Meldepflicht. (Art. 51 FINIG) 1 Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere: a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten; b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses; Vernehmlassung c. der Kurs; x. Xxxxxxx zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten. 2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden. 4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte: a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handels- platz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Arti- kel 32 Absatz 3 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201520 o- der im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn: 1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und 2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der be- treffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist; b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden. 5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
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Samples: Finanzinstitutsverordnung (Finiv)
Meldepflicht. (Art13.1 Nach Bundesmeldegesetz vom 1. 51 FINIG)Mai 2015. Ab dem 1. November 2015 löst das Bundesmeldegesetz das bisherige Melderecht im Freistaat Sachsen ab.
1 Das Wertpapierhaus meldet sämtliche a) Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von ihm getätigten Geschäfte in Effektensechs Monaten erfolgen. Dies ist unmittelbar danach innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde vorzunehmen.
b) Für Personen, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses; Vernehmlassung
c. der Kurs;
x. Xxxxxxx zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Nicht zu melden sind folgende sonst im Ausland getätigte Geschäfte:
a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handels- platz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Arti- kel 32 Absatz 3 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201520 o- der im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:
1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der be- treffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt wohnen und im betreffenden Staat Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer). Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist.
13.2 Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder im Heimatstaat meldepflichtig Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten oder Lebenspartner können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist;
b. Geschäfte in ausländischen Effekten, . Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die an einem Handelsplatz Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Schweiz zum Handel zugelassen sindBeherbergungsstätte, und in daraus abgeleiteten Derivatengenügt es, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werdenwenn sie einen mit den Angaben versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
5 Für 13.3 Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werdenbeherbergten Personen ihre Verpflichtung zu den Angaben auf dem Meldeschein erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Meldepflicht. Meldepflicht des Mieters
2.3.1 Der Mieter hat auftretende Mängel oder Schäden, deren Behebung dem Vermieter obliegt, unter Schadenersatzfolge im Unterlassungsfalle, sofort dem Vermieter zu melden. Im Notfalle ist der Mieter verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen (Artz.B. bei Wasserschäden) zu treffen, wenn dadurch Schä- den vermieden oder verkleinert werden können.
2.3.2 Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner per- sönlichen Verhältnisse wie Heirat, Trennung, Schei- dung, Begründung oder Auflösung einer eingetra- genen Partnerschaft, Tod eines Mieters oder Part- ners usw. 51 FINIG)unverzüglich und schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Die gleiche Pflicht trifft auch die Mieter- schaft bei Wohnsitzwechsel eines Mieters, seines Ehegatten oder registrierten Partners. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden, die sich aus der Unterlassung dieser Meldepflicht erge- ben. Das An- und Abmelden bei der Gemeinde ist Sache des Mieters. Meldepflicht des Vermieters, der Verwaltung
1 Das Wertpapierhaus meldet sämtliche 2.3.3 Der Vermieter und seine Verwaltung sind verpflich- tet, den eidg. Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidg. Wohnungsidentifikator (EWID) zu führen und dem Mieter der von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses; Vernehmlassung
c. der Kurs;
x. Xxxxxxx zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigtenbelegten Wohnung unent- geltlich bekannt zu machen.
2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten2.3.4 Wer den im Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SRL Nr. 5) festgelegten Melde- und Auskunftspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung kann von der Kundinnen und Kunden getätigt Gemeinde mit Busse bis CHF 1000.- bestraft werden.
4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handels- platz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Arti- kel 32 Absatz 3 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201520 o- der im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:
1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der be- treffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
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Samples: Mietvertrag
Meldepflicht. (Art13.1 Nach Bundesmeldegesetz vom 1. 51 FINIG)Mai 2015. Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an-noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Dies ist unmittelbar danach innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde vorzunehmen.
1 Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effektenb) Für Personen, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses; Vernehmlassung
c. der Kurs;
x. Xxxxxxx zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Nicht zu melden sind folgende sonst im Ausland getätigte Geschäfte:wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer). Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist.
a. Geschäfte in Effekten13.2 Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten oder Lebenspartner können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die an einem Handelsplatz Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Schweiz zum Handel zugelassen sindBeherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
13.3 Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und in daraus abgeleiteten Derivatendarauf hinzuwirken, sofern dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung zu den Angaben auf dem Handels- platz Meldeschein erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Arti- kel 32 Absatz 3 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201520 o- der im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:vermerken.
1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
Familiennamen 2. die Zweigniederlassung frühere Familiennamen 3. Rufname 4. Tag und Ort der Geburt 5. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung, 6. Staatsangehörigkeiten 7. Tag der Ankunft Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der ausländische Teilnehmer von der be- treffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt sein Beauftragter diese Angaben mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werdengegebenenfalls Abweichungen zu vermerken.
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
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Samples: Apartment Rental Agreement
Meldepflicht. (Art13.1 Nach Bundesmeldegesetz vom 1. 51 FINIG)Mai 2015. Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an-noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Dies ist unmittelbar danach innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde vorzunehmen.
1 Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effektenb) Für Personen, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses; Vernehmlassung
c. der Kurs;
x. Xxxxxxx zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Nicht zu melden sind folgende sonst im Ausland getätigte Geschäfte:wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer). Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist.
a. Geschäfte in Effekten13.2 Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten oder Lebenspartner können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die an einem Handelsplatz Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Schweiz zum Handel zugelassen sindBeherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
13.3 Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und in daraus abgeleiteten Derivatendarauf hinzuwirken, sofern dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung zu den Angaben auf dem Handels- platz Meldeschein erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Arti- kel 32 Absatz 3 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19vermerken. Juni 201520 o- der iIm Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wennMeldeschein sind anzugeben:
1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
Familiennamen 2. die Zweigniederlassung frühere Familiennamen 3. Rufname 4. Tag und Ort der Geburt 5. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung, 6. Staatsangehörigkeiten 7. Tag der Ankunft Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der ausländische Teilnehmer von der be- treffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt sein Beauftragter diese Angaben mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werdengegebenenfalls Abweichungen zu vermerken.
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
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