Meldepflicht. Die versicherte Person hat ihre Leistungsansprüche fristgerecht gemäss den Bestimmungen der einzelnen Versicherungsabteilungen beim Versicherer ein- zureichen. Der Eintritt eines Unfalls muss spätestens innerhalb von zehn Tagen gemeldet werden. Die Anzeige hat wahrheitsgetreu zu erfolgen. Werden Leistungen geltend gemacht, sind dem Versicherer sämtliche Informationen mit den erforderlichen medizinischen und administrativen Angaben zur Verfügung zu stellen. Es wer- den nur detaillierte Originalrechnungen anerkannt.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zusatzversicherungen, Versicherungsbedingungen Zusatzversicherungen
Meldepflicht. Die versicherte Person hat versicherten Personen haben ihre Leistungsansprüche fristgerecht frist- gerecht gemäss den Bestimmungen für die einzelnen Versiche- rungsabteilungen bei der einzelnen Versicherungsabteilungen beim Versicherer ein- zureichenKasse einzureichen. Der Eintritt eines Unfalls muss spätestens innerhalb von zehn Tagen gemeldet werden. Die Anzeige hat wahrheitsgetreu zu erfolgen. Werden Leistungen geltend gemacht, sind dem Versicherer der Kasse sämtliche Informationen mit den erforderlichen medizinischen und administrativen Angaben zur Verfügung zu stellen. Es wer- den werden nur detaillierte Originalrechnungen anerkannt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Meldepflicht. Die versicherte Person hat ihre Leistungsansprüche fristgerecht gemäss den Bestimmungen der einzelnen Versicherungsabteilungen beim Versicherer ein- zureicheneinzureichen. Der Eintritt eines Unfalls muss spätestens innerhalb von zehn Tagen gemeldet werden. Die Anzeige hat wahrheitsgetreu zu erfolgen. Werden Leistungen geltend gemacht, sind dem Versicherer sämtliche Informationen mit den erforderlichen medizinischen und administrativen Angaben zur Verfügung zu stellen. Es wer- den werden nur detaillierte Originalrechnungen anerkannt.
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Samples: Versicherungsvertrag