Common use of Mängelhaftung (Gewährleistung) Clause in Contracts

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2) Der Besteller ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. (5) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseits.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) 6.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Eingang Erhalt bzw. Abnahme zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügenuntersuchen. Nicht erkennbare Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber der Firma Kaminhaus anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Erlangen ab Entdeckung schriftlich gegenüber der Kenntnis zu rügenFirma Kaminhaus anzuzeigen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt jede Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fälltGewährleistung. (2) Der Besteller 6.2 Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit Firma Kaminhaus zunächst zur Überprüfung zu gebenNacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung berechtigt. Kommt Hierzu werden der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt Firma Kaminhaus grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche eingeräumt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei Aufwendungen nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden bis zur Höhe des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefernRechnungsbetrages. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistetFirma Kaminhaus kann die Nacherfüllung verweigern, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Kosten verbunden ist. (5) Wir haften bei 6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für MängelBesteller nach seiner Xxxx berechtigt, die sich aus von dem Verhalten des Werkstoffes ergebenVertrag zurückzutreten oder Minderung zur verlangen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen. (6) Wir leisten keine Gewähr für 6.4 Ist die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für FarbveränderungenFirma Kaminhaus aufgrund einer Mängelrüge tätig geworden, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und dass der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt einen Mangel an dem Vertragsgegenstand nachgewiesen hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtetberechtigt, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nichtErstattung unseres hierdurch entstandenen Aufwandes zu verlangen. (12) Wir haben 6.5 Kann der Besteller die zum Zweck Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Nacherfüllung Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragenKosten. 6.6 Die Firma Kaminhaus haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die Aufwendungen sich dadurch erhöhenauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, dass einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit der Firma Kaminhaus keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist die Lieferung an einen anderen Ort als Schadensersatzhaftung auf den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nichtvorhersehbaren, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entsprichttypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten6.7 Die Firma Kaminhaus haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den Fallvorhersehbaren, dass unsere Nachbesserung scheiterttypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (14) 6.8 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen Haftung wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt ferner auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 6.9 Soweit nicht bei grobem Verschulden unsererseitsvorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Firma Kaminhaus ausgeschlossen. 6.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, ausgenommen für Werkarbeiten, beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang des Vertragsgegenstandes. Für Werkarbeiten gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1a) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügenDie Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe bzw. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für MängelLieferung, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten es sei denn im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fälltEinzelfall wird eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart. (2b) Der Besteller Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist, wobei wir davon ausgehen, dass Rügen regelmäßig binnen sieben Werktagen nach Ablieferung zu erfolgen haben. c) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern. d) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unten den in Absatz 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. e) Technische Änderungen und Weiterentwicklungen des Liefergegenstandes stellen keinen Mangel der Leistung dar, es sei denn diese Änderungen bzw. Weiterentwicklungen sind wesentlich oder dem Kunden nicht zumutbar. Gleiches gilt, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung durch eine abweichende Anzahl der Liefergegenstände erreicht wird, diese Änderung nicht wesentlich ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt dem Kunden die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung geänderten Anzahl der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen einzelnen Liefergegenstände zumutbar ist. (5f) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für MängelBei Mängeln von Produkt- bzw. Bestandteilen anderer Hersteller, die sich wir aus dem Verhalten lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Xxxx unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Werkstoffes ergebenKunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser ALB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden uns gegenüber gehemmt. (6g) Wir leisten keine Gewähr für Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- genMängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für FarbveränderungenIn jedem Fall hat der Kunde, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werdendie Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. (7h) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine GewährGewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen hinsichtlich einer Verschlechterung solcher Gegenstände, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden istdie einem natürlichen Verschleiß unterliegen, auch dann nichtes sei denn, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hatVerschlechterung hat eine andere Ursache als Verschleiß. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseits.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) 9.1 Für eine wirksame Geltendmachung sind Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Auslieferung, und versteckte Mängel ebenfalls unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entdeckung albis-elcon schriftlich anzuzeigen; entscheidend ist dabei der rechtzeitige Zugang bei albis-elcon. Der Besteller hat Anzeige sind jeweils eine Mangelbeschreibung sowie das Bestelldatum und die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fälltLieferscheinnummer beizufügen. 9.2 Für Mängel leistet albis-elcon in der Weise Gewähr, dass nach seiner Xxxx Nacherfüllung (2Reparatur oder Neulieferung) Der erfolgt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Besteller ist verpflichtetnur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gestattet. Das Recht zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migtMinderung nach fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt hiervon unberührt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. 9.3 Ein zur Geltendmachung von Mängelhaftung berechtigender Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keitBrauchbarkeit und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt Gleichermaßen ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. (5) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähreine Mängelhaftung ausgeschlossen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt Produkt durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Lagerung, übermäßige Beanspruchung, Blitzschaden, ungeeignete Betriebsmittel oder natürliche Abnutzung beeinträchtigt worden ist. Nimmt der Besteller oder ein Dritter an dem Produkt von albis-elcon Veränderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vor, auch dann nichtoder erfolgt eine Auswechslung mit Teilen oder die Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, entfällt ebenfalls eine diesbezügliche Mängelhaftung von albis-elcon. 9.4 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so hat der Besteller zunächst nur Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch albis-elcon, wozu der Besteller die nötige Zeit und Möglichkeit einräumt. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel so schwer wiegend, dass er nicht innerhalb einer angemessenen Zeit behoben werden kann, und sind Lieferungen oder Leistungen für den beabsichtigten Einsatzzweck nicht oder nur in erheblich gemindertem Maße verwendbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferung zu verweigern oder, wenn probegalvanisierte ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. albis-elcon ist in diesem Fall nur verpflichtet, dem Besteller jene Beträge zurückzuzahlen, die er an albis-elcon für die vom Rücktritt betroffenen Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt bereits bezahlt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) 9.5 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten Das gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Die Verkürzung gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfrist Fristen bleiben unberührt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die albis-elcon nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. 9.6 Ersatz bzw. Reparatur mangelhafter Produkte während der Gewährleistungsfrist sind für den Besteller kostenlos. Die Kosten für die Deinstallation, den Transport und die Neuinstallation trägt der Besteller. 9.7 Der Schadenersatzanspruch für Mängelhaftung beschränkt sich auf unmittelbare Schäden, und zwar wiederum beschränkt auf einen Betrag in Höhe der Vergütung betreffend die mangelhafte (gegebenenfalls Teil-) Lieferung. Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung gegen albis-elcon ausgeschlossen; dies gilt nicht insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebensdie Geltendmachung von mittelbaren Schäden oder Folgekosten. Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Vertragswert der entsprechenden Lieferung, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseitshöchstens jedoch auf 250.000,- € pro Schadensereignis und Jahr.

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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel 10.1 Ansprüche wegen Mängeln sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für Mängelzunächst beschränkt auf Man- gelbeseitigung oder Neulieferung, die bei der Anlieferung der von wobei uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2) Der Besteller ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keitinsoweit ein Wahlrecht zusteht. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzwWerkleistungen können wir nach unserer Xxxx nach- bessern oder ein neues Werk herstellen. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch Erst wenn die Nacherfül- lung fehlschlägt oder wenn wir diese verweigern oder wenn sie für den Besteller von Bedeutung sindunzumutbar ist, für kann der Besteller weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere mindern. 10.2 Zur Nachbesserung oder Neulieferung hat uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist der Besteller die erforderliche Zeit und die Gefahr Gelegenheit zu geben; andernfalls haften wir nicht für die fehlenden Teile auf Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der erforderlichen unverzüglichen Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und uns übergegangen istErsatz der Aufwendungen zu verlangen; dies allerdings nur unter der weite- ren Voraussetzung, dass uns der Besteller unverzüglich vom dringli- chen Fall informiert. (5) Wir haften bei 10.3 Von den Kosten der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für MängelNachbesserung oder Neulieferung tragen wir, soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt, die sich aus dem Verhalten Kos- ten des Werkstoffes ergebenErsatzstücks einschließlich des Versandes sowie die ange- messenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach La- ge des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Er- setzte Teile werden unser Eigentum. (6) Wir leisten keine Gewähr für 10.4 Verbringt der Besteller den Liefergegenstand ganz oder teilwei- se von einem vertraglich vereinbarten Aufstellungsort an einen drit- ten Ort, so trägt der Besteller die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungenhieraus etwa resultierenden Mehr- kosten der Nacherfüllung, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werdeninsbesondere alle unsere etwa anfallen- den weiteren Reisekosten. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und 10.5 Bessert der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.)oder ein Dritter unsachgemäß nach, so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften wir nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenFolgen. Außerdem hat der Bestel- ler Gleiches gilt bei Änderungen des Liefergegenstandes, die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlagohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. 10.6 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fallwegen Mängeln ist aus- geschlossen, sofern der Mangel nur unwesentlich ist. Das Rücktritts- recht ist ferner ausgeschlossen, sofern die Leistung trotz des Man- gels im Wesentlichen verwendbar ist. Im Falle des Rücktritts wegen eines Mangels kann der Besteller nicht zusätzlich Schadensersatz geltend machen. 10.7 Soweit der Besteller vom Vertrag zurücktreten will, muss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, dass unsere Nachbesserung scheiterter die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. (14) 10.8 Soweit der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatz ver- langen will, muss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ab- lehne. 10.9 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung Ver- einbarung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseits.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen 16.1 Die Lieferungen/Leistungen müssen frei von Mängeln sein und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen dem Verwendungszweck, den anerkannten Regeln der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch Technik, den Kunden entfällt jede Haftung für Mängelgesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbeson- dere den Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und dürfen nicht mit Fehlern behaftet sein, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sindden Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2) Der Besteller ist verpflichtet, Beweise für AN übernimmt ebenso die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. (5) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für FarbveränderungenVerwendung zweckentsprechender Materialien, die durch Lackierensachgemäße Kon- struktion, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werdenBauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der vereinbarten Leis- tungen und Einhalten der zugesicherten Eigenschaften. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen 16.2 Die Gewährleistungspflicht und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr Verantwortung des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften AN werden nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafürdadurch eingeschränkt, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlagAG Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und Ausführungen des AN genehmigt. Sie bestehen auch dann, wenn Mängel auf die Beschaffenheit der Vorleistungen anderer Unter- nehmer zurückzuführen sind oder der AG Änderungen verlangt oder vornimmt, es sei denn, dass dies gegen den schriftlich begründeten Widerspruch des AN erfolgt. 16.3 Die Dauer der Gewährleistung (11Sachmängelhaftung) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung für Bauleistungen beträgt 5 Jahre, für alle übrigen Lieferungen und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtetLeistungen 2 Jahre und beginnt zu laufen, wenn uns die Lieferungen / Leis- tungen vollständig erbracht bzw. abgenommen worden sind. Bei Vermessungsleistungen gilt eine Gewährleistung von 5 Jahren vom Tage der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nichtAbnahme an. (12) Wir haben die 16.4 Der Gewährleistungsanspruch richtet sich nach Xxxx des AG auf Nacherfüllung oder Ersatzbe- schaffung einschließlich sämtlicher zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Ersatzbeschaffung erfor- derlichen Aufwendungen. Sämtliche Kosten dafür trägt der AN. 16.5 Der AG prüft die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort Quantitäts- abweichungen. Die Rüge gilt als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nichtrechtzeitig erfolgt, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens sie innerhalb von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monatenzwei Wochen abge- geben wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) mit der Übergabe der Leistungen an die Empfangsstelle und bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entde- ckung. Zur Wahrung der Rechte reicht es aus, wenn der AG die Mängelrüge innerhalb dieser Frist absendet. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. 16.6 Mängel sind unverzüglich zu beheben. Ist dies für den AG aufgrund der Betriebsverhältnisse nicht zumutbar, so hat der AN auf Anforderung umgehend provisorische Maßnahmen, die die Durch- führung des Betriebes gewährleisten, auf eigene Kosten vorzunehmen. Erfolgt die Beseitigung der Mängel oder die Durchführung provisorischer Maßnahmen nach nochmaliger Aufforderung nicht in angemessener Zeit, so ist der AG berechtigt, die betreffenden Arbeiten und/oder Ersatz- beschaffungen auf Kosten des AN vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 16.7 Kommt der AN der Verpflichtung, zur Mängelbeseitigung, innerhalb einer vom AG gesetzten an- gemessenen Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des AN selbst zu treffen. 16.8 Bei Nachbesserungen oder Auswechselungen ist eine erneute Abnahme erforderlich. Der Ablauf der Gewährleistungszeit ist vom Zeitpunkt der Erhebung der ersten Mängelrüge bis zur Abnahme der jeweiligen Nachbesserungen oder Auswechselungen gehemmt. Die Gewährleistungszeit für die gerügten Lieferungen und Leistungen beginnt in jedem Fall erneut entsprechend Ziffer 16.3, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme der jeweiligen Nachbesserungen bzw. Auswechselungen. 16.9 Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Gefahrübergang gemTage neu zu laufen, an dem es an der vom AG genannten Empfangs- bzw. § 438 AbsVerwendungsstelle eintrifft. 2 BGBMuss das Ersatzteil mon- tiert werden, beginnt sie mit dem Tag der Montage, jedoch spätestens 4 Wochen nach Lieferung neu zu laufen. Vorstehende Bestim- mungen gelten nichtDer AN gewährleistet die Verfügbarkeit aller für die Funktion der Leistungen wesentlichen Bau- gruppen und Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren ab Lieferung. Verletzt der AN diese Ver- pflichtung, soweit so ist der AG berechtigt, das Gesetz gemnicht mehr verfügbare Teil auf Kosten des AN nachzu- bauen. § 438 AbsDer AN hat den AG dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen, etwa Fertigungszeichnungen zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Schutzrechte zu beschaffen. 1 NrWerden Teile der Leistungen im Rahmen der Nacherfüllung geändert oder durch andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des AN zu ändern oder auszuwechseln. 16.10 Ist eine rechtzeitige Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht möglich, erfolglos oder unzumutbar, steht dem AG das Recht auf Rücktritt und Minderung zu. 2 BGB (Sachen für Bauwerke)Schadensersatzansprüche, § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. insbeson- dere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt. 16.11 Die Verkürzung Geltendmachung weiterer Ansprüche aus unsachgemäßer Ausführung während der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseitsMängel- haftung bleibt vorbehalten.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) Der Besteller hat die 9.1. Die von uns gelieferte Ware Xxxx ist unverzüglich nach Ein- treffen beim Besteller von diesem sorgfältig auf Mängel und Beschaffenheit zu überprüfen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von acht Werk- tagen nach Eingang der Ware bzw., wenn der Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von acht Werktagen nach Ent- deckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist. Mängelrügen ohne genaue Bezeichnung der Lieferung und der betroffenen Positionen sind unwirksam. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprü- fungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden. 9.2. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zu- stand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, nach unserer Xxxx zur Besichtigung durch uns bereit zu überprüfen und erkennbare Mängel halten oder an uns zurückzuschicken. Fehlerhafte Ware wird innerhalb einer Frist von einer Woche der gesetzlichen Ge- währleistungsfrist nach unserer Xxxx nachgebessert oder kostenlos ersetzt. Nach unserer Xxxx kann stattdessen auch dem Besteller der Kaufpreis für die zurückgeschick- te Ware vergütet werden. Bei Fehlschlagen der Nachbes- serung oder Ersatzlieferung ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu rügenverlangen. 9.3. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügenFür Waren wird insoweit keine Haftung übernommen, als die Mangelhaftigkeit dadurch eingetreten ist, dass die Waren infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel einem vorzeitigen Ver- schleiß unterliegen. 9.4. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Für die bei uns zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Waren, auch solchen, die aus unseren Werkstätten stammen, wird keine Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren das Verhalten beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle Härten und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2) Der Besteller ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. (5) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- genübernommen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn Wird das Material nach während der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.)Bearbei- tung schadhaft, so ist dies in an uns ein der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehengeleisteten Arbeit entsprechender Teil der vereinbarten Vergütung zu ent- richten. (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben9.5. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen stehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hatabtretbar. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseits.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen 15.1 Die Lieferungen/Leistungen müssen frei von Mängeln sein und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen dem Verwendungs- zweck, den anerkannten Regeln der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch Technik, den Kunden entfällt jede Haftung für Mängelgesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere den Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhü- tungsvorschriften entsprechen und dürfen nicht mit Fehlern behaftet sein, die bei den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vo- rausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der AN übernimmt ebenso die Gewähr für die Verwendung zweckentsprechender Materialien, sachgemäße Konstruktion, Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der Anlieferung vereinbarten Leistungen und Einhalten der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fälltzugesicherten Eigenschaften. (2) Der Besteller ist verpflichtet15.2 Die Gewährleistungspflicht und die Verantwortung des AN werden nicht dadurch eingeschränkt, Beweise für dass der AG Berechnungen und Ausführungen des AN genehmigt. Sie bestehen auch dann, wenn Mängel auf die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt Beschaffenheit der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nachVorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen sind oder der AG Änderungen verlangt oder vornimmt, gilt die Lieferung als geneh- migtes sei denn, dass dies gegen den schriftlich begründeten Widerspruch des AN erfolgt. 15.3 Die Dauer der Gewährleistung (3Sachmängelhaftung) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an beträgt 2 Jahre und beginnt zu laufen, wenn die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein Lieferungen / Leistungen vollständig erbracht bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen abgenom- men worden ist. (5) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die 15.4 Der Gewährleistungsanspruch richtet sich aus dem Verhalten nach Xxxx des Werkstoffes ergeben. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die durch Lackieren, Einbrennen AG auf Nacherfüllung oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die Ersatzbeschaffung einschließlich sämtlicher zum Zweck der Nacherfüllung oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- Aufwendungen. Sämtliche Kosten dafür trägt der AN. 15.5 Der AG prüft die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort Quantitätsabweichungen. Die Rüge gilt als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nichtrechtzeitig erfolgt, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens sie innerhalb von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monatenzwei Wochen abgegeben wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minder- lieferung) mit der Übergabe der Leistungen an die Empfangsstelle und bei ver- deckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entdeckung. Zur Wah- rung der Rechte reicht es aus, wenn der AG die Mängelrüge innerhalb dieser Frist absendet. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. 15.6 Mängel sind unverzüglich zu beheben. Ist dies für den AG aufgrund der Betriebsver- hältnisse nicht zumutbar, so hat der AN auf Anforderung umgehend provisorische Maßnahmen, die die Durchführung des Betriebes gewährleisten, auf eigene Kosten vorzunehmen. Erfolgt die Beseitigung der Mängel oder die Durchführung provisori- scher Maßnahmen nach nochmaliger Aufforderung nicht in angemessener Zeit, so ist der AG berechtigt, die betreffenden Arbeiten und/oder Ersatzbeschaffungen auf Kosten des AN vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 15.7 Kommt der AN der Verpflichtung, zur Mängelbeseitigung, innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, ohne weitere An- drohung und Setzung einer Nachfrist die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbe- seitigung auf Kosten und Gefahr des AN selbst zu treffen. 15.8 Bei Nachbesserungen oder Auswechselungen ist eine erneute Abnahme erforder- lich. Der Ablauf der Gewährleistungszeit ist vom Zeitpunkt der Erhebung der ersten Mängelrüge bis zur Abnahme der jeweiligen Nachbesserungen oder Auswechse- lungen gehemmt. Die Gewährleistungszeit für die gerügten Lieferungen und Leis- tungen beginnt in jedem Fall erneut entsprechend Ziffer 15.3, gerechnet vom Zeit- punkt der Abnahme der jeweiligen Nachbesserungen bzw. Auswechselun- gen. 15.9 Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Gefahrübergang gemTage neu zu laufen, an dem diese an der vom AG genannten Empfangs- bzw. § 438 AbsVerwendungsstelle ein- treffen. 2 BGBMuss das Ersatzteil montiert werden, beginnt sie mit dem Tag der Montage, jedoch spätestens 4 Wochen nach Lieferung neu zu laufen. Vorstehende Bestim- mungen gelten nichtDer AN gewährleistet die Verfügbarkeit aller für die Funktion der Leistungen wesent- lichen Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren ab Lieferung. Verletzt der AN diese Verpflichtung, soweit so ist der AG berechtigt, das Gesetz gemnicht mehr verfügbare Teil auf Kosten des AN nachzubauen. § 438 AbsDer AN hat den AG dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen, etwa Fertigungszeichnungen zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Schutzrechte zu beschaffen. 1 NrWerden Teile der Leistungen im Rahmen der Nacherfüllung geändert oder durch andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des AN zu ändern oder auszuwechseln. 15.10 Ist eine rechtzeitige Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht möglich, erfolglos oder unzumutbar, steht dem AG das Recht auf Rücktritt oder Minderung zu. 2 BGB (Sachen für Bauwerke)Schadenser- satzansprüche, § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt. 15.11 Die Verkürzung Geltendmachung weiterer Ansprüche aus unsachgemäßer Ausführung wäh- rend der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseitsMängelhaftung bleibt vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Einkaufs /Vertragsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen13.1. Nicht erkennbare Mängel Ansprüche wegen Mängeln sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für Mängelzunächst beschränkt auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung, die bei der Anlieferung der von wobei uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2) Der Besteller ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keitinsoweit ein Xxxx- recht zusteht. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzwWerkleistungen oder Werklieferungen können wir nach unserer Xxxx nachbessern oder ein neues Werk herstellen. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn wir diese verwei- gern oder wenn sie für den Besteller unzumutbar ist, kann der Be- steller weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere min- dern. 13.2. Im Falle von Bedeutung sind, für Mängeln muss der Besteller uns unverbindlich. Für fehlende die betreffenden Teile wird nur Ersatz geleistetunverzüglich zur Untersuchung überlassen oder, wenn deren Anlieferung es sich um Maschinen und Anlagen handelt, uns unverzüglich Gelegenheit zur Untersuchung geben. Ansonsten gelten die Teile oder Maschi- nen oder Anlagen als genehmigt. Zur Nachbesserung oder Neuliefe- rung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls haften wir nicht für die Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der erforderlichen unverzüglichen Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch einen Dritte beseitigen zu lassen und von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist Ersatz der Aufwendungen zu verlangen; dies allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass uns der Be- steller unverzüglich vom dringlichen Fall informiert und die Gefahr für die fehlenden Teile auf Abhilfe durch uns übergegangen nicht möglich ist. (5) Wir haften bei 13.3. Verbringt der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für MängelBesteller den Liefergegenstand ganz oder teil- weise von einem vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Aufstel- lungsort an einen dritten Ort, so trägt der Besteller die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergebenhieraus etwa resultierenden Mehrkosten der Nacherfüllung, insbesondere alle un- sere etwa anfallenden weiteren Reise- und Transportkosten. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen13.4. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und Bessert der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.)oder ein Dritter unsachgemäß nach, so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften wir nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenFolgen. Außerdem hat der Bestel- ler Gleiches gilt bei Änderungen des Liefergegenstandes, die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlagohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt13.5. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fallwegen Mängeln ist aus- geschlossen, sofern der Mangel nur unwesentlich ist. Das Rücktritts- recht ist ferner ausgeschlossen, sofern die Leistung trotz des Man- gels im Wesentlichen verwendbar ist. Im Falle des Rücktritts wegen eines Mangels kann der Besteller nicht zusätzlich Schadensersatz geltend machen. 13.6. Soweit der Besteller vom Vertrag zurücktreten will, muss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, dass unsere Nachbesserung scheiterter die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. (14) 13.7. Soweit der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatz verlangen will, muss er uns – zusätzlich zu den übrigen Vorausset- zungen – vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. 13.8. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung Vereinbarung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseits.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) Der Besteller hat 7.1. Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lich, soweit dies nach Eingang ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu überprüfen und erkennbare Mängel untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügenfünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugeht. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für MängelErfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die bei wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2. Wir sind berechtigt, die Prüfung der Anlieferung der von uns bearbeiteten gelieferten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle Stichprobeverfahren durchzuführen und -untersuchung erkennbar sindunbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fälltDer Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. (2) Der Besteller ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nacheine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, gilt beschränkt sich die Lieferung als geneh- migtUntersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern7.4. Die Angaben des Rohgewichts sindgesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, auch wenn sie für den Besteller vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von Bedeutung sind, für § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. (5) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtetzu, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nichtMangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (12Nachbesserung) Wir haben die zum Zweck oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der Nacherfüllung hierfür erforderlichen Auf- wendungenwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere Transport-berechtigt, Wege-genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, Arbeits- die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und Materialkos- ten unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht zu trageninnerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, sofern so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung Ware vor ihrer Veräußerung an einen anderen Ort als Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den vertraglichen Lieferort verbracht worden Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Dies gilt Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn das Verbringen diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (13sonstigen Leistungserbringer) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (SchadensersatzZusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte wenn wir gleichartige Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossenden Vertragspartner haben. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseits.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). (110.1. Die Gewährleistung setzt voraus, dass die Anlage von einem unserer Fachmonteure aufgestellt und in Betrieb genommen oder die Aufstellung und Inbetriebnahme von diesem überwacht wurde. 10.2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen a) Der bei nicht einwandfreier Wartung oder nicht einwandfreier Be- dienung; b) bei Verwendung von Rohmaterialien, deren konkrete Verwen- dung der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung uns nicht bei Bestellung mitgeteilt hat; c) für Mängelsonstige Anforderungen des Bestellers, die nicht Teil der getroffenen Vereinbarungen sind, d) für normalen Verschleiß; e) für vereinbarte Leistungen Dritter (Zulieferteile, Dienst- und Werkleistungen, Konstruktionsleistungen, Materiallieferungen); insoweit werden wir etwaige Gewährleistungsansprüche an den Besteller abtreten; f) für Vorgaben des Bestellers hinsichtlich der Konstruktion oder des zu verwendenden Materials, g) bei Eingriffen von Dritter in Mechanik oder Software der Anlieferung Anla- ge ohne unsere vorherige Zustimmung; dem Besteller steht der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nichtNachweis offen, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fälltdass diese Eingriffe unschädlich waren. (2) Der Besteller ist verpflichtet10.3. Ansprüche wegen Mängeln sind zunächst beschränkt auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung, Beweise für die Mängel zu sichern und wobei uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keitinsoweit ein Xxxx- recht zusteht. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzwWerkleistungen oder Werklieferungen können wir nach unserer Xxxx nachbessern oder ein neues Werk herstellen. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn wir diese verwei- gern oder wenn sie für den Besteller unzumutbar ist, kann der Be- steller weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere min- dern. 10.4. Im Falle von Bedeutung sind, für Mängeln muss der Besteller uns unverbindlich. Für fehlende die betreffenden Teile wird nur Ersatz geleistetunverzüglich zur Untersuchung überlassen oder, wenn deren Anlieferung durch einen von es sich um Maschinen und Anlagen handelt, uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist unverzüglich Gelegenheit zur Untersuchung geben. Ansonsten gelten die Teile oder Maschi- nen oder Anlagen als genehmigt. Zur Nachbesserung oder Neuliefe- rung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und die Gefahr Gelegenheit zu geben; andernfalls haften wir nicht für die fehlenden Teile auf Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der erforderlichen unverzüglichen Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und uns übergegangen istErsatz der Aufwendungen zu verlangen; dies al- lerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass uns der Bestel- ler unverzüglich vom dringlichen Fall informiert. (5) Wir haften bei 10.5. Von den Kosten der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für MängelNachbesserung oder Neulieferung tragen wir, soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt, die sich aus dem Verhalten Kos- ten des Werkstoffes ergebenErsatzstücks einschließlich des Versandes sowie die ange- messenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach La- ge des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Er- setzte Teile werden unser Eigentum. (6) Wir leisten keine Gewähr für 10.6. Verbringt der Besteller den Liefergegenstand ganz oder teil- weise von einem vertraglich vereinbarten Aufstellungsort an einen dritten Ort, so trägt der Besteller die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungenhieraus etwa resultierenden Mehrkosten der Nacherfüllung, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werdeninsbesondere alle unsere etwa anfal- lenden weiteren Reise- und Transportkosten. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und 10.7. Bessert der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.)oder ein Dritter unsachgemäß nach, so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften wir nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobenFolgen. Außerdem hat der Bestel- ler Gleiches gilt bei Änderungen des Liefergegenstandes, die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlagohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt10.8. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fallwegen Mängeln ist aus- geschlossen, sofern der Mangel nur unwesentlich ist. Das Rücktritts- recht ist ferner ausgeschlossen, sofern die Leistung trotz des Man- gels im Wesentlichen verwendbar ist. Im Falle des Rücktritts wegen eines Mangels kann der Besteller nicht zusätzlich Schadensersatz geltend machen. 10.9. Soweit der Besteller vom Vertrag zurücktreten will, muss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, dass unsere Nachbesserung scheiterter die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. (14) 10.10. Soweit der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatz verlangen will, muss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leis- tung setzen und erklären, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. 10.11. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung Vereinbarung getroffen hat. 10.12. Die in den vorstehenden Unterpunkten dieser Nummer ge- nannten Bestimmungen gelten für neu hergestellte Gegenstände. Für gebrauchte Gegenstände übernehmen wir (15vorbehaltlich einer abweichenden Individualabrede) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche keine Mängelhaftung. Dies gilt nicht im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen Falle eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers arglistig verschwiegenen Mangels oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseitsVerletzung einer Garantie.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) Der Besteller hat die gelieferte Ware Liefergegenstände unverzüglich nach Eingang deren Lieferung sowie zu den in unserer jeweils aktuellen Richtlinie für die Verwendung von Vertragsprodukten (abrufbar unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxx.xx) genannten Zeitpunkten zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist zu untersuchen. Der Besteller wird die Liefergegenstände auf deren Eignung für die von einer Woche zu rügenihm und seine Abnehmer geplante Verwendung überprüfen und testen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für MängelErgänzend gelten § 377, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt381 HGB. (2) Der Besteller Zeigt sich bei der Lieferung, der vorgenannten Überprüfung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist verpflichtetuns dies unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) unverzüglich, Beweise für die spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Lieferung und bei der Überprüfung nicht erkennbare Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt innerhalb der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migtgleichen Frist ab deren Entdeckung in Textform anzuzeigen. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die OberflächenveredelungChargenunterschiede im Sinne material- und oberflächenbedingt unvermeidbarer Verfahrenstoleranzen sowie produkttypische Eigenschaften der Liefergegenstände, welche lediglich ein geringfügiges optisches Beanstandungskriterium darstellen, bedeuten keinen Mangel. Ein Sind Vertragsgegenstände von uns unter Hinweis auf abgelaufene Lager- oder Verarbeitungsdatum verkauft worden, liegt insoweit ebenfalls kein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbarvor. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Überprüfung und/oder die Mängelanzeige, gilt der Liefergegenstand hinsichtlich des nicht bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sindnicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt, auch wenn sie für den weswegen der Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen istMängelansprüche in dieser Hinsicht nicht geltend machen kann. (5) Wir haften bei Zeigt der Bearbeitung eingesandter Teile Besteller Mängel der Liefergegenstände frist- und ordnungsgemäß an, ist er verpflichtet, uns mindestens ein Exemplar des beanstandeten Liefergegenstandes zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und uns eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Im Falle der Verweigerung durch den Besteller sind wir nicht für Mängelverpflichtet, die sich aus dem Verhalten uns auf ein Nacherfüllungsverlangen des Werkstoffes ergebenBestellers einzulassen. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- genBis zum Abschluss unserer Überprüfung gemäß vorstehendem Absatz darf der Besteller nach Entdeckung des Mangels nicht weiter über den beanstandeten Liefergegenstand verfügen bzw. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungendiesen weiter verarbeiten oder verbauen, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werdensofern er an seinem Nacherfüllungsverlangen festhalten will. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine GewährBei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge ist uns mit angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, wenn das Material die Nacherfüllung nach unserer Xxxx (in der Oberflächenbehandlung verformt worden Regel durch Ersatzlieferung, soweit verfügbar) vorzunehmen. Dem Besteller ist bekannt, dass eine Ersatzlieferung bei Vorrats- oder Restbestandsgeschäften und/oder bei herstellerseitig abgekündigten Liefergegenständen (EoL) in der Regel nicht möglich ist. Wir sind berechtigt, auch dann nichteine Nacherfüllung davon abhängig zu machen, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und dass der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hatKaufpreises zurückzubehalten. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. iIm Bereich Hitzebeständigkeit Falle einer Nacherfüllung sind uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen. Dem Besteller steht das Recht zur Minderung solange nicht zu, wie wir unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung nachkommen und die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist. Schlägt auch eine zweite Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Vergütung mindern oder bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehenerheblichen Mängeln und gegebener Verhältnismäßigkeit nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten. (9) Wir haften nicht Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, inklusive etwaiger Aufwendungen des Bestellers für beigestellte Teile das Entfernen der mangelhaften und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller den Einbau oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen das Anbringen der nachgebesserten oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehobengelieferten mangelfreien Liefergegenstände nach § 439 Abs. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist3 BGB, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden istausgeschlossen. Dies gilt nichtnicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fallbei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel der Liefergegenstände vor Einbau oder Anbringung an die andere Sache kannte oder aufgrund der nach diesen AGB oder unserer Richtlinie für die Verwendung von Vertragsprodukten vorgesehenen Überprüfungen hätte kennen müssen. (11) Für Beeinträchtigungen der Liefergegenstände infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Handhabung, Verbau, Nutzung oder Lagerung sowie unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. (12) Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; sie entsprechendes gilt ferner nicht für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht: soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreiben; bei grobem Verschulden unsererseitsVorsatz; bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

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Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) 8.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware Liefergegenstände unverzüglich nach Eingang deren Lieferung sowie zu den in unserer jeweils aktuellen Richtlinie für die Verwendung von Vertragsprodukten (abrufbar unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx) genannten Zeitpunkten zu überprüfen und zu untersuchen. Der Besteller wird die Liefergegenstände auf deren Eignung für die von ihm und seine Abnehmer geplante Verwendung überprüfen und testen. Ergänzend gelten § 377, 381 HGB. 8.2 Zeigt sich bei der Lieferung, der vorgenannten Überprüfung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Lieferung und bei der Überprüfung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab deren Entdeckung in Textform anzuzeigen. 8.3 Chargenunterschiede im Sinne material- und oberflächenbedingt unvermeidbarer Verfahrenstoleranzen sowie produkttypische Eigenschaften der Liefergegenstände, welche lediglich ein geringfügiges optisches Beanstandungskriterium darstellen, bedeuten keinen Mangel. Sind Vertragsgegenstände von uns unter Hinweis auf abgelaufene Lager- oder Verarbeitungsdatum verkauft worden, liegt insoweit ebenfalls kein Mangel vor. 8.4 Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Überprüfung und/oder die Mängelanzeige, gilt der Liefer- gegenstand hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt, weswegen der Besteller Mängelansprüche in dieser Hinsicht nicht geltend machen kann. 8.5 Zeigt der Besteller Mängel der Liefergegenstände frist- und ordnungsgemäß an, ist er verpflichtet, uns mindestens ein Exemplar des beanstandeten Liefergegenstandes zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und uns eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist von einer Woche zu rügengestatten. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen Im Falle der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung Verweigerung durch den Kunden entfällt jede Haftung für MängelBesteller sind wir nicht verpflichtet, uns auf ein Nach- erfüllungsverlangen des Bestellers einzulassen. 8.6 Bis zum Abschluss unserer Überprüfung gemäß vorstehendem Absatz darf der Besteller nach Entdeckung des Mangels nicht weiter über den beanstandeten Liefergegenstand verfügen bzw. diesen weiter verarbeiten oder verbauen, sofern er an seinem Nacherfüllungsverlangen festhalten will. 8.7 Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge ist uns mit angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung nach unserer Xxxx (in der Regel durch Ersatzlieferung, soweit verfügbar) vorzunehmen. Dem Besteller ist bekannt, dass eine Ersatzlieferung bei Vorrats- oder Restbestandsgeschäften und/oder bei herstellerseitig abgekündigten Liefergegenständen (EoL) in der Anlieferung Regel nicht möglich ist. Wir sind berechtigt, eine Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 8.8 Im Falle einer Nacherfüllung sind uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen. Dem Besteller steht das Recht zur Minderung solange nicht zu, wie wir unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung nachkommen und -untersuchung erkennbar sinddie Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist. Schlägt auch eine zweite Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln und gegebener Verhältnismäßigkeit nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten. 8.9 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, inklusive etwaiger Aufwendungen des Bestellers für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Liefergegenstände nach § 439 Abs. 3 BGB, sind ausgeschlossen. Dies gilt nichtnicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2) Der Besteller ist verpflichtetbei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. (5) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht bei grobem Verschulden unsererseitsverbunden.

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Mängelhaftung (Gewährleistung). 12.1 Erweist sich ein vom Verkäufer hergestelltes Produkt als mangelhaft, ist der Verkäufer – jeweils unverzüglich und mit Sorgfalt – zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung des Produktes verpflichtet, um eine Übereinstimmung mit den vertraglichen Anforderungen sicherzustellen. Der Käufer ist berechtigt, den Verkäufer ‐ nach freiem Ermessen des Käufers – entweder zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung anzuweisen (1) wobei der Käufer seine eigenen und/oder die Anforderungen des Verkäufers an die zeitlichen Projekterfordernisse berücksichtigen wird). Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen Verkäufer trägt sämtliche Kosten einer solchen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenleistungen (wie z.B. Reinigungs‐ und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen Isolierarbeiten, Gerüstbau, Kosten des Abbruchs, Transportes, der Kenntnis zu rügen. Mit Montage, der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle Planung und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fälltDokumentation). (2) Der Besteller ist verpflichtet, Beweise 12.2 Auf Verlangen des Käufers hat der Verkäufer so schnell wie praktikabel einen für den Käufer akzeptablen detaillierten Zeitplan für die Mängelbeseitungung vorzulegen. Im Falle eines wiederkehrenden Mangels – 12.3 Wenn der Verkäufer die Mängel zu sichern trotz einer ihm gesetzten angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht behebt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder den Mangel – jeweils auf Kosten des Verkäufers – selbst beseitigen oder beseitigen lassen und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu gebenSchadenersatz anstelle der Leistung verlangen. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nachDer Käufer kann, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht nachdem er den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sindVerkäufer informiert hat, diese Rechte auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistetohne vorherige Fristsetzung ausüben, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist er ein dringendes und besonderes Bedürfnis an einer sofortigen Nacherfüllung oder Ersatzlieferung hat und es ihm nicht 12.4 Soweit gesetzliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, beträgt die Gefahr Gewährleistungsfrist für Sachmängel drei Jahre. Im Fall der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung jeglicher Teile des Produktes beginnt die fehlenden Teile Gewährleistungsfrist in Bezug auf uns übergegangen diesen Teil des Produktes ab dem Zeitpunkt erneut zu laufen, zu dem der mangelhafte oder nicht vertragskonforme Teil behoben und das Produkt wieder in Betrieb genommen ist. (5) Wir haften bei 12.5 Soweit gesetzliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, beträgt die Gewährleistungsfrist für Rechtsmängel fünf Jahre. Im Fall eines Rechtsmangels oder wenn das Produkt oder ein Teil des Produktes mit einer Belastung oder einem Sicherheitsrecht versehen ist, stellt der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für MängelVerkäufer den Käufer unverzüglich von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei und bewirkt die Aufhebung solcher Belastungen oder Sicherheitsrechte. 12.6 Der Verkäufer gewährleistet, dass das Produkt und jedes Material oder jede Information, die sich aus dem Verhalten vom Verkäufer oder in dessen Namen gegeben wird – einschließlich des Werkstoffes ergebenGebrauchs – keinerlei Patente, Urheberrechte, eingetragene Geschmacksmuster, Marken, Handelsnamen, Betriebsgeheimnisse oder andere Rechte an geistigem Eigentum Dritter verletzt. Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Kunden in Bezug auf alle Ansprüche und Haftungen im Zusammenhang mit behaupteten oder tatsächlichen Verletzungen solcher Rechte auf eigene Kosten verteidigen, schadlos halten und freistellen. Der Käufer kann nach seiner Xxxx vom Verkäufer verlangen, dass (a) ihm und seinen Kunden auf Kosten des Verkäufers das Recht zur Nutzung des Produkts eingeräumt wird, (b) Handlungen vorgenommen werden, um das Produkt oder Teile des Produktes so zu verändern, zu modifizieren oder zu ersetzen, dass nicht länger eine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt, jedoch vorausgesetzt, dass dies keine nachteiligen Auswirkungen auf das Produkt oder den vorgesehenen Gebrauch des Produktes hat, (c) den Vetragspreis oder den entsprechenden Teil davon im Gegenzug zur Rückgabe des rechtsverletzenden Produktes zzgl. des gesetzlichen Zinses gem. § 288 II BGB – jedoch mit einem Zinssatz von maximal 5% ‐ zu erstatten. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen12.7 Die oben genannten Rechte verjähren innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Mitteilung des Mangels, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung jedoch nicht vor Ablauf eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werdenJahres der in dieser Ziffer 12 genannten Gewährleistungsfristen. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material 12.8 Soweit der Käufer zur Untersuchung gelieferter Produkte nach der Oberflächenbehandlung verformt worden § 377 HGB verpflichtet ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen beträgt die Frist zur Untersuchung der galvanischen Schicht verformen ließen Produkte und zur Rüge erkennbarer Mängel 15 Kalendertage ab dem Empfang der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr Produkte. Die Rügefrist für versteckte Mängel beträgt 15 Kalendertage ab Entdeckung des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hatMangels. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). 12.9 Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossenRechte bleiben unberührt. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseits.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) Der Besteller hat . Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel und sonstige Beanstandungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen ab Übergabe der Ware bei erkannten oder erkennbaren Mängeln geltend zu machen, bei nicht erkennbaren Mängeln ab Entdeckung des Mangels innerhalb der gleichen vorgenannten Frist. Bei Nichteinhaltung der Mangelrügefristen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, steht uns die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen freie Xxxx zwischen Nacherfüllung, Minderung und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügenRücktritt zu. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung Die Nacherfüllung oder Nachbesserung durch den Kunden entfällt jede Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten einen Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle Auftrag des Bestellers ist ausgeschlossen. 3. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen in einem Jahr ab Übergabe. Die Gewährleistung bei der Lieferung gebrauchter Sachen wird ausgeschlossen. 4. Wird die Gewährleistung durch Nachbesserung durchgeführt, so endet die Verjährungsfrist für die Mängelbeseitigung sowie die hierfür eingebauten Teile mit Ablauf der Verjährungsfrist ab Erstlieferung selbst. 5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln, welche nicht auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, sondern welche durch falsche Bedienung des Bestellers, Nichtbeachtung der Gebrauchsrichtlinien, mangelnde Wartung oder sonstiges Eigenverschulden des Bestellers oder Verschulden des Bedienungspersonals des Bestellers oder durch die örtlichen Verhältnisse oder fehlerhafte Aufstellung, Anschluss und -untersuchung erkennbar Montage, Überbeanspruchung, Veränderung der Erzeugnisse oder ähnliche Einwirkung entstanden sind. Dies Eine Gewährleistung besteht nicht für solche Teile, welche einem besonderen Verschließ unterliegen, wie Dichtungen, etc. sowie für Glas- und Porzellanteile, Kontrolllampen, Schalter und Temperaturregler, Bohnenbehälter, Schläuche, Filterkartuschen und andere Zubehörteile. Sofern Franke eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware abgibt, gelten die entsprechenden Bedingungen. 6. Der Besteller trägt die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründende Umstände. Darüber hinaus trägt er die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für das Vorhandensein des Mangels bereits bei Lieferung und für die fehlende Offensichtlichkeit des Mangels. 7. Bei Mängelbeseitigungsmaßnahmen wird diese durch den örtlich zuständigen von uns benannten autorisierten Kundendienst durchgeführt. Wird auf Wunsch des Bestellers ein anderer, örtlich nicht zuständiger Kundendienst unsererseits in Anspruch genommen, so hat der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Werden Aufstellungen, Anschluss, Montage und Mängelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Reparaturen an dem Kaufgegenstand durch andere Personen als unseren autorisierten Kundendienst ausgeführt, übernehmen wir hierfür keine Gewährleistungshaftung. 8.Bezüglich Schadenersatzansprüche des Bestellers, auch im Zusammenhang mit der Mängelhaftung aus Gewährleistung, gilt nichtausschließlich nachstehende Ziff. VII. 9. Im Hinblick auf die Erbringung von Gewährleistungs- oder Garantieleistungen stellt der Besteller sicher, dass Franke-Mitarbeiter oder etwaige von Franke beauftragte Dritte Zugang zu den Anlagen haben, sofern uns Vorsatz die Leistung vor Ort erbracht werden soll. Außerdem können während der Gewährleistungsfrist und jeder anderen explizit vertraglich gewährten Garantiedauer für das betroffene Gerät Gewährleistungs- bzw. Garantieleistungen (oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2Vorbereitungshandlungen zu solchen Leistungen) ganz oder teilweise nach unserer Xxxx per Fernzugriff erbracht werden, sofern die Kaufsache hierfür ausgelegt ist. Der Besteller ist verpflichtet, Beweise gewährt Franke für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein gesamte Gewährleistungs- bzw. unter genauer schriftlicher Angabe Garantiefrist den uneingeschränkten Zugang zur Steuerungssoftware an der Maschine zwecks Erbringung solcher Telemetrieleistungen; der Besteller ermächtigt Franke insbesondere, die notwendigen Maschinendaten remote (online) oder vor Ort auszulesen und Softwarekonfigurationen an der Maschine vorzunehmen. Ob und welche Vertragsleistungen im Einzelnen remote erbracht oder vorbereitet werden, liegt im Ermessen von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefernFranke. Die Angaben des Rohgewichts sindNach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefrist richten sich die Zugriffsrechte von Franke nach einem etwaigen gesonderten, auch wenn sie für auf Dauer ausgelegten Vertragsverhältnis (insbesondere einem Wartungsvertrag wie einem „Full Service“-Vertrag, vgl. Sektion X.2. unten) oder werden durch den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. (5) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt im Einzelfall gewährt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etczur Installation einer neuen Softwareversion).), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnisse. (10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns gelie- ferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. (12) Wir haben die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Sache entspricht. (13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. (14) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseits.

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