt9. In den unter den Ziffern 7 und 8 genannten Fällen werden wir unseren Kunden unverzüglich unterrichten und gleichzeitig die voraussichtliche, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kundenfrühestmögliche neue Lieferfrist mitteilen. Wir sind berechtigt, Lagerkosten vom Vertrag mit unserem Kunden zurückzutreten, wenn wir voraussichtlich nicht nur vorübergehend an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert sind und dem Kunden unverzüglich etwaige bereits uns gegenüber erbrachte Gegenleistungen erstatten. 10. Befindet der Kunde sich im Verzug mit der Abnahme oder Abruf der Ware, sind wir nach Gefahrübergang pauschal mit Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, von unserem Kunden pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder jede Woche nach Fristablauf zu verlangen, maximal jedoch 5% desgesamten Rechnungsbetrages (netto) desjenigen Auftrags, in Bezug auf den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist im Annahmeverzug ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehender pauschalierter Schadensersatz entstanden ist. Bei Aufträgen, die Stationskörper beinhalten, sind wir stattdessen berechtigt, diese auf Freiflächen auszulagern und hierzu soweit erforderlich einen geringeren Schaden nachAutokran anzumieten, um eine Beeinträchtigung unserer Produktion zu vermeiden. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen Für die Ein- und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenAuslagerung berechnen den uns entstehenden Aufwand weiter.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei 5.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von ALEXION schriftlich als "verbindlich" bestätigt worden sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Versandes. Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und -terminenordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen, etwaiger Bestätigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung, deren Eingang bei ALEXION. ALEXION ist berechtigt, auch vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern. 5.2 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird ALEXION trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen, die in ALEXION nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beliefert, so ist ALEXION zum Rücktritt berechtigt. ALEXION verpflichtet sich, den Besteller bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen, die ALEXION zu vertreten hat, nicht eingehalten, so hat der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine Besteller ALEXION schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung angemessen Nachfrist zu setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufenDies gilt nicht, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist. 4.2 Im Falle 5.3 Unvorhergesehene Ereignisse wie Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von ALEXION-Lieferanten, Ausfall von Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, schwerwiegende Transportstörungen und höhere Gewalt, soweit sie von ALEXION nicht verschuldet sind, und sonstige außerhalb des Lieferverzuges oder Einflussbereiches von ALEXION liegende und von ALEXION nicht zu vertretene Ereignisse entbinden ALEXION für ihre Dauer von der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung Störung, vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Xxxxxx vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich ALEXION zum Zeitpunkt des Eintritts der Störung in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen. 5.4 Kommt ALEXION in Verzug, hat der Besteller ALEXION eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschiebenist erst nach Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. 5.5 ALEXION kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handeltNimmt ALEXION eine Teillieferung vor, steht uns das Recht zuso trägt ALEXION die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes. 5.6 Produkte in Versandeinheiten abgegeben werden, ist ALEXION berechtigt, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückBestellung nach Rücksprache mit dem Besteller entsprechend anzupassen. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in a) Erfü llungsort (Leistungsort) der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufenist unser Werk, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas nichts anderes schriftlich vereinbart ist. b) Soweit vereinbart, versenden wir den Liefergegenstand an den vereinbarten Bestimmungsort (Ablieferungsort), wobei Versand- mittel und Versandweg unserer Xxxx ü berlassen sind. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Der Erfü llungsort bestimmt sich auch in diesem Fall nach Ziff. 4.7 entsprechend9 a). 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010)c) Teillieferungen sind zulä ssig. d) Erfolgt die Versendung durch Anlieferung an den vereinbarten Bestimmungsort mittels Lieferfahrzeug, muss dieser fü r Fahrzeuge bis 40 Tonnen Gesamtgewicht ohne Gefahr erreicht und wieder verlassen werden kö nnen, was einen hierfü r ausreichend befestig- ten Anfuhrweg voraussetzt. Versand Der Besteller garantiert das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben oder verlä sst das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers oder einer von ihm beauftragten Person den befahrba- xxx Xxxxxxxxx, so haftet der Besteller fü r die dadurch auftreten- den Schä den. Das Abladen hat unverzü glich, zü gig und Transport erfolgen stets sachgerecht durch den Besteller auf dessen Risiko zu erfolgen. Wartezeiten von mehr als 15 Minuten werden dem Besteller gemä ß Ziff. 5 c berechnet. Wird aufgrund Vereinbarung das Abladen der gelieferten Ware von uns oder von unserem Beauftragten durchgefü hrt, so wird am Liefer- fahrzeug abgeladen. Befö rderung an eine andere Stelle findet nicht statt. Fü r das Abladen mittels Kran gelten die Regelungen ü ber die Krangestellung gemä ß Ziff. 10. e) Die Kosten der Versendung hat der Besteller zu tragen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt Anlieferung durch uns, berechnen wir eine Frachtvergü tung gemä ß Ziff. 5 c. f) Wird die Kaufsache vereinbarungsgemä ß oder auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfü llungsort versandt, so geht die Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht zufä lligen Untergangs und der zufä lligen Verschlechterung der Kaufsache unabhä ngig davon, ob die Versendung vom Erfü llungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trä gt oder ob der Transport durch uns oder Dritte erfolgt, in dem Fall, auch bei Teillieferungen, Zeitpunkt auf den Kunden überBesteller ü ber, sobald in welchem die Sendung Kaufsache an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hatVersandbeauftragten (z.B. Spediteur, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten Fracht- fü hrer) ausgeliefert wird, spä testens jedoch mit Verlassen des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abWerks. 4.7 Verweigert g) Die Klausel "frei Baustelle" oder "frei Bestimmungsort" hat nur Bedeutung fü r die Tragung der Kunde Versandkosten, nicht aber fü r die Annahme Gefahrtragung. h) Wir ü bernehmen keine Obhutspflichten, wenn die Kaufsache an der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründenals Bestimmungsort angegebenen Baustelle von uns abgela- den wird, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn weil kein zur Abladung bereiter Empfangsberechtigter bereitsteht. i) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenü ber als zur Abnahme des Annahmeverzugs Liefergegenstands und zur Bestä tigung des KundenEmpfangs bevollmä chtigt. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % Unser Lieferverzeichnis gilt durch Unterzeichnung des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenLieferscheins als anerkannt.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 a. Vereinbarte Termine und Fristen sind grundsätzlich einzuhalten. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten oder Ausführungen dargestellt oder beide Parteien über alle Teile des Geschäfts einig sind und bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Fertigstellung in unserem Werk. Sie verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten auftreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und -terminen, die in Liefertermine mit Meldung der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Versandbereitschaft als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufeneingehalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen die Ware ohne unser Verschulden oder der Freigabe von Produktzeichnungen, Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oderabgesandt werden kann. b. Die Produkte werden branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird gesondert berechnet. Der Versand erfolgt, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei ab Werk, ohne Verbindlichkeiten für die günstigste Versandart. Andernfalls wird die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand bereitgestellt. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Sie wird ansonsten auf Kosten des Abnehmers zwischengelagert und kann nach Fristsetzung durch uns eingegangen nach eigener Xxxx versandt werden. c. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist. 4.2 Im Falle d. Mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferverzuges Werkes oder des Lagers bzw. mit Zugang der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von ZiffVersandbereitschaftsanzeige geht die Gefahr auf den Käufer über. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der nicht rechtzeitigen Lieferung Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungwer die Frachtkosten trägt. 4.3 e. Bei Eintritt höherer Gewalterstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, etwa Betriebsstörungenbezüglich des nicht erfüllten Teiles des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, wenn wir die nicht von uns Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten sindhaben. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen. f. Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen unsererseits hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, können sofern wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht Unmöglichkeit zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückLeistung angezeigt haben. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 1. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Lieferfristen Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten. 2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und -terminenunter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für daraus entstehende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns vom Käufer zu vertreten sind, können wir werden diesem berechnet. 3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Lieferung um Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Dauer Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Behinderung Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. 4. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferungsfristen berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst nach Bestimmung einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschiebenNachfrist von wenigstens acht Werktagen. 5. Sofern es Ist die Nichteinhaltung der Termine oder Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen zurückzuführen, verlängern sich voraussichtlich um die Fristen angemessen. 6. Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein dauerndes Hindernis handeltSchaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, steht uns das Recht zuinsgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 7. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die Auslieferung über die in Nr. 6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der Ware ganz groben Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung wegen der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt8. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit dies für den Kunden zumutbar die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist. Erfüllungsort Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist stets Lemgomit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 4.5 Ist Lieferung 9. Der Käufer ist verpflichtet, auf Abruf vereinbartVerlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf ob er wegen der Verzögerung der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechendvom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010)10. Werden Versand und Transport erfolgen stets oder Zustellung auf Gefahr Wunsch des Kunden. Die Gefahr geht Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 11. Der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen in zumutbarem Umfang abzunehmen. Der Käufer darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern. 1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Dies gilt auch für jeden Monat vereinbarte Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen. 2. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. 3. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder den tatsächlichen Schaden zu berechnenvereinbart, es sei denn, so ist der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist Kaufpreis nach Xxxx des Käufers entweder innerhalb von 14 Tagen setzen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. 4. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer ohne Fracht und nach ergebnislosem Ablauf Verpackung. 5. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Frist vom Vertrag zurücktreten Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist. 6. Rückwechsel werden grundsätzlich nicht ausgestellt. Sollte dies ausnahmsweise in Einzelfällen geschehen, die jedoch ausdrücklich vereinbart sein müssen, so tritt eine befreiende Leistung erst dann ein, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhält und gleichzeitig keine weiteren Verbindlichkeiten mehr bestehen. 7. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Schadensersatz statt Wechselprotest ist der Leistung Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen 5.1. Erfüllungsort ist die Geschäftsadresse von Securikett, sofern kein anderer Ort schriftlich vereinbart wurde. 5.2. Sofern nichts anderes explizit vereinbart ist, gilt eine 10%ige Über- oder Unterlieferung durch Securikett als ver- tragskonform. 5.3. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie aus- drücklich schriftlich von Securikett bestätigt sind. Vereinbarte Liefertermine und -terminen-fristen sind grundsätzlich nur Zirkatermine, die in der Auftragsbestätigung sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern Fixtermine schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istzugesagt wurden. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges 5.4. Kommt Securikett mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für Securikett unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens und eines Folgeschadens ausgeschlos- sen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der Securikett nicht rechtzeitigen Lieferung grob fahrlässig oder Teillieferung für jede vollendete Wochevorsätzlich verschuldet wurden, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungwobei die Beweislast hierfür beim Auftraggeber liegt. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik 5.5. Jeder Versand erfolgt im Auftrag und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschiebenauf Gefahr des Auftraggebers. Sofern Securikett steht es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung frei, die Art der Gegenleistung verpflichtet Versendung der Ware und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückdas Transportmittel auszuwäh- len. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen 5.6. Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar, weil Securikett von seinen eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat für die Lieferung erschöpft ist, ist Securikett berechtigt, soweit eine der Qualität und dem Preis gleich- wertige Lieferung zu erbringen. Ist dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgonicht möglich, kann Securikett vom Vertrag zurücktreten. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart5.7. Von Securikett nicht zu vertretende Umstände, müssen die Abrufe innerhalb die Herstellung oder den Versand erheblich erschweren oder unmöglich machen (zB höhere Gewalt, unvorhergesehener Energie- oder Rohstoffmangel, plötzliches Ausbleiben von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgenZulieferungen unserer Lieferanten), sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart istbefreien Securikett von der Lieferpflicht für die Zeit des Bestehens dieser Umstände. Bei nicht fristgerechtem Abruf Dauern diese Umstände länger als zwei Monate an, ist der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechendKäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo 5.8. Mit der Bereitstellung (EXW Lemgo Incoterms® 2010)Anzeige) der Lieferung/Leistung – spätestens mit der Übergabe an den Transporteur – geht die Leistungs- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über. Versand Mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertrag als durch Securikett erfüllt und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kundenhaftet diese nur noch für Mängel der Ware. Die Ware gilt grundsätzlich als nicht versichert. 5.9. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, Frei-Haus-Lieferungen am Erfüllungsort auf den Kunden Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir wenn die Lieferung durch eine Transportversicherung abzum Versand/Transporteur gebracht oder abgeholt worden ist. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Lieferung bzw. termingerechten Lieferung an uns, es sei denn, dass die nicht erfolgte oder nicht termingerechte Lieferung durch uns verschuldet wurde. 2. Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Waren von dem Käufer oder von seinen Angestellten, Agenten oder anderen Personen, die im Namen des Käufers zur Warenannahme berechtigt sind, in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart Gewahrsam genommen worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur . Die Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufengilt auch dann als erfolgt, wenn die Waren dem Käufer angeboten worden sind und der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istKäufer sich in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB befindet. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff3. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete WocheFür den Fall, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir dass die Lieferung um die Dauer der Waren ganz oder teilweise verspätet oder durch unvorhersehbare Vorfälle außerhalb unserer Verantwortung und Kontrolle, einschließlich aber ohne Beschränkung auf Import- und Exportverbote, andere Verwaltungsvorschriften, Krieg, Blockade, Revolutionen, Aufstände, Streiks, öffentliche Auseinandersetzungen, Flut, Feuer, Erdbeben, Verknappung oder außergewöhnlicher Preisanstieg von Rohmaterial und Transportkosten, verhindert wird, sind wir während der Zeit der Behinderung und während einer für die Wiederaufnahme des Geschäfts angemessenen Zeit danach nicht zur Lieferung verpflichtet. In diesen Fällen akzeptiert der Käufer hiermit die Lieferung einer geringeren Menge als bestellt. Falls die Behinderung voraussichtlich nicht innerhalb einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handeltZeit beendet sein wird, steht uns das Recht zusind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware den Vertrag ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen kündigen, wobei der Käufer, außer in diesem Fall Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückwegen Vertragsverletzung oder Verzug geltend machen kann. 4.4 Wir sind jederzeit 4. Die Erfüllung der Lieferpflicht setzt voraus, dass der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Falls diese Pflichten nicht erfüllt werden, behalten wir uns das Recht vor, die Einrede der Nichterfüllung des Vertrags gemäß § 320 BGB zu Teillieferungen berechtigterheben. Bei einem Vertrag mit der Bedingung FOB (Frei an Bord) oder „Ab Werk“ behalten wir uns das Recht vor – nach unserer Xxxx und nach einer schriftlichen Benachrichtigung – eine geeignete Versendung auf Kosten und Risiko des Käufers zu organisieren oder über die Waren anderweitig zu verfügen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgofalls der Käufer nicht rechtzeitig genug Frachtraum zu Verfügung stellt. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden5. Wir sind berechtigt, Lagerkosten in angemessenem Umfang Teillieferungen oder Umladungen vorzunehmen. Soweit nicht anders vereinbart, wird für jede Teillieferung eine separate Rechnung erstellt. Diese soll separat gezahlt werden. 6. Für den Fall, dass wir den Versand übernehmen, steht der Versand innerhalb der im Vertrag festgelegten Zeit unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von ausreichend Fracht- und Ladekapazität. 7. Für den Fall, dass der vereinbarte Lieferort entweder unser Firmengelände oder das eines unserer Zulieferer ist, muss der Käufer die gelieferte Ware so schnell wie möglich, aber nicht später als fünf Werktage nach Gefahrübergang pauschal Erhalt der schriftlichen Mitteilung, dass die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt worden sind, abholen. Danach geht die Gefahr auf den Käufer über. 8. Falls nicht anders vereinbart, schließen wir keine Versicherungsverträge für die Lieferung der Waren ab. Falls dies aber vertraglich vereinbart worden ist, schließen wir einen solchen Versicherungsvertrag auf Kosten des Käufers zu Bedingungen unserer Xxxx ab. 9. Verzögert sich die Lieferung oder Abholung durch den Käufer aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Käufer die Kosten der Lagerhaltung und die mit 0,5 % dem Transport an andere Lagerplätze verbundene Gefahr zu tragen, falls ein solcher Transport notwendig ist. Anderenfalls sind wir für Lieferverzögerungen nur gemäß Ziff. VII dieser Geschäftsbedingungen verantwortlich. 10. Sobald die Lieferung erfolgt ist (Ziff. IV 2), geht die Gefahr des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren auf den tatsächlichen Schaden Käufer über. Falls die Waren zu berechneneinem anderen Ort als den Erfüllungsort geliefert werden müssen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenist § 447 BGB anwendbar.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen a) Vereinbarte Termine und -terminenFristen sind grundsätzlich einzuhalten. Die Lieferzeit beginnt, sobald eine verbindliche Bestellung und die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich vollständige technische Dokumentation einschließlich Mustern vorliegt, als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung auch die vertraglich vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Fertigstellung in unserem Werk. Sie verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten auftreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziffb) Die Produkte werden branchenüblich verpackt. 7Die Verpackung wird gesondert berechnet. Der Versand erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, ab Werk ohne Verbindlichkeit für die günstigste Versandart. Andernfalls wird die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand bereitgestellt. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Sie wird ansonsten auf Kosten des Bestellers zwischengelagert und kann nach Ziff. 7. von Fristsetzung durch uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungnach eigener Xxxx versandt werden. 4.3 c) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. d) Mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers bzw. mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. e) Bei Eintritt höherer Gewalterstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, etwa Betriebsstörungenbezüglich des nicht erfüllten Teiles des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, wenn wir die nicht von uns Nichteinhaltung des Liefertermines zu vertreten sindhaben. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen. f) Bei nach Vertragsabschluß eintretendem Unvermögen unsererseits hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz, können sofern wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht Unmöglichkeit zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückLeistung angezeigt haben. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen a) Vereinbarte Termine und -terminenFristen sind grundsätzlich einzuhalten. Die Lieferzeit beginnt, sobald eine verbindliche Bestellung und die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich vollständige technische Dokumentation einschließlich Mustern vorliegt, als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung auch die vertraglich vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Fertigstellung in unserem Werk. Sie verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten auftreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Bei Lieferungen ab Werk gelten die Lieferfristen und Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziffb) Die Produkte werden branchenüblich verpackt. 7Die Verpackung wird gesondert berechnet. Der Versand erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, ab Werk ohne Verbindlichkeit für die günstigste Versandart. Andernfalls wird die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand bereitgestellt. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Sie wird ansonsten auf Kosten des Bestellers zwischengelagert und kann nach Ziff. 7. von Fristsetzung durch uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungnach eigener Xxxx versandt werden. 4.3 c) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. d) Mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers bzw. mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. e) Bei Eintritt höherer Gewalterstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist der Besteller berechtigt, etwa Betriebsstörungenbezüglich des nicht erfüllten Teiles des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, wenn wir die nicht von uns Nichteinhaltung des Liefertermines zu vertreten sindhaben. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen. f) Bei nach Vertragsabschluß eintretendem Unvermögen unsererseits hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz, können sofern wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht Unmöglichkeit zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückLeistung angezeigt haben. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 5.1. Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aus- drücklich als verbindlich vereinbart worden fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 5.2. Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 76 dieser AVB. Der nach Ziff. 7. 6 dieser AVB von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 5.3. Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, TransportverzögerungenTransportver- zögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. 5.4. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Wir setzen den Kunden schriftlich davon in Kenntnis, wenn ein solches Ereignis eintritt. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur wird von der Erbringung der Gegenleistung verpflichtet frei. Wenn und erhält die von soweit er diese bereits erbracht hat, wird sie ihm geleistete Anzahlung zurückzurückerstattet. 4.4 5.5. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies wenn die Teillieferung für den Kunden zumutbar im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erfüllungsort ist stets LemgoHamburg. 4.5 5.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 5.8 dieser AVB entsprechend. 4.6 5.7. Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010)Werk. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem jedem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versen- dung Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 5.8 dieser AVB eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 5.8. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 vierzehn (14) Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen(1) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir erfolgt die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo DAP Minden / Stadthagen / Tangermünde (EXW Lemgo Incoterms® Incoterms 2010). Versand Die zur Lieferung bestimmten Gegenstände sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten sachgerecht zu verpacken. Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. Durch Nichtbeachtung dieser Regelung entstehende Beschädigungen, Verluste und Transport erfolgen stets auf Gefahr sonstige Nachteile gehen zu Lasten des KundenAuftragnehmers. Die Gefahr geht in dem FallSofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung sind Transportverpackungen kostenlos zurückzunehmen. (2) Bei der Anlieferung des Liefergegenstandes an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hatLieferadresse liegt der Sendung ein Lieferschein bei, soweit nicht Ziffaus dem die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Menge und die MINDA Materialnummer hervorgehen. 4.7 eingreift. Auf Wunsch Für Stückzahlen, Gewichte und Kosten des Kunden sichern wir Maße sind die Lieferung durch eine Transportversicherung abvon MINDA bei der Wareneingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. 4.7 Verweigert (3) Der vereinbarte Liefertermin ist bindend. Abweichungen davon bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung. (4) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unbeschadet der Kunde die Regelung in V.3. den bestellenden Abteilungen bei MINDA absehbare Lieferverzögerungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (5) Die vorbehaltslose Annahme der Ware oder verzögert verspäteten Lieferung bzw. Leistung enthält kein Verzicht auf die Ersatzansprüche. (6) Auf das Ausbleiben notwendiger, von MINDA zu liefernder Unterlagen kann der Auftragnehmer sich nur berufen, wenn er die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen Unterlagen schriftlich angemahnt und nach ergebnislosem Ablauf der nicht innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenerhalten hat.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen 1. Die Versendung von Ware erfolgt im Namen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle für Rechnung des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich Auftraggebers ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des KundenLager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, mit Verladung der Xxxx auf den Kunden Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, geht die Gefahr an dem Tag auf den Auftraggeber über, sobald an dem die Sendung Versandbereitschaft durch TELOGS angezeigt wurde. 2. Wurde hingegen ausdrücklich ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden oder Anstalt über. 3. Nur soweit eine Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde, ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziffdiese für den Gefahrübergang maßgeblich. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir Der Auftraggeber hat die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde nach Erhalt umgehend zu prüfen und Mängel schriftlich anzuzeigen. Wegen unerheblicher Mängel darf die Annahme der Ware nicht verweigert werden. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet. 4. Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Ansonsten gilt für Mängel Punkt 6 Gewährleistung und Mängelhaftung. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Rechte entgegen zu nehmen. 5. Die mitgeteilten Mängel wird TELOGS, nach Xxxx von TELOGS, durch Instandsetzung oder verzögert aber Ersatzlieferung so rasch wie möglich beheben. Ersetzte Teile sind an TELOGS zurückzugeben. 6. Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Auftraggeber nicht ohne Interesse ist. Zulässige Teillieferungen gelten als in sich abgeschlossenes Geschäft. 7. Sofern sich die Versendung Lieferung bzw. Abholung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegenWare auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, erfolgt Gefahrübergang die Lagerung der Ware auf Kosten des Auftraggebers am Standort von TELOGS in 00000 Xxxxxxxxxx. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bereits mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder der Einlagerung der Ware auf den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenAuftraggeber über.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindnichts anderes ergibt, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen erfolgt die Lieferung nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzenunserer Xxxx ab Werk oder Lager auf Rechnung des Geschäftspartners. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufenDie Auslieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Geschäftspartners, wenn der Kunde seinen Verpflichtungenfrachtfreie Lieferung oder Transport mit unseren Transportmitteln vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen soweit anderes nicht vereinbart ist. 4.2 Im Falle (2) Der Gefahrübergang auf den Geschäftspartner erfolgt mit Übergabe der Waren durch uns an einen Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Lieferverzuges Transportes an den Geschäftspartner. Sofern eine Anzeige der Versandbereitschaft zu erfolgen hat, geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf den Besteller über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird oder auf Wunsch oder durch Verschulden des Geschäftspartners sich verzögert, geht die Gefahr mit der Unmöglichkeit haften Meldung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über. (3) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen, bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Gerät der Geschäftspartner mit der Erfüllung der von ihm zu treffenden Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. Ablauf einer von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen, soweit möglich, selbst zu treffen und die Ware auf 0,5 % Kosten und Gefahr des Wertes Geschäftspartners zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile des Vertrages zu fordern. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der nicht rechtzeitigen Lieferung bestellten Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Unsere Rechte auf Hinterlegung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) LieferungSelbsthilfeverkauf bleiben unberührt. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen4) Angelieferte Gegenstände, die nicht von uns zu vertreten sindlediglich unwesentliche Mängel aufweisen, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurücksind vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt(5) Sofern der Besteller es wünscht, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abeindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen (1) Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Für die ordnungsgemäße La- dung und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns Ladungssicherung ist der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzenbzw. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kundendessen Abholer entsprechend § 412 HGB verantwortlich. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, mit Beginn der Verladung auf den Kunden über, sobald auch wenn eine Anlieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Sendung Versendung oder die Abnahme aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. (2) Bei Lagerung der fertigen Ware durch die Verkäuferin, welche über den ver- einbarten Liefertermin sowie eine Toleranzfrist von 14 Tagen hinausgeht, wird dem Kunden eine Lagerungsgebühr von 3,00 EUR pro Palette und angefan- gener Woche berechnet. Die Verkäuferin ist nach eigenem billigem Ermessen zur Fremdlagerung der Ware berechtigt, sofern dies aus wesentlichen – insbe- sondere betrieblichen – Gründen geboten ist. Bei Fremdlagerung werden dem Kunden die tatsächlich angefallenen Gebühren zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungspauschale berechnet. (3) Nimmt der Kunde die Ware, aus welchem Grund auch immer, nicht innerhalb eines Monats ab Anzeige der Versandbereitschaft ab oder gerät er mit der An- nahme der Lieferung ganz oder teilweise in Verzug, hat er unbeschadet weiterer Rechte der Verkäuferin vom Beginn des zweiten Monats an zusätzlich zu den Lagerungsgebühren 10,00 EUR pro Palette und vom Beginn des vierten Mo- nats an 20,00 EUR pro Palette für jede angefangene Woche als Vertragsstrafe zu zahlen. Hat der Kunde die Ware ganz oder teilweise auch nach Ablauf von vier Monaten nicht abgenommen, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware zu veräußern oder anderweitig zu verwerten. Die Absicht zu einer solchen Maß- nahme ist dem Kunden mit einer Frist von zwei Wochen vor ihrer Vornahme mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist endet die Lieferpflicht der Verkäuferin. Sie behält jedoch den Transport ausführende Person übergeben worden Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die nicht abge- nommene Ware und auf Zahlung der bis dahin verwirkten Vertragsstrafen. Hie- rauf hat sie sich nur das anrechnen zu lassen, was sie nach Abzug der Kosten für die Weiterveräußerung oder Verwertung erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn die Ware aufgrund eigenen groben Verschuldens nicht innerhalb von zwei Monaten veräußert oder anderweitig verwertet wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hatdie Verkäuferin berechtigt, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und die Ware auf Kosten des Kunden sichern wir zu entsorgen. Vertragliche und gesetzliche Rücktrittsrechte sowie etwaige Ansprü- che auf Ersatz eines weitergehenden Schadens werden durch die Lieferung durch eine Transportversicherung abvorstehen- den Vereinbarungen nicht berührt. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen(4) Wird eine Anlieferung vereinbart, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs diese auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wir sind berechtigtDer Kunde hat dafür zu sorgen, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal dass die Entladestelle mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnenschwe- rem Lastzug befahrbar ist, es sei denneine geeignete Entlademöglichkeit besteht und das Lieferfahrzeug unverzüglich und sachgemäß entladen wird. Sind diese Voraus- setzungen nicht gegeben, haftet der Kunde weist einen geringeren Schaden nachfür hierdurch entstehende Aufwen- dungen und Schäden. (5) Liefertermine und Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist Sie sind nur verbindlich, wenn sie von 14 Tagen setzen der Verkäuferin schriftlich bestätigt wer- den. Bei einer Vertragsänderung ist die Lieferfrist nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin erneut schriftlich bestätigt wird. (6) Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder der Vorlieferung, insbesondere Arbeitsausstände und nach ergebnislosem Ablauf Aussperrungen so- wie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeiten entsprechend. Führen diese Stö- rungen zur Unmöglichkeit der Frist Erfüllung, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt zurücktreten, nachdem der Leistung verlangenKunde über die Unmöglichkeit informiert wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen(1) Die bestellten Waren werden, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert. Die Lieferung erfolgt ausschließlich an Adressen in den in Ziffer 2 (1) dieser AGB bezeichneten Ländern. Die Lieferung erfolgt aus dem Lager des Verkäufers. Der Versand ist kostenlos. (2) Die Verfügbarkeit der einzelnen Waren ist in den Artikelbeschreibungen angegeben. Für am Lager vorhandene Waren beträgt die Lieferfrist, sofern in der Auftragsbestätigung Artikelbeschreibung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindabweichend angegeben, sondern 7 Kalendertage ab Vertragsschluss. Für nicht auf Lager vorhandene Waren beträgt die Lieferzeit, sofern in der Artikelbeschreibung nicht abweichend angegeben, 4-6 Wochen ab Vertragsschluss. (3) Der Verkäufer behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufendann, wenn der Kunde seinen VerpflichtungenVerkäufer das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer hat das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, wie z. B. soweit rechtzeitig mit dem Zulieferer ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Beschaffung von Genehmigungen oder Vertragspflichten abgeschlossen wurde. Wird die Ware nicht geliefert, wird der Freigabe von ProduktzeichnungenVerkäufer den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren und einen bereits gezahlten Kaufpreis sowie Versandkosten erstatten. (4) Der Verkäufer behält sich vor, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/odereine Teillieferung vorzunehmen, sofern schriftlich vereinbart, dies für eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Erfüllungsort ist stets LemgoDurch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf 5) Die Gefahr des Kunden. Die Gefahr zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert Ist der Kunde Unternehmer, so geht beim Versendungskauf die Annahme Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder verzögert sich die sonst zur Ausführung der Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenbestimmte Person über.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen 7.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die günstigste Beförderungs- und -terminenZustellart. 7.2 Alle Dokumentationsunterlagen sind kostenlos mitzuliefern. Hierzu gehören insbesondere Lagerungs-, Montage- und Betriebsanweisungen sowie Unterlagen für die Wartung und Instandsetzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes. Die Lieferung der Dokumentationsunterlagen gehört zu den Hauptleistungspflichten im Rahmen der vom Lieferanten vertraglich geschuldeten Liefe- rungen und Leistungen. 7.3 Der Gefahrübergang erfolgt bei Ablieferung der Ware an der angegebenen Empfangsstelle. Im Falle von Werkleistungen erfolgt der Gefahrübergang bei Abnahme durch uns. Die Abnahme erfolgt schriftlich mit Abnahmeprotokoll. 7.4 Der Lieferant hat die Ware gemäß unseren jeweiligen Versandvorschriften sachgemäß zu verpacken und zu versenden und uns davon am Tage vor dem Versandtag zu informieren. Auf allen Versandpapieren und Rechnungen sind der Tag der Bestellung, die Bestell- und Positions-Nr., Artikel-Nr., Lieferanten-Nr. sowie die Losbezeichnung anzugeben. Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Xxxxxx die vorbezeichneten Angaben und/oder Unterlagen, so sind Verzögerungen in der Auftragsbestätigung Bearbeitung von uns nicht zu vertreten. Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen entstehen, können wir vom jeweiligen Rechnungs- betrag absetzen. 7.5 Ist ausnahmsweise die Verpackung im Preis nicht inbegriffen, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Etwaige Vor- gaben von MEN hinsichtlich der Verpackung sind zu beachten. Soweit der Lieferant aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen die Verpackung zurücknimmt, handelt es sich um eine Holschuld. Werden ausnahmsweise Verpackungen in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Die Rücksendung von uns nicht gesondert in Rechnung gestellter Verpackung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Lieferanten. 7.6 Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten für eine angemessene Versicherung der Lieferung zu sorgen, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich etwas anderes vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften 7.7 Teillieferungen akzeptieren wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungausdrücklicher Vereinbarung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung Die Lieferung erfolgt nach Xxxx des Verkäufers ab Lager Lünen oder direkt vom Auslieferungslager oder Sitz des Vorlieferanten. Der Versand erfolgt – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig andere Vereinbarung getroffen wird – für Rechnung und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des KundenKäufers auf eine vom Verkäufer nach freiem Ermessen gewählte Transportart. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, das Transportrisiko zu versichern. Der Käufer gerät mit der Annahme auch ohne Abmahnung in Verzug, wenn für die Abnahme ein Datum vereinbart wurde und dieses abgelaufen ist, ohne dass der Käufer die Ware abgenommen hat. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab oder ruft er die Ware nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen ab, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Frist berechtigt, dem Käufer die Ware zu berechnen und diese erst nach Vorkasse an ihn zu übersenden. Die Gefahr geht Einlagerung der Ware bis zur Abnahme erfolgt auf Rechnung des Käufers. Weitergehende Rechte des Verkäufers, insbesondere der Rücktritt vom Vertrag nebst Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, bleiben unberührt. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang vom Käufer zu beschaffender Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Termin, wobei jedoch, sofern es sich um Lieferungen von einem inländischen Ort an einen inländischen Ort handelt, Überschreitungen um bis zu 3 Werktage vom Käufer akzeptiert werden. Erfolgt die Lieferung vom Ausland aus und/oder ins Ausland, akzeptiert der Käufer Überschreitungen um bis zu 15 Tage. Falls der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug gerät, ist der Käufer, nachdem er dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den ihm entstandenen Nichterfüllungsschaden zu verlangen. Macht er den Nichterfüllungsschaden geltend, ist dieser auf max. 10 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnenVertragspreises der Ware, mit deren Lieferung der Verkäufer in Verzug geraten ist, beschränkt, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nachVerzug ist vom Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich zu verschulden. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zu diesem Begriff s. Ziff. 8), die zum Verzug geführt haben, gilt diese Beschränkung nicht, jedoch haftet der Verkäufer dann nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Warenübliche Mehr- oder Mindermengenlieferungen werden vom Käufer akzeptiert und nach ergebnislosem Ablauf werden vom Verkäufer in der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenRechnung berücksichtigt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, ins- besondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtungen der bestellten Maschinen, Maschinenteile wie Zubehör und -terminenGeräte bei uns vorliegen) und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. 4.2 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des Auftraggebers, die insbesondere nach Eingang der vereinbarten Anzahlung. 4.3 Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager, welches dem Besteller in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns mitgeteilt wird. Kosten der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung Versendung der Ware ganz oder teilweise sind vom Be- steller zu verweigerntragen. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.Zölle, u. ä. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Kunden zumutbar istFall, dass wir ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versandkosten übernehmen. Erfüllungsort ist stets LemgoFalls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Aus- xxxx eines geeigneten Spediteurs. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnenAngegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Jegliche Lieferfristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Unterlieferanten, insbeson- dere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der Kunde weist einen geringeren Schaden nachdurch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung unseres Geschäftsbetriebes. Außerdem können Die vorbezeichneten Umstände sind nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden Besteller baldmöglichst mitteilen. 4.6 Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kommen wir durch eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und schrift- liche Aufforderung des Bestellers, die frühestens vier Wochen nach ergebnislosem Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle jeglichen leicht fahrlässigen verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzan- spruch nach §280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB auf höchstens 5% des Gesamtpreises der Produkte, mit de- ren Lieferung wir uns in Verzug befinden, begrenzt. 4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind. 4.8 Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung oder technische Details unserer Ge- räte zu verändern, sofern dies für den Besteller zumutbar ist oder sich nur um unwesentliche Abweichun- gen handelt. 4.9 Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anlagenteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen oder durch sonstige Vereinbarung dem Besteller einge- räumt werden. Der Besteller erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software, dem Vertragszweck und –umfang entsprechend, gemäß gesondert abzuschließendem Softwarelizenzvertrag zu nutzen. 4.10 Holt der Besteller eine abzuholende Ware nicht zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin ab, gerät er in Annahmeverzug. Im Falle einer annähernd vereinbarten Richtzeit sind wir berechtigt, dem Be- steller die Abholmöglichkeit einer abzuholenden Ware mit einer Frist vom Vertrag zurücktreten von zwei Wochen vorher anzukündi- gen, holt der Besteller die Ware zu diesem Zeitpunkt nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Die Abholung einer abzuholenden Ware ist eine Hauptleistungspflicht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf 15% des Auftragswerts pauschalisiert; der Nachweis eines geringeren oder Schadensersatz statt der Leistung verlangenhöheren Schadens bleibt vorbehal- ten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminenSofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lie- ferung des Produkts „Frei Frachtführer“ Produktionsstand- ort SUSS (FCA Incoterms 2020). Verzögert sich die Ver- sendung oder die Abholung aus Gründen, die in SUSS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns Anzeige der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen istBereitstellung auf den Kunden über. 4.2 IDie Mitteilung ober die Bereitstellung des Produkts und dessen Lieferbarkeit gilt als tatsächliches Angebot im Falle Sinne des Lieferverzuges § 294 BGB. Nimmt der Kunde dieses Angebot nicht an, gerät er automatisch in Annahmeverzug gem. § 293 BGB.‌ 4.3 Angaben von SUSS über Liefertermine erfolgen unverbind- lich als ca.-Termine. Die Vereinbarung von Fixterminen o- der verbindlichen Lieferterminen bedarf stets der schriftli- chen Vereinbarung; entsprechende Termine sind aus- drücklich und wörtlich als „verbindlich“ oder „Fixtermin“ zu bezeichnen. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehal- ten, sobald die Produkte das SUSS Betriebsgelände ver- lassen haben oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, Kunde die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht Anzeige zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurückBereitstel- lung erhalten hat. 4.4 Wir sind jederzeit Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht und müs- sen daraufhin Liefertermine verschoben werden, haftet SUSS nicht für eine solche Verzögerung. Für die Haftung des Kunden gilt Ziffer 4.9 4.5 Verschiebt der Kunde den Liefertermin ohne einen gesetz- lichen Grund und ohne die ausdrückliche Zustimmung von SUSS, ist der Kunde verpflichtet, SUSS eine Lagergebühr in Höhe von 1.000 EUR pro Monat sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1; 288 Abs. 2; 247 BGB auf den Brutto-Auftrags- wert zu Teillieferungen zahlen. Dies gilt nicht, sofern der Kunde nachwei- sen kann, dass SUSS keiner oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Rechte von SUSS bleiben unberührt. Kann innerhalb von 4 Monaten keine Lieferung erfolgen, ist SUSS berechtigt vom Vertrag zu- rückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde SUSS den ge- samten entstandenen Schaden inklusive des entgangenen Gewinns und der vergeblichen Aufwendungen zu ersetz- ten. Für die Zahlungsbedingungen gilt Ziffer 5.4.‌ 4.6 Ein ggfs. zu erstellender Letter of Credit ist vom Kunden mit Datum der Bestellung zu eröffnen. Liegt der Letter of Credit SUSS nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bestel- leingang bei SUSS vor, so ist SUSS berechtigt, die verein- xxxxxx Xxxxxxxxxxxxx auszusetzen und neue Liefertermine zu definieren. Dasselbe gilt, sofern eine vereinbarte Anzah- lung nicht fristgerecht erfolgt. 4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies diese für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgosind. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist4.8 Auf schriftliche Anforderung des Kunden wird SUSS eine Transportversicherung abschließen. Bei nicht fristgerechtem Abruf Die Kosten hierfür trägt der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechendKunde. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010)4.9 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er in zu vertretender Weise sonstige Mitwirkungspflichten, ist SUSS berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließ- lich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Versand und Transport erfolgen stets auf Weitergehende Rechte von SUSS bleiben unberührt. 4.10 Sofern die Voraussetzungen obiger Ziffer 4.9 vorliegen, geht die Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen Verschlechterung des Produkts in dem Fall, auch bei Teillieferungen, Zeitpunkt auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hatin dem dieser in Annahmeverzug geraten ist, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abim Übrigen gilt § 300 BGB. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich fest vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. Ist der Kunde ein Verbraucher, geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Xxxx auf den Kunden über, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale and Delivery