Malus- und Clawback-Regelungen Musterklauseln

Malus- und Clawback-Regelungen. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige und die langfristige variable Vergütung einzubehalten bzw. zurück- zufordern, falls ein Fall eines schwerwiegenden Pflicht- oder Compliance-Verstoßes vorliegt. Gleiches gilt im Falle schwerwiegenden unethischen Verhaltens. In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Verletzung von Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG durch ein Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung statt- gefunden hat, ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile (STI und / oder LTI) ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. bei noch nicht erfolgter Auszahlung einzubehalten. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstands- mitglied zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied auf Wunsch des Aufsichts- rates aus Gründen aus, die nichts mit dem Verhalten des Vorstandsmitglieds oder dem Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so werden alle ausstehenden LTI-Tranchen regulär zum Ende des vorgesehenen Leistungszeitraums ausgezahlt. Gleiches gilt, falls ein Vorstandsmitglied aus sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, aus dem Vorstand aus- scheidet (zum Beispiel regulärer Ablauf oder einvernehm- liche Beendigung des Anstellungsvertrages oder andere vertraglich anerkannte Austrittsgründe). Dies umfasst auch den Übertritt in den Vorruhestand sowie die Ablehnung eines Wiederbestellungsangebots durch das Vorstandsmitglied. Kündigt das Unternehmen das Anstellungsverhältnis mit einem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder kündigt ein Vorstandsmitglied ungerechtfertigt das Dienstvertrags- verhältnis („Bad Leaver“), so verfallen alle ausstehenden LTI-Zuteilungen, deren dreijähriger Referenzzeitraum noch nicht beendet ist.
Malus- und Clawback-Regelungen. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen sind sogenannte Malus- bzw. Clawback-Regelungen implementiert. Danach kann ein Verstoß in der Funktion als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft gegen die Pflichten des § 93 AktG sowie insbesondere die in der Verhaltensrichtlinie der Gesellschaft festgelegten Handlungsgrundsätze zu einer teilweisen oder vollständigen Reduzierung des Jahresbonus führen. Ist ein Abzug des Reduzierungs- betrags von noch nicht ausbezahlten oder von künftigen Boni nicht möglich, besteht in Höhe des Reduzierungs- betrags eine Verpflichtung zur Rückzahlung bereits aus- bezahlter Boni. Über eine Reduzierung entscheidet der Aufsichtsrat. Nach den PPSP-Planbedingungen ist zudem für den Fall eines nachweislichen Verstoßes gegen die in der Ver- haltensrichtlinie der Gesellschaft festgelegten Hand- lungsgrundsätze oder gegen andere Dienstpflichten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Planerlöses eine teil- weise oder vollständige Reduzierung möglich. Über eine Reduzierung entscheidet der Aufsichtsrat.
Malus- und Clawback-Regelungen. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, in vorab definierten Fällen noch nicht ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig bis auf null zu reduzieren („Malus“) oder netto bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückzufordern („Clawback“). Die vorab definierten Fälle umfassen zum einen vorsätzliche Pflichtverstöße in Form der Verletzung wesentlicher Bestimmungen des unternehmensinternen Code of Conduct, der Verletzung wesentlicher dienstvertraglicher Pflichten oder der Verletzung der Sorgfaltspflichten im Sinne des § 84 AktG, sofern der Verstoß die Voraussetzungen einer groben Pflichtverletzung, die einen Widerruf der Bestellung zum Mitglied des Vorstands gemäß § 75 Abs. 4 AktG rechtfertigt, erfüllt. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der maßgebliche Verstoß mehr als fünf Jahre zurückliegt. Darüber hinaus haben die Vorstandsmitglieder im Falle einer Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütung auf Grundlage eines fehlerhaften Konzernabschlusses den aufgrund einer korrigierten Festsetzung festgestellten Differenzbetrag zurückzuzahlen. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nicht mehr, sofern nach Ablauf des relevanten Geschäftsjahres mehr als fünf Jahre vergangen sind. Etwaige Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz, insbesondere aus § 84 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf der Bestellung gemäß § 75 Abs. 4 AktG sowie das Recht der Gesellschaft zur Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund bleiben von den Malus- und Clawback- Regelungen unberührt.
Malus- und Clawback-Regelungen. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführenden Direktoren enthalten Regelungen zum Einbehalt („Malus“) und zur Rückforderung bereits ausbezahlter („Clawback“) kurzfristiger variabler Vergütun- gen. Eine Reduzierung bzw. ein Einbehalt oder eine Rückforderung der gesamten oder eines Teils der kurz- fristigen variablen Vergütung kann sich aufgrund einer zur außerordentlichen Kündigung berechtigen- den Pflichtverletzung des Dienstverhältnisses oder eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Versto- ßes gegen wesentliche Sorgfaltspflichten i. S. d. § 40 Abs. 8 SEAG i. V. m. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG ergeben („Compliance-Malus“ / „Compliance-Clawback“). Ob und in welcher Höhe ein Einbehalt respektive eine Rückforderung erfolgt, liegt im billigen Ermessen des Verwaltungsrats. Hierbei hat der Verwaltungsrat neben der Bedeutung, der Dauer und einer et- waigen Wiederholung der Pflichtverletzung des Geschäftsführenden Direktors insbesondere auch den der Gesellschaft entstandenen materiellen Schaden und den Verursachungsbeitrag des Geschäftsfüh- renden Direktors zu berücksichtigen. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat die Festsetzung kurzfristiger variabler Vergütungen korrigieren oder bereits ausbezahlte kurzfristige variable Vergütungen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn und soweit sich nach der ursprünglichen Festsetzung bzw. nach der Auszahlung herausstellt, dass die der Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegenden Daten, insbesondere ein zugrunde lie- gender testierter und festgestellter Konzernabschluss, fehlerhaft waren und unter Zugrundelegung der korrigierten Daten ein geringerer oder kein Auszahlungsbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung geschuldet worden wäre („Performance-Malus“ / „Performance-Clawback“). Eine Reduzierung der kurzfristigen variablen Vergütung aufgrund eines Pflicht- oder Compliance-Ver- stoßes bzw. aufgrund der Korrektur der zugrunde liegenden Daten kann grundsätzlich nur für das Ge- schäftsjahr erfolgen, in welchem ein solcher Verstoß festgestellt wird bzw. für welches die fehlerhaften Daten bei der Ermittlung der Vergütung herangezogen wurden. Eine Rückforderung bereits ausbezahl- ter kurzfristiger variabler Vergütungen kann, unabhängig vom Grund, welcher Anlass der Rückforde- rung ist, längstens bis zu vier Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahrs erfolgen, in welchem sich der Pflicht- oder Compliance-Verstoß ereignete bzw. für welches eine kurzfristige variable Vergütung auf Basis fehlerhafter Daten ausbezahlt wurde. Ungeach...
Malus- und Clawback-Regelungen. Nach dem Vergütungssystem 2020 hat der Aufsichtsrat bei wesentlichen Verstößen der Vorstandsmitglieder gegen ihre gesetz- lichen Pflichten, gegen ihre dienstvertraglichen Verpflichtungen, gegen den unternehmensinternen Verhaltenskodex oder gegen die Compliance-Richtlinien der HAMBORNER die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungselemente zu reduzieren oder ganz einzubehalten (Compliance Malus) oder bereits ausgezahlte variable Vergütungselemente zurückzufordern (Compliance Clawback). Außerdem hat der Aufsichtsrat bei einer Festsetzung oder Auszah- lung variabler Vergütungselemente auf der Basis fehlerhafter Daten, z. B. eines fehlerhaften Jahres- bzw. Einzelabschlusses, die Möglich- keit, die Festsetzung zu korrigieren bzw. bereits ausgezahlte variable Vergütungselemente zurückzufordern (Performance Clawback). Im Geschäftsjahr 2022 erfolgte keine Rückforderung bzw. Reduzie- rung variabler Vergütungselemente.
Malus- und Clawback-Regelungen. Die ams-OSRAM stellt vertraglich sicher, dass in vorab definierten Fällen noch nicht ausbezahlte variable Vergütung gekürzt (Malus) oder bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückgefordert (Clawback) werden kann. Die vorab definierten Fälle umfassen zum einen wesentliche Compliance- und sonstigen wesentliche Pflichtverstöße, soweit dem Vorstandsmitglied zumindest leichtes Verschulden zur Last fällt oder er eine nicht unwesentlichen Beitrag zu einer (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktion des Unternehmens geleistet hat. Darüber hinaus kann der Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats im Falle einer auf Basis eines fehlerhaften Jahresabschlusses festgelegten und ausbezahlten variablen Vergütung die Differenz zur entsprechenden variablen Vergütung, die auf der Grundlage eines berichtigten Jahresabschlusses ermittelt wurde, zurückfordern. Etwaige Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz, insbesondere aus § 84 Abs. 2 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf der Bestellung gemäß § 75 Abs. 4 AktG sowie das Recht der Gesellschaft zur Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 1162 ABGB und § 27 AngG bleiben von den Malus und Clawback-Regelungen unberührt.
Malus- und Clawback-Regelungen. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige und die langfristige variable Vergütung einzubehalten bzw. zurückzufordern, falls ein Fall eines schwerwiegenden Pflichtverstoßes vorliegt. In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Verletzung von Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG durch ein Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft insbesondere berechtigt, von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile (STI und/oder LTI) ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. bei noch nicht erfolgter Auszahlung einzubehalten. Wurden die variablen Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele anknüpfen, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausgezahlt, ist die Gesellschaft berechtigt, den sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen Vergütung im Vergleich zur erfolgten Auszahlung ergebenden Differenzbetrag zurückzufordern, sofern dieser Betrag mehr als 10% überschreitet. Die Gesellschaft hat darzulegen, dass die Vergütungsberechnung aufgrund falscher Daten unrichtig erfolgt ist und dadurch die variable Vergütung zu hoch ausfiel. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt und können unabhängig davon geltend gemacht werden.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.