Maximalvergütung Musterklauseln

Maximalvergütung. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung ist (unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung) nach oben absolut begrenzt (Maximalvergütung). Zur Gesamtvergütung in diesem Sinne zählen das Jahresgrundgehalt, der STI und der LTI, etwaige weitere Leistungen in beson- deren Fällen (Sign-on Bonus, Vergütungsgarantie), eine etwaige Sonderzahlung, Leistungen zur Altersversorgung und die Nebenleistungen. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximal- vergütung brutto EUR 5.300.000 und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder brutto EUR 3.500.000; individualvertraglich können niedrigere Beträge vereinbart werden. Bei inte- rimsweiser Ausübung der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden durch ein anderes Vorstandsmit- glied kann der Aufsichtsrat für diesen Zeitraum eine entsprechende Anwendung des Maximalver- gütungsbetrags des Vorstandsvorsitzenden vorsehen. Xxxxx das Dienstverhältnis unterjährig, so gilt für das jeweilige Geschäftsjahr eine anteilige Maximalvergütung. Beginnt das Dienstverhält- nis unterjährig, wird die Maximalvergütung für das jeweilige Geschäftsjahr nicht anteilig gekürzt, um Besonderheiten im Jahr des Amtsantritts Rechnung tragen zu können. Überschreitet die Vergütung die Maximalvergütung, wird der Brutto-Auszahlungsbetrag des LTI für das jeweilige Geschäftsjahr gekürzt. Soweit dies nicht ausreichend ist zur Einhaltung der Ma- ximalvergütung, kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskom- ponenten kürzen oder die Rückerstattung bereits ausgezahlter Vergütung verlangen. Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die Auszahlungsbeträge von STI und LTI relativ zum jeweiligen Zielbetrag auf jeweils 200 % begrenzt.
Maximalvergütung. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder als Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge einschließlich des jährlichen Festgehalts, der Nebenleistungen sowie der variablen Vergütungsbestandteile ist – unabhängig von dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung – nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“). Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 900.000 und für ordentliche Vor- standsmitglieder jeweils EUR 800.000. Die Maximalvergütung kann anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintritts- jahr oder dem zweiten Jahr der Bestellung von der festgelegten Maximalvergütung abweichen, so- fern der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen dem neu eintretenden Vorstandsmitglied Zahlungen aus An- lass des Amtsantritts zur Kompensation entfallender Zahlungen aus dem vorangehenden Dienstver- hältnis gewährt. In diesem Fall erhöht sich die Maximalvergütung für dieses eine Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden um bis zu 50 % und für ordentliche Vorstandsmitglieder um bis zu 25 %. Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die variablen Vergütungsbestand- teile durch feste Höchstbeträge begrenzt. Für den Vorstandsvorsitzenden betragen die Höchstbe- träge für das Jahr 2021 für den STI EUR 240.000 und für den LTI EUR 385.000Für ordentliche Vor- standsmitglieder betragen die Höchstbeträge für das Jahr 2021 für den STI EUR 230.000 und für den LTI EUR 350.000. Diese Höchstbeträge erhöhen sich jährlich um einen im jeweiligen Vorstandsvertrag bestimmten Prozentsatz, der derzeit jeweils 5 % p.a. beträgt.
Maximalvergütung. Die maximale Vergütung, welche ein ordentliches Vorstandsmitglied rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile, d.h. Grundgehalt, STI, LTI (Vergütung aus SAR-Programm / Laufzeit in Jahren) und Nebenleistungen, erhalten kann, darf sich nicht auf einen höheren Betrag als EUR 3,00 Mio. brutto p.a. (Maximalvergütung) be- laufen. Die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden kann bis zum Zweifachen der Maximalvergütung für ein ordentliches Vorstandsmitglied betragen. Bei der Maximalvergütung handelt es sich nicht um eine vom Aufsichtsrat für ange- messen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze, die in keinem Fall überschritten werden darf. Sollte es durch die Auszahlung des LTI zu einer Überschreitung der Maximalvergütung kom- men, so verfällt der über den Betrag der Maximalvergütung hinausgehende Anspruch aus dem LTI für das betreffende Jahr. Bei Zahlungen, die auf Grundlage des LTI erfol- gen, ist bei der Berechnung der Maximalvergütung allerdings jeweils die Laufzeit des LTI zu berücksichtigen. Zahlungen aus dem Programm sind daher bei der Beurteilung, ob die jährliche Maximalvergütung eingehalten wird, gleichmäßig auf die Jahre der Laufzeit zu verteilen. Für das Verhältnis der einzelnen Vergütungskomponenten zur individuellen Ziel- Gesamtvergütung gilt der folgende Rahmen: Relativer Anteil einzelner Vergütungs- elemente an der individuellen Gesamt- vergütung (berechnet p.a.) Absoluter Anteil einzelner Vergü- tungselemente an der individuellen Gesamtvergütung (berechnet p.a.) Festvergütung: 20% bis 40% EUR 300.000 bis EUR 500.000 STI (Zielbetrag): 10% bis 40% EUR 50.000 bis EUR 200.000 LTI (Zielbetrag p.a.) 40% bis 70% EUR 200.000 bis EUR 2.000.000 Die individuelle Ziel-Gesamtvergütung wird durch den Aufsichtsrat im Hinblick auf • die Aufgaben des Vorstandsmitglieds, • seine Verantwortung in der Gesellschaft, • seine Erfahrungen, • den Umstand, ob das Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands bestellt wurde, und • den internen/vertikalen und externen/horizontalen Vergleich bestimmt und es ist dabei zugleich sicherzustellen, dass der Anteil der variablen, erfolgsabhängigen Vergütungen (STI und LTI) zusammen mindestens 60% der Ziel- Gesamtvergütung betragen muss.
Maximalvergütung. Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge einschließ- lich festem Jahresgrundgehalt, Pensionszusagen, Nebenleistungen und vari- ablen Vergütungsbestandteilen) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag be- grenzt, der nur bei maximaler Zielerreichung aller STI und LTI Leistungskrite- rien sowie einer entsprechend positiven Entwicklung des Aktienkurses der Ge- sellschaft erreicht werden kann („Maximalvergütung“). Ab dem Geschäftsjahr 2021 beträgt die Maximalvergütung • für den Vorstandsvorsitzenden EUR 2.900.000,00, • für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 1.800.000,00 Hierbei wird darauf hingewiesen, dass diese Maximalvergütung lediglich eine absolute Begrenzung nach oben darstellt, um bei außergewöhnlich gutem Ge- schäftsverlauf unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütungen zu vermeiden. Die Maximalvergütung stellt keinesfalls die von Aufsichtsrat angestrebte Ver- gütung dar und ist mithin von der sog. Zielvergütung deutlich zu unterscheiden.
Maximalvergütung. Da die sich die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht aus variablen, sondern ausschließlich aus festen Bestandteilen zusammensetzt, entfällt die Notwendigkeit der Festlegung einer maximalen Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des ARUG II sehen die Festlegung einer Maximalvergütung ausdrücklich nur für die Mitglieder des Vorstands, nicht aber für die Mitglieder des Aufsichtsrats vor.
Maximalvergütung. Die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren ist durch eine Maximalvergütung im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG begrenzt. Diese bildet die Höchstgrenze für die Summe aus Festgehalt, Nebenleistungen sowie kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen. Die Höchst- grenze bezieht sich dabei auf die Summe aller Zahlungen (inkl. Nebenleistungen), die aus der für ein Geschäftsjahr gewährten Vergütung eines Geschäftsjahres resultieren. Die Maximalvergütung für jeden Geschäftsführenden Direktor beträgt pro Geschäftsjahr bis zu 15 Mio. Euro brutto. Die Höhe der gewähltenim Einzelfall festgelegten Maximalvergütung trägt insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass die langfristige variable Vergütung in Form von Aktienoptionen begeben wird, die ein ausgeprägtes Chancen-Risiko-Profil aufweisen. Durch die Gewährung von Aktienoptionen bestehen regelmäßig hohe Gewinnmöglichkeiten, gleichzeitig ist aber auch ein Verfall der Optionen und somit ein kompletter Ausfall der mehrjährigen variablen Vergütung möglich, insbesondere wenn die vorgegebene Steigerung des Aktienkurses nicht erreicht wird. Etwaige Sonderzahlungen bei Amts- antritt oder Abfindungszahlungen bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Direktors bleiben für Zwecke der Berechnung der Maximalvergütung außer Betracht.
Maximalvergütung. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung be- schränkt. Dabei werden im Rahmen des zufließenden Gesamtbetrags Beträge aus sämtlichen festen und variablen Vergütungsbestandteilen berücksichtigt. Für den Vorstandsvorsitzenden beläuft sich die Maximalvergütung auf EUR 2,5 Mio. und für die ordentli- chen Vorstandsmitglieder auf EUR 2 Mio. Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese Maximalvergütung, wird der zuletzt zur Auszahlung kommende Vergütungsbestandteil entsprechend gekürzt.
Maximalvergütung. Die Gesamtvergütung ist in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG und den Empfehlungen des DCGK der Höhe nach begrenzt („Maximalvergütung“). Durch die Festlegung eines Höchstbetrags (Cap) für das STIP und das LTIP sind beide variablen Vergütungsbestandteile betragsmäßig begrenzt. Die Maximalvergütung beträgt: ● Euro 3.0 Mio. für den Vorstandssprecher ● Euro 2.8 Mio. für ordentliche Vorstandsmitglieder In der so festgelegten Maximalvergütung sind alle Vergütungspositionen enthalten, die durch die Vorstandstätigkeit in dem betreffenden Geschäftsjahr erdient wurden, auch wenn sie erst später auszuzahlen sind. Die festgelegte Maximalvergütung ist also unabhängig vom konkreten Zufluss im Vergütungsjahr. Vergütungen, die einzelne Vorstandsmitglieder für eine Führungstätigkeit bei Tochterun- ternehmen der Nemetschek SE von dem jeweiligen Tochterunternehmen direkt beziehen, werden bei der Festlegung der Maximalvergütung vollumfänglich berücksichtigt.
Maximalvergütung. Im Einklang mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat im Vergütungssystem 2020 eine Maximalvergütung für die Vorstands- mitglieder definiert, die die maximale Auszahlung aller Vergütungs- komponenten für ein Geschäftsjahr begrenzt. Die Maximalvergütung beträgt hiernach für den Vorstandsvorsitzenden 1.300 T€ und für weitere Vorstandsmitglieder 1.000 T€. Vertraglich galt für Xxxxx Xxxxxx als Vorstandsvorsitzendem im Geschäftsjahr 2022 eine Maxi- malvergütung in Höhe von 1.100 T€ und für Xxxx Xxxxxxxx als Vor- standsmitglied in Höhe von 800 T€. Die Beurteilung, wie die festge- legte Maximalvergütung eingehalten wurde, ist erst nach Ablauf der LTI-Tranche 2022 mit Ende des Geschäftsjahres 2025 möglich.
Maximalvergütung. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung beschränkt. Dabei werden im Rahmen des zufließenden Gesamtbetrags Beträge aus sämtlichen festen und variablen Vergütungsbestandteilen berücksichtigt. Die Maximalvergütung beläuft sich für jedes Vorstandsmitglied auf EUR 340.000,00. Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese Maximalvergütung, wird der zuletzt zur Auszahlung kommende Vergütungsbestandteil entsprechend gekürzt. Das Vergütungssystem sieht vor, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine jährliche erfolgsunabhängige (feste) Vergütung erhalten. Die jährliche Grundvergütung wird mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied vertraglich fest vereinbart und in zwölf gleichmäßigen monatlichen Raten ausbezahlt. Aufschubzeiten und Stundungen (Deferrals) sind für feste erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile nicht vorgesehen. Für die Besetzung von Ämtern bzw. sonstige Tätigkeiten in anderen Unternehmen, die mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbunden sind, erhält das Vorstandsmitglied keine gesonderte Vergütung.