Common use of Mängelhaftung (Gewährleistung) Clause in Contracts

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.1. Wir sind verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugeht. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2. Wir sind berechtigt, die Prüfung der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner haben.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.16.1 Der Besteller hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt bzw. Wir sind verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen Abnahme zu untersuchen. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber der Firma Kaminhaus anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich ab Entdeckung schriftlich gegenüber der Firma Kaminhaus anzuzeigen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. 6.2 Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist die Firma Kaminhaus zunächst zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung berechtigt. Hierzu werden der Firma Kaminhaus grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche eingeräumt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitigFirma Kaminhaus kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugeht. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitigdiese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Kosten verbunden ist. 7.2. Wir sind 6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, die Prüfung der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen von dem Vertrag zurückzutreten oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu Minderung zur verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der verspäteten Anzeige festgestellter MängelGewährleistung ausgeschlossen. 7.3. Wurde zwischen 6.4 Ist die Firma Kaminhaus aufgrund einer Mängelrüge tätig geworden, ohne dass der Besteller einen Mangel an dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffenVertragsgegenstand nachgewiesen hat, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache die Erstattung unseres hierdurch entstandenen Aufwandes zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 7.5. Kommt 6.5 Kann der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach unserer Xxxx durch der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das doppelte der für die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetztenerforderlichen Kosten. 6.6 Die Firma Kaminhaus haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz sofern der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer SchädenBesteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die in auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen)Firma Kaminhaus keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung nachgewiesen wird, bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir ist die Schadensersatzhaftung auf den Lieferanten unverzüglichvorhersehbaren, nach Möglichkeit vorher, unterrichtentypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.66.7 Die Firma Kaminhaus haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freiIn diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.76.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau Dies gilt auch für die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; zwingende Haftung nach dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeProdukthaftungsgesetz. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab6.9 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die ihm wegen Haftung der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Firma Kaminhaus ausgeschlossen. 6.10 Die Abtretung dient der Sicherung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, ausgenommen für Werkarbeiten, beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang des Vertragsgegenstandes. Für Werkarbeiten gelten die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner habenVerjährungsvorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.11. Wir Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Übergabe bzw. Lieferung, es sei denn im Einzel- fall ist eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart. 2. Das Sachmängelrecht des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB ge- schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist, wobei wir davon ausgehen, dass Rügen regelmäßig binnen längstens 7 Werktagen nach Anlieferung zu er- folgen haben. 3. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhö- hen, dass die gelieferte Ware ab Ablieferung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wur- de. Sollte eine oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Auch können wir solange der Kunde seine Zah- lungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern. 4. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer - unter Berücksich- tigung unserer Liefermöglichkeiten - angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minde- rung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 5. Soweit sich nach Ziff. 3, 4 XI., XII. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kun- den, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertrag- lichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. 6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. 7. Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Be- grenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 8. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf eine ungeeignete oder unsachge- mäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Lieferanten unverzüg- lichKäufer oder Dritte, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich istnatürliche Abnutzung, auf Qualitäts- Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und Mengenabweichungen ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderung oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kun- den oder Dritter zurück zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugeht. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2. Wir sind berechtigt, die Prüfung der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangenführen sind. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zugleiche gilt, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istKunde verunreinigtes oder fehlerhaftes Material zur Verfügung stellt. 7.59. Kommt Ansprüche auf Minderung und Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) Kunde kann im Zusammenhang mit Falle des Satzes 2 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verwei- gern, als er aufgrund des Rücktritts oder der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehenMinderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berech- tigt, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner habenvom Vertrag zurück zu treten.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.110.1. Wir sind verpflichtetDie Gewährleistung setzt voraus, dass die Anlage von einem unserer Fachmonteure aufgestellt und in Betrieb genommen oder die Aufstellung und Inbetriebnahme von diesem überwacht wurde. 10.2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen a) bei nicht einwandfreier Wartung oder nicht einwandfreier Be- dienung; b) bei Verwendung von Rohmaterialien, deren konkrete Verwen- dung der Besteller uns nicht bei Bestellung mitgeteilt hat; c) für sonstige Anforderungen des Bestellers, die Ware ab Ablieferung nicht Teil der getroffenen Vereinbarungen sind, d) für normalen Verschleiß; e) für vereinbarte Leistungen Dritter (Zulieferteile, Dienst- und Werkleistungen, Konstruktionsleistungen, Materiallieferungen); insoweit werden wir etwaige Gewährleistungsansprüche an den Besteller abtreten; f) für Vorgaben des Bestellers hinsichtlich der Konstruktion oder des zu verwendenden Materials, g) bei Eingriffen von Dritter in Mechanik oder Software der Anla- ge ohne unsere vorherige Zustimmung; dem Besteller steht der Nachweis offen, dass diese Eingriffe unschädlich waren. 10.3. Ansprüche wegen Mängeln sind zunächst beschränkt auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung, wobei uns insoweit ein Xxxx- recht zusteht. Bei Werkleistungen oder Werklieferungen können wir nach unserer Xxxx nachbessern oder ein neues Werk herstellen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn wir diese verwei- gern oder wenn sie für den Besteller unzumutbar ist, kann der Be- steller weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere min- dern. 10.4. Im Falle von Mängeln muss der Besteller uns die betreffenden Teile unverzüglich zur Untersuchung überlassen oder, wenn es sich um Maschinen und Anlagen handelt, uns unverzüglich Gelegenheit zur Untersuchung geben. Ansonsten gelten die Teile oder Maschi- nen oder Anlagen als genehmigt. Zur Nachbesserung oder Neuliefe- rung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls haften wir nicht für die Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der erforderlichen unverzüglichen Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und uns Ersatz der Aufwendungen zu verlangen; dies al- lerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass uns der Bestel- ler unverzüglich vom dringlichen Fall informiert. 10.5. Von den Lieferanten unverzüg- lichKosten der Nachbesserung oder Neulieferung tragen wir, soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt, die Kos- ten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die ange- messenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich istLa- ge des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, auf Qualitäts- die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Mengenabweichungen zu untersuchenHilfskräfte. Die Rüge Er- setzte Teile werden unser Eigentum. 10.6. Verbringt der Besteller den Liefergegenstand ganz oder teil- weise von offensichtlichen einem vertraglich vereinbarten Aufstellungsort an einen dritten Ort, so trägt der Besteller die hieraus etwa resultierenden Mehrkosten der Nacherfüllung, insbesondere alle unsere etwa anfal- lenden weiteren Reise- und Transportkosten. 10.7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt bei Änderungen des Liefergegenstandes, die ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. 10.8. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln ist rechtzeitigaus- geschlossen, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagensofern der Mangel nur unwesentlich ist. Das Rücktritts- recht ist ferner ausgeschlossen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; sofern die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugehtLeistung trotz des Man- gels im Wesentlichen verwendbar ist. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die wir Im Falle des Rücktritts wegen eines Mangels kann der Besteller nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitigzusätzlich Schadensersatz geltend machen. 7.210.9. Wir sind berechtigtSoweit der Besteller vom Vertrag zurücktreten will, muss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, dass er die Prüfung Leistung nach Ablauf der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter MängelFrist ablehne. 7.310.10. Wurde zwischen dem Lieferanten Soweit der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatz verlangen will, muss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leis- tung setzen und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffenerklären, beschränkt sich dass er die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und MengenprüfungLeistung nach Ablauf der Frist ablehne. 7.410.11. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben isthinausgehende Vereinbarung getroffen hat. 7.510.12. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels Die in den vorstehenden Unterpunkten dieser Nummer ge- nannten Bestimmungen gelten für neu hergestellte Gegenstände. Für gebrauchte Gegenstände übernehmen wir (Nachbesserungvorbehaltlich einer abweichenden Individualabrede) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist keine Mängelhaftung. Dies gilt nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeVerletzung einer Garantie. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.110.1 Ansprüche wegen Mängeln sind zunächst beschränkt auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung, wobei uns insoweit ein Wahlrecht zusteht. Wir sind verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugeht. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die Bei Werkleistungen können wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2. Wir sind berechtigt, die Prüfung der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung nachbessern oder Lieferung einer neuen Sache ein neues Werk herstellen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn wir diese verweigern oder wenn sie für den Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere mindern. 10.2 Zur Nachbesserung oder Neulieferung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls haften wir nicht für die Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der erforderlichen unverzüglichen Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und uns Ersatz der Aufwendungen zu verlangen; dies allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass uns der Besteller unverzüglich vom dringlichen Fall informiert. 10.3 Von den Kosten der Nachbesserung oder Neulieferung tragen wir, soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Das Recht auf SchadensersatzErsetzte Teile werden unser Eigentum. 10.4 Verbringt der Besteller den Liefergegenstand ganz oder teilweise von einem vertraglich vereinbarten Aufstellungsort an einen dritten Ort, so trägt der Besteller die hieraus etwa resultierenden Mehrkosten der Nacherfüllung, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istalle unsere etwa anfallenden weiteren Reisekosten. 7.5. Kommt 10.5 Bessert der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) Besteller oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht ein Dritter unsachgemäß nach, so können haften wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzwnicht für die daraus entstehenden Folgen. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer SchädenGleiches gilt bei Änderungen des Liefergegenstandes, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtenohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. 7.610.6 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nur unwesentlich ist. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln Das Rücktrittsrecht ist ferner ausgeschlossen, sofern die Leistung trotz des Liefergegenstandes stellt uns Mangels im Wesentlichen verwendbar ist. Im Falle des Rücktritts wegen eines Mangels kann der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freiBesteller nicht zusätzlich Schadensersatz geltend machen. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 47810.7 Soweit der Besteller vom Vertrag zurücktreten will, 479 BGB) stehen unsmuss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau dass er die Art Lieferung nach Ablauf der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeablehne. 7.8. Der Lieferant tritt 10.8 Soweit der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatz verlangt will, muss er uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal vorher eine angemessene Nachfrist unter Androhung Frist zur Leistung setzen und erklären, dass er die Leistung nach Ablauf der Offenlegung Frist ablehne. 10.9 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner habenMängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

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Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.113.1. Wir Ansprüche wegen Mängeln sind verpflichtetzunächst beschränkt auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung, wobei uns insoweit ein Xxxx- recht zusteht. Bei Werkleistungen oder Werklieferungen können wir nach unserer Xxxx nachbessern oder ein neues Werk herstellen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn wir diese verwei- gern oder wenn sie für den Besteller unzumutbar ist, kann der Be- steller weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere min- dern. 13.2. Im Falle von Mängeln muss der Besteller uns die betreffenden Teile unverzüglich zur Untersuchung überlassen oder, wenn es sich um Maschinen und Anlagen handelt, uns unverzüglich Gelegenheit zur Untersuchung geben. Ansonsten gelten die Teile oder Maschi- nen oder Anlagen als genehmigt. Zur Nachbesserung oder Neuliefe- rung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls haften wir nicht für die Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der erforderlichen unverzüglichen Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der Aufwendungen zu verlangen; dies allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass uns der Be- steller unverzüglich vom dringlichen Fall informiert und Abhilfe durch uns nicht möglich ist. 13.3. Verbringt der Besteller den Liefergegenstand ganz oder teil- weise von einem vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Aufstel- lungsort an einen dritten Ort, so trägt der Besteller die hieraus etwa resultierenden Mehrkosten der Nacherfüllung, insbesondere alle un- sere etwa anfallenden weiteren Reise- und Transportkosten. 13.4. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt bei Änderungen des Liefergegenstandes, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchenohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. 13.5. Die Rüge von offensichtlichen Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln ist rechtzeitigaus- geschlossen, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagensofern der Mangel nur unwesentlich ist. Das Rücktritts- recht ist ferner ausgeschlossen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; sofern die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugehtLeistung trotz des Man- gels im Wesentlichen verwendbar ist. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die wir Im Falle des Rücktritts wegen eines Mangels kann der Besteller nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitigzusätzlich Schadensersatz geltend machen. 7.213.6. Wir sind berechtigtSoweit der Besteller vom Vertrag zurücktreten will, muss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, dass er die Prüfung Leistung nach Ablauf der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter MängelFrist ablehne. 7.313.7. Wurde zwischen dem Lieferanten Soweit der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatz verlangen will, muss er uns – zusätzlich zu den übrigen Vorausset- zungen – vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffenerklären, beschränkt sich dass er die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und MengenprüfungLeistung nach Ablauf der Frist ablehne. 7.413.8. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben isthinausgehende Vereinbarung getroffen hat. 7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner haben.

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Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.1. Wir sind verpflichtet, 8.1 Der Besteller hat die Ware ab Ablieferung durch Liefergegenstände unverzüglich nach deren Lieferung sowie zu den Lieferanten unverzüg- lich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- in unserer jeweils aktuellen Richtlinie für die Verwendung von Vertragsprodukten (abrufbar unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx) genannten Zeitpunkten zu überprüfen und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge Der Besteller wird die Liefergegenstände auf deren Eignung für die von offensichtlichen Mängeln ihm und seine Abnehmer geplante Verwendung überprüfen und testen. Ergänzend gelten § 377, 381 HGB. 8.2 Zeigt sich bei der Lieferung, der vorgenannten Überprüfung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist rechtzeitiguns dies unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) unverzüglich, wenn sie dem Lieferanten spätestens innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet (5) Werktagen ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Lieferung und bei der Überprüfung nicht erkennbare Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen der gleichen Frist ab deren Entdeckung zugehtin Textform anzuzeigen. 8.3 Chargenunterschiede im Sinne material- und oberflächenbedingt unvermeidbarer Verfahrenstoleranzen sowie produkttypische Eigenschaften der Liefergegenstände, welche lediglich ein geringfügiges optisches Beanstandungskriterium darstellen, bedeuten keinen Mangel. Erfolgt unsere Sind Vertragsgegenstände von uns unter Hinweis auf abgelaufene Lager- oder Verarbeitungsdatum verkauft worden, liegt insoweit ebenfalls kein Mangel vor. 8.4 Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Überprüfung und/oder die Mängelanzeige, gilt der Liefer- gegenstand hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt, weswegen der Besteller Mängelansprüche in dieser Hinsicht nicht geltend machen kann. 8.5 Zeigt der Besteller Mängel der Liefergegenstände frist- und ordnungsgemäß an, ist er verpflichtet, uns mindestens ein Exemplar des beanstandeten Liefergegenstandes zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und uns eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Im Falle der Verweigerung durch den Besteller sind wir nicht verpflichtet, uns auf ein Nach- erfüllungsverlangen des Bestellers einzulassen. 8.6 Bis zum Abschluss unserer Überprüfung gemäß vorstehendem Absatz darf der Besteller nach Entdeckung des Mangels nicht weiter über den beanstandeten Liefergegenstand verfügen bzw. diesen weiter verarbeiten oder verbauen, sofern er an seinem Nacherfüllungsverlangen festhalten will. 8.7 Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge aufgrund von Umständenist uns mit angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die wir Nacherfüllung nach unserer Xxxx (in der Regel durch Ersatzlieferung, soweit verfügbar) vorzunehmen. Dem Besteller ist bekannt, dass eine Ersatzlieferung bei Vorrats- oder Restbestandsgeschäften und/oder bei herstellerseitig abgekündigten Liefergegenständen (EoL) in der Regel nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2möglich ist. Wir sind berechtigt, die Prüfung eine Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der gelieferten Waren Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter MängelKaufpreises zurückzubehalten. 7.38.8 Im Falle einer Nacherfüllung sind uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen. Wurde zwischen dem Lieferanten Dem Besteller steht das Recht zur Minderung solange nicht zu, wie wir unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung nachkommen und uns die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist. Schlägt auch eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffenzweite Nacherfüllung fehl, beschränkt sich kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln und Mengenprüfunggegebener Verhältnismäßigkeit nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt8.9 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, vom Lieferanten inklusive etwaiger Aufwendungen des Bestellers für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Liefergegenstände nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 3 BGB) wird hierdurch , sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht eingeschränktbei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner habennicht verbunden.

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Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.1Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr: (1) Bezugnahmen auf DIN-Vorschriften sind keine Zusicherungen von Eigenschaften. Wir Muster und Proben geben nur einen Anhaltspunkt für das zu liefernde Gut, ihre Zusammensetzung gilt nicht als verbindlich zugesichert. Abweichungen von den angegebenen Körnungen und Analysen berechtigen nur dann zu Beanstandungen, wenn die handelsüblichen Toleranzen unter- bzw. überschritten sind. Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe - Ausgangsstoffe hergestellt und können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z.B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Für diese Schwankungen hinsichtlich der Beschaffenheit übernehmen wir keine Sachmängelhaftung. Ebenso wird keine Haftung für die Freiheit von Stoffen organischen Ursprungs übernommen. (2) Bei Herstellung der Ware nach den Angaben des Kunden haften wir nicht für die richtige Auswahl des jeweils bestellten Materials gem. den einschlägigen DIN-technischen Vorschriften. Hierfür ist allein der Kunde verantwortlich. Wird von dem Kunden ein von unseren lt. Lieferprogramm angebotenen Güteklassen-Rezepturen abweichendes Mischungsverhältnis verlangt, übernehmen wir keine Haftung hinsichtlich der Qualität, der Menge und der Eigenschaften der Ware. (3) Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB geltend folgende Regelungen: a) Ist die Sache mangelhaft, so sind verpflichtetwir nach unserer Xxxx zu einer zweimaligen Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung/- herstellung berechtigt. § 635 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. b) Der Kunde ist erst nach erfolgter zweiter Nachbesserung oder fehlerhafter Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Xxxx, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu untersuchenverlangen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln Bei einem Werkvertrag ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugeht. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2. Wir sind der Kunde darüber hinaus berechtigt, die Prüfung der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig den Mangel selbst zu prüfen beseitigen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung In den Fällen der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB635 Abs. 3 BGB ist der Kunde abweichend von Satz 1sofort berechtigt, die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung), oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) anerkennen zu verlangen. c) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen uns im Rahmen der Mängelhaftung ist vorbehaltlich Abs. (4) ausgeschlossen, soweit die Schäden auf eine leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten durch unsere Organe oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bittenErfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Erfolgt Die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ist im Rahmen der Mängelhaftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer Organe oder Erfüllungsgehilfen ebenfalls ausgeschlossen. d) die Stellungnahme Mängelhaftung ist vorbehaltlich Abs. (4) bei der Lieferung gebrauchter Sachen ausgeschlossen. (4) Die Mängelhaftung ist nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dannausgeschlossen, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns und soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder einen unserer AbnehmerMangel arglistig verschwiegen haben sowie bei der Verletzung von Leben, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeKörper oder Gesundheit. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer5) abVorstehende Regelungen geltend auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der MängelansprücheMitarbeiter und Organe sowie unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und deren Arbeitnehmer, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen Mitarbeitern und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner habenOrganen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.110.1 Ansprüche wegen Mängeln sind zunächst beschränkt auf Man- gelbeseitigung oder Neulieferung, wobei uns insoweit ein Wahlrecht zusteht. Wir sind verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugeht. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die Bei Werkleistungen können wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2. Wir sind berechtigt, die Prüfung der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung nach- bessern oder Lieferung einer neuen Sache ein neues Werk herstellen. Erst wenn die Nacherfül- lung fehlschlägt oder wenn wir diese verweigern oder wenn sie für den Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere mindern. 10.2 Zur Nachbesserung oder Neulieferung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls haften wir nicht für die Folgen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der erforderlichen unverzüglichen Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und uns Ersatz der Aufwendungen zu verlangen; dies allerdings nur unter der weite- ren Voraussetzung, dass uns der Besteller unverzüglich vom dringli- chen Fall informiert. 10.3 Von den Kosten der Nachbesserung oder Neulieferung tragen wir, soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt, die Kos- ten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die ange- messenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach La- ge des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Das Recht auf SchadensersatzEr- setzte Teile werden unser Eigentum. 10.4 Verbringt der Besteller den Liefergegenstand ganz oder teilwei- se von einem vertraglich vereinbarten Aufstellungsort an einen drit- ten Ort, so trägt der Besteller die hieraus etwa resultierenden Mehr- kosten der Nacherfüllung, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istalle unsere etwa anfallen- den weiteren Reisekosten. 7.5. Kommt 10.5 Bessert der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) Besteller oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht ein Dritter unsachgemäß nach, so können haften wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzwnicht für die daraus entstehenden Folgen. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer SchädenGleiches gilt bei Änderungen des Liefergegenstandes, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtenohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. 7.610.6 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln ist aus- geschlossen, sofern der Mangel nur unwesentlich ist. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln Das Rücktritts- recht ist ferner ausgeschlossen, sofern die Leistung trotz des Liefergegenstandes stellt uns Man- gels im Wesentlichen verwendbar ist. Im Falle des Rücktritts wegen eines Mangels kann der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freiBesteller nicht zusätzlich Schadensersatz geltend machen. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 47810.7 Soweit der Besteller vom Vertrag zurücktreten will, 479 BGB) stehen unsmuss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau dass er die Art Leistung nach Ablauf der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeablehne. 7.8. Der Lieferant tritt 10.8 Soweit der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatz ver- langen will, muss er uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal vorher eine angemessene Nachfrist unter Androhung Frist zur Leistung setzen und erklären, dass er die Leistung nach Ablauf der Offenlegung Frist ab- lehne. 10.9 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner habenMängelansprüche hinausgehende Ver- einbarung getroffen hat.

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Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.11. Wir sind verpflichtetMängelansprüche des Kunden setzen voraus, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lichdass dieser seinen nach §§ 377, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. 2. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugeht. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2. Wir sind berechtigt, die Prüfung der gelieferten Waren Nacherfüllung erfolgt im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig Falle eines von uns zu prüfen und Ersatz vertretenden Mangels der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten vertraglich geschuldeten Sache nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Lieferung Ersatzlieferung einer neuen Sache mangelfreien Sache. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu verlangentragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und uns somit unverhältnismäßig hohe Belastungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB entstehen. 3. Sollte die in Nr. 2 genannte Nacherfüllung fehlschlagen oder für den Käufer unzumutbar sein, oder sollten wir beide Arten der Nacherfüllung im Sinne vin § 439 Abs. 3 BGB verweigern, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten (Rücktritt). Weitere Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind nach IX. dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt. 4. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Abs. 2 entsprechend. 5. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine von ihm gesetzte Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des vereinbarten Entgelts zu. Das Recht auf SchadensersatzMinderung des vereinbarten Entgelts bleibt ansonsten ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere das fehlerhafte Montage durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung – sofern diese Fälle nicht von uns zu vertreten sind. 6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- ersatzansprüche geltend macht, die auf Schadensersatz Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns oder unserem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der LeistungLeistung zusteht, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zuist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben isttypischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 7.59. Kommt Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer dem Produkthaftungsgesetz. 10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; für alle übrigen Ansprüche gilt eine Ausschlussfrist von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden12 Monaten, die in ab Kenntnis des Schadens und der Höhe 50 % Person des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtenSchädigers beginnt. 7.612. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß Die Verjährungsfrist im Fall eines Rückgriffanspruches nach den §§ 478, 479 BGB) stehen unsBGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art gerechnet ab Ablieferung der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen mangelhaften Sache und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; läuft spätestens zwei Monate nach dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) Zeitpunkt ab, in welchem der Kunde die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner habenAbnehmers erfüllt hat.

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Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.1. Wir sind verpflichtet15.1 Die Lieferungen/Leistungen müssen frei von Mängeln sein und dem Verwendungs- zweck, den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere den Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhü- tungsvorschriften entsprechen und dürfen nicht mit Fehlern behaftet sein, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lichWert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vo- rausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der AN übernimmt ebenso die Gewähr für die Verwendung zweckentsprechender Materialien, soweit sachgemäße Konstruktion, Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der vereinbarten Leistungen und Einhalten der zugesicherten Eigenschaften. 15.2 Die Gewährleistungspflicht und die Verantwortung des AN werden nicht dadurch eingeschränkt, dass der AG Berechnungen und Ausführungen des AN genehmigt. Sie bestehen auch dann, wenn Mängel auf die Beschaffenheit der Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen sind oder der AG Änderungen verlangt oder vornimmt, es sei denn, dass dies gegen den schriftlich begründeten Widerspruch des AN erfolgt. 15.3 Die Dauer der Gewährleistung (Sachmängelhaftung) beträgt 2 Jahre und beginnt zu laufen, wenn die Lieferungen / Leistungen vollständig erbracht bzw. abgenom- men worden ist. 15.4 Der Gewährleistungsanspruch richtet sich nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, Xxxx des AG auf Nacherfüllung oder Ersatzbeschaffung einschließlich sämtlicher zum Zweck der Nacherfüllung oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Aufwendungen. Sämtliche Kosten dafür trägt der AN. 15.5 Der AG prüft die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchenQuantitätsabweichungen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitiggilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer von zwei Wochen abgegeben wird. Die Frist von fünf Arbeitstagenbeginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen (z.B. Transportbeschädigungen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; Falsch- und Minder- lieferung) mit der Übergabe der Leistungen an die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitigEmpfangsstelle und bei ver- deckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entdeckung. Zur Wah- rung der Rechte reicht es aus, wenn sie dem Lieferanten der AG die Mängelrüge innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugehtdieser Frist absendet. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. 15.6 Mängel sind unverzüglich zu beheben. Ist dies für den AG aufgrund der Betriebsver- hältnisse nicht zumutbar, so hat der AN auf Anforderung umgehend provisorische Maßnahmen, die die Durchführung des Betriebes gewährleisten, auf eigene Kosten vorzunehmen. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständendie Beseitigung der Mängel oder die Durchführung provisori- scher Maßnahmen nach nochmaliger Aufforderung nicht in angemessener Zeit, die wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2. Wir sind so ist der AG berechtigt, die Prüfung betreffenden Arbeiten und/oder Ersatzbeschaffungen auf Kosten des AN vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 15.7 Kommt der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen AN der Verpflichtung, zur Mängelbeseitigung, innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, ohne weitere An- drohung und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder Setzung einer Nachfrist die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbe- seitigung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig AN selbst zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangentreffen. 15.8 Bei Nachbesserungen oder Auswechselungen ist eine erneute Abnahme erforder- lich. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung Ablauf der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4Gewährleistungszeit ist vom Zeitpunkt der Erhebung der ersten Mängelrüge bis zur Abnahme der jeweiligen Nachbesserungen oder Auswechse- lungen gehemmt. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; Gewährleistungszeit für die gerügten Lieferungen und Leis- tungen beginnt in jedem Fall sind wir erneut entsprechend Ziffer 15.3, gerechnet vom Zeit- punkt der Abnahme der jeweiligen Nachbesserungen bzw. Auswechselun- gen. 15.9 Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage neu zu laufen, an dem diese an der vom AG genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle ein- treffen. Muss das Ersatzteil montiert werden, beginnt sie mit dem Tag der Montage, jedoch spätestens 4 Wochen nach Lieferung neu zu laufen. Der AN gewährleistet die Verfügbarkeit aller für die Funktion der Leistungen wesent- lichen Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren ab Lieferung. Verletzt der AN diese Verpflichtung, so ist der AG berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung das nicht mehr verfügbare Teil auf Kosten des AN nachzubauen. Der AN hat den AG dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen, etwa Fertigungszeichnungen zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Schutzrechte zu beschaffen. Werden Teile der Leistungen im Rahmen der Nacherfüllung geändert oder Lieferung einer neuen Sache durch andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des AN zu verlangen. Das ändern oder auszuwechseln. 15.10 Ist eine rechtzeitige Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht möglich, erfolglos oder unzumutbar, steht dem AG das Recht auf SchadensersatzRücktritt oder Minderung zu. Schadenser- satzansprüche, insbesondere das auch der Anspruch auf Schadensersatz Ersatz des Schadens statt der LeistungErfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istbleiben unberührt. 7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere 15.11 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeunsachgemäßer Ausführung wäh- rend der Mängelhaftung bleibt vorbehalten. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner haben.

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Samples: Allgemeine Einkaufs /Vertragsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.1. Wir sind verpflichtet, (1) Der Besteller hat die Ware ab Ablieferung durch Liefergegenstände unverzüglich nach deren Lieferung sowie zu den Lieferanten unverzüg- lich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- in unserer jeweils aktuellen Richtlinie für die Verwendung von Vertragsprodukten (abrufbar unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxx.xx) genannten Zeitpunkten zu überprüfen und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge Der Besteller wird die Liefergegenstände auf deren Eignung für die von offensichtlichen Mängeln ihm und seine Abnehmer geplante Verwendung überprüfen und testen. Ergänzend gelten § 377, 381 HGB. (2) Zeigt sich bei der Lieferung, der vorgenannten Überprüfung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist rechtzeitiguns dies unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) unverzüglich, wenn sie dem Lieferanten spätestens innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet (5) Werktagen ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Lieferung und bei der Überprüfung nicht erkennbare Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen der gleichen Frist ab deren Entdeckung zugehtin Textform anzuzeigen. (3) Chargenunterschiede im Sinne material- und oberflächenbedingt unvermeidbarer Verfahrenstoleranzen sowie produkttypische Eigenschaften der Liefergegenstände, welche lediglich ein geringfügiges optisches Beanstandungskriterium darstellen, bedeuten keinen Mangel. Erfolgt unsere Sind Vertragsgegenstände von uns unter Hinweis auf abgelaufene Lager- oder Verarbeitungsdatum verkauft worden, liegt insoweit ebenfalls kein Mangel vor. (4) Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Überprüfung und/oder die Mängelanzeige, gilt der Liefergegenstand hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt, weswegen der Besteller Mängelansprüche in dieser Hinsicht nicht geltend machen kann. (5) Zeigt der Besteller Mängel der Liefergegenstände frist- und ordnungsgemäß an, ist er verpflichtet, uns mindestens ein Exemplar des beanstandeten Liefergegenstandes zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und uns eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Im Falle der Verweigerung durch den Besteller sind wir nicht verpflichtet, uns auf ein Nacherfüllungsverlangen des Bestellers einzulassen. (6) Bis zum Abschluss unserer Überprüfung gemäß vorstehendem Absatz darf der Besteller nach Entdeckung des Mangels nicht weiter über den beanstandeten Liefergegenstand verfügen bzw. diesen weiter verarbeiten oder verbauen, sofern er an seinem Nacherfüllungsverlangen festhalten will. (7) Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge aufgrund von Umständenist uns mit angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die wir Nacherfüllung nach unserer Xxxx (in der Regel durch Ersatzlieferung, soweit verfügbar) vorzunehmen. Dem Besteller ist bekannt, dass eine Ersatzlieferung bei Vorrats- oder Restbestandsgeschäften und/oder bei herstellerseitig abgekündigten Liefergegenständen (EoL) in der Regel nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2möglich ist. Wir sind berechtigt, die Prüfung eine Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der gelieferten Waren Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter MängelKaufpreises zurückzubehalten. 7.3(8) Im Falle einer Nacherfüllung sind uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen. Wurde zwischen dem Lieferanten Dem Besteller steht das Recht zur Minderung solange nicht zu, wie wir unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung nachkommen und uns die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist. Schlägt auch eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffenzweite Nacherfüllung fehl, beschränkt sich kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln und Mengenprüfunggegebener Verhältnismäßigkeit nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt(9) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, vom Lieferanten inklusive etwaiger Aufwendungen des Bestellers für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Liefergegenstände nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 3 BGB, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) wird hierdurch nicht eingeschränktSchadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel der Liefergegenstände vor Einbau oder Anbringung an die andere Sache kannte oder aufgrund der nach diesen AGB oder unserer Richtlinie für die Verwendung von Vertragsprodukten vorgesehenen Überprüfungen hätte kennen müssen. (11) Für Beeinträchtigungen der Liefergegenstände infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Handhabung, Verbau, Nutzung oder Lagerung sowie unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. (12) Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz Diese Frist gilt nicht: soweit das Gesetz gemäß §§ 478 Abs 3438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 439 Abs 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB(Baumängel) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung BGB längere Fristen vorschreiben; bei Vorsatz; bei arglistigem Verschweigen des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeMangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.1a) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe bzw. Wir sind verpflichtetLieferung, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- liches sei denn im Einzelfall wird eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart. b) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, soweit dies dass dieser seinen nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist, wobei wir davon ausgehen, dass Rügen regelmäßig binnen sieben Werktagen nach Ablieferung zu erfolgen haben. c) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern. d) Beruht ein Mangel auf Qualitäts- unserem Verschulden, kann der Kunde unten den in Absatz 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. e) Technische Änderungen und Mengenabweichungen zu untersuchenWeiterentwicklungen des Liefergegenstandes stellen keinen Mangel der Leistung dar, es sei denn diese Änderungen bzw. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitigWeiterentwicklungen sind wesentlich oder dem Kunden nicht zumutbar. Gleiches gilt, wenn sie die vertraglich vereinbarte Leistung durch eine abweichende Anzahl der Liefergegenstände erreicht wird, diese Änderung nicht wesentlich ist und dem Lieferanten innerhalb einer Frist Kunden die Lieferung der geänderten Anzahl der einzelnen Liefergegenstände zumutbar ist. f) Bei Mängeln von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugehtProdukt- bzw. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von UmständenBestandteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zu vertreten habenbeseitigen können, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2. Wir sind berechtigt, die Prüfung der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind werden wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangenan den Kunden abtreten. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen Gewährleistungsansprüche gegen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bestehen bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dannMaßgabe dieser ALB nur, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdegegenüber gehemmt. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringerg) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machenGewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner in Verzug mit Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für AnsprücheKunde, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringerdurch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. h) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehenGewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen hinsichtlich einer Verschlechterung solcher Gegenstände, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner habendie einem natürlichen Verschleiß unterliegen, es sei denn, die Verschlechterung hat eine andere Ursache als Verschleiß.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.1. Wir sind verpflichtet16.1 Die Lieferungen/Leistungen müssen frei von Mängeln sein und dem Verwendungszweck, den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbeson- dere den Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und dürfen nicht mit Fehlern behaftet sein, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lichWert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der AN übernimmt ebenso die Gewähr für die Verwendung zweckentsprechender Materialien, soweit sachgemäße Kon- struktion, Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der vereinbarten Leis- tungen und Einhalten der zugesicherten Eigenschaften. 16.2 Die Gewährleistungspflicht und die Verantwortung des AN werden nicht dadurch eingeschränkt, dass der AG Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und Ausführungen des AN genehmigt. Sie bestehen auch dann, wenn Mängel auf die Beschaffenheit der Vorleistungen anderer Unter- nehmer zurückzuführen sind oder der AG Änderungen verlangt oder vornimmt, es sei denn, dass dies gegen den schriftlich begründeten Widerspruch des AN erfolgt. 16.3 Die Dauer der Gewährleistung (Sachmängelhaftung) für Bauleistungen beträgt 5 Jahre, für alle übrigen Lieferungen und Leistungen 2 Jahre und beginnt zu laufen, wenn die Lieferungen / Leis- tungen vollständig erbracht bzw. abgenommen worden sind. Bei Vermessungsleistungen gilt eine Gewährleistung von 5 Jahren vom Tage der Abnahme an. 16.4 Der Gewährleistungsanspruch richtet sich nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, Xxxx des AG auf Nacherfüllung oder Ersatzbe- schaffung einschließlich sämtlicher zum Zweck der Nacherfüllung oder Ersatzbeschaffung erfor- derlichen Aufwendungen. Sämtliche Kosten dafür trägt der AN. 16.5 Der AG prüft die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchenQuantitäts- abweichungen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitiggilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer von zwei Wochen abge- geben wird. Die Frist von fünf Arbeitstagenbeginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen (z.B. Transportbeschädigungen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; Falsch- und Minderlieferung) mit der Übergabe der Leistungen an die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitigEmpfangsstelle und bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entde- ckung. Zur Wahrung der Rechte reicht es aus, wenn sie dem Lieferanten der AG die Mängelrüge innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugehtdieser Frist absendet. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. 16.6 Mängel sind unverzüglich zu beheben. Ist dies für den AG aufgrund der Betriebsverhältnisse nicht zumutbar, so hat der AN auf Anforderung umgehend provisorische Maßnahmen, die die Durch- führung des Betriebes gewährleisten, auf eigene Kosten vorzunehmen. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständendie Beseitigung der Mängel oder die Durchführung provisorischer Maßnahmen nach nochmaliger Aufforderung nicht in angemessener Zeit, die wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitig. 7.2. Wir sind so ist der AG berechtigt, die Prüfung betreffenden Arbeiten und/oder Ersatz- beschaffungen auf Kosten des AN vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 16.7 Kommt der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen AN der Verpflichtung, zur Mängelbeseitigung, innerhalb einer vom AG gesetzten an- gemessenen Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, ohne weitere Androhung und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder Setzung einer Nachfrist die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig AN selbst zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangentreffen. 16.8 Bei Nachbesserungen oder Auswechselungen ist eine erneute Abnahme erforderlich. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung Ablauf der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4Gewährleistungszeit ist vom Zeitpunkt der Erhebung der ersten Mängelrüge bis zur Abnahme der jeweiligen Nachbesserungen oder Auswechselungen gehemmt. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; Gewährleistungszeit für die gerügten Lieferungen und Leistungen beginnt in jedem Fall sind wir erneut entsprechend Ziffer 16.3, gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme der jeweiligen Nachbesserungen bzw. Auswechselungen. 16.9 Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage neu zu laufen, an dem es an der vom AG genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle eintrifft. Muss das Ersatzteil mon- tiert werden, beginnt sie mit dem Tag der Montage, jedoch spätestens 4 Wochen nach Lieferung neu zu laufen. Der AN gewährleistet die Verfügbarkeit aller für die Funktion der Leistungen wesentlichen Bau- gruppen und Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren ab Lieferung. Verletzt der AN diese Ver- pflichtung, so ist der AG berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung das nicht mehr verfügbare Teil auf Kosten des AN nachzu- bauen. Der AN hat den AG dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen, etwa Fertigungszeichnungen zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Schutzrechte zu beschaffen. Werden Teile der Leistungen im Rahmen der Nacherfüllung geändert oder Lieferung einer neuen Sache durch andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des AN zu verlangen. Das ändern oder auszuwechseln. 16.10 Ist eine rechtzeitige Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht möglich, erfolglos oder unzumutbar, steht dem AG das Recht auf SchadensersatzRücktritt und Minderung zu. Schadensersatzansprüche, insbesondere das insbeson- dere auch der Anspruch auf Schadensersatz Ersatz des Schadens statt der LeistungErfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istbleiben unberührt. 7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere 16.11 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeunsachgemäßer Ausführung während der Mängel- haftung bleibt vorbehalten. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner haben.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.1. Wir sind verpflichtet, (1) Der Besteller hat die gelieferte Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lich, soweit dies unverzüglich nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- Eingang zu überprüfen und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstageneiner Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für Mängel, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2) Der Besteller ist verpflichtet, Beweise für die Mängel ist rechtzeitigzu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn sie dem Lieferanten innerhalb deren Anlieferung durch einen von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugeht. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständenuns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. (5) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitigsich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. 7.2(6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir sind berechtigtleisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die Prüfung durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der gelieferten Waren Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Besteller trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. (8) Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Stichprobeverfahren durchzuführen Bereich Hitzebeständigkeit und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängelähnlichen komplizierten Konstruk- tionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten (9) Wir haften nicht für beigestellte Teile und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und MengenprüfungFremderzeugnisse. 7.4(10) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Außerdem hat der Bestel- ler die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. (11) Verlangt der Besteller wegen Mangelhaftigkeit der von uns ungekürzt zu; gelie- ferten Ware Nacherfüllung in jedem Fall Form von Nachbesserung und Nachliefe- rung, haben wir die Xxxx, ob wir die Nacherfüllung durch Nachbesse- rung oder Nachlieferung erbringen. Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann zuverpflichtet, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben istKunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichs- weise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht. 7.5. Kommt (12) Wir haben die zum Zweck der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzwwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos- ten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglichen Lieferort verbracht worden ist. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer DringlichkeitDies gilt nicht, wenn das Verbringen dem be- stimmungsgemäßem Gebrauch der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtenSache entspricht. 7.6(13) Der Besteller kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Ver- trag zurücktreten. Bei Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. Das Recht zum Rücktritt vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freiVertrag bleibt unberührt für den Fall, dass unsere Nachbesserung scheitert. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 47814) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, 479 BGBals der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinba- rung getroffen hat. (15) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im Einzelfall schuldenübrigen Ziff. Unser gesetzliches Wahlrecht 11 dieses Vertrags (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. (16) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 439 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestim- mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 BGBNr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch und § 634 a BGB (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGBBaumängel) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigtlängere Fristen vorschreibt. Die Abtretung dient Verkürzung der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner habenGesundheit; sie gilt ferner nicht bei grobem Verschulden unsererseits.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.19.1 Für eine wirksame Geltendmachung sind Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Auslieferung, und versteckte Mängel ebenfalls unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entdeckung albis-elcon schriftlich anzuzeigen; entscheidend ist dabei der rechtzeitige Zugang bei albis-elcon. Wir Der Anzeige sind jeweils eine Mangelbeschreibung sowie das Bestelldatum und die Lieferscheinnummer beizufügen. 9.2 Für Mängel leistet albis-elcon in der Weise Gewähr, dass nach seiner Xxxx Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) erfolgt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Besteller nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, und erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gestattet. Das Recht zur Minderung nach fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt hiervon unberührt. 9.3 Ein zur Geltendmachung von Mängelhaftung berechtigender Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleichermaßen ist eine Mängelhaftung ausgeschlossen, wenn das Produkt durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Lagerung, übermäßige Beanspruchung, Blitzschaden, ungeeignete Betriebsmittel oder natürliche Abnutzung beeinträchtigt worden ist. Nimmt der Besteller oder ein Dritter an dem Produkt von albis-elcon Veränderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vor, oder erfolgt eine Auswechslung mit Teilen oder die Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, entfällt ebenfalls eine diesbezügliche Mängelhaftung von albis-elcon. 9.4 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so hat der Besteller zunächst nur Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch albis-elcon, wozu der Besteller die nötige Zeit und Möglichkeit einräumt. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel so schwer wiegend, dass er nicht innerhalb einer angemessenen Zeit behoben werden kann, und sind Lieferungen oder Leistungen für den beabsichtigten Einsatzzweck nicht oder nur in erheblich gemindertem Maße verwendbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferung zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. albis-elcon ist in diesem Fall nur verpflichtet, dem Besteller jene Beträge zurückzuzahlen, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- licher an albis-elcon für die vom Rücktritt betroffenen Teile bereits bezahlt hat. 9.5 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Das gilt nicht, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchendas Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitiggesetzlichen Regelungen über Ablauf, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugehtHemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von UmständenVerzögert sich der Versand aus Gründen, die wir albis-elcon nicht zu vertreten habenhat, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitigendet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. 7.29.6 Ersatz bzw. Wir Reparatur mangelhafter Produkte während der Gewährleistungsfrist sind berechtigtfür den Besteller kostenlos. Die Kosten für die Deinstallation, den Transport und die Prüfung Neuinstallation trägt der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter MängelBesteller. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffen, 9.7 Der Schadenersatzanspruch für Mängelhaftung beschränkt sich auf unmittelbare Schäden, und zwar wiederum beschränkt auf einen Betrag in Höhe der Vergütung betreffend die Untersuchungspflicht auf Transportschä- den, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4mangelhafte (gegebenenfalls Teil-) Lieferung. Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung gegen albis-elcon ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von mittelbaren Schäden oder Folgekosten. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; Haftung ist in jedem Fall sind wir berechtigtbeschränkt auf den Vertragswert der entsprechenden Lieferung, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht höchstens jedoch auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist250.000,- € pro Schadensereignis und Jahr. 7.5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Nettolieferwertes übersteigen), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 7.8. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) im Zusammenhang mit der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige Ansprüche gegen den Vertragspartner haben.

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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelhaftung (Gewährleistung). 7.1. Wir sind 12.1 Erweist sich ein vom Verkäufer hergestelltes Produkt als mangelhaft, ist der Verkäufer – jeweils unverzüglich und mit Sorgfalt – zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung des Produktes verpflichtet, um eine Übereinstimmung mit den vertraglichen Anforderungen sicherzustellen. Der Käufer ist berechtigt, den Verkäufer ‐ nach freiem Ermessen des Käufers – entweder zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung anzuweisen (wobei der Käufer seine eigenen und/oder die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten unverzüg- lichAnforderungen des Verkäufers an die zeitlichen Projekterfordernisse berücksichtigen wird). Der Verkäufer trägt sämtliche Kosten einer solchen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenleistungen (wie z.B. Reinigungs‐ und Isolierarbeiten, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich istGerüstbau, auf Qualitäts- Kosten des Abbruchs, Transportes, der Montage, der Planung und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab deren Entdeckung zugeht. Erfolgt unsere Mängelrüge aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zu einem späteren als hier vorgesehenen Zeitpunkt, gilt sie dennoch als rechtzeitigDokumentation). 7.212.2 Auf Verlangen des Käufers hat der Verkäufer so schnell wie praktikabel einen für den Käufer akzeptablen detaillierten Zeitplan für die Mängelbeseitungung vorzulegen. Wir sind berechtigtIm Falle eines wiederkehrenden Mangels – 12.3 Wenn der Verkäufer die Mängel trotz einer ihm gesetzten angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht behebt, die Prüfung kann der gelieferten Waren im Stichprobeverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche mangelhafte Ware vollstän- dig zurückzuweisen Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder den Mangel – jeweils auf Kosten des Verkäufers – selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu prüfen und Ersatz Schadenersatz anstelle der tatsächlich mangelhaften Teile zu Leistung verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel. 7.3. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungs- vereinbarung getroffenKäufer kann, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschä- dennachdem er den Verkäufer informiert hat, Identitäts- und Mengenprüfung. 7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt diese Rechte auch dann zuohne vorherige Fristsetzung ausüben, wenn uns er ein dringendes und besonderes Bedürfnis an einer sofortigen Nacherfüllung oder Ersatzlieferung hat und es ihm nicht 12.4 Soweit gesetzliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel drei Jahre. Im Fall der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung jeglicher Teile des Produktes beginnt die Gewährleistungsfrist in Bezug auf diesen Teil des Produktes ab dem Zeitpunkt erneut zu laufen, zu dem der mangelhafte oder nicht vertragskonforme Teil behoben und das Produkt wieder in Betrieb genommen ist. 7.512.5 Soweit gesetzliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, beträgt die Gewährleistungsfrist für Rechtsmängel fünf Jahre. Kommt Im Fall eines Rechtsmangels oder wenn das Produkt oder ein Teil des Produktes mit einer Belastung oder einem Sicherheitsrecht versehen ist, stellt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) Verkäufer den Käufer unverzüglich von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei und bewirkt die Aufhebung solcher Belastungen oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetztenSicherheitsrechte. 12.6 Der Verkäufer gewährleistet, angemes- senen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen dass das Produkt und jedes Material oder von dritter Seite beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen beson- derer Dringlichkeit, der Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesund- heit oder Vermeidung größerer Schädenjede Information, die vom Verkäufer oder in der Höhe 50 % dessen Namen gegeben wird – einschließlich des Nettolieferwertes übersteigen)Gebrauchs – keinerlei Patente, bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglichUrheberrechte, nach Möglichkeit vorhereingetragene Geschmacksmuster, unterrichten. 7.6. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsmängeln des Liefergegenstandes stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Marken, Handelsnamen, Betriebsgeheimnisse oder andere Rechte an geistigem Eigentum Dritter frei. 7.7. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie- ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns, neben den Mängelansprüchen, uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfül- lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unse- rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Man- gelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 7.8verletzt. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber Verkäufer wird den Käufer und dessen Kunden in Bezug auf alle Ansprüche wegen Män- geln gegen seinen Vorlieferanten (bzw. bei sonstigen Leistungen dem sonstigen Leistungserbringer) ab, die ihm wegen der an uns erbrachten Leistung zustehen. Der Lieferant bleibt jedoch zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Abtretung dient der Sicherung der Mängelansprüche, die uns gegen den Vertragspartner zustehen. Wir werden diese Abtretung der Ansprüche an uns gegenüber dem Vorlieferanten (bzw. sonstigen Leistungserbringer) nur dann offenlegen und diese Ansprüche nur dann selbst geltend machen, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Erfüllung unserer Ansprüche wegen Mängeln gegen ihn ist und wir dem Vertragspartner zwei- mal eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Offenlegung der Abtretung an uns gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese untunlich ist (z.B. in der Insolvenz des Vertragspartners). Mit der be- rechtigten Offenlegung durch uns erlischt die Ermächtigung des Geschäftspartners zur Geltendmachung. Die vorstehenden Regelungen zur Sicherungsabtretung gel- ten sinngemäß für Ansprüche, die dem Vertragspartner gegenüber dem Vorlieferan- ten (sonstigen Leistungserbringer) Haftungen im Zusammenhang mit behaupteten oder tatsächlichen Verletzungen solcher Rechte auf eigene Kosten verteidigen, schadlos halten und freistellen. Der Käufer kann nach seiner Xxxx vom Verkäufer verlangen, dass (a) ihm und seinen Kunden auf Kosten des Verkäufers das Recht zur Nutzung des Produkts eingeräumt wird, (b) Handlungen vorgenommen werden, um das Produkt oder Teile des Produktes so zu verändern, zu modifizieren oder zu ersetzen, dass nicht länger eine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt, jedoch vorausgesetzt, dass dies keine nachteiligen Auswirkungen auf das Produkt oder den vorgesehenen Gebrauch des Produktes hat, (c) den Vetragspreis oder den entsprechenden Teil davon im Gegenzug zur Rückgabe des rechtsverletzenden Produktes zzgl. des gesetzlichen Zinses gem. § 288 II BGB – jedoch mit einem Zinssatz von maximal 5% ‐ zu erstatten. 12.7 Die oben genannten Rechte verjähren innerhalb eines Jahres nach dem Datum der insoweit bezogenen Leistung aus unerlaubter Handlung Mitteilung des Mangels, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres der in dieser Ziffer 12 genannten Gewährleistungsfristen. 12.8 Soweit der Käufer zur Untersuchung gelieferter Produkte nach § 377 HGB verpflichtet ist, beträgt die Frist zur Untersuchung der Produkte und zur Rüge erkennbarer Mängel 15 Kalendertage ab dem Empfang der Produkte. Die Rügefrist für versteckte Mängel beträgt 15 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. 12.9 Weitergehende oder sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundla- gen zustehen, wenn wir gleichartige andere Ansprüche gegen den Vertragspartner habenund Rechte bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)