Lieferung und Gefahrübergang. Wenn nicht im Angebot anders vereinbart, erfolgt die Lieferung des Produkts EXW (ex works). Die Gefahr geht spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt Nur ausdrücklich und schriftlich vereinbarte Lieferzeiten sind für GRIPS verbindlich. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere von ihm zu liefernde Unterlagen, Testmaterial und Zubehörteile rechtzeitig und einwandfrei zur Verfügung stellt und vereinbarte Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche GRIPS trotz einer nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - unabhängig davon, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten- z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampmaßnahmen, Verzögerung der Auslieferung wesentlicher Rohstoffe und Bauteile, ausbleiben behördlicher oder sonstiger Genehmigungen oder anderen nicht von GriPS zu vertretenden Verzögerungen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfristen beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teilleistung ist für den Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar.2.5 Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die GRIPS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die von GRIPS zu erbringende Leistung ist eine Holschuld des Kunden.
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Lieferung und Gefahrübergang. Wenn nicht im Angebot anders vereinbartSofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „frei Werk“ verzollt (DDP gemäß Incoterms 2010). Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Dies gilt auch für vereinbarte Zwischen- und Endtermine (Meilenstei- ne) für die Fertigung der Bestellung. Die Lieferzeit läuft vom Tag der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum vereinbarten Anliefertermin muss die Ware bei der von uns angegebenen Liefer- anschrift eingegangen sein. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefern- der Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen recht- zeitig schriftlich angemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat. Falls schriftlich vereinbart ist, dass der Transport auf unsere Kosten erfolgt, so hat der Lieferant die jeweils günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkei- ten zu wählen. Teillieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer Zustimmung. Wir sind berechtigt, zu viel, vorzeitig oder teilweise gelieferte Ware auf Kosten des Produkts EXW (ex works)Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten bis zum Liefertermin einzulagern. Die Gefahr der Zerstörung oder der Beschädigung der vom Lieferanten zu liefernden Gegenstände geht spätestens zu dem Zeitpunkt erst dann auf uns über, an dem wenn der erste Spediteur Lieferant diese in unser Lager eingebracht hat und wir den Liefergegenstand entgegennimmt Nur ausdrücklich und schriftlich vereinbarte Lieferzeiten sind für GRIPS verbindlich. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere von ihm zu liefernde Unterlagen, Testmaterial und Zubehörteile rechtzeitig und einwandfrei zur Verfügung stellt und vereinbarte Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche GRIPS trotz einer nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - unabhängig davon, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten- z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampmaßnahmen, Verzögerung der Auslieferung wesentlicher Rohstoffe und Bauteile, ausbleiben behördlicher oder sonstiger Genehmigungen oder anderen nicht von GriPS zu vertretenden VerzögerungenLieferschein abgezeichnet haben. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfristen beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teilleistung ist für den Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar.2.5 Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verzögert sich die Versendung Lieferung mit Aufstellung oder die Abnahme aus Gründen, die GRIPS nicht Montage sowie bei sonstigen erfolgsbezogenen zu vertreten hat, so erbringenden Leistungen geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft nach Abnahme auf den Kunden uns über. Die von GRIPS zu erbringende Leistung ist eine Holschuld des Kunden.
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Lieferung und Gefahrübergang. Wenn Abweichungen von unseren Aufträgen, Lieferabrufen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der vom Besteller angegebenen bzw. vereinbarten Verwendungsstelle/Erfüllungsort. Ist nicht im Angebot anders Lieferung „frei Werk“ (DDP gemäß Incoterms® 2010) vereinbart, erfolgt hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung des Produkts EXW (ex works)oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen. Die Gefahr geht spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem vorbehaltlose Annahme der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt Nur ausdrücklich und schriftlich vereinbarte Lieferzeiten sind für GRIPS verbindlich. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt voraus, dass verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere von ihm zu liefernde Unterlagen, Testmaterial und Zubehörteile rechtzeitig und einwandfrei zur Verfügung stellt und vereinbarte Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche GRIPS trotz einer nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - unabhängig davon, ob in unserem Werk verspäteten Lieferung oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten- z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampmaßnahmen, Verzögerung der Auslieferung wesentlicher Rohstoffe und Bauteile, ausbleiben behördlicher oder sonstiger Genehmigungen oder anderen nicht von GriPS zu vertretenden Verzögerungen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfristen beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem UmfangLeistung zustehenden Ersatzansprüche. Teillieferungen sind zulässiggrundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die Teilleistung ist für den Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar.2.5 Versand von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verzögert sich durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die GRIPS nicht Ware auftragsgemäß zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die von GRIPS zu erbringende Leistung ist eine Holschuld des Kundenliefern ist.
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Lieferung und Gefahrübergang. Wenn Die vereinbarten Lieferfristen beginnen erst nach Zugang der erforderlichen Fertigungsmaße sowie der Klarstellung aller weiteren Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der bestätigten Werkplanung sowie der dazu benötigten Unterlagen. Bei vereinbarter Vorauszahlung, beginnt die verbindliche Lieferfrist nicht im Angebot anders vereinbartvor Eingang der Vorauszahlung. Befindet sich RENOPLAN mit seiner Leistung in Verzug, erfolgt ist der Besteller verpflichtet, dies gegenüber RENOPLAN schriftlich anzuzeigen und die Lieferung des Produkts EXW (ex works)Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu fordern. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller verpflichtet, gegenüber RENOPLAN unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob dieser weiterhin auf Leistungen besteht oder vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Die Gefahr geht spätestens zu Lieferfristen verlängern sich bei höherer Gewalt und anderen nicht vorhersehbaren und nach dem Zeitpunkt über, an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt Nur ausdrücklich und schriftlich vereinbarte Lieferzeiten sind für GRIPS verbindlich. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere von ihm zu liefernde Unterlagen, Testmaterial und Zubehörteile rechtzeitig und einwandfrei zur Verfügung stellt und vereinbarte Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen beim Eintritt unvorhergesehener HindernisseVertragsschluss eintretenden Hindernissen, welche GRIPS trotz einer nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - unabhängig davon, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten- z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampmaßnahmen, Verzögerung der Auslieferung wesentlicher Rohstoffe und Bauteile, ausbleiben behördlicher oder sonstiger Genehmigungen oder anderen nicht von GriPS zu vertretenden Verzögerungen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfristen beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teilleistung ist für den Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar.2.5 Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die GRIPS RENOPLAN nicht zu vertreten hat, so wie z.B. Streiks, Aussperrungen oder Unglücke, um einen angemessenen Zeitraum. Gleiches gilt, wenn einer der vorbezeichneten Umstände bei einem unserer Lieferanten und Subunternehmer vorliegen sollte. RENOPLAN haftet ausschließlich für nicht rechtzeitige Lieferung aus eigenem Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Sobald die Ware das Werk von RENOPLAN verlässt, z.B. durch die Übergabe an ein Transportunternehmen, geht die Gefahr auf den Besteller über. Es hat dabei keinen Einfluss, ob das Transportunternehmen vom Besteller oder von RENOPLAN beauftragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn RENOPLAN die Ware selbst an den vom Besteller bestimmten Ort ausliefert. Sofern sich RENOPLAN gegenüber dem Besteller auch zur Montage der Ware verpflichtet hat, tritt der Gefahrübergang erst mit dem Zugang Abnahme der Leistung ein. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so werden die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers bei RENOPLAN eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die von GRIPS zu erbringende Leistung ist eine Holschuld des Kundender Übergabe gleich.
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