Liegenschaften Musterklauseln

Liegenschaften. Die Gesellschaft ist rechtmässige Eigentümerin aller Liegenschaften, welche mit den entsprechenden Grundbuchauszügen in Anhang 4.2.10 (a) aufgeführt sind. Auf den Liegenschaften lasten nur diejenigen Pfandrechte sowie öffentlichen und privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, welche in Anhang 4.2.10 (a) erwähnt sind. Die Gesellschaft nutzt die in Anhang 4.2.10 (b) aufgeführten Liegenschaften. Alle Miet- und Pachtverträge, welche sich auf die Nutzung von diesen Liegenschaften durch die Gesellschaft beziehen, bestehen rechtsgültig und sind in Kraft.
Liegenschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die auf Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen des Versi- cherungsnehmers in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob diese dem versicher- ten Betrieb dienen. E5.2 Miteigentum (inkl. Stockwerkeigentum) Stehen die Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten gemäss Art. E5.1 im Mit- oder Stockwerkeigentum, gilt zusätzlich Folgen- des:
Liegenschaften. (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geht das Eigentum an den Grundstücken Flur Nr. 14/1 und Flur Nr. 31, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Schöneberg, auf die Körperschaft über. (2) 1Der Bund verpflichtet sich, die Grundstücke lastenfrei zu stellen. 2Sollten ungeachtet der Verpflichtung nach Satz 1 Belastungen auf Grund des Rechtsüberganges nach Absatz 1 auf die Körperschaft übergehen, stellt der Bund die Körperschaft von den Belastungen frei. 3Dem Bund steht bei einer Veräußerung der in Absatz 1 genannten Grundstücke ein Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von 89 Mio. DM zu, der entsprechend der Veränderung des Verkehrswertes seit Inkrafttreten des Staatsvertrages angepaßt wird. (3) 1Der Bund verpflichtet sich, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Flur Nr. 53, Flurstücke 1244 und eine Teilfläche des Flurstücks 1585, eingetragen im Grundbuch von Köln-Rondorf, der Körperschaft bis zum 30. Juni 1996 mietzinsfrei zu überlassen. 2Die Grundstücke werden dem Bund zum l. Juli 1996 zur Verfügung gestellt. (4) Einzelheiten der Überlassung nach Absatz 3 bleiben einem gesonderten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Körperschaft vorbehalten.
Liegenschaften. E5.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä- den, die auf Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob diese dem versicherten Betrieb die- nen. E5.2 Miteigentum (inkl. Stockwerkeigentum): Stehen die Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten gemäss Art. E5.1 im Mit- oder Stockwerkeigentum, gilt zusätzlich Folgen- des:
Liegenschaften. Gewährung von Zuschüssen an Vereine u.ä.
Liegenschaften. Folgende Liegenschaften werden im Rahmen dieses Wärmeliefervertrages mit Wärme versorgt: • Xxxxxxxxxxxxxx 00 Die Vertragsparteien vereinbaren die Lieferung und den Bezug von Wärme für folgende Zwecke:
Liegenschaften. 2.5.1 Die Tochtergesellschaften sind im Besitz guter, gültiger, marktfähiger und vollständiger rechtlicher Eigentumsrechte an ihren Geschäftsräumen, d.h. an allen Immobilien, die sie als Eigentümer, Pächter oder in anderer Weise zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit nutzen. Keine der Tochtergesellschaften hat eine schriftliche Mitteilung über einen Rückforderungs- oder Restitutionsanspruch, einen Anspruch eines Dritten oder ein anderes ähnliches Verfahren erhalten, das zur Entziehung des Eigentums oder des Rechts auf Verpachtung einer Immobilie führen könnte. XXX Xxxxxxx mietet nur sein Büro und ist nicht Eigentümer, der Mietvertrag ist im Anhang 2.5.3. aufgeführt. 2.5.2 ABL Morocco is the unrestricted legal and beneficial owner of the Owned Real Estate which is no. 06/100671 located in the Tangiers-Boukhalef free zone. (the “Owned Real Estate”), and no piece of Owned Real Estate is (i) encumbered with any land charges or mortgages (Grund- pfandrechte), planning obligations, covenants, options or other encumbrances (Belastungen); or (ii) subject to any pending transfer (Auflassung) or other disposition (Verfügung) or any sale, contribution or other contractual arrangement creating an obligation to transfer any real estate or to create, change or remove any encumbrances. The real estate taxes (Grundsteuern),development charges (Erschließungsbeiträge) and other public charges payable with respect to the Owned Real Estate, have been fully paid or properly reserved in the ABL Morocco’ Financial Statements. A part of the Owned Real Estate, the ABL Morrocco does not hold any other real estate. 2.5.2 ABL Morocco ist uneingeschränkte rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin an der Immobilie Nr. 06/100671 belegen in der Tangiers- Boukhalef Freihandelszone. Keine der eigenen Immobilien ist (i) mit Grundpfandrechten, Planungsverpflichtungen, Auflagen, Optionen oder sonstigen Belastungen belastet oder (ii) Gegenstand einer anstehenden Auflassung oder sonstigen Verfügung oder eines Verkaufs, einer Abtretung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung, die eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks oder zur Bestellung, Änderung oder Beseitigung von Belastungen begründet. Die Grundsteuern, Erschließungsbeiträge und sonstigen öffentlichen Abgaben, die für die eigenen Immobilien zu zahlen sind, wurden im Jahresabschluss von ABL Marokko vollständig bezahlt oder ordnungsgemäß bedient. Außer dem vorbezeichenten Grundstück hält ABL Morocco keine anderen Grunds...
Liegenschaften. 11: Die für die Schulen benötigten Liegenschaften werden bis auf Weiteres von den Gemeinde- schulen gemietet. Ob die dem Kanton gehörenden Liegenschaften in einem späteren Zeitpunkt an die Gemeinden verkauft werden sollen, muss in zukünftigen Verhandlungen mit dem Kanton ent- schieden werden. Ein Thema wird dies erst im Zusammenhang mit einer künftigen Verlängerung der Primarschule um zwei Jahre (Bildungsraum Nordwestschweiz).
Liegenschaften. E5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers für Schäden, die auf Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob diese dem versicher- ten Betrieb dienen. E5.2 Miteigentum (inkl. Stockwerkeigentum) Stehen die Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten gemäss Art. E5.1 im Mit- oder Stockwerkeigentum, gilt zusätzlich Folgen- des: E5.2.1 Versichert sind auch Ansprüche aus Schäden, deren Ursachen in Gebäudeteilen (inkl. den dazugehörenden Anlagen und Einrichtun- gen) und Grundstücken liegt, die dem Versicherungsnehmer zu Sonderrecht zugewiesen sind. E5.2.2 Nicht versichert ist bei Ansprüchen a) der Eigentümergemeinschaft aus Schäden an gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen (inkl. den dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen) und Grundstücken derjenige Teil des Scha- dens, welcher der Eigentumsquote des Versicherungsnehmers entspricht; b) eines anderen Miteigentümers aus Schäden, deren Ursache in gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen (inkl. den dazuge- hörenden Anlagen und Einrichtungen) und Grundstücken liegt, derjenige Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote der übrigen Miteigentümer entspricht. E5.3 Gesamteigentum Stehen die Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten gemäss Art. E5.1 im Gesamteigentum, sind auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gesamteigentümer versichert. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus Schäden der Gesamteigentümer. E5.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die auf Grund- stücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen zurückzuführen sind, die im Eigentum von Pensionskassen, Bau-/Wohngenos- senschaften, Immobilienverwaltungen, Immobiliengesellschaften, Immobilienfonds und Investmentgesellschaften stehen und weder ganz noch teilweise selbst genutzt werden.
Liegenschaften. C8.1 Versicherungsumfang