Marktgarantie Musterklauseln

Marktgarantie. (1) Gegenstand der Leistungen Im Rahmen der Marktgarantie leistet Xxxxxxx auch für Privathaft- pflichtrisiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten Ver- trages − nicht eingeschlossen sind oder − hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht voll- ständig eingeschlossen sind, jedoch über die Privathaftpflichtversicherung eines anderen Anbie- ters versichert oder mit höherem Sublimit versichert wären. (2) Voraussetzungen für die Leistungen Über einen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses − allgemein und überregional zugänglichen Tarif zur Privathaft- pflichtversicherung, − der dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegt, − besteht Versicherungsschutz. Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen, Risikobe- schreibungen und Klauseln) über die Mitversicherung ist vom Versi- cherungsnehmer zu erbringen. (3) Umfang der Leistungen Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Tarifs zur Privathaftpflichtversicherung, über den die Mitversiche- rung nachgewiesen wurde und berücksichtigt zum Beispiel weitrei- chendere Risikodeckungen, höhere Sublimits oder geringere Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden richtet sich nach den bei Janitos vereinbarten Versicherungssummen für diesen Ver- trag. Eine Ersatzleistung über diese Versicherungssummen hinaus ist nicht möglich. (4) Einschränkungen der Marktgarantie Die Marktgarantie gilt nicht für − im Ausland vorkommende Schadenereignisse, − berufliche und gewerbliche Risiken, − das Halten oder den Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, − Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er- zeugnisse zurückzuführen sind, − Schäden im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten oder gentechnisch veränderten Organismen, − Schäden im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen, − Sachschäden durch Grundstückssenkungen oder Erdrut- schungen, − Vorsatz, − vertragliche Haftung, − Eigenschäden, − die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus, − Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistun- gen, − Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Pri- vathaftpflichtvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden. (5) Kündigung der Marktgarantie Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung ei- ner Frist von einem Monat die Marktgarantie durch schriftliche Er- klärung kündigen. Der Versicherungsnehmer...
Marktgarantie. Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird im Schadenfall der Versi- cherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden gemäß Teil A § 1 VHB 2014 erweitert. Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden.
Marktgarantie. A1-6.31.1 Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privat-Haftpflichtversicherung mit weiter- gehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als wir in seinem aktuellen Bedingungswerk an- bietet, werden wir im Schadensfall (1) den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, (2) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maxi- mal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssum- me, erweitern, (3) Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag verein- barte handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren. A1-6.31.2 Voraussetzung ist, dass Du die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist. A1-6.31.3 Von der Erweiterung des Ver- sicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche (1) aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen (A1-6.14), (2) wegen der Befriedigung von An- sprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1), (3) aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1), (4) wegen Vorsatz (A1-7.1), (5) wegen vertraglicher Haftung (A1-3.2), (6) wegen Eigenschäden (A1-7.4), (7) aufgrund des Haltens und des Ge- brauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (A1- 6.10 bis 12 und 7.14), (8) wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- haltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- rückzuführen sind (A1-7.7).
Marktgarantie. Umfang der Leistungen Im Rahmen der Marktgarantie leistet Janitos auch für Wohngebäudeschä- den, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages ▪ nicht eingeschlossen sind oder ▪ hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig eingeschlossen sind oder ▪ aufgrund einer Selbstbeteiligung nicht oder nur teilweise zu entschä- digen sind oder ▪ aufgrund einer Mindestschadenhöhe nicht zu entschädigen sind. Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei nach den Regelungen des leistungsstärkeren Tarifs, über den die Wohngebäudeschäden gemäß den Voraussetzungen von § 72 (1) b) mitversichert wären. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche- rungssumme, maximal jedoch auf 000.000 €, begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (Abschnitt A Ziff. 11 und 13.9 VGB 2010) bleiben unberührt.
Marktgarantie. Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privat-Haftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang anbietet, leistet die Waldenburger bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auch für Privat-Haftpflichtrisiken und -schäden, die im Rahmen des vorliegenden Vertrages − nicht eingeschlossen sind und deren Einschluss tariflich auch nicht angeboten wurde, − hinsichtlich der Entschädigungsleistungen (Sublimits, geringere Selbstbeteiligungen, Mindestschadenhöhen) nicht vollständig − eingeschlossen sind. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsschutz über einen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses gültigen, allgemein und überregional zugänglichen Tarif, der dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegt, geboten wird. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, die weitergehenden Leistungen durch die schriftliche Vorlage in Form geeigneter Unterlagen (Versicherungsbedingungen, Klauseln, Risikobeschreibungen) nachzuweisen. Ausgeschlossen von dieser Erweiterung sind jedoch Ansprüche wegen − im Ausland vorkommender Schadenereignisse, − der Befriedigung von über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehender Ansprüche, − Vorsatz, − vertraglicher Haftung, − beruflicher und gewerblicher Risiken, − Eigenschäden, − Halten und/oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, − Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, − Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.

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  • Garantie Als het apparaat defect is, heeft u bij defecten recht op de wettelijke garantie van de koper. De aanspraak op deze rechten is gratis. Deze rechten moeten tegenover uw contractpartner worden gedaan, d.w.z. de dealer bij wie u het apparaat heeft gekocht. De contractuele afspraken tussen u en de dealer moeten worden nageleefd. Middels deze garantie zijn uw wettelijke rechten in geval van een defect gegarandeerd. Dit is van ons als de fabrikant een vrijwillige en aanvullende bepaling.

  • Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • Leistungsumfang a) Die Serviceleistungen der Wolf GmbH beziehen sich auf Wolf-Produkte und umfassen ⮚ Leistungen zur Störungsbehebung ⮚ Wartungsarbeiten ⮚ Inbetriebnahmen ⮚ Sonstige Leistungen b) Die im Rahmen eines Serviceauftrages (außer bei Leistungen zur Störungsbehebung) von der Wolf GmbH zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang. c) Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Wolf GmbH in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen hat die Wolf GmbH jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 15 % überschritten wird. d) Im Rahmen der von der Wolf GmbH durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Ebenfalls gehört nicht zum Leistungsumfang die Prüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Dichtheit, bestimmungsgemäße Verlegung etc.). 2.1 Leistungen zur Störungsbehebung: a) Verlangt der Kunde der Wolf GmbH die Behebung einer Störung, so wird diese durch die Wolf GmbH beseitigt. Der Kunde hat die hierfür anfallende Arbeits- und Fahrzeit sowie die notwendigen Ersatz- und Austauschteile gemäß den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten zu vergüten. b) Die Wolf GmbH ist berechtigt, für die Arbeits- und Fahrzeit Pauschalbeträge in Ansatz zu bringen. c) Die Pflicht zur Instandsetzung entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt der Aufwand, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Produkts übersteigen würden. Die Wolf GmbH verpflichtet sich, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. d) Xxxxxx die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist die Wolf GmbH berechtigt, Ersatz der ihr dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. e) Der Kunde ist aber in jedem Fall verpflichtet, die Überprüfungskosten nebst Aufwand für Arbeits- und Fahrzeit zu tragen.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.