Common use of Lieferung und Gefahrübergang Clause in Contracts

Lieferung und Gefahrübergang. 18.1. Warenanlieferungen haben innerhalb der auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglich. 18.2. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft. b) bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG. 18.3. Sofern der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibt, ist die für den AG günstigste Transportmöglichkeit zu wählen. 18.4. Bei Frachtsendungen ist dem AG eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. 18.5. Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil-, oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist. 18.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben. 18.7. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme auf den AG über.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Lieferung und Gefahrübergang. 18.11. Warenanlieferungen haben innerhalb Grundsätzlich gilt, dass die Gefahr spätestens mit der Absendung der Anzeige der Lieferbereitschaft an den Auftraggeber/Besteller übergeht. 2. Erfüllungs- und Leistungsort sind die Geschäftsräume der Heskamp Medien GmbH in Coesfeld. 3. Versand und Lieferung erfolgt auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten zu erfolgenRechnung und Gefahr des Bestellers und Auftraggebers. 4. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten Die Lieferverpflichtungen von Heskamp Medien GmbH sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von Heskamp Medien GmbH zur Versendung oder auf Baustellen Inbetriebnahme gebracht sind. 5. Sofern ein abnahmefähiges Werk geschuldet wird, erlischt die Leistungspflicht von Heskamp Medien GmbH mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber. 6. Liefer- und Leistungstermine sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglichverbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (siehe hierzu Punkt 7 der AGB) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von Heskamp Medien GmbH schriftlich bestätigt worden sind. 18.27. Die Lieferung gilt als termingerecht erbrachtLiefer– bzw. Leistungsfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches von Heskamp Medien GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistungserbringung von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Heskamp Medien GmbH wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG8. Wir behalten uns einen Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, wenn diese rechtzeitig dass sich begründete Zweifel an der vereinbarten Abladestelle eintrifftKreditwürdigkeit des Auftraggebers ergeben. b) bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG. 18.3. Sofern der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibt, ist die für den AG günstigste Transportmöglichkeit zu wählen. 18.4. Bei Frachtsendungen ist dem AG eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. 18.5. Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil-, oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist. 18.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben. 18.7. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme auf den AG über.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 18.1Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an die Transportperson (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Kunden über. Warenanlieferungen haben innerhalb der auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglich. 18.2. Die Lieferung Dies gilt als termingerecht erbracht a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AGunabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt und auch dann, wenn diese rechtzeitig die Beförderung durch eigene Mitarbeiter geschieht. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem der vereinbarten Abladestelle eintrifft. b) bei Liefergegenstand versandbereit ist und die EGROH‐Service GmbH dies dem Kunden angezeigt hat. Auf Wunsch des Kunden, der dies gesondert spätestens mit der Bestellung mitzuteilen ist, wird die Sendung auf seine Kosten durch EGROH‐ Service GmbH gegen versicherbare Schäden versichert. Kommt die Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG. 18.3. Sofern der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibtals unzustellbar zurück, so ist die EGROH‐Service GmbH zu einer Verwahrung für den AG günstigste Transportmöglichkeit Kunden nicht verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat das Zustellungshindernis nicht zu wählen. 18.4vertreten. Bei Frachtsendungen EGROH‐Service GmbH ist dem AG eine Versandanzeige am Tage berechtigt die Lieferung nach Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Versandes gesondert Versands, Benachrichtigung des Kunden und Ablauf einer angemessenen Frist zur Abholung zu übermitteln. 18.5vernichten oder anderweitig zu verwerten. Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil-, oder Mehrlieferungen werdenVergütungsanspruch durch EGROH‐Service GmbH bleibt davon unberührt, sofern nicht anders die Lieferung anderweitig verwertet werden kann. Die vorübergehende Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei der Lagerung durch EGROH‐Service GmbH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angelaufener Woche, mindestens jedoch nach ortsüblicher Höhe 3,00 € / qm je Kalendermonat. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Wurde die Abholung der Ware durch den Kunden bei EGROH‐Service GmbH vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist. 18.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben. 18.7. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG so stellt EGROH‐Service GmbH die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wirdAdresse zur Abholung bereit und zeigt dem Kunden die Abholbereitschaft an. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr Die Ware ist innerhalb einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs Woche ab Anzeige vom Kunden abzuholen. Gerät der Lieferung erst Kunde mit der Abnahme Abholung in Verzug, ist die EGROH‐Service GmbH berechtigt dem Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf dem Kunden die Ware auf dessen Kosten zu übersenden. Die EGROH‐Service GmbH wird den AG überKunden im Rahmen der Nachfristsetzung auf die Rechtsfolge des Fristablaufs hinweisen. Weitergehende Ansprüche der EGROH‐Service GmbH, z.B. auf Erstattung von Lagerkosten, bleiben davon unberührt. Die EGROH‐Service GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellen Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die EGROH‐Service GmbH erklärt sich zur Übernahme des Mehraufwands oder vorbenannter zusätzlicher Kosten bereit).

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Samples: Besondere Bedingungen Für Die Bestellung Von Drucksachen / Gestaltung Von Werbemitteln

Lieferung und Gefahrübergang. 18.115.1. Warenanlieferungen haben innerhalb der auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglich. 18.215.2. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft. b) bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG. 18.315.3. Sofern der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibt, ist die für den AG günstigste Transportmöglichkeit zu wählen. 18.415.4. Bei Frachtsendungen ist dem AG eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. 18.515.5. Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil-, oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist. 18.615.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben. 18.715.7. Auf Anforderung sind dem AG entsprechende Prüfzertifikate einschließlich der Datenblätter sowie der Sicherheitsdatenblätter hinsichtlich der verwendeten Materialien in deutscher Sprache vorzulegen. 15.8. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme auf den AG über.

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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 18.1. Warenanlieferungen haben innerhalb der auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal 1) Für Lieferungen des AG möglichVerkäufers ist die Verladestelle Leistungs- ort. 18.2. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht a2) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft. b) bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG. 18.3. Sofern der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibt, ist die für den AG günstigste Transportmöglichkeit zu wählen. 18.4. Bei Frachtsendungen ist dem AG eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. 18.5. Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil-, oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist. 18.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben. 18.7. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbartdiesen angeliefert, geht die Gefahr einer des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel auf den AG Käufer über. Diese Regelung des Tragens der Gefahr ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über. 3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 4) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers/Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei Lieferung an eine andere als die vereinbarte Stelle trägt der Käufer die Kos- ten. 5) Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen 6) Der Käufer ist verantwortlich für eventuell notwendige behörd- liche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf dem Gehweg oder dergleichen. Cermondo S.à r.l. 44, Esplanade de la Moselle Geschäftsführung: Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxx Telefon: +000 00000-000 Fax: +000 00000-000 Handelsregister: B 187482 Luxembourg 7) Der Käufer übernimmt die Haftung für Beschädigungen außer- halb des öffentlichen Verkehrsraumes, die beim Befahren auf Weisung oder mit Dulden des Käufers entstehen. Dies umfasst auch Beschädigungen am Fußweg, einer Einfahrt oder Hofgrund- stück.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferung und Gefahrübergang. 18.11. Warenanlieferungen haben innerhalb Die Einhaltung der auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des AG möglichKäufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus. 18.22. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AGLieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifftVerbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte. b) 3. Für den Eintritt eines Lieferverzuges ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. 5. Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. 6. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet. 7. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Fertigstellung der Montage durch Abnahme durch den AGder Montageleistung über. 18.38. Sofern Gerät der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibtKäufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, ist die für den AG günstigste Transportmöglichkeit zu wählen. 18.4. Bei Frachtsendungen ist dem AG eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. 18.5. Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil-, oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist. 18.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben. 18.7. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, so geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme im Verzugszeitpunkt auf den AG ihn über.

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Samples: Kaufvertrag

Lieferung und Gefahrübergang. 18.1AN liefert das Sonderbauteil unabgeladen an den von AG in der Auftragsbestätigung benannten Ort („Baustelle“). Warenanlieferungen haben innerhalb der auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten AG hat für die Lieferung an die Baustelle geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch von ihm zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglich. 18.2stellende Maschinen (z.B. Kräne) und Arbeiter sicherzustellen. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht a) bei Lieferung ohne Montage und/zur Baustelle ist mit voll ausgeladenem Lkw kalkuliert. Mehrkosten, welche aufgrund nicht voll beladener Lkw entstehen, werden zu Lasten des AG jeweils gesondert berechnet, falls AG ein Verschulden an den nicht ausgeladenen Lkw trifft. Fehl- oder Inbetriebnahme beim Mehrfrachten gehen zu Lasten von AG, wenn sofern er diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft. b) bei Lieferung mit Montage und/zu vertreten hat. Mehr- oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG. 18.3. Sofern der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibt, ist die für den AG günstigste Transportmöglichkeit zu wählen. 18.4. Bei Frachtsendungen ist Minderkosten aufgrund abweichenden Lieferorts werden seitens AN dem AG eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. 18.5in Rechnung gestellt bzw. Der erstattet. AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu selbständigen Teillieferungen nicht berechtigt, soweit diese AG unter Berücksichtigung der Interessen von AN zumutbar sind. Voraus-, Teil-, Ist zwischen AG und AN die Abholung des Sonderbauteils durch AG auf dessen Kosten ab Werk oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders Lager der AN vereinbart, nicht abgenommenerfüllt AN ihre Lieferpflicht durch die Bereitstellung des Sonderbauteils zur Abholung. Minderlieferungen werden Als vereinbarter Lieferort gilt damit grundsätzlich die Baustelle oder bei Abholung das Werk/Lager von AN. Mit der Einleitung des Ab- oder Beladevorganges durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist. 18.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben. 18.7. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr einer des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme Sonderbauteiles auf den AG über.. H+L Baustoff GmbH Telefon 03763 / 50 90 0 Geschäftsführer USt.-Nr. 227/110/03499 Volksbank-Raiffeisenbank Xx Xxxxxxxxxxxx 0 Telefax 03763 / 50 90 61 Xxxx Xxxxx Xxxxxxx USt.-IdNr. DE 813969904 Konto 300 009 409 08371 Glauchau xxxx@xx-xxxxxxxx.xx Amtsgericht Chemnitz BLZ 870 959 74

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen