Common use of Mängelhaftung (Gewährleistung) Clause in Contracts

Mängelhaftung (Gewährleistung). 14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel Es gilt Ziffer 12.3 EVB-IT Erstellungs-AGB mit der Maßgabe, dass für Sachmängel und Rechtsmängel, die nicht Rechtsmängel der Individualsoftware* sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate Mo- nate beträgt. Anstelle der in Ziffer 12.3 EVB-IT Erstellungs-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine monatige Frist. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. . Abweichend von Ziffer 12.4 EVB-IT Erstellungs-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleis- tungen nicht zwei Jahre nach der Teilabnahme und frühestens neun Monate nach der Gesamtab- nahme, sondern gemäß Anlage Nr. .

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Samples: Vertrag Über Die Erstellung Bzw. Anpassung Von Software, Vertrag Über Die Erstellung Bzw. Anpassung Von Software

Mängelhaftung (Gewährleistung). 14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel des Gesamtsystems Es gilt Ziffer 12.3 13.3 EVB-IT ErstellungsSystem-AGB mit der Maßgabe, dass für Sachmängel und Rechtsmängel, die nicht Rechtsmängel der Individualsoftware* sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate Mo- nate   Monate beträgt. Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass für Rechtsmängel der Individualsoftware* die Verjährungsfrist statt 36 Monate   Monate beträgt. Anstelle der in Ziffer 12.3 13.3 EVB-IT ErstellungsSystem-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine   monatige Frist. Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass die für Rechtsmängel an Individualsoftware* vereinbarte Verjährungsfrist für Rechtsmängel an folgenden vereinbarten Systemkomponenten*  gilt. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. .  . Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel an Teilleistungen Abweichend von Ziffer 12.4 13.4 EVB-IT ErstellungsSystem-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleis- tungen Teilleistungen nicht zwei Jahre nach der Teilabnahme und frühestens neun Monate nach der Gesamtab- nahmeGesamtabnahme, sondern gemäß Anlage Nr. . .

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Samples: www.stiftung-hsh.de, www.bwbm.de

Mängelhaftung (Gewährleistung). 14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel Es gilt Ziffer 12.3 EVB-IT Erstellungs-AGB mit der Maßgabe, dass für Sachmängel und RechtsmängelRechtsmän- gel, die nicht Rechtsmängel der Individualsoftware* sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate Mo- nate Monate beträgt. Anstelle der in Ziffer 12.3 EVB-IT Erstellungs-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine monatige Frist. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. . Abweichend von Ziffer 12.4 EVB-IT Erstellungs-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleis- tungen Teil- leistungen nicht zwei Jahre nach der Teilabnahme und frühestens neun Monate nach der Gesamtab- nahmeGesamt- abnahme, sondern gemäß Anlage Nr. .

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Samples: Vertrag Über Die Erstellung Bzw. Anpassung Von Software

Mängelhaftung (Gewährleistung). 14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel des Systems Es gilt Ziffer 12.3 13.2 EVB-IT ErstellungsSystemlieferungs-AGB mit der Maßgabe, dass für Sachmängel Sach- und Rechtsmängel, die nicht Rechtsmängel der Individualsoftware* sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate Mo- nate   Monate beträgt. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr.  . Anstelle der in Ziffer 12.3 13.2 EVB-IT ErstellungsSystemlieferungs-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine monatige  -monatige Frist. Die Verjährungsfristen Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. . Mängel an Teilleistungen Abweichend von Ziffer 12.4 13.3 EVB-IT ErstellungsSystemlieferungs-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleis- tungen nicht zwei Jahre nach der Teilabnahme und frühestens neun Monate nach der Gesamtab- nahme, sondern Teillieferungen* gemäß Anlage Nr. . .

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Samples: www.evergabe.nrw.de

Mängelhaftung (Gewährleistung). 14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel des Gesamtsystems Es gilt Ziffer 12.3 13.3 EVB-IT ErstellungsSystem-AGB mit der Maßgabe, dass für Sachmängel und Rechtsmängel, die nicht Rechtsmängel der Individualsoftware* sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate Mo- nate beträgt. Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass für Rechtsmängel der Individualsoft- ware* die Verjährungsfrist statt 36 Monate Monate beträgt. Anstelle der in Ziffer 12.3 13.3 EVB-IT ErstellungsSystem-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine monatige Frist. Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass die für Rechtsmängel an Individual- software* vereinbarte Verjährungsfrist für Rechtsmängel an folgenden vereinbarten Systemkompo- nenten* gilt. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. . Abweichend von Ziffer 12.4 EVB-IT Erstellungs-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleis- tungen nicht zwei Jahre nach der Teilabnahme und frühestens neun Monate nach der Gesamtab- nahme, sondern gemäß Anlage Nr. .

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Samples: Vertrag Über Die Erstellung Eines Gesamtsystems