Mitgeführtes Reisegepäck Musterklauseln

Mitgeführtes Reisegepäck. Die Versicherer leisten Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck wäh- rend der Reise bis max. 42 Tagen bzw. je nach gebuchtem Tarif abhanden- kommt oder beschädigt wird, und zwar durch Straftat eines Dritten, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse.
Mitgeführtes Reisegepäck. Die Versicherer leisten Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck abhanden- kommt oder beschädigt wird, und zwar durch Straftat eines Dritten, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse.
Mitgeführtes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitge- führtes Reisegepäck während der Reise abhanden- kommt, beschädigt oder zerstört wird durch: 1.1.1.1 Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberi- sche Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädi- gung; 1.1.1.2 Verlieren hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen bis zu der im Versiche- rungsschein genannten Entschädigungs- grenze; 1.1.1.3 Unfall eines Transportmittels oder Unfall einer versicherten Person; 1.1.1.4 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sturm, Hagel, bestimmungswidrig einwirken- des Wasser einschließlich Regen und Schnee und weitere Naturgefahren sowie hö- here Gewalt.
Mitgeführtes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführ- tes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt, be- schädigt oder zerstört wird durch
Mitgeführtes Reisegepäck. Die ERV leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch a) Straftat eines Dritten; b) Unfall eines Transportmittels; c) Feuer oder 🡒Elementarereignisse.
Mitgeführtes Reisegepäck. Abweichend von Ziffer 1. leistet der Versicherer Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden­ kommt, zerstört oder beschädigt wird durch 22.2.1.1 Diebstahl oder Einbruchdiebstahl – ausgenommen Diebstahl aus Kraft­ und Wasserfahrzeugen – Raub, räuberische Erpressung, Mut­ oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung); 22.2.1.2 Verlieren (hierzu zählen nicht Liegen­, Stehen­ oder Hängenlassen) bis zur Entschädigungsgrenze in Ziffer 22.6.2.3; 22.2.1.3 bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee; 22.2.1.4 Xxxxx, Xxxxx, Blitzschlag oder Explosion; 22.2.1.5 höhere Gewalt; 22.2.1.6 Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten.
Mitgeführtes Reisegepäck. Die ERV leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch
Mitgeführtes Reisegepäck. Wir leisten eine Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck wäh- rend der Reise abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird durch: – Straftat eines Dritten, insbesondere Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung; – Unfall eines Transportmittels; – bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee; – höhere Gewalt; – Feuer oder Elementarereignis. Als Elementarereignis gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
Mitgeführtes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschä- digt wird durch a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung durch Dritte; b) Unfälle, bei denen die versicherte Person eine schwere Verletzung erleidet oder das Transportmittel zu Schaden kommt; c) Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben und Erdrutsch.
Mitgeführtes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch 7.1.1 Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung; 7.1.2 Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten; 7.1.3 einfacher Diebstahl (sofern unmittelbarer Zugriff bestand). Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust versicherter Sachen durch einfachen Diebstahl, sofern Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Zeitpunkt der Weg- nahme direkten Zugriff auf diese Sachen hatten. Ein direkter Zugriff liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich die versicherte Sache in einem anderen Raum als Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person befindet. 7.1.4 bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee; 7.1.5 Xxxxx, Xxxxx, Blitzschlag oder Explosion;