Lizenzeinräumung. Unter dem Vorbehalt und der Bedingung der ununterbrochenen Einhaltung dieses Vertrags durch den Lizenznehmer und der Zahlung der anfallenden Gebühren, räumt Autodesk dem Lizenznehmer eine einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und beschränkte Lizenz ein, die Lizenzierten Materialien zu Installieren und Aufzurufen, und zwar jeweils nur (a) in dem Gebiet, (b) in dem Umfang entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzart und bis zu der Erlaubten Anzahl, die in dem jeweils geltenden Lizenznachweis angegeben ist, und (c) im Einklang mit den anderen Bestimmungen dieses Vertrags. In Anhang B sind die verschiedenen Lizenzarten beschrieben. Sollte der Lizenznachweis keine Lizenzart oder keine Erlaubte Anzahl angeben oder kein Lizenznachweis existieren, ist die Lizenzart als Evaluierungslizenz und die Erlaubte Anzahl als eins (1) vorgegeben.
Lizenzeinräumung. XXXX gewährt dem Kunden eine nicht-exklusive, nicht übertragbare, beschränkte Lizenz, die Software im Vertragsgebiet zu installieren und Authorized Users den Zugriff und die Nutzung der ausführbaren Form der Software zu erlauben. Die Beschreibung der Lizenztypen im folgenden Abschnitt 2.3 und die sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung definieren den Umfang der Lizenzrechte, die SISW dem Kunden einräumt. Der Kunde erwirbt keine Eigentumsrechte an der Software. Sämtliche Rechte an der Software und alle einschlägigen Rechte an Patenten, Urheberrechten, Betriebsgeheimnissen oder anderen gewerbliche Schutzrechten an der Software verbleiben bei SISW oder den Dritten, von denen SISW das Recht zur Lizenzierung der Software erworben hat. SISW behält sich alle Rechte an der Software vor, die nicht ausdrücklich nach Maßgabe dieser Vereinbarung eingeräumt worden sind.
Lizenzeinräumung. QF-Test ist eine urheberrechtlich geschützte Software. QFS ist berechtigt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an QF-Test Dritten einzuräumen. Die von QFS angebotenen Lizenzmodelle sind in dem Dokument „QF-Test Produktbeschreibung und Lizenzmodelle“ unter Ziffer 3 näher dargestellt, welches QFS dem Lizenznehmer auf Wunsch übersendet. Der konkrete Umfang der Rechtseinräumung an den Lizenznehmer ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Soweit die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren, erhält der Lizenznehmer auf Grundlage dieses Lizenzvertrages ein nicht exklusives, zeitlich befristetes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist auf die jeweils erworbene Version beschränkt, d.h. neue Versionen müssen neu lizenziert werden. Das Nutzungsrecht ist zudem auf den Umfang der in der jeweiligen Bestellung angegebenen Lizenzen und die dort angegebenen Standorte bzw. Netzwerke beschränkt. Eine gleichzeitige Verwendung von QF-Test ist auf die in der Bestellung angegebene Lizenzanzahl beschränkt. Die Nutzung von QF-Test beschränkt sich auf betriebsinterne Zwecke des Lizenznehmers. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Der in der Software standardgemäß enthaltene Lizenzvertrag für den Softwarekauf findet auf das vorliegende Mietmodell keine Anwendung.
Lizenzeinräumung. 8.1. Gegenleistung für die unentgeltliche Nutzung der Plattform durch den Kunden ist die Einräumung von Nutzungsrechten an den vom Kunden („Lizenzgeber“) eingestellten Daten an den PROVIDER („Lizenznehmer“), welche der Kunde auf der Plattform zu verwenden beabsichtigt.
8.2. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein zeitlich und örtlich - d.h. weltweites - unbeschränktes, nicht ausschließliches, übertragbares und unterlizenzierbares, unwiderrufliches, vererbbares und unentgeltliches (gebührenfreies) Recht zur Nutzung und Bearbeitung der Daten für eigene kommerzielle Zwecke. Die Lizenz umfasst somit insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Recht des PROVIDERS, die Daten zu jedem erdenklichen Zweck, sei es kommerziell, für den Eigennutzen, zu Werbezwecken, zur Erstellung abgeleiteter Werke oder Einbindung in andere Werke, zu hosten, zu verwenden, zu kopieren, zu reproduzieren, offenzulegen, zu verkaufen, zu veröffentlichen, auszustrahlen, umzubenennen, zu archivieren, zu speichern, zwischenzuspeichern, auszuführen, anzuzeigen, umzuformatieren, zu übersetzen, zu übertragen, zu extrahieren (ganz oder teilweise) und zu verteilen. Die Verwendung und Verbreitung kann in beliebigen Medienformaten und über beliebige Medienkanäle erfolgen.
8.3. Diese Lizenz gilt für alle Verwertungsarten, Medien oder Technologien, die jetzt bekannt sind oder erst später entwickelt werden.
8.4. Jegliche übrigen von diesen AGB nicht umfassten Verwertungs- und Nutzungs- sowie Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den Daten stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu.
8.5. Der Lizenznehmer ist allenfalls zur unentgeltlichen Benutzung des Titels des Datums (z.B. Bild) sowie des Namens des Urhebers berechtigt, soweit dem Lizenzgeber solche Rechte zustehen.
8.6. Der Lizenzgeber garantiert, dass (i) er der Inhaber der durch die einzuräumenden Nutzungsrechte an den Daten ist, (ii) er über diese Nutzungsrechte frei verfügen kann und (iii) die Daten frei von (Schutz)Rechten Dritter sind, die einer freien und uneingeschränkten Nutzung durch den Lizenznehmer entgegenstünden. Der Lizenzgeber hält den Lizenznehmer gegenüber allfällig erhobenen Ansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit Punkt 8 (iii), insbesondere auch für dem Lizenznehmer in diesem Zusammenhang entstehende Rechtsberatungskosten ab Zurverfügungstellung der Daten schad- und klaglos.
8.7. Die Haftung des Lizenzgebers gemäß diesem Punkt 8 ist ausgeschlossen, sofern für eine Verletzung von (Schutz)Rechten Dritter ...
Lizenzeinräumung. Die Lizenzgeberin räumt dem Lizenznehmer das einfache Nutzungsrecht an der Verwendung des Logos, ausschließlich wie in den in Anlage 1 beigefügten Richtlinien dargelegt, ein. Das Nutzungsrecht erstreckt sich ausschließlich auf die Verwendung für ....................................................................................................................................................... Dem Lizenznehmer wird nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen eingeräumt. Die Lizenz erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Lizenzeinräumung. InterCard räumt dem VU eine beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Lizenz zur Nutzung von Alipay, der Software, Brand und Logo von Alipay für den eigenen Geschäftsbetrieb des VU allein für die Zwecke dieses Vertrages ein. Die Nutzung der Lizenz für private Zwecke oder für Dritte ist untersagt. Das VU darf die zur Verfügung gestellte Software nicht modifizieren o- der dekompilieren, rückentwickeln oder in anderer Weise entschlüsseln, es sei denn dies gesetzlich zwingend zulässig.
Lizenzeinräumung. Vorbehaltlich einer von dem Kunden vollen und fortlaufenden Erfüllung der Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrags, einschließlich und ohne Einschränkung der Zahlung aller fälligen Lizenzgebühren, gewährt die entsprechende SYNAPTICON- Vertretung, von der der Kunde die Software erhalten hat, dem Kunden eine persönliche, beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare (außer wie in Abschnitt 1.6 weiter unten dargelegt), nicht abtretbare, widerrufbare Lizenz für die Nutzung der Software während der Laufzeit, in ausschließlich maschinenlesbarer Objekt-Code-Form sowie die Nutzung der zugehörigen Benutzerhandbücher („Dokumentation“), gemäß den in dieser Vereinbarung erteilten Rechten, die der Kunde akzeptiert. Im Rahmen dieses Vertrags umfasst die „Software“ sämtliche Updates, Erweiterungen, Änderungen, Revisionen oder Ergänzungen der Software, die von SYNAPTICON vorgenommen und dem Kunden bereitgestellt werden. Ungeachtet dessen gilt, dass SYNAPTICON in keinem Fall verpflichtet ist, irgendwelche Updates, Erweiterungen, Änderungen oder Ergänzungen der Software bereitzustellen.
Lizenzeinräumung. Dieser Vertrag gewährt ausschließlich Ihnen die Lizenz. Folgende Rechte werden Ihnen eingeräumt: ANWENDUNGSSOFTWARE. Der Benutzer darf eine Kopie des SOFTWAREPRODUKTES auf einem Betriebssystem und einen Einzelplatzrechner installieren und benutzen. Der Benutzer, auf dessen Einzelplatzrechner das SOFTWAREPRODUKT installiert ist, darf eine weitere (zweite Kopie) zu seiner eigenen Benutzung auf einem tragbaren Rechner installieren.
Lizenzeinräumung. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bestim- munen dieser Software-Lizenzbedingungen durch den Kunden, räumt LAWO dem Kunden hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche (nach Maßgabe der Bestim- mungen dieser Software-Lizenzbedingungen) Lizenz ein, die Software nach Maßgabe der in diesen Software-Lizenzbedin- gungen sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Software geregelten Einschränkungen zu nutzen. Die Soft- ware darf nur für die gewöhnlichen internen Geschäftszwecke des Kunden und nur von denjenigen Nutzern, an denjenigen Standorten, auf denjenigen Geräten und/oder auf denjenigen Systemen genutzt werden, für die dem Kunden die Lizenz ein- geräumt wurde und die in der Bestellung angegeben sind. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diese Lizenz ihn nicht dazu berechtigt, die Software zu verleihen, unterzulizen- zieren, zu vermieten, sie drahtgebunden oder drahtlos öffent- lich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“ und/oder die Software zu disassemblieren, zu dekom- pilieren oder anderweitig in eine andere Code-Form zu überset- zen, zu bearbeiten, zu verändern oder anders umzuarbeiten, es sei denn, dies ist in diesen Software-Lizenzbedingungen aus- drücklich gestattet oder dies ist nach zwingend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässig. Software, die in einem von LAWO bereitgestellten Hardware-Produkt enthalten ist, darf nur zusammen dem Hardware-Produkt genutzt werden. Die im Rahmen eines Abonnements dem Kunden zur Verfügung gestellte Software wird dem Kunden zeitlich befristet nach Maßgabe des Abonnements zur Verfügung gestellt.
Lizenzeinräumung. 4.1 Die Software der Lizenzgeberin wird lizenziert, nicht verkauft.
4.2 Die Lizenzgeberin überlässt dem Lizenznehmer an der gewählten Software eine einfache Lizenz gemäss ausgewählter Lizenzierung. Der Lizenznehmer hat daher die einfache und unübertragbare Lizenz, die gewählte Software auf der, der Lizenzierung gemäss Ziffer 9 dieses Vertrages entsprechenden Anzahl Computern, Servern und/oder Named-Usern zu installieren und zu nutzen.
4.3 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Lizenz auf Dritte zu übertragen und Unterlizenzen zu erteilen.
4.4 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software oder Teile davon an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten auf irgendeine Weise zugänglich zu machen.
4.5 Der Lizenznehmer darf keine Kopien der Software herstellen, um diese zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder sonst auf irgendeine Weise weiterzugeben. Der Lizenznehmer darf die Software ausschliesslich für den vorgesehenen Zweck benutzen und nicht verändern. Die Nutzung des Quellcodes ist dem Lizenznehmer untersagt.
4.6 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software oder Teile davon abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu entkompilieren, zu entassemblieren oder auf ein anderes Betriebssystem zu portieren.
4.7 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen.
4.8 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die für Sicherungs- und Archivierungszwecke notwendigen Kopien der lizenzierten Software anzufertigen. Sicherheitskopien sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und gegen vertragswidrige Verwendung zu schützen. Sämtliche Schutzrechtsvermerke der Lizenzgeberin sind auf die Sicherheitskopien zu übertragen. Nicht mehr benötigte Sicherheitskopien sind unverzüglich und unwiderruflich zu vernichten.
4.9 Für jede einzelne Verletzung einer unter dieser Ziffer genannten Pflichten hat der Lizenznehmer der Lizenzgeberin eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.00 zu leisten. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Lizenzgeberin bleiben vorbehalten.