Lieferung und Gefahrübergang. 5.1. Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager, welches dem Besteller in der Auftragsbe- stätigung mitgeteilt wird, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentli- chen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u. ä. 5.2. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Falls keine be- stimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs. 5.3. Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung aus- drücklich als verbindlich bezeichnet. Wenn der Käufer auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verlängern sich Liefertermine und -fristen um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine und -fristen verlängern sich bei Vorliegen von Ereignissen wie zum Beispiel bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Unterliefe- ranten, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung unseres Geschäftsbetriebes. Die vorbezeichneten Um- stände sind nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 5.4. Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kommt der Verkäufer durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. 5.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind. 5.6. Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung oder technische Details unserer Geräte zu verändern, sofern dies für den Besteller zumutbar ist oder es sich nur um unwesentliche Abweichungen handelt. 5.7. Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anla- geteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen oder durch sonstige Vereinbarung dem Bestel- ler eingeräumt werden. Der Besteller erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software, dem Vertragszweck und -umfang entspre- chend, gemäß gesondert abzuschließendem Softwarelizenzvertrag zu nutzen. 5.8. Xxxx der Besteller eine abzuholende Ware nicht zu einem vereinbarten Liefertermin ab, gerät er in Annahmeverzug. Für diesen Fall wird dem Besteller der Aufwand für die erfolgte Kommissionierung und Wiedereinlagerung in Rechnung gestellt, in Abhängigkeit von der Anzahl der Lagermeter der Ware, mindestens jedoch 180,00 EUR. Weiterhin wird für jeden weiteren vereinbarten Liefertermin, der wegen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zu Stande kommt, der Aufwand für Kommissionierung und Wiedereinlagerung abhängig von der Anzahl Lagermeter der Ware, mindestens jedoch 180,00 EUR in Rechnung gestellt. Sofern eine Woche nach der angezeigten Lieferbereitschaft keine Abholung erfolgt, weisen wir den Besteller nochmals schriftlich auf den Annahmeverzug hin. Gleichzeitig bieten wir dem Besteller die Möglichkeit, die Ware innerhalb von 4 Wochen in einem unserer Lager abzuholen. Sofern die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgeholt wird, stellen wir dem Besteller ab Fristablauf Einlagerungskosten pro eingelagertem Quadratmeter (nicht gestapelt) und begonnener Woche in Rechnung. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. Falls nach wiederholter Mahnung keine Abholung des Bestellers erfolgt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs. Die Preisgestaltung bei einer sol- chen Auslieferung per Spedition ist abhängig von den Lademetern und dem Postleitzahlengebiet des Empfängers.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Gefahrübergang. 5.1. Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager, welches dem Besteller in der Auftragsbe- stätigung mitgeteilt wird, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentli- chen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller 4.1 Die Lieferung hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarung DAP gemäß IN- COTERMS 2020 zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u. ä.
5.2erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu- fälligen Verschlechterung geht spätestens erst mit der Übergabe an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson dem von uns angegebe- nen Bestimmungsort auf den Besteller uns über. Falls keine be- stimmte Weisung Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrüber- gang im Falle des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten SpediteursAnnahmeverzuges bleiben unberührt.
5.34.2 Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen ist der Eingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort maßgeblich.
4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie Lieferzeit nicht eingehalten werden in unserer Auftragsbestätigung aus- drücklich als verbindlich bezeichnetkann. Wenn Die Haftung des Liefe- ranten wegen Verzuges bleibt unberührt.
4.4 Befindet sich der Käufer auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verlängern sich Liefertermine und -fristen um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine und -fristen verlängern sich bei Vorliegen von Ereignissen wie zum Beispiel bei Maßnahmen Lieferant mit der Lieferung im Rahmen Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Unterliefe- ranten0,3 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro Werktag, insbesondere Streik insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspätet ge- lieferten Ware zu verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung sowie Ansprüche auf Er- satz eines weitergehenden Schadens und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung unseres Geschäftsbetriebesanderweitige uns zustehende Rechte wegen Verzuges bleiben unberührt. Die vorbezeichneten Um- stände Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Ver- tragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Leistung beste- hen, sofern er spätestens zum Zeitpunkt der Begleichung der Rechnungsforde- rung – im Falle vertraglich vereinbarter Teilzahlungen bis zum Zeitpunkt der Zah- lung der Schlussrate – geltend gemacht wird.
4.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rech- nungen die von uns genannte Bestellnummer anzugeben. Im Falle der fehlenden oder fehlerhaften Angabe sind hieraus resultierende Verzögerungen bei der Bear- beitung und Kaufpreiszahlung nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4. Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kommt der Verkäufer durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug.
5.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind.
5.6. Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung oder technische Details unserer Geräte zu verändern, sofern dies für den Besteller zumutbar ist oder es sich nur um unwesentliche Abweichungen handelt.
5.7. Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anla- geteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen oder durch sonstige Vereinbarung dem Bestel- ler eingeräumt werden. Der Besteller erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software, dem Vertragszweck und -umfang entspre- chend, gemäß gesondert abzuschließendem Softwarelizenzvertrag zu nutzen.
5.8. Xxxx der Besteller eine abzuholende Ware nicht zu einem vereinbarten Liefertermin ab, gerät er in Annahmeverzug. Für diesen Fall wird dem Besteller der Aufwand für die erfolgte Kommissionierung und Wiedereinlagerung in Rechnung gestellt, in Abhängigkeit von der Anzahl der Lagermeter der Ware, mindestens jedoch 180,00 EUR. Weiterhin wird für jeden weiteren vereinbarten Liefertermin, der wegen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zu Stande kommt, der Aufwand für Kommissionierung und Wiedereinlagerung abhängig von der Anzahl Lagermeter der Ware, mindestens jedoch 180,00 EUR in Rechnung gestellt. Sofern eine Woche nach der angezeigten Lieferbereitschaft keine Abholung erfolgt, weisen wir den Besteller nochmals schriftlich auf den Annahmeverzug hin. Gleichzeitig bieten wir dem Besteller die Möglichkeit, die Ware innerhalb von 4 Wochen in einem unserer Lager abzuholen. Sofern die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgeholt wird, stellen wir dem Besteller ab Fristablauf Einlagerungskosten pro eingelagertem Quadratmeter (nicht gestapelt) und begonnener Woche in Rechnung. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. Falls nach wiederholter Mahnung keine Abholung des Bestellers erfolgt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs. Die Preisgestaltung bei einer sol- chen Auslieferung per Spedition ist abhängig von den Lademetern und dem Postleitzahlengebiet des Empfängers.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung und Gefahrübergang. 5.1. Erfüllungsort unserer Leistungspflichten Verpflichtungen ist unser entsprechend unserer Mitteilung an den Käufer in der Auftragsbestätigung unserer Geschäftssitz bzw. oder das Auslieferungslager, welches dem Besteller in der Auftragsbe- stätigung mitgeteilt wird, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne . Der Käufer übernimmt die Kosten für den Versand des HGB, eine juristische Person des öffentli- chen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller zu tragenArtikels. Zu diesen Kosten zählen auch die Steuern und Zollabgaben, die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u. ä.
5.2Sendung anfallen. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson einen anderen Transporteur auf den Besteller Käufer über. Falls Dies gilt nicht, wenn wir ausnahmsweise nach gesonderter Vereinbarung die Versandkosten übernommen haben. Wenn der Käufer keine be- stimmte Weisung des Bestellers vorliegtbesonderen Anweisungen erteilt hat, obliegt uns die Auswahl eines können wir einen geeigneten Spediteurs.
5.3Spediteur auswählen. Angegebene Lieferfristen gelten Liefertermine sind nur als annähernd grob vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung aus- drücklich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wenn Eine Überschreitung des angegebenen Liefertermins um bis zu 30 Tage gilt als vertraglich vereinbart, es sei denn, der Käufer Liefertermin wurde in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wir haften nicht für eine nicht rechtzeitige Erfüllung, wenn die Nichterfüllung auf Anforderung Ereignisse zurückzuführen ist, die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben außerhalb unserer Kontrolle liegen (höhere Gewalt), einschließlich Naturereignissen, Epidemien, erklärter oder nicht zur Verfügung stellterklärter Kriege, verlängern Maßnahmen staatlicher Stellen oder Behörden (gleichgültig, ob sie rechtmäßig oder unrechtmäßig sind), Blockaden, Arbeitskampfmaßnahmen (gleichgültig, ob es sich Liefertermine um unsere Mitarbeiter oder um Mitarbeiter anderer Unternehmen handelt), Rohstoffmangel und -fristen wesentliche Erhöhungen der Rohstoffkosten. Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Erfüllungsfrist um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine und -fristen verlängern sich bei Vorliegen von Ereignissen wie zum Beispiel bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Unterliefe- ranten, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten habender nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um uns die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung unseres GeschäftsbetriebesErfüllung zu ermöglichen. Die vorbezeichneten Um- stände sind vorstehend beschriebenen Umstände fallen nicht deshalb von uns zu vertretenin unsere Verantwortung, weil wenn sie etwa während eines durch einen bereits vorliegenden Verzuges entstehenbestehenden Verzug verursacht werden. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst Käufer unverzüglich mitteilen.
5.4. Sofern Lieferfristen Werden Liefertermine nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sindbezeichnet, kommt der Verkäufer geraten wir durch eine schriftliche Aufforderung des BestellersKäufers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist dem Liefertermin erfolgen darf, in Lieferverzug.
5.5Verzug. Für den Fall, dass der Lieferverzug auf Fahrlässigkeit, jedoch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB auf höchstens 5 % des Gesamtpreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt. Teillieferungen sind zulässig, soweit wenn sie für den Besteller Käufer wirtschaftlich zumutbar sind.
5.6. Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung oder technische Details unserer Geräte zu verändernändern, sofern soweit dies für den Besteller dem Käufer unter Berücksichtigung seiner und unserer Interessen zumutbar ist oder es sich die Abweichung nur um unwesentliche Abweichungen handelt.
5.7geringfügig ist. Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende zugehörige Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anla- geteilen in das Eigentum des Bestellers Systemkomponenten auf den Käufer über. An Alle Rechte an der Software bleiben alle RechteSoftware, insbesondere die urheberrechtlichen Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte, verbleiben bei uns, soweit sie dem Käufer nicht ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen oder durch sonstige eine andere Vereinbarung dem Bestel- ler ausdrücklich eingeräumt werden. Der Besteller Käufer erhält lediglich nur das beschränkte eingeschränkte Recht, die Software, dem Vertragszweck Software nach Maßgabe des Vertragszwecks und -umfang entspre- chend, gemäß -umfangs und eines gesondert abzuschließendem Softwarelizenzvertrag abgeschlossenen Softwarelizenzvertrags zu nutzen.
5.8. Xxxx Holt der Besteller Käufer eine abzuholende Ware Sache nicht zu einem vereinbarten zum vertraglich festgelegten Liefertermin ab, gerät er in Annahmeverzug. Für diesen Fall wird dem Besteller der Aufwand für die erfolgte Kommissionierung und Wiedereinlagerung in Rechnung gestelltBei Vereinbarung eines ungefähren Termins sind wir berechtigt, in Abhängigkeit von der Anzahl der Lagermeter der Wareden Käufer vorzeitig darauf hinzuweisen, mindestens jedoch 180,00 EUR. Weiterhin wird für jeden weiteren vereinbarten Liefertermin, der wegen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zu Stande kommt, der Aufwand für Kommissionierung und Wiedereinlagerung abhängig von der Anzahl Lagermeter der Ware, mindestens jedoch 180,00 EUR in Rechnung gestellt. Sofern eine Woche nach der angezeigten Lieferbereitschaft keine Abholung erfolgt, weisen wir den Besteller nochmals schriftlich auf den Annahmeverzug hin. Gleichzeitig bieten wir dem Besteller die Möglichkeit, dass die Ware innerhalb einer Frist von 4 zwei Wochen in einem unserer Lager abzuholen. Sofern abgeholt werden muss; holt der Käufer die Ware zu diesem Zeitpunkt nicht innerhalb dieser Frist abgeholt wirdab, stellen wir dem Besteller ab Fristablauf Einlagerungskosten pro eingelagertem Quadratmeter (nicht gestapelt) und begonnener Woche gerät er in RechnungAnnahmeverzug. Der Die Abholung der Ware ist eine Hauptpflicht. Im Falle eines von uns erlittenen Schadens beträgt der Schadensersatzanspruch pauschal 10 % des Auftragswertes; der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. Falls nach wiederholter Mahnung keine Abholung des Bestellers erfolgt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs. Die Preisgestaltung bei einer sol- chen Auslieferung per Spedition ist abhängig von den Lademetern und dem Postleitzahlengebiet des Empfängers.
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Lieferung und Gefahrübergang. 5.13.1 Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3.2 Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können von dem Vertrag zurücktreten.
3.3 Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sich die Frist angemessen.
3.4 Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
3.5 Im Fall des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Die Verzugsentschädigung ist begrenzt auf 3 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal auf 10 % des Lieferwertes. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
3.6 Der Mindestauftragswert beträgt 500,-- Euro pro Bestellung.
3.7 Die Haftungsbegrenzungen in Ziff. 3.5 gelten nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Im Übrigen werden wir den Besteller über die Fälle Ziff. 3.2 bis 3.4 umgehend unterrichten. Sollten wir uns aufgrund der vorstehenden Rechte von dem Vertrag lösen, werden wir dem Besteller eventuell bereits geleistete Zahlungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückerstatten.
3.8 Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
3.9 Bei Sonderanfertigungen ist der Verkäufer berechtigt, die im Kaufvertrag vereinbarten Liefermengen um 10% zu über- oder unterschreiten.
3.10 Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz bzwGeschäftssitz. das Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk, ausschl. Verpackung“ oder „ab Auslieferungslager, welches dem Besteller in der Auftragsbe- stätigung mitgeteilt wird, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentli- chen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handeltausschl. Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u. ä.
5.2Verpackung“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Bereitstellung der Ware für den Kunden, spätestens jedoch mit Übergabe an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson Frachtführer auf den Besteller über. Falls keine be- stimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.
5.3. Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten3.11 Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, es sei denndass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sie werden in unserer Auftragsbestätigung aus- drücklich als verbindlich bezeichnet. Wenn der Käufer auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verlängern sich Liefertermine und -fristen um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine und -fristen verlängern sich bei Vorliegen von Ereignissen wie zum Beispiel bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Unterliefe- ranten, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignissesind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so können wir nicht zu vertreten habenvon dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Erfüllung verlangen.
3.12 Gerät der Besteller mit dem Abruf, um die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung unseres Geschäftsbetriebes. Die vorbezeichneten Um- stände sind nicht deshalb Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von uns ihm zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehenso sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Beginn Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist
3.13 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Abnahmeterminen und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4. Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sindMengen, kommt kann der Verkäufer durch spätestens 6 Monate nach Auftragsbestätigung eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug.
5.5verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind.
5.6. Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung oder technische Details unserer Geräte zu verändern, sofern dies für den Besteller zumutbar ist oder es sich nur um unwesentliche Abweichungen handelt.
5.7. Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anla- geteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen oder durch sonstige Vereinbarung dem Bestel- ler eingeräumt werden. Der Besteller erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software, dem Vertragszweck und -umfang entspre- chend, gemäß gesondert abzuschließendem Softwarelizenzvertrag zu nutzen.
5.8. Xxxx Kommt der Besteller eine abzuholende Ware diesem Verlangen nicht zu einem vereinbarten Liefertermin ab, gerät er in Annahmeverzug. Für diesen Fall wird dem Besteller der Aufwand für die erfolgte Kommissionierung und Wiedereinlagerung in Rechnung gestellt, in Abhängigkeit von der Anzahl der Lagermeter der Ware, mindestens jedoch 180,00 EUR. Weiterhin wird für jeden weiteren vereinbarten Liefertermin, der wegen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zu Stande kommt, der Aufwand für Kommissionierung und Wiedereinlagerung abhängig von der Anzahl Lagermeter der Ware, mindestens jedoch 180,00 EUR in Rechnung gestellt. Sofern eine Woche nach der angezeigten Lieferbereitschaft keine Abholung erfolgt, weisen wir den Besteller nochmals schriftlich auf den Annahmeverzug hin. Gleichzeitig bieten wir dem Besteller die Möglichkeit, die Ware innerhalb von 4 Wochen in einem unserer Lager abzuholen. Sofern nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz für den durch die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgeholt wird, stellen wir dem Besteller ab Fristablauf Einlagerungskosten pro eingelagertem Quadratmeter (nicht gestapelt) und begonnener Woche in Rechnung. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. Falls nach wiederholter Mahnung keine Abholung des Bestellers erfolgt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs. Die Preisgestaltung bei einer sol- chen Auslieferung per Spedition ist abhängig von den Lademetern und dem Postleitzahlengebiet des EmpfängersNichtabnahme entstandenen Schaden zu verlangen.
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