Mangel. Ein Mangel liegt vor, wenn das Gewerk (1.10.), oder Teile davon nicht so beschaffen sind, wie vertraglich vereinbart. Eine Abweichung des Gewerkes von der Vorstellung des AGs ist hingegen kein Mangel. Ein Mangel berechtigt den AG vom AN die Beseitigung bzw. Behe- bung des Mangels zu verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann der AG den Werklohn reduzieren. Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit er die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft beruht. Hier ist alleine auf die Funktion abzustellen.
Mangel. Die CloudNow GmbH leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand die ausdrücklich bedungene Eigenschaft besitzt. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich wel- cher Art (insbesondere Beschreibungen, Angaben über Qualität, Beschaffen- heit, Zusammensetzung und Verwendbarkeit), Angaben in Handbüchern, Kata- logen, Prospekten, und sonstigen Werbeschriften sind unverbindlich und frei- bleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und stellen keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar. Für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, vom Kunden vorgenommene Änderungen, anormale Betriebsbedingungen, Verseu- chung mit Viren oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind, entfällt jede Ge- währleistung. Mängel und sonstige Beanstandungen sind bei sonstigem Verlust des Gewähr- leistungsrechts unverzüglich – längstens aber innerhalb von sieben Tagen ab der Erfüllung – schriftlich und ausführlich dokumentiert zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und ausführlich dokumentiert zu rügen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unter- brechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche nach § 933 b ABGB gegen die CloudNow GmbH sind aus- geschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Kunden nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
Mangel. Wesentliche Merkmale aus dem Warensortiment Schieferpakt (Schiefer, Holz, Zinn)
Mangel. Liegt bei dem veröffentlichten Werbemittel ein Mangel vor, steht OMG oder der betroffenen Einzelagentur nach deren Xxxx ein Anspruch auf vollständige Gutschrift bzw. eine entsprechende Minderung der vereinbarten Nettovergütung zu. Weitere gesetzliche Ansprüche der OMG oder der Einzelagentur bleiben hiervon unberührt.
Mangel. 14.1 Unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz und der anderen Rechte im Zusammenhang mit einem Mangel ist der Auftraggeber berechtigt, eine unverzüglich fällige Vertragsstrafe in Höhe von 5 % pro Tag ab dem Tag des Mangels zu verlangen, höchstens jedoch 25 % des vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Lieferung zu zahlenden Betrags.
14.2 Wenn und soweit der Auftraggeber Beträge im Voraus bezahlt hat, ist er berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches mit Beträgen, die der Auftraggeber dem Lieferanten schuldet, zu verrechnen.
Mangel. AKADEMISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT gewährleistet, dass die Software nicht mit Mängeln behaftet ist, bei auf Zeit erworbener Software während der gesamten Vertragslaufzeit. Als Mangel gelten Abweichungen von der Leistungsbeschreibung soweit diese den Wert oder die Eignung der Software zur üblichen, dort beschriebenen Verwendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder wenn AKADEMISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT die für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte dem Kunden nicht wirksam einräumen konnte.
Mangel. Als Mangel gilt auch ein nicht durch einen Bauunfall verursach- ter schlechterer Zustand an Bauten im Vergleich zum Sollzu- stand oder das Nichterreichen des vereinbarten Sollzustands an Anlagen – wie verminderte Leistung.
Mangel. Für die Beurteilung eines Liefergegenstands als mangelhaft ist die zur Beschaffenheit und/oder Einsatzmöglichkeit getroffene Vereinbarung gemäß II.4 dieser AVB maßgeblich. In Ermangelung einer Beschaffenheitsvereinbarung beurteilt sich ein Mangel nach der gesetzlichen Regelung (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
Mangel. 7.5.1 Als Mangel bezeichnet man die Nichteinhaltung der funktionalen Spezifikationen, die schriftlich von [Mandant] festgelegt und im Falle der Entwicklung von Kundenprodukten [Mandant], deren funktionalen Spezifikationen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn solche nachgewiesen und nachvollzogen werden kann. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich eventuelle Fehler an [Mandant] zu melden.
7.5.2 Jedes Recht auf Reparatur von Mängeln erlischt, wenn die von [Mandant] gelieferten Produkte in irgendeiner Weise oder Form geändert werden.
Mangel. Wir gewährleisten, dass unsere Dienste mit wirtschaftlich angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis gemäß der Servicebeschreibung von uns bzw. unseren Partnern bereitgestellt werden. Unsere Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei dieser Art übliche Qualität. Funktionsbeeinträchtigungen der Dienste oder der Software, die auf Umgebungsbedingungen, Fehlbedingungen oder auf Hard-/und Softwaremängel nicht von uns gelieferter Komponenten zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmangel.