Common use of Mietzeit Clause in Contracts

Mietzeit. 1. Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Sollte der Mieter die Mietsache vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung des Mieters beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechend. 2. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Mietsache in vertrags- und ordnungsgemäßem, insbesondere gereinigtem und komplettem Zustand an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Erfolgt die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tage der Absendung oder Abholung der ordnungsgemäßen Mietsache durch den neuen Mieter. 3. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache nicht in vertrags- und ordnungsgemäßem Zustand, so ist der Mieter zur Übernahme des dadurch dem Vermieter entstehenden Schadens, insbesondere evtl. Mietausfälle, verpflichtet. 4. Eine Nutzung der Mietsache nach Vertragsende ist dem Mieter nicht gestattet.

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Samples: General Business Terms and Conditions, General Terms and Conditions, Mietbedingungen