Mängelhaftung (Gewährleistung). 10.1 Der Auftragnehmer garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand des Wissens, der Technik und den Wissenschaften, den einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden Österreichs, der EU und des Bestimmungslandes entsprechen. 10.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der den Gegenstand der Bestellung bildenden Gesamtleistung. 10.3 Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen fünf Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 10.4 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der o.g. Frist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu leisten. Die Xxxx des Auftraggebers ist nach billigem Xxxxxxxx zu treffen. 10.5 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung (max. 2 Versuche) nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte zu. 10.6 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 10.2 genannten Verjährungsfrist. 10.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 10.8 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die genannte Frist erneut zu laufen. 10.9 Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme der den Gegenstand der Bestellung bildenden Gesamtleistung hervorkommt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mängelhaftung (Gewährleistung). 10.1 Der Auftragnehmer garantiert und sichert zu8.1 Ist die Kaufsache mangelhaft, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand des Wissens, gelten die Vorschriften der Technik und den Wissenschaften, den einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden Österreichs, der EU und des Bestimmungslandes entsprechengesetzlichen Mängelhaftung.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der den Gegenstand der Bestellung bildenden Gesamtleistung.
10.3 Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen fünf Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
10.4 Wenn Mängel vor oder 8.2 Abweichend hiervon gilt bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der o.g. Frist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu leisten. Die Xxxx des Auftraggebers ist nach billigem Xxxxxxxx zu treffen.
10.5 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung (max. 2 Versuche) nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte zu.
10.6 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 10.2 genannten Verjährungsfrist.
10.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.8 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die genannte Frist erneut zu laufen.
10.9 Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutetgebrauchten Waren: Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel erst nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt. Mängel, die innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Die Verkürzung der Haftungsdauer auf ein Jahr gilt jedoch nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, sowie für den Gegenstand Fall, dass der Bestellung bildenden Gesamtleistung hervorkommtVerkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
8.3 Der Kunde wird gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Verkäufer hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche.
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Mängelhaftung (Gewährleistung). 10.1 Der Auftragnehmer garantiert und sichert zuEs gilt Ziffer 11.1 EVB-IT Pflege S-AGB mit der Maßgabe, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand für Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist statt 12 Monate Monate beträgt. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. . Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 11.2 EVB-IT Pflege-AGB), gilt nicht. Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. . Haftungsregelungen 9.1Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung Abweichend von Ziffer 14.1 Satz 2 EVB-IT Pflege S-AGB beträgt die Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen maximal das fache (statt des WissensDoppelten), der Technik und den Wissenschaftenbis zum Tag der Geltendmachung als Durchschnittswert pro Vertragsjahr geschuldeten Vergütung, den einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien wobei etwaige Reduktionen der Vergütung für das erste Vertragsjahr wegen Mängelansprüchen außer Betracht bleiben. Abweichend von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden Österreichs, der EU und des Bestimmungslandes entsprechen.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der den Gegenstand der Bestellung bildenden Gesamtleistung.
10.3 Der Auftragnehmer hat Ziffer 14.1 EVB-IT Pflege S-AGB beträgt die Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen pro Schadensfall Euro. insgesamt für seine Lieferungen und Leistungen fünf Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
10.4 Wenn Mängel vor oder diesen Vertrag Euro. Abweichend von Ziffer 14.1 EVB-IT Pflege S-AGB gelten für die Haftung bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der o.gleicht fahrlässigen Pflichtverletzungen die Regelungen gemäß Anlage Nr. Frist auftreten, hat . 9.2Haftung für entgangenen Gewinn Abweichend von Ziffer 14.3 EVB-IT Pflege S-AGB haftet der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu leisten. Die Xxxx des Auftraggebers ist nach billigem Xxxxxxxx zu treffenauch für entgangenen Gewinn.
10.5 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung (max. 2 Versuche) nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte zu.
10.6 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 10.2 genannten Verjährungsfrist.
10.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.8 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die genannte Frist erneut zu laufen.
10.9 Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme der den Gegenstand der Bestellung bildenden Gesamtleistung hervorkommt.
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Samples: Pflegevertrag Über Pflegeleistungen Für Standardsoftware
Mängelhaftung (Gewährleistung). 10.1 Der Auftragnehmer garantiert und sichert zuEs gilt Ziffer 13.1 EVB-IT Instandhaltungs-AGB mit der Maßgabe, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand des Wissensfür Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist statt 24 Monate Monate beträgt. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. . Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, der Technik und die Dritte gegen den Wissenschaften, den einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien Auftraggeber wegen einer Nutzung außerhalb von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden Österreichs, der EU und EFTA geltend machen (Ziffer 13.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB), gilt nicht. Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. . Abweichende Haftungsregelungen 11.1Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung Abweichend von Ziffer 16.2 Satz 2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB beträgt die Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen minimal das fache (statt des Bestimmungslandes entsprechen.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Doppelten), maximal das fache (statt des Vierfachen) der Abnahme bis zum Tag der den Gegenstand Geltendmachung als Durchschnittswert pro Vertragsjahr geschuldeten Vergütung, wobei etwaige Reduktionen der Bestellung bildenden Gesamtleistung.
10.3 Der Auftragnehmer hat Vergütung für seine Lieferungen und Leistungen fünf Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
10.4 Wenn Mängel vor oder erste Vertragsjahr wegen Mängelansprüchen außer Betracht bleiben. Abweichend von Ziffer 16.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB beträgt die Haftungsobergrenze bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der o.gleicht fahrlässigen Pflichtverletzungen pro Schadensfall Euro. Frist auftreten, hat insgesamt für diesen Vertrag Euro. Abweichend von Ziffer 16.2 EVB-IT Instandhaltungs-AGB gelten für die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen die Regelungen gemäß Anlage Nr. . 11.2Haftung für entgangenen Gewinn Abweichend von Ziffer 16.4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB haftet der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu leisten. Die Xxxx des Auftraggebers ist nach billigem Xxxxxxxx zu treffenauch für entgangenen Gewinn.
10.5 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung (max. 2 Versuche) nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte zu.
10.6 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 10.2 genannten Verjährungsfrist.
10.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.8 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die genannte Frist erneut zu laufen.
10.9 Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme der den Gegenstand der Bestellung bildenden Gesamtleistung hervorkommt.
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Samples: Instandhaltungsvertrag
Mängelhaftung (Gewährleistung). 10.1 Der Auftragnehmer garantiert und sichert zu14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel des Gesamtsystems Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand des Wissensfür Sachmängel und Rechtsmängel, die nicht Rechtsmängel der Technik Individualsoftware* sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate Mo- nate beträgt. Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass für Rechtsmängel der Individualsoft- ware* die Verjährungsfrist statt 36 Monate Monate beträgt. Anstelle der in Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine monatige Frist. Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass die für Rechtsmängel an Individual- software* vereinbarte Verjährungsfrist für Rechtsmängel an folgenden vereinbarten Systemkompo- nenten* gilt. Die Verjährungsfristen für Sach- und den Wissenschaften, den einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden Österreichs, der EU und des Bestimmungslandes entsprechenRechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. .
10.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit 14.2 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel an Teilleistungen Abweichend von Ziffer 13.4 EVB-IT System-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleis- tungen nicht zwei Jahre nach der Abnahme Teilabnahme und frühestens neun Monate nach der den Gegenstand der Bestellung bildenden GesamtleistungGesamtab- nahme, sondern gemäß Anlage Nr. .
10.3 Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen fünf Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
10.4 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der o.g. Frist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu leisten. Die Xxxx des Auftraggebers ist nach billigem Xxxxxxxx zu treffen.
10.5 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung (max. 2 Versuche) nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte zu.
10.6 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 10.2 genannten Verjährungsfrist.
10.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.8 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die genannte Frist erneut zu laufen.
10.9 Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme der den Gegenstand der Bestellung bildenden Gesamtleistung hervorkommt.
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