Software-Lizenzbedingungen Musterklauseln

Software-Lizenzbedingungen der Unternehmensgruppe ALVARA | Digital Solutions Stand: Februar | 2022 §1 Geltungsbereich
Software-Lizenzbedingungen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten des Audits. Im Falle einer Lizenzunterdeckung ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, die fehlenden Rechte zu den auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Audits allgemein gültigen Listenpreise für vergleichbare Leistungen zuzüg- lich eines pauschalierten Schadenersatzanspruches von 10 % des Wertes der Lizenzunterdeckung zu erwerben.
Software-Lizenzbedingungen. 8.11. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, dem Lizenzge- ber alle Kosten zu erstatten, die aufgrund der vorstehen- den Verstöße oder Verletzungen entstehen, insbesondere die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung, ein- schließlich der gerichtlichen Kosten und Gebühren und der Anwaltskosten und vergebliche Aufwendungen. Dies gilt nicht, sofern und soweit der Kunde nachweist, dass er die vorstehende Verletzung / den vorstehenden Verstoß nicht zu vertreten hat.
Software-Lizenzbedingungen. Sofern der Kunde zur Nutzung der gehosteten Services dazu aufgefordert wird, dass er Software herunterlädt oder diese dem Kunden anderweitig zur Verfügung gestellt wird, gelten für diese Software entweder: (1) die Lizenzbedingungen, welche der Kunde im Rahmen des Downloads oder der Installation dieser Software akzeptieren muss oder (2), wenn dies nicht der Fall sein sollte, gelten die in die unter xxxx://xxxxxxx.xxxxx.xxx/XxxxxxxXxxx beschriebenen Nutzungsrechte ("Global Software License Terms“ oder „EULA") bzw. eine aktualisierte Version dieser, die dem Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung der Cloud-Services zur Verfügung gestellt wird. Die Einräumung der Nutzungsrechte an dieser Software erfolgt ausschließlich für die vereinbarte Vertragsdauer zum Zweck der Nutzung von gehosteten Services sowie vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen der geltenden Servicebeschreibung und Nutzungsbedingungen.
Software-Lizenzbedingungen. Yokogawa erklärt nach bestem Wissen, zu der für die ordnungsgemäße Ausführung des jeweiligen Auftrags notwendigen Lizenzierung und Anpassung der Software berechtigt zu sein. Das Eigentum und alle geistigen Eigentumsrechte an der Software verbleiben zu jeder Zeit bei Yokogawa oder ihren Lizenzgebern. Die Software wird dem Kunden unter den Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt, die in die Software eingebettet sind oder dem Kunden in der Produktdokumentation oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden.
Software-Lizenzbedingungen. Yokogawa erklärt nach bestem Wissen, zu der für die ordnungsgemäße Ausführung des jeweiligen AUFTRAGS notwendigen Lizenzierung und Anpassung der SOFTWARE berechtigt zu sein. Das Eigentum und alle geistigen Eigentumsrechte an der SOFTWARE verbleiben zu jeder Zeit bei Yokogawa oder ihren Lizenzgebern. Die SOFTWARE wird dem KUNDEN zu den folgenden Lizenz- bedingungen zur Verfügung gestellt: – Yokogawa gewährt dem KUNDEN ein dauerhaftes, nicht-exklusives, nicht-übertragbares Nut- zungsrecht an der SOFTWARE; – die SOFTWARE wird dem KUNDEN ohne Gewähr und unter der Bedingung zur Verfügung ge- stellt, dass sie ausschließlich auf der HARDWARE genutzt wird, auf der sie ursprünglich installiert wurde; – dem KUNDEN ist es verboten, (i) die SOFTWARE zu veräußern oder zu verpfänden oder sie von Dritten nutzen zu lassen, (ii) die SOFTWARE zu dekompilieren, disassemblieren oder zurückzu- entwickeln oder anderweitig zu versuchen, einen Produktquellcode von dem Objektcode abzulei- ten, ausgenommen, soweit dies ausdrücklich durch anwendbares Recht erlaubt wird, (iii) abgeleitete Software oder sonstige Computerprogramme auf der Grundlage der SOFTWARE zu entwickeln oder entwickeln zu lassen. – Der KUNDE ist berechtigt, eine (1) Sicherungskopie der SOFTWARE zum Zwecke des Ersatzes des Originals im Falle des ungewollten Verlusts oder der Beschädigung der SOFTWARE zu erstellen und aufzubewahren.
Software-Lizenzbedingungen. Sofern der Kunde zur Nutzung der Cloud Services dazu aufgefordert wird, dass er Software herunterlädt oder diese dem Kunden anderweitig zur Verfügung gestellt wird, gelten für diese Software entweder:
Software-Lizenzbedingungen. 12.1 Mit Vertragsschluss über die Lieferung/den Download von Software (unabhängig vom Speichermedium) wird dem Vertragspartner Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Es ist auf die nachfolgend beschriebene Nutzung beschränkt. Alle nicht ausdrücklich aufgeführten Nutzungsrechte verbleiben beim Softwarehersteller als Inhaber aller Urheber- und Schutzrechte. Die Software ist nicht zur Anwendung im, am oder für Menschen und/oder zu therapeutischen, diagnostischen oder sonstigen medizinischen Zwecken bestimmt und/oder geeignet, sofern sie nicht ausdrücklich von HORN dafür freigegeben ist.
Software-Lizenzbedingungen. 10.1 Lizenzmaterial sind Datenverarbeitungsprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände in maschinenlesba- rer Form einschließlich dazugehöriger Dokumentatio- nen. Die Nutzung des Lizenzmaterials für eine erwei- terte Anzahl von Arbeitsplätzen (Rechnern) und Funktio- nen (Softwaremodule) sowie Frontends (Sensoren) über die in der jeweiligen Bestellung bezeichneten Anzahl hinaus ist nur nach Maßgabe einer zuvor abzuschließen- den Erweiterungslizenz zulässig. Die Programme ent- sprechen den Beschreibungen der Dokumentation; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme ist nicht geschuldet.
Software-Lizenzbedingungen. B.1.1 Der Auftragnehmer bietet die Nutzung von Software über das Internet für die Dauer und den Funktionsum- fang gemäß Auftrag/Vertrag an. Die individuelle Anpassung der Software inklusive Übersetzungen werden vom Auf- tragnehmer nicht geschuldet, soweit nicht anders vereinbart bzw. vom Auftraggeber vergütet.