Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Musterklauseln

Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. 53.1 Bei Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivil- oder Zivil- schutzdienst in Friedenszeiten erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf- grund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss den folgenden Bestimmun- gen Xxxx ausbezahlt. 53.2 Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324a und b OR: a) während der Rekrutenschule (RS) als Rekrut für den Ledigen oder Verheirateten ohne Unterstützungspflicht 50% des Xxxxxx und für den Ledigen oder Verheirateten mit Unterstützungspflicht 80% des Xxxxxx; b) während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% des Xxxxxx, für die darüber hinausgehende Zeit für den Ledigen oder Verheirateten ohne Unterstützungspflicht 60% (Kor- rektur auf 80%: siehe Nachtrag 2) des Xxxxxx und für den Ledigen o- der Verheirateten mit Unterstützungspflicht 100% des Xxxxxx. 53.3 Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militär- oder des Zivilschutzdienstes nicht über- steigen. 53.4 Damit gilt die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a und b OR als vollständig abgegolten.
Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. 64.1 Während des obligatorischen schweizerischen Militär- und Schutzdienstes hat der Arbeitnehmende Anspruch auf folgende Entschädigung: Arbeitnehmer ohne Unterstützungspflicht Arbeitnehmer mit Unterstützungspflicht und Verheiratete Während der RS als Rekrut 60% 80% Während anderweitigen obligatorischen Dienstleistungen (z.B. WK, MFD, Schutzdienst) bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 80% 100% Durchdiener während RS 60% 80% Durchdiener nach der RS 80% 80% Für die über 4 Wochen hinausgehende Zeit von obligatorischen Dienstleistungen (Abverdienen und Kaderschulen) 80% 100% Arbeitnehmer, welche an Stelle von Militärdienst einen zivilen Ersatzdienst leisten erhalten während 18 Wochen folgende Vergütung: 60% 80% Zivilschutz in der Grundausbildung während 2 Wochen 60% 80% Zivilschutz nach der Grundausbildung 80% 80% 64.2 Die Leistungen gemäss BG über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (SR 834.1) fallen, soweit sie die Ansätze in Absatz 1 nicht übersteigen, dem Arbeitgeber zu.
Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. (Art. 53 GAV) 53 Die Vertragsparteien sind überzeugt, die sich dem Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft stellenden Aufgaben und Probleme am besten dadurch lösen zu können, dass sie diese gemeinsam und getragen vom Gedanken einer echten Partnerschaft behandeln. Die Vertragsparteien sind bestrebt, – die Interessen der Berufsorganisationen zum gemeinsamen Wohl der Arbeitge- ber und der Arbeitnehmenden gebührend zu fördern; – ihre Abkommen dem Grundsatz von Treu und Glauben zu unterstellen und bei der Anwendung ihrer Vereinbarungen und der Durchführung die beidseitigen In- teressen verständnisvoll zu würdigen; – die gemeinsamen Interessen zu fördern: – Förderung der Arbeitssicherheit, der Gesundheit und der Gesundheitsvorsor- ge; – Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung; – Förderung der Qualität; – Erlass und Durchführung zeitgemässer Submissionsbedingungen; – regelmässige Beschäftigung; – Bekämpfung der unlauteren Konkurrenz durch unseriöses Preisunterbieten; – Bekämpfung der Umgehung des Vertrags. In diesem Sinne vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen, was folgt.
Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. Art. 59 Lastenausgleich Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Art. 60 Arbeitslosenversicherung
Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. 51.1 Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militär-. Zivil- oder Zivilschutzdienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls. 51.2 Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324 a und b OR: a) während der Rekrutierungstage und der Rekrutenschule als Rekrut: Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Xxxxxx. b) für Durchdiener während 300 Tagen: Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Xxxxxx. c) während Kaderschulen und Beförderungsdiensten: Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Xxxxxx. d) während anderen obligatorischen Dienstleistungen 51.3 Die Leistungen gemäss lit. b) sind nur geschuldet , wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Art. 51.2 GAV während mindestens 6 Monaten bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens 6 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt , so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324 a und 324 b OR. 51.4 Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit 24 GAV} und der Bruttolohn zugrunde zu legen. Für Dienstleistungen gemäss Art. 51.2 lit. d GAV werden zusätzlich zum Bruttolohn der darauf entfallende Ferienanteil und der darauf entfallende Anteil der Jahresendzulage berücksichtigt. 51.5 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt. soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden. 51.6 Damit ist die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebenden gemäss Art. 324 a und 324 b OR vollumfänglich abgegolten. 51.7 Werden dem Arbeitnehmenden auf den Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Ausgleichskasse (Art. 7 GAV) aus administrativen Gründen Beiträge der AHV/IV/EO/ALV und SUVA abgezogen, sind ihm diese nicht zurückzuerstatten, denn die Entschädigungen gemäss Art. 51.2 GAV gelten als um diese AHV/IV/EO/ALV- und SUVA­ Beiträge gekürzt. 51.8 Für Aktivdienste bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. 1 Bei Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst in Frie- denszeiten erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss den folgenden Bestimmungen Lohn ausbezahlt. 2 Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von OR Art. 324a und b: a) während der Rekrutenschule (RS) als Rekrut, für den Ledigen oder Verheirateten ohne Unterstüt- zungspflicht 50 % des Xxxxxx und für den Ledigen oder Verheirateten mit Unterstützungspflicht 80 % des Xxxxxx; b) während anderen obligatorischen Dienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100 % des Xxxxxx, für die darüber hinausgehende Zeit für den Ledigen oder Verheirateten ohne Unterstüt- zungspflicht 60 % des Xxxxxx und für den Ledigen oder Verheirateten mit Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % des Xxxxxx. 3 Die Entschädigungen gemäss EO fallen den Arbeitgebern zu, soweit sie die Lohnzahlungen wäh- rend des Militär- oder des Zivilschutzdienstes nicht übersteigen.
Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst. 53.1 Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls. 53.2 Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324 a und b OR: a) während der Rekrutenschule als Rekrut: Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Xxxxxx; b) während Kaderschulen und Beförderungsdiensten: Ledige ohne Unterstützungspflicht 100% des Xxxxxx; Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100% des Xxxxxx.
Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst und Ferienentschädigung 41 Unterkapitel 3 Betriebsübergang und Massenentlassung

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.