Nachweisverfahren Musterklauseln

Nachweisverfahren. 4.1 Der Nachweis der geförderten Stellen ist durch das einzelne Krankenhaus ge- genüber der zentralen Registrierstelle zu führen. Der Nachweis der geförderten Stellen hat bis 30.6. des Folgejahres, in dem die zu fördernde Weiterbildungs- maßnahme beendet wurde, zu erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Unterlagen gemäß Nr. 4.2 bei der Registrierstelle. Fördergelder für nicht fristgerecht nachgewiesene Maßnahmen verfallen grundsätzlich. Kann eine nachweispflichtige Einrichtung die o.g. Nachweisfrist auf Grund von Unterbrechung der Weiterbildungsmaßnahme insbesondere durch krankheits- bedingte Fehlzeiten oder Mutterschutz- und Elternzeiten nicht einhalten, hat der vollständige Nachweis spätestens am 30.06. des Folgejahres der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Von der Nachweisfrist kann in Fällen, die vom nachweispflichtigen Krankenhaus nicht zu vertreten sind, abgewichen werden. Über diese Fälle informiert die zentrale Registrierstelle den GKV-Spitzenverband im jeweiligen Zahlungslauf. 1 Im Folgenden „Fördervereinbarung 2010“ genannt. 4.2 Zum ordnungsgemäßen Nachweis ist der Nachweis über die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 5) samt einer Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer über die personenbezogene An- rechenbarkeit des Weiterbildungsabschnittes bei der zentralen Registrierstelle einzureichen. 4.3 Die zentrale Registrierstelle benachrichtigt die Krankenhäuser über den ord- nungsgemäß geführten Nachweis durch die Versendung von Förderbestätigun- gen, aus denen anerkannter Förderzeitraum und Fördersumme hervorgehen.
Nachweisverfahren. Für die Entsorgung von gefährlichen Strahlmittelabfällen ist ein Nachweis gemäß § 3 Entsorgungsnach- weis der „Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung, NachwV)“ [24] zu führen.
Nachweisverfahren. Als Nachweis dafür, dass das von mir angebotene Produkt aus Fairem Handel stammt, erbringe ich den folgenden Nachweis: (Label, Zertifikat, sonstiger Nachweis): ……………………………………………....................................... Dieser Nachweis bezieht sich auf den gesamten Herstellungsprozess und erfüllt die folgenden Anforderungen laut Entschließung des Europäischen Parlaments zum Fairen Handel1 : a) ein fairer Preis, der einen fairen Lohn garantiert, welcher die Kosten der nachhaltigen Er- zeugung und die Lebenshaltungskosten deckt, und mindestens so hoch sein muss wie der Fairtrade-Mindestpreis plus Zuschlag, sofern ein solcher von den internationalen Fairtrade- Vereinigungen festgelegt worden ist, b) teilweise Vorauszahlungen, wenn der Erzeuger dies wünscht, c) langfristige stabile Beziehungen zu den Erzeugern und Beteiligung der Erzeuger an der Festlegung der Fairtrade-Standards, d) Transparenz und Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lieferkette, um eine ange- messene Information der Verbraucher zu gewährleisten, e) Produktionsbedingungen, die den acht Kernübereinkommen der Internationalen Ar- beitsorganisation (ILO) entsprechen, f) Achtung der Umwelt, Schutz der Menschenrechte und insbesondere der Frauen- und Kinderrechte und Achtung traditioneller Produktionsmethoden, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung fordern, g) Kapazitätsaufbau und Stärkung der Fähigkeiten der Erzeuger, insbesondere der Klein- und Grenzerzeuger, sowie der Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern, ihrer Organisa- tionen sowie der jeweiligen Gemeinschaften, um die Nachhaltigkeit des Fairen Handels zu gewährleisten, h) Unterstützung von Produktion und Marktzugang für die Erzeugerorganisationen, i) Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf die Fairtrade-Produktion und die Handelsbeziehungen, die Aufgaben und Ziele des Fairen Handels und die bestehende Ungerechtigkeit internationaler Handelsregelungen, j) Überwachung und Verifizierung der Einhaltung dieser Kriterien, wobei Organisationen im Süden eine größere Rolle spielen müssen, damit die Kosten gesenkt werden und eine stärkere lokale Beteiligung am Zertifizierungsprozess erreicht wird, k) regelmäßige Beurteilungen der Auswirkungen von Fairtrade-Maßnahmen. Bei Produkten, die z.B. durch die FLO-Cert GmbH zertifiziert wurden, gilt der Nachweis als erbracht. Auch bei Bekleidung, die durch eine von der WFTO (World Fair Trade Organisation) anerkannte Organisation oder ein anerkanntes Unternehmen angeboten wird, gilt der Nach- w...
Nachweisverfahren. Angabe in II.1 oder II.2 zwingend erforderlich. Zutreffendes bitte ankreuzen. II.1 Es werden für diesen Auftrag Produkte verwendet, die in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und -gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt worden sind und in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen. [ ] Durch ein unabhängiges Siegel, Zertifikat, Label oder die Mitgliedschaft in einer Multi- Stakeholder-Initiative welcher die folgenden Anforderungen erfüllt: 1) Multi-Stakeholder-Steuerung: Relevante InteressenvertreterInnen wie Gewerkschaf- ten, ArbeitnehmerInnenorganisationen, NGOs und Unternehmen sind gleichberechtigt an der Initiative beteiligt. Dies kann sowohl auf der Ebene des Vorstandes als auch des Verwaltungsrates der Fall sein. Keine einzelne Interessengruppe wie z.B. Arbeitgeber- Innen, ArbeitnehmerInnen oder andere Nichtregierungsorganisationen nimmt eine be- herrschende Rolle innerhalb der Initiative ein. 2) Die grundlegenden Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation – ILO- Konventionen Nr. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138, 182 – werden in einen Verhaltenskodex aufgenommen, in dem sich der Bieter selbst und seine Unterauftragnehmer bis hin zur Konfektionierung zur Einhaltung der ILO-Normen verpflichtet.
Nachweisverfahren. 4.1 Der Nachweis der geförderten Stellen ist durch das einzelne Krankenhaus gegenüber der zentralen Registrierstelle zu führen. Der Nachweis der geförderten Stellen hat bis 30.6. des Folgejahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme beendet wurde, zu erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Unterlagen gemäß Nr. 4.2 bei der Registrierstelle. Von dieser Frist kann in Fällen, die vom nachweispflichtigen Krankenhaus nicht zu vertreten sind, abgewichen werden. Über diese Fälle informiert die zentrale Registrierstelle den GKV-Spitzenverband im jeweiligen Zahlungslauf. 1 Im Folgenden „Fördervereinbarung 2001“ genannt. 4.2 Zum ordnungsgemäßen Nachweis ist der Nachweis über die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 4) samt einer Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer über die personenbezogene Anrechenbarkeit des Weiterbildungsabschnittes bei der zentralen Registrierstelle einzureichen. 4.3 Die zentrale Registrierstelle benachrichtigt die Krankenhäuser über den ordnungsgemäß geführten Nachweis durch die Versendung von Förderbestätigungen, aus denen anerkannter Förderzeitraum und Fördersumme hervorgehen. 4.4 Für den Nachweis von Weiterbildungskursen gemäß § 4 Abs. 7 der Fördervereinbarung hat das Krankenhaus den Nachweis über absolvierte Weiterbildungskurse (Anhang 5) bis zum 30.6. des Folgejahres, in dem der Weiterbildungskurs absolviert wurde, einzureichen. Eine vorherige Beantragung hat nicht zu erfolgen. Dem Nachweis ist eine Teilnahmebestätigung über den Besuch des Weiterbildungskurses beizufügen sowie ein Beleg über die hierfür angefallene Teilnahmegebühr.
Nachweisverfahren. 7.2.1 Für alle Abfälle, welche angenommen (Input) und/ oder zur anschließenden Entsorgung (Output) vorgesehen sind, sind Register in elektronischer Form zu führen. Im Falle der Annahme von Abfällen sind die einzelnen Anlieferungen von Abfällen so zu registrieren, indem für jede einzelne angelieferte Abfallart ein eigenes Verzeichnis (Abfall- verzeichnis) zu erstellen ist, welches als Überschrift den Firmennamen, die Anschrift der Entsorgungsanlage und die Entsorgernummer der Anlage sowie die folgenden tabellari- schen Angaben enthalten muss: • den Abfallschlüssel, • die Abfallbezeichnung, • den Ursprung/ die Herkunft (Abfallerzeuger), • den Beförderer, • für jede Charge die Menge des angelieferten Abfalls, • das Datum der Annahme und • die Deklarationsanalyse mit zugehöriger Identitätsanalytik. (siehe auch unter Hinweis V Nr. 6.1) 7.2.2 Im Falle der Abgabe von Abfällen sind die einzelnen abgegeben Abfallmengen zur Verwer- tung und/ oder zur Beseitigung so zu registrieren, indem für jede einzelne abgegebene Ab- fallart ein eigenes Verzeichnis (Abfallverzeichnis) zu erstellen ist, welches als Überschrift den Firmennamen, die Anschrift der Anfallstelle und die Entsorgernummer der Anlage so- wie die folgenden tabellarischen Angaben enthalten muss: • den Abfallschlüssel, • die Abfallbezeichnung gemäß AVV, • den Beförderer bzw. Abholer, • den Firmennamen und die Anschrift des Verwerters bzw. der (End-) Entsorgungsanla- ge, • die Entsorgernummer der Anlage zur Verwertung oder zur Beseitigung, • für jede abgegebene Charge die Menge, • das Datum der Abgabe und • die Deklarations- und Nachfolge- Analysen. 7.2.3 Die Register sind mit den Verzeichnissen und zu führenden Belegen mindestens drei Jah- re, jeweils ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung oder der Einstellung des letzten Bele- ges gerechnet, aufzubewahren und elektronisch zu führen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
Nachweisverfahren. 4.1 Der Nachweis der geförderten Stellen ist durch das einzelne Krankenhaus gegenüber der zentralen Registrierstelle zu führen. Der Nachweis der geförderten Stellen hat bis 30.6. des Folgejahres, in dem die zu fördernde Weiterbildungsmaßnahme beendet wurde, zu erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Unterlagen gemäß Nr. 4.2 bei der Registrierstelle. Fördergelder für nicht fristgerecht nachgewiesene Maßnahmen verfallen grundsätzlich. 1 Im Folgenden „Fördervereinbarung 2010“ genannt. Kann eine nachweispflichtige Einrichtung die o.g Nachweisfrist auf Grund von Unterbrechung der Weiterbildungsmaßnahme durch Mutterschutz- und Elternzeiten nicht einhalten, hat der vollständige Nachweis spätestens am

Related to Nachweisverfahren

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Schiedsverfahren 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhand- lungen sicherstellen, dass: (a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten; (b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; (c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Einga- ben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie (d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift- lichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertrau- lich sind. 3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegen- heit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 ver- wiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeile- gung abgegeben werden.» 4. Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet. 5. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter- nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

  • Verfahren (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden. (2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen. (3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes. (4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden. (5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird. (6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei. (7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.

  • Streitbeilegungsverfahren Der Lieferant ist verpflichtet, Beanstandungen (Verbraucherbeschwer- den) von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten. Verbraucherbe- schwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: (08 41) 80-0 Fax: (08 41) 80-44 69 E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-x.xx Internet: xxx.xx-x.xx Der Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Lieferanten abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten derzeit: Xxxxxxxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxx Telefon: (000) 0000000-0 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Die Abwicklung des Vertrages erfolgt in elektronischer Form. Der Lieferant stellt dem Kunden alle Vertragsinformationen wie z. B. Rechnungen, Preis- oder Vertragsänderungen über den Online-Service seines Kundenportals zur Verfügung und informiert ihn jeweils per E- Mail über die Bereitstellung im Online-Service. Der Kunde verzichtet auf eine Rechnungszustellung und Kundenkommunikation bezüglich der Vertragsdurchführung in Papierform. Der Kunde hat hierzu seine gültige E-Mail-Adresse bei Vertrags- abschluss anzugeben bzw. im Online-Service zu hinterlegen. Er ist zudem verpflichtet, im Online-Service bereitgestellte Vertrags- informationen unverzüglich nach Erhalt der Information über deren Bereitstellung dort abzurufen. Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Mitteilungen per E-Mail durch den Lieferanten ord- nungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und hat technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an den Lieferanten (z. B. Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Zusendungen von Preis- und Vertragsänderungsmitteilungen des Lieferanten an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Lieferanten nicht bekannt gegeben hat. Der Kunde kann die Teilnahme an der Kundenkommunikation über das Online-Portal bzw. der damit im Zusammenhang stehenden E-Mail- Kommunikation jederzeit gegenüber dem Lieferanten in Textform widersprechen. Nach Eintreffen und Bearbeitung seines Widerspruchs beim Lieferanten werden dem Kunden Rechnungen bzw. Kundeninfor- mationen zukünftig in Papierform an die im Vertrag zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt, sofern er dem Lieferanten zwi- schenzeitlich keine anderweitige Rechnungsanschrift in Textform mitgeteilt hat. Verfügt der Kunde nicht über die technischen Einrich- tungen (z. B. Internetzugang oder E-Mail-Adresse), werden ihm die Dokumente auch in Papierform per Post übersandt. Ergänzend gelten die „Bedingungen zur Nutzung des Online-Portals der Stadtwerke Ingolstadt Energie GmbH“. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich beim 00000 Xxxx Telefon: (000) 000 00 000 oder 00000 000000 – Bundesweites Infotelefon Telefax: (000) 000 00 000 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Lastschriftverfahren Ist vereinbart, dass der Versicherer die Prämien von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berech- tigten Einziehung, gilt die Prämie als nicht rechtzeitig gezahlt. Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.