Common use of Löhne Clause in Contracts

Löhne. 17.1 Die Mindestlöhne werden im Anhang 2 zu diesem GAV festgehalten. 17.2 Frauen und Männer haben für gleichwertige Arbeit An- spruch auf den gleichen Lohn. Die Umsetzung wird im Rahmen des Vollzugs überprüft. 17.3 Der Arbeitgeber überweist den Lohn spätestens am Ende des Monats. 17.4 Die / der Mitarbeitende kann ihren / seinen Lohnanspruch nicht ganz oder teilweise an Dritte abtreten. Der Arbeitgeber anerkennt trotz dieser Bestimmung vorgenommene Gehaltsab- tretungen, auch wenn sie vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgten, nicht. Vorbehalten bleiben richterliche Verfügungen und betreibungsrechtliche Lohnpfändungen. 17.5 Angestellte im Stundenlohn sind Angestellten im Monats- lohn gleichgestellt. 17.6 Für Angestellte im Stundenlohn müssen neben dem verein- xxxxxx Xxxx zusätzlich die Ferienentschädigung, der 13. Monatslohn sowie die Feiertagsentschädigung auf der Lohnabrechnung je separat ausgewiesen werden. Die Entschädigungen sind wie folgt: – Feiertage: 3.59 % (wird monatlich ausbezahlt) – 13. Monatslohn: 8.33 % (wird monatlich ausbezahlt) – Ferien: 22 Tage = 9.24 %; 25 Tage = 10.64 % (wird bei Bezug der Ferien ausbezahlt). 17.7 Die Vertragsparteien diskutieren während der Vertrags- dauer des GAV jedes Jahr spätestens bis am 31. Oktober über Anpassungen der Mindestlöhne. Dabei werden die allgemeine Wirtschaftslage, die Entwicklung der Löhne und der Lebenskos- ten berücksichtigt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Tankstellenshops in Der Schweiz, Gesamtarbeitsvertrag Tankstellenshops in Der Schweiz

Löhne. 17.1 Die Mindestlöhne 0Xxx Xxxx soll der Tätigkeit, der beruflichen Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers ent- sprechen. 2Der Lohn ist monatlich, spätestens bis zum fünften des folgenden Monats, zu bezahlen. Auf Verlan- gen wird dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung ausgehändigt. 3Der Naturallohn wird auf Grund der Normen der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV) berechnet. 4Alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis werden bei dessen Beendigung fällig. 5Die Minimallöhne des Normalarbeitsvertrages werden gemäss nachfolgender Skala angepasst (Landesindex der Konsumentenpreise Ende Dezember 2011). Betriebsverantwortlicher mit höherer oder gleichwertiger Ausbildung, der regelmä- ßig MitarbeiterINNEN beschäftigt (Verantwortlicher für die Anstellung von Personal und die Lohnabrechnungen) gemäss Vereinbarung, jedoch mindestens Fr. 26,10 Vorarbeiter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder mit mindestens 4-jähriger praktischer Erfahrung in der Landwirtschaft, dem mindestens drei MitarbeiterIN- NEN unterstellt sind Qualifizierter Arbeitnehmer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder Diplom der landwirtschaftlichen Schule und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikatio- nen in der Landwirtschaft Fr. 22,30 Fr. 23,90 Fr. 24,95 Nicht qualifizierter Arbeitnehmer Fr. 18,60 Fr. 19,70 Fr. 21,80 Fr. 12,75 Fr. 13,25 Fr. 14,00 Fr. 15,05 6Als Gelegenheitsarbeiter gilt diejenige Person, die nicht mehr als 4 Monate im Anhang 2 zu Jahr in der Landwirt- schaft arbeitet. 7Der Monatslohn wird berechnet, indem die in diesem GAV festgehalten. 17.2 Frauen und Männer haben für gleichwertige Arbeit An- spruch auf den gleichen Lohn. Die Umsetzung wird im Rahmen des Vollzugs überprüft. 17.3 Der Arbeitgeber überweist den Lohn spätestens am Ende des Monats. 17.4 Die / der Mitarbeitende kann ihren / seinen Lohnanspruch nicht ganz oder teilweise an Dritte abtreten. Der Arbeitgeber anerkennt trotz dieser Bestimmung vorgenommene Gehaltsab- tretungen, auch wenn sie vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgten, nichtNormalarbeitsvertrag vorgesehene Anzahl Stunden mit dem in Absatz 5 vorgesehenen Stundenlohn vermehrt wird. Vorbehalten bleiben richterliche Verfügungen und betreibungsrechtliche Lohnpfändungen. 17.5 Angestellte eventu- elle Überstunden gemäss besonderer Abrechnung. 8Dem Arbeitnehmer im Stundenlohn sind Angestellten im Monats- lohn gleichgestelltganzjährigen Anstellungsverhältnis wird eine Treueprämie pro Arbeitstunde von 5 Rappen für das zweite Jahr, 10 Rappen für das dritte Jahr und 15 Rappen für das vierte Jahr ausgerichtet. 17.6 Für Angestellte im Stundenlohn müssen neben dem verein- xxxxxx Xxxx zusätzlich die Ferienentschädigung, der 13. Monatslohn sowie die Feiertagsentschädigung auf der Lohnabrechnung je separat ausgewiesen werden. Die Entschädigungen sind wie folgt: – Feiertage: 3.59 % (wird monatlich ausbezahlt) – 13. Monatslohn: 8.33 % (wird monatlich ausbezahlt) – Ferien: 22 Tage = 9.24 %; 25 Tage = 10.64 % (wird bei Bezug der Ferien ausbezahlt). 17.7 Die Vertragsparteien diskutieren während der Vertrags- dauer des GAV jedes Jahr spätestens bis am 31. Oktober über Anpassungen der Mindestlöhne. Dabei werden die allgemeine Wirtschaftslage, die Entwicklung der Löhne und der Lebenskos- ten berücksichtigt.

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Samples: Normalarbeitsvertrag Für Die Landwirtschaft

Löhne. 17.1 6.1. wie bisher 6.2. wie bisher 6.3. wie bisher 6.4. wie bisher 6.5. wie bisher 1. Die Mindestlöhne werden Arbeitnehmer haben für das Jahr 2014 Anrecht auf eine Einmalzahlung in der Höhe von CHF 650.-- (13 x 50.--/Mt.). Die im Anhang 2 zu diesem aktuellen GAV festgehaltendefinierten Mindestlöhne behalten für 2014 ihre Gültigkeit und die aktuellen Lohnverhältnisse bleiben unverändert. 17.2 Frauen und Männer haben für gleichwertige Arbeit An- spruch auf den gleichen Lohn2. Die Umsetzung wird im Rahmen des Vollzugs überprüftzwischen den Sozialpartnern vereinbarte Einmalzahlung ist von den Arbeitgebern zwischen Ende Xxxx 2014 und Ende Juni 2014 an die Arbeitnehmer zu bezahlen. 17.3 Der Arbeitgeber überweist den Lohn spätestens am Ende des Monats3. Lehrlinge sind von dieser Einmalzahlung ausgenommen. 17.4 4. Die / Höhe der Mitarbeitende kann ihren / seinen Lohnanspruch nicht ganz oder teilweise an Dritte abtretenAuszahlung richtet sich nach der Höhe des Beschäftigungsgrades, für Beschäftigungsgrade unter 50% wird die Hälfte der Einmalzahlung ausgerichtet. Der Arbeitgeber anerkennt trotz dieser Bestimmung vorgenommene Gehaltsab- tretungen, auch wenn sie vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgten, nicht. Vorbehalten bleiben richterliche Verfügungen und betreibungsrechtliche Lohnpfändungen. 17.5 Angestellte Für Beschäftigte im Stundenlohn sind Angestellten im Monats- lohn gleichgestelltist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden. 17.6 Für Angestellte im Stundenlohn müssen neben dem verein- xxxxxx Xxxx zusätzlich die Ferienentschädigung5. Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag nach der 13. Monatslohn sowie die Feiertagsentschädigung auf Auszahlung der Lohnabrechnung je separat ausgewiesen werden. Die Entschädigungen sind wie folgt: – Feiertage: 3.59 % (wird monatlich ausbezahlt) – 13. Monatslohn: 8.33 % (wird monatlich ausbezahlt) – Ferien: 22 Tage = 9.24 %; 25 Tage = 10.64 % (wird bei Bezug der Ferien ausbezahlt)Einmalzahlung endet, haben keine pro rata temporis-Rückzahlung zu leisten. 17.7 Die Vertragsparteien diskutieren während 6. Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag vor der Vertrags- dauer Auszahlung der Einmalzahlung endet, erhalten pro rata temporis vom 1.1.2014 bis zu Ihrem Arbeitsvertragsende (max. bis Ende des GAV jedes Jahr spätestens bis am 31Auszahlungsmonates der Einmalzahlung) ihren Anteil an der Einmalzahlung. 7. Oktober über Anpassungen der MindestlöhneNeueintritte ab 1.1.2014 sind von dieser Einmalzahlung ausgeschlossen. Dabei werden die allgemeine WirtschaftslageLotzwil, die Entwicklung der Löhne und der Lebenskos- ten berücksichtigt.Xxxxxx, Xxxxx 00. Dezember 2013 X. Xxxxxx X. Xxxxxxxxxxxx

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Samples: Zusatzvereinbarung